Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO. Der Antrag betreffe den gemäß § 295 BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheid 1995, ausgestellt am 5. September 2002. Mit Bescheid vom 6. November 2006 sei festgestellt worden, dass der dem genannten Einkommensteuerbescheid 1995 zu Grunde liegende Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO vom 25. Jänner 2005 mangels gültigem Bescheidadressaten der Bescheidcharakter fehle; es handle sich um einen Nichtbescheid. Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs. 1lit. b BAO dar und sei demnach ein tauglicher Wiederaufnahmegrund. Der bescheiderlassenden Behörde sei die Tatsache nicht bekannt gewesen, dass der Grundlagenbescheid niemals über Bescheidcharakter verfügt habe. Diese Tatsache sei "neu hervorgekommen". Den Beschwerdeführer treffe kein grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Wiederaufnahme ab. Der dagegen erhobenen Berufung blieb mit dem angefochtenen Bescheid ein Erfolg versagt.
Entscheidend für das vorliegende Verfahren sei, ob der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig, d.h. binnen drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt worden sei. Dies sei gegenständlich nicht der Fall, weil die steuerliche Vertreterin der Mitunternehmerschaft, an welcher der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei, bereits im Juni 2006 Kenntnis davon gehabt habe, dass verstorbene Personen "im Feststellungsbescheid enthalten" gewesen seien. Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden würden nicht zu neuen Tatsachen führen; maßgeblich sei daher nicht die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates, sondern die Kenntnis über die Unhaltbarkeit des Feststellungsbescheides an sich. Die steuerliche Vertreterin der Mitunternehmerschaft hätte die Gesellschafter informieren müssen, weil der Feststellungsbescheid als beseitigt habe gelten können und folglich die in den Einkommensteuerbescheiden der Gesellschafter berücksichtigten Einkünfte nicht (mehr) rechtens gewesen seien. Die Kenntnis vom behaupteten Wiederaufnahmegrund sei daher bereits im Juni 2006 vorgelegen. Der im Jänner 2007 gestellte Antrag müsse als verspätet gewertet werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 2. Dezember 2008, B 1226/08, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Jänner 2009 zur Entscheidung abgetreten hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die auftragsgemäß ergänzte Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2009/15/0153, zu Grunde liegt. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die gegenständliche vom selben Beschwerdevertreter verfasste Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gleichfalls gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 26. Jänner 2012
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