VwGH 2009/12/0132

VwGH2009/12/01324.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des A R in O, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 9. Juni 2009, Zl. 129.796/10-I/1/09, betreffend Übergenuss gemäß § 13a Gehaltsgesetz 1956, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §75;
GehG 1956 §77a Abs1 Z1 litb;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §75;
GehG 1956 §77a Abs1 Z1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Sicherheitsdirektion Wien.

Der Sicherheitsdirekor für das Bundesland Wien sprach mit Bescheid vom 24. September 2008 aus, der Beschwerdeführer habe gemäß §§ 13a und 13b Gehaltsgesetz 1956 (GehG) die im Zeitraum vom 1. April 2005 bis 30. April 2008 (Zeitraum bis 31. März 2005 sei gemäß § 13b GehG bereits verjährt) zu Unrecht empfangenen Leistungen (Verwendungszulage gemäß § 75 GehG, Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG und die daraus resultierenden Sonderzahlungs- und Überstundenanteile) in der Höhe von insgesamt EUR 10.445,60 zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde auszugsweise Folgendes aus:

"Sie stehen als Exekutivbediensteter der Verwendungsgruppe E2b der Sicherheitsdirektion Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Am 01. Juni 1994 wurden Sie zum Bundesministerium für Inneres (EDOK) mit gleichzeitiger Übernahme der Bezüge zunächst dienstzugeteilt. Mit 01. Oktober 1995 erfolgte Ihre Versetzung.

Ab 01. Jänner 1995 wurden Sie in die Besoldungsgruppe Exekutivdienst (E2b) übergeleitet und Ihnen aufgrund Ihrer höherwertigen Verwendung bei der EDOK eine Verwendungszulage gem. § 75 GehG 1956 sowie eine Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG angewiesen. Diese Zulagen erhöhten am damaligen Gehaltszettel Ihren Bezug um ATS 611,50 (Verwendungszulage) bzw. ATS 1.098,-- (Ergänzungszulage) d. h. Ihr Bezug erhöhte sich um insgesamt ATS 1,709,50.

Die anlässlich Ihrer Option übermittelte Dienstgebermitteilung vom 08.09.1995 wurde laut vorgelegtem Auszug aus Ihrem Personalakt händisch auf die Arbeitsplatzwertigkeit E2a/3 Ihrer höherwertigen Verwendung berichtigt.

Mit 02. September 1996 erfolgte Ihre Dienstzuteilung zur Bundespolizeidirektion Wien auf einen E2b-wertigen Arbeitsplatz, wobei die Bezüge von der Bundespolizeidirektion Wien erst mit 01. November 1996 übernommen wurden. Am 01. Jänner 1997 wurden Sie zur do. Behörde versetzt. Mit der Dienstzuteilung und der anschließenden Versetzung zur Bundespolizeidirektion Wien (BBLI) endete Ihre höherwertige Verwendung. Verwendungs- und Ergänzungszulage hätten eingestellt werden müssen.

In der mit Ihnen am 31. März 2008 aufgenommenen Niederschrift gaben Sie an, dass Ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass Sie im BMI eine Funktionszulage und eine Verwendungszulage (Nach E2a/3) bekommen hätten. Nach Ihrer Versetzung hätten Sie festgestellt, dass der Bezug geringer geworden sei. Durch die vielen Kürzel auf dem Gehaltszettel hätten Sie die einzelnen Bedeutungen nicht erkennen können. Sie hätten die Zulagen im guten Glauben empfangen und ersuchten um gänzlichen Verzicht auf die Rückforderung.

Ihnen sei am 27.03.2008 mitgeteilt worden, dass ab dem Zeitpunkt der Versetzung die Funktionszulage und die Verwendungszulage (nach E2a/3) nicht mehr zustehe.

Weiters wurde Ihnen in dieser Niederschrift zur Kenntnis gebracht, dass diese Zulagen gemäß §§ 13a und 13b GehG 1956 ab 01.04.2005 rückwirkend eingestellt würden.

Im Zuge des von der Dienstbehörde eingeleiteten Parteiengehörs wurde Ihnen mit Schreiben vom 26.06.2008 unter Einräumung einer 14-tägigen Stellungnahmefrist mitgeteilt, dass Sie gemäß § 13a GehG 1956 die zu Unrecht empfangenen Leistungen zu ersetzen hätten.

Zu Ihrem in der Niederschrift geäußerten Einwand, dass Ihnen eine Verringerung des Gesamtbruttobetrages aufgefallen sei, werde festgestellt, dass durch die Übernahme der Auszahlung der Bezüge durch die Bundespolizeidirektion Wien nur die pauschalierte Gefahrenzulage verringert worden sei.

Infolge des Programmwechsels der Bundesbesoldung auf SAP ab 01.01.2006 werde auf dem Bezugszettel der Bruttobezug in Einzelteilen aufgelistet. Die Verwendungszulage und die Ergänzungszulage (als Funktionszulage dargestellt) würden angeführt und könnten daher in keinem Fall als im guten Glauben empfangene Leistungen betrachtet werden.

Mit 27.03.2008 sei Ihnen rückwirkend ab April 2005 die Verwendungs- und Ergänzungszulage eingestellt worden. Die Zeiten vor April 2005 sein gemäß § 13b GehG bereits verjährt.

Auf die Rückforderung des Übergenusses könne nicht verzichtet werden, da es für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages guter Glaube zuzubilligen sei, nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ankomme. Demnach sei Gutgläubigkeit beim Empfang von Leistungen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen.

Zu diesem Schreiben gaben Sie am 15.07.2008 durch Ihren ausgewiesenen Vertreter folgende Stellungnahme ab:

Unstrittig sei, dass Sie grundsätzlich einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit E2b hätten und in den Jahren 1994 bis 1996 dem Bundesministerium für Inneres (EDOK) zugeteilt gewesen seien.

Unrichtig sei, dass die anlässlich Ihrer Option übermittelte Dienstgebermitteilung vom 08.09.1995 händisch auf die Arbeitsplatzwertigkeit E2a/3 für die Dauer der Dienstzuteilung in der Form berichtigt worden sei und dass Sie hievon Kenntnis gehabt hätten.

Anlässlich dieser Dienstzuteilung hätten sich im Personalakt auf dem entsprechenden Schriftstück keine derartigen Anmerkungen befunden. Diese seien offenbar erst später eingefügt worden und würden auch nicht von Ihrer Hand stammen. Hievon hätten Sie erst anlässlich der aktuellen Forderungen wegen Übergenusses Kenntnis erlangt.

Ihnen sei daher die Arbeitsplatzwertigkeit E2a/3 für die Dauer Ihrer Dienstzuteilung nicht zur Kenntnis gebracht worden und hätten Sie auch keine Kenntnis gehabt.

Grundsätzlich sei Ihnen bewusst gewesen, dass sich Ihr Bezug für die Dauer der Dienstzuteilung erhöht hätte. Nach Beendigung der Dienstzuteilung habe sich Ihr Bezug vermindert. Aus den Gehaltszetteln sei jedoch ein Übergenuss nicht objektiv erkennbar gewesen. Sie hätten keine Zweifel daran haben können, dass diese Verminderung des Bezuges durch den Wegfall der während der Dienstzuteilung bezogenen Gehaltsteile bedingt gewesen sei.

Sie hätten Ihr Gehalt lediglich Ihren Banküberweisungen entnehmen können. Gehaltszettel, wie nunmehr ausgestellt, seien im relevanten Zeitraum nicht vorliegend gewesen, sodass der Weiterbezug der erhöhten Leistungen nicht nur objektiv nicht erkennbar gewesen seien, sondern Sie auch keine Zweifel an der Höhe der überwiesenen Bezüge hätten haben müssen. Sie hätten daher in gutem Glauben gehandelt."

Nach Wiedergabe des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides samt der darin befindlichen genauen Berechnung der Höhe des Übergenusses, gab die belangte Behörde den Inhalt der Berufung des Beschwerdeführers wieder. Insbesondere wurde in dieser u. a. vorgebracht, die handschriftliche Ergänzung auf der anlässlich seiner Option übermittelten Dienstgebermitteilung bezüglich der Arbeitsplatzwertigkeit E2a/3 sei erst nachträglich vorgenommen worden und ihm nicht bekannt gewesen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens wäre hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer weder mündlich noch schriftlich die Arbeitsplatzwertigkeit jemals mitgeteilt worden sei. Ihm sei zwar bekannt gewesen, dass sich während der Dienstzuteilung der Bezug erhöhe, dass dies mit einer höheren Arbeitsplatzwertigkeit verbunden sei, habe er jedoch nicht gewusst. Da die Aufschlüsselung der Bezüge auf den damaligen Lohnzetteln nicht so detailliert gewesen sei, habe er nicht erkennen können, dass in dem ihm zugebilligten Gesamtbetrag auch die Verwendungs- und Ergänzungszulage enthalten gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass ein Dienstnehmer grundsätzlich keine Nachforschungen hinsichtlich der Zusammensetzung seiner Bezüge durchzuführen habe. Höchstens wenn der Beamte irgendeinen Grund dafür habe, an der Richtigkeit des Gesamtbezuges zu zweifeln, könnte es als gerechtfertigt angesehen werden, von ihm weitere Nachforschungen als Erfordernis für die objektive Gutgläubigkeit zu fordern. Gerade solche Zweifel seien jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben gewesen.

Weiters stellte die belangte Behörde Folgendes fest:

"Aus den der PSK übermittelten Bezugszetteln geht weiters

Folgendes hervor:

Im Jänner 1995 und in den darauffolgenden Monaten wurden Ihnen netto jeweils ATS 16.768,20 (brutto ATS 17.334,--) ausbezahlt.

Am 19.09.1995 erfolgte eine Nachzahlung für die Monate Jänner bis Oktober 1995 in der Höhe von netto ATS 21.226,20.

Im November 1995 kamen netto ATS 17.801,-- (brutto ATS 19.492,50) zur Anweisung.

In den folgenden Monaten bzw. Jahren - auch nach Ihrer Versetzung zur Sicherheitsdirektion - trat in Bezug auf die Höhe Ihrer Bezüge keine wesentliche Änderung (im Sinne einer Verminderung) ein. So wurden Ihnen beispielsweise im November 2001 netto ATS 18.086,10 (brutto ATS 22.823,50), im Jänner 2002 netto EUR 1.323,30 (brutto EUR 1.671,90) und im April 2005 netto EUR 1.507,40 (brutto EUR 1.901,60) ausbezahlt.

Diese Beträge (netto) wurden auch auf Ihren Kontoauszügen ausgewiesen."

Nach Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit 1. Juni 1994 zum Bundesministerium für Inneres (EDOK) zugeteilt, mit 1. Oktober 1995 auch versetzt worden. Mit 2. September 1996 sei die Dienstzuteilung zur Bundespolizeidirektion Wien auf einen E2bwertigen Arbeitsplatz erfolgt. Am 1. Jänner 1997 sei der Beschwerdeführer zu dieser Behörde versetzt worden.

Mit der Dienstzuteilung und anschließenden Versetzung zur Bundespolizeidirektion Wien habe die Verwendung des Beschwerdeführers beim Bundesministerium für Inneres und damit auch sein Anspruch auf die über sein Einkommen als E2b-Beamter bei der Bundespolizeidirektion Wien hinausgehenden höheren Bezüge geendet.

Dennoch seien dem Beschwerdeführer trotz Versetzung zur Bundespolizeidirektion Wien (E2b-wertig) weiterhin im Wesentlichen die ihm - lediglich durch die Verringerung der pauschalierten Gefahrenzulage verminderten - während seiner Zeit im Bundesministerium für Inneres bei der EDOK angewiesenen Bezüge zur Auszahlung gebracht worden.

Gemäß § 13a Abs. 1 GehG seien die zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen. Nach Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Gutgläubigkeit im Sinne des § 13a GehG führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei die Erhöhung seiner Bezüge für die Dauer seiner Tätigkeit bei der EDOK auch nach seinen Angaben durchaus bewusst gewesen. Die höheren Bezüge ab dieser Zuteilung/Versetzung ergäben sich auch aus den dem Beschwerdeführer ebenfalls vorliegenden Banküberweisungen, insbesondere aus der Nachzahlung für die Monate Jänner bis Oktober 1995 in der Höhe von netto ATS 21.226,20. Die jeweilige Höhe der Bezüge sei auch im "Bank total" Service ersichtlich.

Weiters zeige sich auf den Gehaltsinformationen, dass mit Zuteilung und Versetzung zur Bundespolizeidirektion Wien nach der Tätigkeit bei der EDOK keine der vorherigen Erhöhung entsprechende Minderung (unter Berücksichtigung eventueller bis dahin erfolgter "Biennalsprünge") der Bezüge des Beschwerdeführers erfolgt sei.

Mit nur geringem Aufwand (Blick auf die Banküberweisungen und die allgemein zugänglichen jeweils gültigen Gehaltstabellen) hätte der Beschwerdeführer durchaus feststellen können, dass er Gehaltsteile (Zulagen) ausbezahlt erhalten habe, die ihm nach Ende der Zuteilung/Versetzung zur EDOK und gemäß seiner Einstufung (E2b war dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Aussagen bekannt) nicht zugestanden seien.

"Weitere Nachforschungen", wie vom Beschwerdeführer angeführt, wären somit gar nicht nötig gewesen und würden auch überhaupt nicht verlangt, sondern lediglich das Kriterium eines "durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt", das durch einen regelmäßigen bzw. sogar gelegentlichen Blick auf Gehaltszettel oder Kontoauszug bereits mehr als abgedeckt gewesen wäre. Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus möglich und zumutbar gewesen, zu erkennen, dass sein Gehalt als E2b-Beamter bei der Bundespolizeidirektion Wien nicht in dem Maß geringer geworden sei, als es in der Zeit seiner Tätigkeit bei der EDOK eindeutig höher ausgefallen sei.

Nach der dem Beschwerdeführer vorliegenden Gehaltsinformation der PSK (Nachzahlung, relatives Gleichbleiben nach Versetzung zur Sicherheitsdirektion, …) hätte der Beschwerdeführer aber auch schon zumindest Zweifel dahin haben müssen, dass ab seiner Rückversetzung die Auszahlung eines weiterhin deutlich höheren Bezuges als jenem, der einem E2b-Beamten in seiner nunmehrigen Position zustünde, zu Recht erfolgt sei.

Bei der tatsächlich erfolgten Zahlung durch die Behörde hätte der Beschwerdeführer daher an der Rechtmäßigkeit dieser Leistung ebenfalls durchaus Zweifel haben müssen und hätte den Irrtum der Behörde durchaus auch objektiv erkennen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall steht unstrittig fest, dass der Übergenuss durch Weiterbezahlung der Verwendungsgruppenzulage gemäß § 75 GehG und der Ergänzungszulage gemäß § 77a Abs. 1 Z. 1 lit. b GehG entstand, nachdem der Beschwerdeführer nicht mehr beim Bundesministerium für Inneres (EDOK) auf einem E2a/3-wertigen Arbeitsplatz verwendet wurde. Die Höhe des Übergenusses blieb unbestritten.

Der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerde den Standpunkt, dass er den Übergenuss gutgläubig empfangen habe. Die Aufschlüsselung seiner Bezüge in den zugehörigen Lohnzetteln sei derart mangelhaft gewesen, dass er überhaupt nicht habe erkennen können, dass in dem ihm zugebilligten Gesamtbetrag auch eine Funktions- sowie eine Verwendungszulage enthalten gewesen sei. Die Wertigkeit des Arbeitsplatzes E2a/3 bei der EDOK sei ihm nicht bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer wäre auch nicht verpflichtet gewesen, Nachforschungen betreffend die Aufschlüsselung seiner Gehaltsbestandteile vorzunehmen, weil er keinen Grund gehabt habe, an der Richtigkeit des Gesamtbezuges zu zweifeln.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Nach § 13a Abs. 1 GehG, eingefügt durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor Einführung des § 13a in das GehG durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, VwSlg. 6736A/1965, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird.

Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, ist die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob er damals bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen (vgl. hiezu z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2012, Zl. 2011/12/0157, mwN).

Im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der Irrtum der belangten Behörde, der zur Auszahlung des Übergenusses geführt hat, in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm lag, deren Auslegung keine Schwierigkeit bereitet. Es ist nämlich - unstrittig - eine Ergänzungs- und eine Verwendungszulage nicht mehr auszubezahlen, wenn eine höherwertige Verwendung gar nicht mehr erfolgt.

Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen hätte Zweifel haben müssen. Dem Beschwerdeführer war nämlich nach dem von ihm erstatteten Vorbringen bewusst, dass er in E2b eingestuft war. Er hätte bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt durch Einsichtnahme in die Gehaltstabellen jederzeit die Höhe des ihm zustehenden Bezuges ermitteln können.

Es hätte ihm bei Anwendung nur durchschnittlicher Sorgfalt daher auffallen müssen, dass durch die Dienstzuteilung beim Bundesministerium für Inneres (EDOK) eine Erhöhung seiner Bezüge um insgesamt daher ATS 1.709,50 erfolgte. Er hätte daher damit rechnen müssen, dass eine entsprechende Reduktion nach Beendigung der Verwendung im Bundesministerium für Inneres eintreten müsste. Auf die Frage, ob sich diese Erhöhung des Bezuges aus einer Höherwertigkeit des Arbeitsplatzes ergab, kommt es in diesem Zusammenhang nicht unbedingt an, mit einer Reduktion des Gehaltes (ungefähr) um die erfolgte Erhöhung wäre nach Beendigung der Tätigkeit bei der EDOK jedenfalls zu rechnen gewesen.

Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht würde dazu führen, dass derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seine Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre. Gerade dies widerspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von dem Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert wird, wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist.

Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine mangelhafte Aufschlüsselung seiner Bezüge in den Lohnzetteln verfängt nicht, weil die festgestellte, signifikante Erhöhung seiner Bruttobezüge seit seiner Verwendung bei der EDOK jedenfalls durch den "Nachtrag 1995 01 - 1995 10" klar erkennbar war und eine solche Verminderung der Bruttobezüge nach Versetzung zur BPD W nicht erfolgte.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Die belangte Behörde hat daher das Vorliegen von Gutgläubigkeit im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG zu Recht verneint und den Beschwerdeführer zum Rückersatz verpflichtet.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 4. September 2012

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