Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §14 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §14 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer stand als Beamter des Post- und Fernmeldewesens in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und war der Österreichischen Post AG zur Verwendung zugewiesen.
Mit Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 30. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des 30. November 2008 in den Ruhestand versetzt.
Nach erfolglosem Zustellversuch dieses Bescheides am 31. Oktober 2008 wurde dieser beim Postamt hinterlegt, die Abholfrist begann am 3. November 2008 zu laufen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Dezember 2008, eingelangt bei der Behörde mit Faxnachricht am selben Tag, Berufung ein.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die am 3. November 2008 erfolgte Hinterlegung des Bescheides mitgeteilt, dass die Berufung nach den vorliegenden Unterlagen als verspätet zurückzuweisen sein werde.
Von der Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen, machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2009 Gebrauch. Er führte aus, er habe sich vom 30. Oktober 2008 bis 3. November 2008 bei seiner Freundin und vom 3. bis 14. November 2008 wegen ambulant durchgeführter Therapien ohne Unterbrechung in Bad Radkersburg aufgehalten.
Eine zur Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers erfolgte Rückfrage bei der Stadtgemeinde Bad Radkersburg ergab, dass keine Vormerkung im Gästemeldewesen für diese Zeit vorliegt. Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2009 mitgeteilt.
In der dazu erstatteten Stellungnahme vom 6. April 2009 führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 3. November 2008 mit seiner Therapie im Kurzentrum begonnen und sei in Bad Radkersburg bis zum 14. November 2008 ohne Unterbrechung verblieben. Als Beweis dafür legte er ein von ihm und seinem "Kurkollegen" Michael Flicker unterfertigtes Schreiben vor, in dem er erklärte, dass er mit seinem "Kurkollegen" zur gleichen Zeit in einem Wohnwagen am Campingplatz am Röcksee genächtigt habe, weil beide zur Therapie in Bad Radkersburg gewesen seien.
Eine diesbezügliche schriftliche Rückfrage der belangten Behörde ergab, dass der Campingplatz am Röcksee und auch der internationale Campingplatz im November nicht mehr geöffnet seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurück. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe, trotz der Mitteilung vom 13. Oktober 2008, dass seine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30. November 2008 beabsichtigt sei, keine Mitteilung an die Dienstbehörde über eine allfällige Ortsabwesenheit veranlasst und auch sonst keine Stellungnahme trotz eingeräumtem Parteiengehör erstattet. Auch eine Verständigung des Abgabepostamtes über eine vorübergehende Ortsabwesenheit sei unterblieben.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Ortsabwesenheit habe trotz zweimaliger schriftlicher Anfrage bei den zuständigen Stellen nicht verifiziert werden können. Es habe für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben, am Campingplatz zu nächtigen. Der Beschwerdeführer sei laut Auskunft auch nicht im Gasthof Pension Badesee Röck als Zimmergast gemeldet gewesen. Die vorgebrachte Ortsabwesenheit stelle eine reine Schutzbehauptung wegen der verspätet eingebrachten Berufung dar. Die Zustellung durch Hinterlegung am 3. November 2008 sei den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erfolgt. Die Berufung vom 1. Dezember 2008 sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf eine seinem Berufungsantrag entsprechende Entscheidung über die von ihm fristgerecht eingebrachte Berufung verletzt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäß § 8 DVG habe die Behörde im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen (Abs. 1), er habe als Partei Anspruch darauf, dass ihm Gelegenheit gegeben werde, zu den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen, soweit diese Ergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgeblichen Vorbringen der Partei - was im Beschwerdefall zutreffe - abweiche (Abs. 2).
Stattdessen habe die belangte Behörde die von ihr eingeholten und ihm nicht zur Kenntnis gebrachten Auskünfte als "sakrosankt" erachtet und daraus auf eine reine Schutzbehauptung wegen der verspätet eingebrachten Berufung geschlossen. Bei Wahrung des Parteiengehörs wäre die belangte Behörde zu einem für ihn günstigeren Ergebnis, nämlich des Vorliegens eines Zustellmangels bzw. eines mit dem Tag seiner tatsächlichen Übernahme des Schriftstückes am 17. November 2008 geheilten Zustellmangels und demnach einer rechtzeitig eingebrachten Berufung gelangt. Daran ändere auch der Hinweis der belangten Behörde auf die fehlende Mitteilung seiner Ortsabwesenheit an die Dienstbehörde nichts, weil die Mitteilungspflicht des § 8 Zustellgesetz sich nur auf dauernde Änderungen der Abgabestelle beziehe.
Dazu ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Dezember 2007, Zl. 2002/03/0055, mwN). Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, einen Verfahrensmangel durch Nichtgewährung des Parteiengehörs aufzuzeigen, ohne jedoch darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. das genannte Erkenntnis).
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde nicht ausgeführt, was er vorgebracht hätte, wenn die belangte Behörde ihm das Ermittlungsergebnis, dass die Campingplätze im November nicht geöffnet gewesen seien, zur Stellungnahme übermittelt hätte. Das weitere Ermittlungsergebnis der nicht erfolgten Vormerkung im Gästemeldewesen der Stadtgemeinde Bad Radkersburg wurde dem Beschwerdeführer nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und dem Inhalt der von ihm eingebrachten Beschwerde ohnehin bekannt gegeben; er hat dazu auch eine Stellungnahme abgegeben.
Da in der Beschwerde nicht dargetan wurde, welches Vorbringen der Beschwerdeführer bei Gewährung des Parteiengehörs zum Umstand, dass die Campingplätze im November nicht geöffnet waren, erstattet hätte, das zu einer für ihn günstigen Entscheidung hätte führen können, wurde die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 2. Juli 2009
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