VwGH 2009/12/0065

VwGH2009/12/006522.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in der Beschwerdesache des Dipl. Päd. BW in E, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft m.b.H. in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 2008, Zl. FA6B-15.00-395/2008-28, betreffend die Ernennung der mitbeteiligten Partei zur Leiterin einer Volksschule (mitbeteiligte Partei: Dipl. Päd. Mag. AW in K), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
LDAG Stmk 1998 §1 idF 2001/052;
LDG 1984 §26 Abs7 idF 1996/329;
LDG 1984 §26a Abs1 idF 1996/329;
LDG 1984 §26a Abs2 idF 1996/329;
Richtlinien Entscheidungshilfen Besetzungsvorschläge LSR Stmk 1998;
Richtlinien Entscheidungshilfen Besetzungsvorschläge LSR Stmk 2005 §3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
LDAG Stmk 1998 §1 idF 2001/052;
LDG 1984 §26 Abs7 idF 1996/329;
LDG 1984 §26a Abs1 idF 1996/329;
LDG 1984 §26a Abs2 idF 1996/329;
Richtlinien Entscheidungshilfen Besetzungsvorschläge LSR Stmk 1998;
Richtlinien Entscheidungshilfen Besetzungsvorschläge LSR Stmk 2005 §3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer über einen Beschluss der belangten Behörde vom 9. Juni 2008 in Kenntnis gesetzt, wonach die Leiterstelle an der Volksschule K (auf Grund eines schon im Jahr 2007 anhängig gewesenen Ausschreibungsverfahrens) mit Wirksamkeit vom 1. September 2008 an die Mitbeteiligte verliehen wurde, wobei diese Ernennung zunächst bis zum 31. August 2012 befristet war.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, wobei er diese mit einem Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof verband und für diesen Fall auch die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bereits ausführte.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 2009, B 126/09-3, wurde die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, die ausgeschriebene Leiterstelle verliehen zu bekommen sowie weiters in seinem Recht, einen mängelfreien Bescheid zu erhalten. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand § 115 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), in der Fassung des Art. 13 Z. 23 der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl. I Nr. 53, in Kraft. Demnach galt, dass auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2008 ausgeschrieben wurden, die §§ 24 bis 26a LDG 1984 in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden. Da die Ausschreibung schon vor dem 1. Jänner 2008 erfolgte, kam eine Anwendung der §§ 26 und 26a LDG 1984 in der am 1. September 2008 in Kraft getretenen Fassung nach Art. 13 Z. 11 der Dienstrechtsnovelle 2007 nicht in Betracht.

§ 26 und § 26a in der Fassung dieser Bestimmungen nach Art. 13 Z. 9 und 10 der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl. I Nr. 53, lauteten, wie sie zwischen 1. September 2007 und 31. August 2008 in Kraft standen, lauteten (auszugsweise):

"§ 26. (1) Schulfeste Stellen dürfen nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen.

(2) Schulfeste Stellen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

...

(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(6) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten, in die nur jene Bewerber gültig aufgenommen werden können, die nach Abs. 1 für die Verleihung der Stelle in Betracht kommen.

(7) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach Abs. 1 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.

(8) Die Stelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber, der die im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, verliehen werden.

(9) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.

(10) ...

(11) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.

Schulleiter

§ 26a. (1) Bei der Besetzung von Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen ist - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz - das Verfahren nach § 26 sinngemäß mit folgenden Abweichungen und mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leiterstellen auch Landeslehrern im provisorischen Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, verliehen werden können.

(2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.

(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(4) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 7 sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(5) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben."

Vor dem 1. September 2007 standen die genannten Bestimmungen im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996, modifiziert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 86/2001 und BGBl. I Nr. 165/2005 in Geltung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. April 2003, Zlen. 2003/12/0014, 2003/12/0015, zur Rechtslage nach § 26 Abs. 7 und § 26a Abs. 1 und 2 LDG 1984, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 329/1996 i.V.m. Ausführungsbestimmungen des Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 55 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2001 und der Verordnung des Bezirksschulrates Graz-Umgebung vom 29. September 1998 die Auffassung vertreten, dass eine die Parteistellung eines Bewerbers um eine Leiterstelle begründende "rechtliche Verdichtung" durch diese Normen nicht bewirkt wurde, sodass Rechte eines solchen Bewerbers durch die Ernennung eines Mitbewerbers nicht verletzt werden konnten. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.

Eine ausreichende rechtliche Verdichtung ist auch durch die folgenden Novellierungen der §§ 26 und 26a LDG 1984, soweit sie hier als anwendbar in Betracht kommen, nicht erfolgt.

Gleiches gilt für die hier maßgebliche Verordnung des Bezirksschulrates Graz-Umgebung vom 18. April 2005, welche die damit festgelegten Richtlinien ausdrücklich als "Entscheidungshilfen" bezeichnet. Neben weiteren Verfahrensvorschriften mag diese Verordnung auch - was aber dahinstehen kann - in ihrem § 3 weitere Auswahlkriterien festlegen. Die dort erfolgte Anführung von Kriterien, deren Wertigkeit im Verhältnis zueinander jedoch nicht näher festgelegt wird, bewirkte aber keinesfalls eine "rechtliche Verdichtung".

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 22. April 2009

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