VwGH 2009/11/0087

VwGH2009/11/008715.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des G H in P, Deutschland, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Altstadt 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 27. April 2009, Zl. UVS 42.11-6/2009-2, betreffend Anordnung eines Fahrsicherheitstrainings, zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §1 Abs1;
FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §30a Abs2 Z12;
FSG 1997 §30a Abs2;
FSG 1997 §30b Abs3;
KFG 1967 §102 Abs1;
VwRallg;
FSG 1997 §1 Abs1;
FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §30a Abs2 Z12;
FSG 1997 §30a Abs2;
FSG 1997 §30b Abs3;
KFG 1967 §102 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 30b Abs. 1 Z 1 FSG in Verbindung mit § 13f FSG-DV aufgetragen, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b FSG-DV zu absolvieren.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2007 an einem näher genannten Ort auf der A 9 als Lenker eines PKW, mit dem ein Anhänger gezogen wurde, näher genannte Übertretungen des KFG 1967 ("10. Übertretung: § 6 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 10 KFG ...

  1. 12. Übertretung: § 102 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG ...
  2. 13. Übertretung: § 102 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG") begangen habe.

Dies stehe auf Grund der Bindung an die entsprechenden rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen fest.

Die bestehenden Mängel hätten dem Beschwerdeführer als Lenker vor Fahrtantritt auffallen müssen. Die Verkehrssicherheit sei ohne Zweifel gefährdet gewesen, weil die Gefahr bestanden habe, dass der Anhänger - auf Grund der defekten Bremsanlage bzw. weil er nicht spurtreu geblieben sei - bei einem Bremsmanöver hätte ins Schleudern kommen können.

Gemäß § 30b Abs 1 FSG sei unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen, wenn zwei oder mehrere der in § 30a Abs. 2 FSG genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen würden. Diese Voraussetzung sei im Beschwerdefall erfüllt; der Beschwerdeführer habe Delikte nach § 30a Abs. 2 Z 12 FSG begangen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

2.1. Im Beschwerdefall sind folgende Rechtsvorschriften von Bedeutung:

2.1.1. FSG:

"Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

...

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

...

Vormerksystem - Maßnahmen gegen Risikolenker

Vormerksystem

§ 30a. (1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. ...

(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:

...

12. Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 oder des § 13 Abs. 2 Z 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

...

Besondere Maßnahmen

§ 30b. (1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:

1.

wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden oder

 

...

(3) Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an

1.

Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung - FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002,

2.

Perfektionsfahrten gemäß § 13a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,

3.

das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz- Durchführungsverordnung - FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,

 

...

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1.

den Inhalt und zeitlichen Umfang der in Abs. 3 genannten Maßnahmen,

2.

die zur Durchführung dieser Maßnahmen berechtigten Personen und Stellen,

3.

die Zuordnung der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme und

4.

die Kosten der Maßnahme.

..."

2.1.2. FSG-DV:

"Anordnung besonderer Maßnahmen

§ 13f. (1) Für die in § 30a Abs. 2 FSG genannten Delikte sind von der Behörde besondere Maßnahmen wie folgt anzuordnen:

 

...

  

3.

bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 9, 10 und 12 FSG, bei letzterem sofern ein Kraftfahrzeug mit nicht entsprechend gesicherter Beladung gelenkt wurde, einen Vortrag oder ein Seminar über geeignete Ladungssicherung gemäß § 13e Abs. 2, bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 12 FSG, sofern ein Kraftfahrzeug gelenkt wurde, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b oder, wenn vor Fahrtantritt keine Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden ist, eine Perfektionsfahrt gemäß § 13a;

 

...

(2) Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in unterschiedlichen Ziffern gemäß Abs. 1 enthalten sind, so hat die Behörde die besondere Maßnahme nach dem Delikt anzuordnen, welches in Abs. 1 unter der niedrigeren Ziffer genannt ist. Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in derselben Ziffer gemäß Abs. 1 enthalten sind und jeweils unterschiedliche Maßnahmen nach sich ziehen würden, so richtet sich die Maßnahme nach dem später begangenen Delikt."

2.1.3. KFG 1967:

"§ 2. Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1.

Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;

2.

Anhänger ein nicht unter Z. 1 fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; ...

...

§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; ..."

2.2.1. Im Beschwerdeverfahren ist nicht strittig, dass die dem Beschwerdeführer angelasteten, die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildenden technischen Mängel nicht am Zugfahrzeug, sondern am Anhänger vorgelegen sind.

2.2.2. Der Beschwerdeführer wendet darauf basierend u.a. ein, es fehle damit an einer Grundlage für die Anordnung einer besonderen Maßnahme nach § 30b FSG.

Demgegenüber vertritt die belangte Behörde (in der Gegenschrift) unter Hinweis auf den Wortlaut des § 102 Abs. 1 KFG 1967 die Auffassung, auch technische Mängel eines mit einem PKW gezogenen Anhängers könnten im Sinne des § 30a Abs. 2 Z 12 FSG relevant sein.

2.3. Dies ist allerdings unzutreffend:

2.3.1. Zwar verpflichtet § 102 Abs. 1 KFG 1967 den Kraftfahrzeuglenker dazu, ein Kraftfahrzeug erst dann in Betrieb zu nehmen, wenn er sich (soweit dies zumutbar ist) davon überzeugt hat, dass das zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die damit statuierte Verpflichtung bezieht sich also gegebenenfalls (bei beabsichtigtem Lenken eines Kraftfahrzeugs, mit dem ein Anhänger gezogen werden soll) auch auf den Anhänger.

2.3.2. Die Anordnung "Besonderer Maßnahmen" im Sinne des § 30b Abs. 3 FSG hat demgegenüber zur Voraussetzung, dass "zwei oder mehrere der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte" in Tateinheit begangen werden (§ 30b Abs. 1 Z 1 FSG; die Z 2 dieser Bestimmung ist fallbezogen nicht von Bedeutung). Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer erfülle diese Voraussetzung, weil er mehrere der in § 30a Abs. 2 Z 12 FSG genannten Delikte begangen habe.

Der derart allein maßgebende § 30a Abs. 2 Z 12 FSG normiert aber nicht etwa bloß (generell) "Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967" als Grundlage für die Eintragung einer Vormerkung bzw. die Anordnung einer besonderen Maßnahme, sondern verlangt zusätzlich, dass dabei ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt.

Mit der Wendung "Fahrzeug gelenkt" kann aber nicht der gezogene Anhänger (als zum Fahrzeug gehörend) verstanden werden. Dies ergibt sich mit Deutlichkeit aus den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 3 FSG, in denen ausdrücklich auf das "Lenken von Kraftfahrzeugen" bzw. "Lenken eines Kraftfahrzeuges" einerseits und das "Ziehen von Anhängern" bzw. "Ziehen eines Anhängers" andererseits abgestellt wird, was ansonsten entbehrlich wäre.

Schon aus Wortlaut und Systematik der in Rede stehenden Bestimmung wird also deutlich, dass der (mangelhafte) technische Zustand beim gelenkten Fahrzeug selbst vorliegen muss ("dessen") und nicht etwa (bloß) bei einem von diesem gezogenen Anhänger. Nichts deutet darauf hin, dass ungeachtet dieser in § 30a Abs. 2 Z 12 FSG vorgenommenen Einschränkung von die Grundlage einer Vormerkung bzw. einer besonderen Anordnung bildenden Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 das FSG alle von § 102 Abs. 1 KFG 1967 erfassten Sachverhalte (vorschriftswidriger Zustand des zu lenkenden Kraftfahrzeugs selbst, des zu ziehenden Anhängers, deren Beladung), also auch den nicht vorschriftsmäßigen Zustand eines Anhängers, als Grundlage für die Anordnung einer besonderen Maßnahme normieren würde. Im Gegenteil: Unter Zugrundelegung einer derartigen Auffassung läge es näher, generell Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 (also nicht nur in den in § 30a Abs. 2 Z 12 FSG genannten Fällen) schon dann als Grundlage für eine Vormerkung zu normieren, wenn der vorschriftswidrige Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt und hätte auffallen müssen.

2.3.3. Gegen diese Auffassung können die Materialien schon deshalb nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden, weil sie nicht eindeutig sind:

Die Einführung der im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen erfolgte durch die 7. FSG-Novelle, BGBl I Nr. 15/2005. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 794 BlgNR 22.GP) wird zu § 30a Abs. 2 ausgeführt:

"Die Auswahl der Delikte, die unter das besondere Vormerksystem fallen, wurde unter den Gesichtspunkten der Spezialprävention (Hochrisikolenker bereits im Entstehungsprozess abfangen) und der Generalprävention (Sensibilisierung der Bevölkerung) getroffen. Dabei wurde auf zwei wesentliche Punkte Rücksicht genommen, wobei der Grundsatz, dass das Vormerksystem unterhalb der Entzugsschwelle ansetzt, konsequent aufrechterhalten wird:

1. Hauptunfallursachen:

...

--Verkehrssicherheitsgefährdende technische Defekte und mangelhaft gesicherte Beladung sind Ursache bei jedem 200. Verkehrsunfall. Diese Delikte wurden daher ebenfalls in den Deliktskatalog aufgenommen (Z 12)."

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass auch technische Defekte an Anhängern die Verkehrssicherheit gefährden können und daher - wollte man mit dem Vormerksystem sämtliche derartige Delikte erfassen - Eingang in den Katalog der gemäß § 30a Abs. 2 FSG vom Besonderen Vormerksystem umfassten Sachverhalte hätten finden können.

Es ist allerdings nicht Aufgabe der Rechtsprechung, im Wege der Interpretation allenfalls als unbefriedigend angesehene Gesetzesbestimmungen zu ändern. Ausgangspunkt für die Auslegung hat vielmehr der Wortlaut des Gesetzes zu sein. Selbst wenn man die dargestellten Texte in den Materialien als Hinweis auf einen Willen des Gesetzgebers deuten wollte, die Verkehrssicherheit gefährdende technische Defekte generell dem Vormerksystem unterwerfen zu wollen, fehlt es an einem diesbezüglichen Anhaltspunkt im Wortlaut des Gesetzes. Eine "korrigierende" Auslegung ist damit keinesfalls möglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2009, Zl. 2009/03/0016).

2.4. Ausgehend von den Feststellungen des angefochtenen Bescheides fehlt es daher an den Voraussetzungen für die Anordnung einer Besonderen Maßnahme nach § 30b Abs. 1 Z 1 FSG.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung des Berichters über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 15. September 2009

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