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§ 13f FSG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Anordnung besonderer Maßnahmen

§ 13f.

(1) Für die in § 30a Abs. 2 FSG genannten Delikte sind von der Behörde besondere Maßnahmen wie folgt anzuordnen:

  1. 1. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 1, 2 und 5 FSG eine Nachschulung gemäß § 4a FSG-NV;
  2. 1a. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 13 FSG einen Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung;
  3. 2. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 4, 6, 7 und 11 FSG eine Perfektionsfahrt gemäß § 13a, bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 4, 6 und 7 FSG kann anstelle der Perfektionsfahrt ein Fahrsicherheitstraining angeordnet werden, wenn die Deliktsbegehung auf mangelnde Fahrzeugbeherrschung zurückzuführen ist;
  4. 3. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 9, 10 und 12 FSG, bei letzterem sofern ein Kraftfahrzeug mit nicht entsprechend gesicherter Beladung gelenkt wurde, einen Vortrag oder ein Seminar über geeignete Ladungssicherung gemäß § 13e Abs. 2, bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 12 FSG, sofern ein Kraftfahrzeug gelenkt wurde, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b oder, wenn vor Fahrtantritt keine Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden ist, eine Perfektionsfahrt gemäß § 13a;
  5. 4. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 8 und 8a FSG eine Nachschulung gemäß § 4a FSG-NV.

(2) Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in unterschiedlichen Ziffern gemäß Abs. 1 enthalten sind, so hat die Behörde die besondere Maßnahme nach dem Delikt anzuordnen, welches in Abs. 1 unter der niedrigeren Ziffer genannt ist. Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in derselben Ziffer gemäß Abs. 1 enthalten sind und jeweils unterschiedliche Maßnahmen nach sich ziehen würden, so richtet sich die Maßnahme nach dem später begangenen Delikt.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40216793

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