VwGH 2009/11/0026

VwGH2009/11/002620.11.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der BW in W, vertreten durch Denk & Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 4/8, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesminister für Gesundheit) vom 4. Juli 2008, Zl. BMGFJ-93500/0360-I/B/7/2007, betreffend Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
PsychotherapieG §11 Z4;
PsychotherapieG §19 Abs1 Z1;
PsychotherapieG §19 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
AVG §52;
PsychotherapieG §11 Z4;
PsychotherapieG §19 Abs1 Z1;
PsychotherapieG §19 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I.) stellte die belangte Behörde gemäß § 19 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 1 Z. 1 und § 11 Z. 4 erster Fall Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, fest, dass die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung "Psychotherapeutin" samt Zusatzbezeichnung "Logotherapie und Existenzanalyse" auf Grund des Wegfalls der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung nicht mehr bestehe.

Unter den Spruchpunkten II. und III. wies die belangte Behörde eine Reihe näher genannter Beweisanträge der Beschwerdeführerin ab.

In der Begründung zu Spruchteil I. führte die belangte Behörde aus, Anlass des gegenständlichen Verfahrens seien mehrere, im angefochtenen Bescheid aufgezählte Beschwerden verschiedener Patienten über die Art und Weise der von der Beschwerdeführerin durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung gewesen. Die Schwere, Dichte und Ähnlichkeit der erhobenen Vorwürfe und die damit einhergegangene Gefahr der Schädigung von Patienten hätten die Behörde zunächst veranlasst, die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Die belangte Behörde habe dazu ein Aktengutachten des Psychotherapiebeirates eingeholt. Nach Durchführung des Parteiengehörs und der Parteienvernehmung sei im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme der Ausbildungseinrichtung der Beschwerdeführerin (Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse) eingeholt worden, die ergeben habe, dass bereits während des Ausbildungsverlaufs Schwächen in der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin bestanden hätten, die sich u.a. darin gezeigt hätten, dass die Therapieführung der Beschwerdeführerin durch ein zu starkes Beziehungsangebot an ihre Patienten gekennzeichnet gewesen sei. Auch im Rahmen eines Praktikums, das die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausbildung an der Universitätsklinik für Psychiatrie in Wien im September 2000 bis Februar 2001 absolviert habe, sei es zu Problemen im Bereich der Abgrenzung, der Vermischung, der kritiklosen Selbstüberschätzung sowie der Unfähigkeit zur Reflexion mit immer wieder vordergründiger Einsicht, letztlich jedoch unveränderter Haltung, gekommen.

Hinsichtlich der Ausübung des Berufes der Psychotherapie durch die Beschwerdeführerin hätten fortlaufende Ermittlungen u. a. gezeigt, dass es sowohl zu fachlichen als auch örtlichen "Settingvermischungen" gekommen sei. So habe die Beschwerdeführerin in Ausnahmesituationen als "Notlösung" Therapiestunden sowohl im Auto als auch in den Privatwohnungen von Patienten abgehalten und einer Patientin angeboten, gemeinsam einkaufen zu gehen. Auch habe die Beschwerdeführerin keine klare Trennung zwischen ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit und ihrem religiösen Engagement gezogen. Vielmehr sei es bei Patienten zu einer Vermischung zwischen psychotherapeutischer Behandlung und der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen wie "Leben Wagen" gekommen. In Anbetracht dieser Ermittlungsergebnisse sowie der Stellungnahme des Psychotherapiebeirats, denen zufolge von einer Einengung der Wahrnehmung und einer Fixierung der Vorstellungen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit einer geringen Reflexionsbereitschaft und Reflexionsfähigkeit habe ausgegangen werden müssen, sei bei der belangten Behörde der Verdacht entstanden, dass die Beschwerdeführerin unter einer Persönlichkeitsstörung leide.

Im weiteren Verfahrensverlauf sei daher die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin Gegenstand der Ermittlungen gewesen. Die belangte Behörde habe dazu die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. R. mit der Erstellung eines ärztlich-psychiatrischen Fachgutachtens beauftragt, um zu klären, ob aus fachärztlicher Sicht, insbesondere auf Grund des Vorliegens allfälliger psychischer Störungen, Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Berufsberechtigung als Psychotherapeutin bestünden.

Die Sachverständige habe dazu das Gutachten vom 30. Oktober 2007 erstattet, auf Grund dessen sich für die Frage der gesundheitlichen Eignung Folgendes ergebe:

"1. (Die Beschwerdeführerin) leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 61) mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen. Assoziiert damit ist eine hohe Affektlabilität und in Spannungs- und Belastungssituationen ein affektgeleitetes, leicht irritier- und störbares Handeln, das einen (vermutlich selbst unreflektiert und unbemerkt) primär bedürfnisorientierten Handlungsstil abbildet und mit Störungen des Selbstbildes, der Ziele und der inneren Präferenzen einhergeht. Die Regulation des Selbstwertes ist dabei ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen, mit rasch wechselnder, teils überhöhter, teils geminderter Selbst- und Fremdeinschätzung und erhöhtem Selbstbezug.

2. (Die Beschwerdeführerin) weist eine Persönlichkeit auf mittlerem Borderlinestrukturniveau auf. Es finden sich noch unreife Abwehrmechanismen (z.B. Spaltung, Projektion, projektive Identifikation, primitive Idealisierung, Agieren etc.), Impulsivität (narzisstische Wut) beim Erfahren von unnachvollziehbaren Grenzen sowie Affektlabilität und Affektdurchlässigkeit wie auch ein zu wenig integriertes Über-Ich. Strukturdynamisch bildet sich eine basale Identitätsstörung ab, die Fähigkeit zur Mentalisierung (= Fähigkeit in sich selbst und anderen Gefühle differenziert und abgegrenzt von eigenen Bedürfnissen wahrzunehmen) ist zu wenig ausgeprägt. Diese fundamentale Beziehungsstörung ist als eine Störung der Beziehung zu sich selbst, zu anderen und zu Teilen von sich zu verstehen.

3. Es besteht die Gefahr, dass in emotional angeregten Situationen, wodurch der Alltag einer Psychotherapeutin gekennzeichnet ist, seitens (der Beschwerdeführerin) affektgeleitet agiert wird.

4. Strukturiertes Vorgehen, das infolge insbesondere durch die Affektdurchlässigkeit und durch die beeinträchtigte Abgrenzungsfähigkeit nicht gewährleistet ist, kann als zentraler Baustein jeglicher Psychotherapie - unabhängig von der gewählten Psychotherapiemethode - angesehen werden.

5. Die im Vordergrund stehende Tendenz zum affektgeleiteten Handeln ist mit dem Bemühen um die Bedürftigkeit anderer, die unabgegrenzt von den eigenen Defiziten ist (Helfersyndrom), verbunden. Charakteristisch ist das Gefühl des 'Helfen-Müssen', das u.a. auf basale Defizite und Bedürftigkeit zurückzuführen ist. Trotz ihres Bemühens um andere Menschen ist die (mangelnde) Reife der Persönlichkeit für die selbständige Ausübung der Psychotherapie zu bezweifeln, da diese auch der eigenen seelischen Stabilisierung dienen mag. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Patienten Schaden genommen haben, obwohl es durchaus auch Patienten geben mag, die vielleicht aufgrund genügend guter eigener Voraussetzungen Nutzen durch die absolvierte Psychotherapie ziehen haben können. Zudem müssen nicht in jeder Psychotherapie gerafft die aufgezeigten Mängel zutage treten, sie sind jedoch zumindest latent stets präsent und damit potentiell wirksam.

6. Die strukturschwache Persönlichkeit führt zu einer basalen Abgrenzungsschwäche, die ein, wenn auch unbemerktes, Überstülpen der eigenen Bedürfnisse auf die Wünsche der Patienten und somit eine Vermischung und Entgrenzung von eigenen Anteilen mit solchen von Patienten zur Folge hat.

7. Aufgrund der noch zu wenig ausgeprägten Selbstkritik und Selbstreflexion und einer überkompensierten Selbsterhöhung, die in einer Überschätzung der eigenen Fähigkeiten resultiert, besteht weiters die Gefahr des Überschreitens eigener fachlicher Fähigkeiten zum Nachteil von Patienten.

8. Trotz Engagement, Bemühen und ansatzweiser Selbstreflexion liegt eine Unvereinbarkeit der seelischen Grundgegebenheiten (der Beschwerdeführerin) mit der geforderten seelischen Gesundheit und Stabilität von Psychotherapeuten vor, die insbesondere auf die bestehende Persönlichkeitsstörung und deren Auswirkungen auf die psychotherapeutische Fähigkeit zurückzuführen ist."

Anschließend führte die belangte Behörde aus, die in den schriftlichen Beschwerden gegen die Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorkommnisse seien auf Grund ihrer inhaltlichen Ähnlichkeit Anlass für die Einleitung des gegenständlichen Verfahrens gewesen. Die entscheidungsrelevante Feststellung der belangten Behörde betreffend das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen bei der Beschwerdeführerin beruhe jedoch auf dem eingeholten psychiatrischen Gutachten der Dr. R.

In der anschließenden Würdigung dieses Gutachtens der Dr. R. wird ausgeführt, die Sachverständige gebe in ihrem Befund als primäre Grundlagen des Gutachtens die von ihr durchgeführten umfassenden psychiatrisch-klinischen und testpsychologischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin wieder, somit die eigenen Wahrnehmungen der Sachverständigen über die Beschwerdeführerin. Im eigentlichen Gutachten werde in nachvollziehbarer Weise die fachliche Schlussfolgerung aus den durchgeführten Testuntersuchungen und den persönlichen Gesprächen mit der Beschwerdeführerin gezogen, indem die bereits erwähnte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen gestellt werde.

Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten (Privat-)Gutachten der Dr. L. (psychiatrisches Gutachten) und der Mag. R. (klinisch-psychologische Untersuchung) seien gewürdigt worden. Hinsichtlich des genannten Privatgutachtens der Dr. L. falle auf, dass diesem keine psychiatrische Befunderhebung zu Grunde liege, sodass dieses mit dem Gutachten der Dr. R. weder vergleichbar sei noch dessen Aussagekraft berühren könne. Was das klinischpsychologische Gutachten der Mag. R. betreffe, so bestätige dieses einen überdurchschnittlich extravertierten Persönlichkeitsstil, Defizite in affektiven Verarbeitungsstrategien, eine Neigung zu überschießenden Affekten und psychosomatische sowie narzisstische Tendenzen der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin. Auf die relevante Frage einer Persönlichkeitsstörung werde im Gutachten der Mag. R. jedoch nicht eingegangen.

Für die belangte Behörde stehe daher die Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit des Gutachtens der Sachverständigen Dr. R. außer Frage.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes sowie unter Hinweis auf den Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Konkretisierungen der in den §§ 14 bis 16 Psychotherapiegesetz genannten Berufspflichten enthalte, aus, dass sich aus den Berufspflichten und den spezifischen Anforderungen an die psychotherapeutische Berufsausübung die geforderte gesundheitliche Eignung von Psychotherapeuten ergebe. Die gesundheitliche Eignung von Psychotherapeuten setze daher im Speziellen die seelische Gesundheit voraus, die von emotionaler Stabilität, Einfühlungs- und Reflexionsvermögen, Selbst- und Impulskontrolle, Distanziertheit, Belastbarkeit, Frustrationstoleranz sowie Verantwortungsbewusstsein getragen sein müsse.

Demgegenüber sei bei der Beschwerdeführerin auf Grund des eingeholten ärztlich-psychiatrischen Gutachtens offenkundig, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Krankheit leide, wobei im Gutachten ausführlich dargelegt werde, dass sich diese Krankheit auf das Denken und Handeln der Beschwerdeführerin insbesondere im Umgang mit Patienten negativ auswirke. Diese Auswirkungen der Krankheit auf den Umgang mit Patienten (z.B. affektgeleitetes Agieren, basale Abgrenzungsproblematik, Gefahr der Vermischung und Entgrenzung von eigenen Anteilen mit solchen von Patienten, zu geringe Selbstkritik und Selbstreflexion, überkompensierte Selbsterhöhung und damit eine potenzielle Gefährdung des Überschreitens eigener fachlicher Fähigkeiten zum Nachteil von Patienten, keine Gewährleistung eines kontrollierten und differenzierten Vorgehens weder in Form von Fachkompetenz noch im Sinn der Verlässlichkeit) hätten ein Ausmaß erreicht, bei dem die seelischen Grundgegebenheiten der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht unvereinbar mit der geforderten seelischen Gesundheit und Stabilität von Psychotherapeuten seien. Durch die genannte gesundheitliche Beeinträchtigung sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, Gewähr für die Erfüllung der bestehenden besonderen Anforderungen an die Ausübung der Psychotherapie zu bieten. Bei der gegenständlichen Prüfung der gesundheitlichen Eignung sei insbesondere zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit im Sinne des Patientenschutzes ein strenger Maßstab anzulegen. Auf Grund des genannten Gutachtens der Dr. R. müsse daher die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin zur Ausübung der selbständigen Psychotherapie verneint werden.

Da demnach vom Wegfall der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin auszugehen sei, erübrige sich eine Beurteilung, welche von den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Berufspflichtverletzungen in welcher Form tatsächlich begangen worden seien. Folglich seien die unter Spruchpunkt II. aufgelisteten Beweisanträge der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen, weil sie sich allesamt auf die im vorliegenden Fall nicht erhebliche Rechtsfrage der Vertrauenswürdigkeit bezögen.

Die unter Spruchpunkt III. genannten Beweisanträge der Beschwerdeführerin (Durchführung weiterer Untersuchungen der Beschwerdeführerin und Einholung weiterer psychiatrischer Gutachten) seien abzuweisen gewesen, weil bereits auf Grund des Gutachtens der Dr. R. ein klares Bild über den maßgeblichen Sachverhalt vorliege.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2008, B 1477/08-8, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin diese Beschwerde zunächst unvollständig ergänzt, sodass das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/11/0161-6, eingestellt wurde. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG eingebracht und gleichzeitig die Beschwerde vervollständigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesem Antrag mit Beschluss vom 24. Februar 2009, Zl. 2009/11/0018, stattgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Das Psychotherapiegesetz BGBl. Nr. 361/1990 idF BGBl. I Nr. 98/2001, lautet auszugsweise:

"Berufsumschreibung

§ 1. (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlichpsychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.

(2) Die selbständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.

Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie

§ 11. Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer

4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und

5. in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.

Erlöschen der Berufsberechtigung

§ 19. (1) Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie erlischt:

1. durch den Wegfall einer für die selbständige Ausübung der Psychotherapie erforderlichen Voraussetzung,

(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in diesen Fällen die Streichung aus der Psychotherapeutenliste vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung 'Psychotherapeut' oder 'Psychotherapeutin' nicht besteht."

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag die in § 19 Abs. 2 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 idF BGBl. I Nr. 98/2001, normierte Zuständigkeit bei der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend (Art. VII iVm Anlage 2D Z. 3 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 6/2007).

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde in weiten Teilen gegen die gegen sie erhobenen Vorwürfe von namentlich genannten Patienten bzw. deren Angehörigen. Die belangte Behörde habe diese Vorwürfe bzw. Beschwerden dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt, ohne, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, betroffene Patienten dazu zu befragen. Durch diese qualifizierte Verletzung von Verfahrensvorschriften habe nicht ordnungsgemäß festgestellt werden können, ob die erhobenen Vorwürfe überhaupt zuträfen. Auch die Mitglieder des Beschwerdeausschusses des Psychotherapiebeirates hätten diese Vorwürfe ihrem Gutachten in unzulässiger Weise zu Grunde gelegt.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, wie sich sowohl aus den im Spruch angeführten Rechtsvorschriften (§ 19 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 1 Z. 1 und § 11 Z. 4 erster Fall Psychotherapiegesetz) als auch aus der Begründung ergibt, ausschließlich darauf gestützt hat, dass der Beschwerdeführerin die gesundheitliche Eignung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie fehle, wobei sie diese Feststellung aus dem psychiatrisch/neurologischen Gutachten der Dr. R. vom 30. Oktober 2007 ableitet.

Unerheblich ist daher, ob das gegenständliche Verfahren auf Grund verschiedener an die Behörde herangetragener Beschwerden zunächst die Frage der Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin zum Gegenstand hatte und ob diese Beschwerden berechtigt waren. Ebenso unerheblich ist, ob und wie bzw. in welcher Zusammensetzung sich der dem Verfahren anfangs beigezogene (und in der Beschwerde mehrfach erwähnte) Psychotherapiebeirat zu dieser Frage der Vertrauenswürdigkeit geäußert hat, weil im angefochtenen Bescheid die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird. Im angefochtenen Bescheid, S. 19, wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Frage der Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin weder Beurteilungsgegenstand der belangten Behörde noch tragendes Begründungselement für den Spruch war.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde beruht auch das Ergebnis des Gutachtens der Dr. R. vom 30. Oktober 2007 nicht auf den erwähnten Vorwürfen und Beschwerden (unbeschadet des Umstandes, dass diese dort Erwähnung finden), sondern vielmehr auf den in diesem Gutachten umfassend dargestellten psychiatrischklinischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin durch die Sachverständige und auf den im Gutachten angeführten Testuntersuchungen.

2. Entscheidend ist im vorliegenden Fall somit ausschließlich, ob die belangte Behörde auf der Grundlage dieses Gutachtens vom 30. Oktober 2007 zu dem Ergebnis gelangen durfte, dass der Beschwerdeführerin die gesundheitliche Eignung iSd § 11 Z. 4 Psychotherapiegesetz fehlt.

Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu verneinen:

2.1. Zunächst ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie davon ausgeht, das Gutachten der Dr. R. vom 30. Oktober 2007 komme - für sich betrachtet - in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin die im Gutachten näher beschriebene Persönlichkeitsstörung vorliege.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat aber im Verfahren, worauf sie in der Beschwerde nachdrücklich hinweist, das psychiatrische Gutachten der Dr. L., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und amtlich beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, vom 22. Juni 2007 vorgelegt. Dieses Gutachten gelangt einerseits zu dem Ergebnis, dass sich bei der Beschwerdeführerin "ein aus psychiatrischer Sicht unauffälliges Zustandsbild" zeige und dass andererseits auch Hinweise auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung nicht hätten gefunden werden können. Damit gelangte das psychiatrische (Privat-)Gutachten der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2007 zum gegenteiligen Ergebnis gegenüber dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 30. Oktober 2007.

Die belangte Behörde begegnet diesem Widerspruch im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich mit dem (mit der Aktenlage nicht übereinstimmenden) Formalargument, dass dem Privatgutachten der Dr. L. "keine psychiatrische Befunderhebung zu Grunde liegt" (angefochtener Bescheid S. 13 unten), "sodass bereits aufgrund dieser Tatsache" das Gutachten der Dr. L. nicht mit jenem der Dr. R. vergleichbar sei. Zutreffend wendet die Beschwerde dagegen ein, dass auch das Gutachten der Dr. L. vom 22. Juni 2007 (ähnlich wie jenes der Dr. R. vom 30. Oktober 2007) auf mit der Beschwerdeführerin geführten Untersuchungsgesprächen beruht. Vor diesem Hintergrund hätte es im Rahmen der Beweiswürdigung einer - inhaltlichen - Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten der Dr. L. vom 22. Juni 2007 bedurft (anzumerken ist, dass das letztgenannte Gutachten im Gutachten der Dr. R. vom 30. Oktober 2007 angeführt wird, eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Gutachtensergebnissen der Dr. L. findet sich aber auch dort nicht).

2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennendes Sachverständigengutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene, also v.a. durch Vorlage entsprechender Gegengutachten, erschüttert werden (vgl. die Judikaturnachweise etwa bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 244 zu § 52 AVG und bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 Rz 65).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin auf das Gutachten der Dr. R. vom 30. Oktober 2007 repliziert, indem sie mit ihrer Stellungnahme vom 14. Jänner 2008 eine ergänzende Stellungnahme der Dr. L. vom 13. Dezember 2007 vorgelegt hat. In dieser Stellungnahme erfolgt eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten der Dr. R., wobei ausgeführt wird, dass die von Dr. R. untersuchten Persönlichkeitsmerkmale der Beschwerdeführerin nur grenzwertig erhöht seien und dass die Zusammenfassung von Persönlichkeitsmerkmalen zu einer kombinierten Persönlichkeitsstörung aus der Sicht der Dr. L. nicht zu einer Diagnose führen könne, die die gesundheitliche Eignung zur Berufsbefähigung der Beschwerdeführerin in Frage stellen könne. Die Sachverständige Dr. L. könne bei der Beschwerdeführerin auch nach Einsicht in das Gutachten der Dr. R. "keine psychiatrische Erkrankung erkennen".

Mit diesem - die zentrale Frage der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin betreffenden - Vorbringen, das die Beschwerdeführerin auf gleicher fachlicher Ebene erstattet hat, hat sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt. Aufgabe der belangten Behörde wäre es jedoch gewesen, diese Stellungnahme einer weiteren fachlichen Begutachtung (erforderlichenfalls in Form eines sog. Obergutachtens eines dritten Sachverständigen; vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, aaO, § 45 Rz 13) zu unterziehen, was sie jedoch verabsäumt hat.

2.3. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 20. November 2012

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