VwGH 2009/10/0260

VwGH2009/10/026019.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache der EA in Wien, vertreten durch Dr. Renate Sandner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. Juni 2009, Zl. MA 22 - 449/2009, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erstreckung einer Frist für nach dem Wiener Baumschutzgesetz vorgeschriebene Ersatzpflanzungen, den Beschluss gefasst:

Normen

BaumschutzG Wr 1974 §6 Abs7;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
BaumschutzG Wr 1974 §6 Abs7;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin, die ihr mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13. April 2007 vorgeschriebene Frist für Ersatzpflanzungen möge bis Oktober 2010 verlängert werden, gemäß § 6 Abs. 7 Wiener Baumschutzgesetz zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

2. Mit Verfügung vom 12. November 2012 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Äußerung gegeben, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie sie noch für beschwert erachte.

3. Die Beschwerdeführerin teilte mit Bekanntgabe vom 29. November 2012 mit, sie erachte sich nach wie vor als beschwert, und brachte dazu im Wesentlichen vor, sie habe bei der Behörde erster Instanz nicht nur um Fristerstreckung für die Ersatzpflanzungen angesucht, sondern auch weitere Abänderungsanträge betreffend den Bescheid vom 13. April 2007 gestellt, über die die Behörde erster Instanz allerdings nie entschieden habe. Auch die belangte Behörde habe durch Bestätigung des erstbehördlichen Bescheides nur über den Fristerstreckungsantrag entschieden.

"Gegenstand der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof" sei "daher nicht nur der für unzulässig erklärte Fristerstreckungsantrag, sondern vor allem die Standortbestimmung der Ersatzpflanzungen sowie deren Anzahl". "Diese Problematik" sei "keinesfalls überholt." Im Übrigen läge eine Klaglosstellung der Beschwerdeführerin gemäß § 33 VwGG nicht vor.

4. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. September 2012, Zl. 2010/10/0216, mwN).

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2010, Zl. 2009/10/0050, mwN).

5. Ein solcher Fall liegt hier - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung - vor:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Frist für die ihr mit Bescheid vom 13. April 2007 vorgeschriebenen Ersatzpflanzungen bis Oktober 2010, hat doch die Behörde erster Instanz mit ihrem - durch den angefochtenen Bescheid bestätigten - Bescheid vom 21. November 2008 (wie auch die Beschwerdeführerin in ihrer Bekanntgabe eingangs richtig wiedergibt) nur den auf eine derartige Fristverlängerung gerichteten Antrag zurückgewiesen.

Da der Endtermin der von der Beschwerdeführerin beantragten Verlängerung der ursprünglich vorgeschriebenen Frist mittlerweile verstrichen ist, könnte das mit der Beschwerde verfolgte Ziel selbst nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr erreicht werden.

6. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG. Die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges würde einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten, weshalb es als sachgerecht erscheint, keinen Kostenersatz zuzuerkennen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Februar 2011, Zl. 2010/10/0091, mwN).

Wien, am 19. Dezember 2012

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