VwGH 2010/10/0091

VwGH2010/10/009124.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache des CP in D, vertreten durch Laurer & Arlamovsky Rechtsanwalts-Partnerschaft GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 6-8, Tür 47, gegen den Bescheid des Senates der Montanuniversität Leoben vom 23. Oktober 2009, Zl. 4351/SM/09, betreffend Zurückweisung einer Berufung iA. Rückzahlung einer Prüfungsgebühr (weitere Partei: Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Rektorates der Montanuniversität Leoben vom 18. Juni 2009, mit welchem ein Antrag auf Zurückzahlung einer Prüfungsgebühr in der Höhe von EUR 1.100,-- samt 4% Zinsen abgewiesen wurde, zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof teilte das Rektorat der Montanuniversität Leoben dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 8. Februar 2011 mit, der Beschwerdeführer sei von der Universität am 7. Februar 2011 in allen Beschwerdepunkten klaglos gestellt worden.

Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes bestätigte der Beschwerdeführer am 8. Februar 2011, dass die belangte Behörde "tatsächlich die beschwerdegegenständliche Prüfungsgebühr (EUR 1100) samt Zinsen und Kosten heute überwiesen" habe. Der Beschwerdeführer sei insofern klaglos gestellt worden.

2.1. § 33 Abs. 1 VwGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung - ein solcher liegt im Beschwerdefall nicht vor - beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes weggefallen ist (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1990, Zl. 89/08/0143, oder vom 22. Oktober 1991, Zl. 90/08/0115). Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben, weil der Beschwerdeführer mittlerweile die von ihm angestrebte Rückzahlung des begehrten Betrages erhalten hat.

Die Beschwerde war daher für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

2.2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1997. Die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges würde einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Im Beschwerdefall erscheint es daher sachgerecht, keinen Kostenersatz zuzuerkennen (vgl. den hg. Beschluss vom 2. Juli 2008, Zl. 2004/10/0231, mwN.).

Wien, am 24. Februar 2011

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