Normen
B-VG Art131;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
SHG Wr 1973 §37a Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
B-VG Art131;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
SHG Wr 1973 §37a Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde (soweit damit die Spruchpunkte 2. und 3. angefochten wurden) als unbegründet abgewiesen.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 2. September 2008, Zl. 2005/10/0194, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war der Bescheid der belangten Behörde vom 28. September 2008, mit dem im Instanzenzug über Anträge des Beschwerdeführers auf Krankenhilfe sowie den Ersatz von Fahrtkosten und Schulbedarf abgesprochen worden war, über Amtsbeschwerde des Magistrats der Stadt Wien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben worden.
Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2008, mit dem sie die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlichen Bescheide abwies. In Spruchpunkt 1.) wurde die Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 24. März 2005 betreffend Krankenhilfe, in Spruchpunkt 2.) jene gegen den Bescheid vom 6. April 2005 betreffend Fahrtkosten und in Spruchpunkt 3.) jene gegen den Bescheid vom 8. April 2005 betreffend Schulbedarfsaufwand abgewiesen.
Begründend wurde - nach inhaltsgleicher Darstellung des Ablaufes des Verwaltungsverfahrens wie im bereits aufgehobenen Bescheid und wörtlicher Wiedergabe eines Großteils des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes - ausgeführt, der Unabhängige Verwaltungssenat sei bei seiner (neuerlichen) Entscheidung strikt an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden, es gehe nicht - wie der Beschwerdeführer vermeine - um eine "Neudurchführung" des Verfahrens; insoferne könnten seine, vor allem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes kritisierenden Ausführungen nichts daran ändern, dass der Unabhängige Verwaltungssenat im Hinblick auf dieses Erkenntnis zwingend anders entscheiden müsse als im vorangegangenen Berufungsbescheid, der vom Verwaltungsgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben worden sei. Die Berufungen seien daher (nunmehr) abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid - mit Ausnahme der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Sozialhilfe für die Kosten der Sportwoche des mj. Wilhelm - richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde macht im Zusammenhang mit der Entscheidung der belangten Behörde betreffend Krankenhilfe zusammengefasst geltend, im angefochtenen Bescheid seien die gemäß dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes notwendigen Feststellungen nicht getroffen worden.
Schon mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides dargetan.
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die belangte Behörde verweist zwar darauf, dass sie bei der Erlassung des Ersatzbescheides an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden ist (vgl. Mayer, Kurzkommentar zum B-VG4, § 63 VwGG II. und III., z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2008/10/0015), hat aber dennoch teilweise - nämlich im Umfang des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides - die vom Verwaltungsgerichtshof (bindend) geäußerten Rechtsansichten außer Acht gelassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im aufhebenden Erkenntnis nämlich ausgeführt, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage weder Feststellungen getroffen hat, auf deren Grundlage sie hätte beurteilen können, ob die in Rede stehenden Kosten für Krankenhilfe betreffend die Kinder des Beschwerdeführers durch die Inanspruchnahme von Leistungen entstanden sind, auf deren Gewährung ein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, noch hat sie - nach Inanspruchnahme der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers - Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage gesagt werden könnte, die betreffenden Leistungen seien aus medizinischer Sicht erforderlich gewesen.
Weiters wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, ebenfalls ausgehend von einer verfehlten Rechtsansicht habe sich die belangte Behörde nicht inhaltlich mit der Frage befasst, ob dem Beschwerdeführer die Krankenhilfe gemäß § 37a Abs. 2 WSHG zu verweigern sei, weil er der Aufforderung vom 19. November 2004 zum Erscheinen zu einer amtsärztlichen Untersuchung am 7. Dezember 2004 trotz Hinweis auf die Folgen seines Verhaltens nicht entsprochen habe.
Darüber hinaus habe die belangte Behörde ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsauffassung keine Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung zulassen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einbringung seiner Anträge bei der Behörde erster Instanz die für die Durchführung der im Rahmen der Krankenhilfe beantragten Leistungen betreffend ihn selbst und seine Kinder in Rechnung gestellten Beträge bereits beglichen hatte und ob ihm eine vorhergehende Antragstellung zumutbar gewesen wäre (siehe oben).
Der Verwaltungsgerichtshof ist daher davon ausgegangen, dass die belangte Behörde den Bescheid vom 28. September 2005 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete, weil sie auf Grund verfehlter Rechtsansichten die maßgeblichen Feststellungen nicht getroffen hatte. Da diese zur Entscheidung über die Anträge auf Krankenhilfe notwendigen Feststellungen auch im angefochtenen Bescheid nicht getroffen wurden, hat die belangte Behörde der vom Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis bindend vertretenen Rechtsansicht nicht entsprochen. Sie hat den angefochtenen Bescheid daher im Umfang seines Spruchpunktes 1. mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, weshalb er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2008/10/0015).
Im Ergebnis zutreffend macht die Beschwerde weiters geltend, dass die belangte Behörde vor der Entscheidung über die Anträge auf Krankenhilfe (s. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides) eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Sinne der bindenden Ausführungen im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wäre eine weitere mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen. Insoweit liegt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Die Aufhebung hatte allerdings wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit des Inhalts zu erfolgen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2008, Zl. 2007/10/0109).
Zu Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides betreffend Fahrtkosten führt die Beschwerde aus, die Fahrtkosten seien überwiegend entstanden, um die notwendigen, medizinischen Behandlungen der Kinder des Beschwerdeführers wahrzunehmen. Seine Kinder litten an im Kleinkindalter nicht üblichen Erkrankungen, was bereits in der Berufungsverhandlung vom 14. September 2005 vorgebracht worden sei. Auf Grund dieser amtsbekannten besonderen Umstände hätte die belangte Behörde zumindest zu einer teilweise stattgebenden Entscheidung gelangen müssen.
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides nicht dargetan.
Der Verwaltungsgerichthof hat im aufhebenden Erkenntnis auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach Fahrtkosten der Pflege der Beziehung zur Umwelt gemäß § 13 Abs. 3 WSHG zuzurechnen sind. Der diesbezügliche Bedarf ist daher bereits bei der Richtsatzbemessung als berücksichtigt anzusehen. Zu einer Richtsatzüberschreitung könnte es nur nach § 13 Abs. 4 WSHG kommen, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfe Suchenden ein erhöhter Bedarf besteht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050). Weiters wurde im aufhebenden Erkenntnis ausgeführt, mit dem Argument, für den Beschwerdeführer fielen sowohl für Arztbesuche mit seinen Kindern als auch als Begleitperson höhere Fahrtkosten an, wird aber nicht im Sinne des § 13 Abs. 4 WSHG dargetan, dass beim Beschwerdeführer auf Grund seiner persönlichen beziehungsweise familiären Verhältnisse ein durch den Richtsatz nicht gedeckter erhöhter Bedarf besteht, ist doch davon auszugehen, dass jeder Sozialhilfebezieher mit kleinen Kindern gerade wegen der bei diesen häufig zu erwartenden Erkrankungen und Beschwerden oftmalig Arzt- und Behandlungstermine wahrzunehmen hat.
Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die belangte Behörde war daher gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die Rechtsansicht des Veraltungsgerichthofes gebunden, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet hat, das eine Richtsatzüberschreitung gemäß § 13 Abs. 4 WSHG gerechtfertigt hätte.
Die Beschwerde war daher im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides betreffend Schulbedarfsaufwand führt die Beschwerde aus, bei den Auslagen für den Museumsbesuch und das Eislaufen handle es sich um Kosten für Eintrittskarten, die im Rahmen der Nachmittagsbetreuung in der Schule entstanden seien. Im Weiteren wendet sich die Beschwerde mit umfangreichem Vorbringen gegen die vom Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis ausgesprochene Rechtsansicht, die beantragten Kosten für Schulbedarf seien mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten.
Auch in diesem Zusammenhang wird eine Änderung der Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die belangte Behörde war daher auch in diesem Zusammenhang gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die vom Verwaltungsgerichthof im aufhebenden Erkenntnis vertretene Rechtsansicht gebunden.
Die Beschwerde war daher auch im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die belangte Behörde musste im Umfang der erfolgten Abweisungen (Spruchpunkte 2. und 3.) keine weitere mündliche Verhandlung durchführen, da nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 14. September 2005 keine Änderung der Sach- oder Rechtslage behauptet wurde oder vorlag und auch nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nicht durchzuführen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 29. Jänner 2010
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