VwGH 2009/10/0011

VwGH2009/10/001113.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der SW in W, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Hamerlingplatz 7/14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. November 2008, Zl. UVS-SOZ/V/7/7227/2006-6, betreffend Kostenbeitrag für Behindertenhilfe , zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §324 Abs3 idF 2003/I/145;
BehindertenG Wr 1986 §11 Abs3;
BehindertenG Wr 1986 §24 Abs1;
BehindertenG Wr 1986 §43 Abs4;
BPGG 1993 §13 Abs1 idF 1996/201;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ASVG §324 Abs3 idF 2003/I/145;
BehindertenG Wr 1986 §11 Abs3;
BehindertenG Wr 1986 §24 Abs1;
BehindertenG Wr 1986 §43 Abs4;
BPGG 1993 §13 Abs1 idF 1996/201;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 8. November 2000 Hilfe zur Unterbringung gemäß § 24 des Wiener Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 16/1986 (WBHG) gewährt. Sie ist auf einem betreuten Wohnplatz des Vereines Lebenshilfe untergebracht. Sie bezieht eine Halbwaisenpension samt Ausgleichszulage nach dem ASVG, ein Pflegegeld der Stufe 2 nach dem Bundespflegegeldgesetz und die erhöhte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag. Als Kostenbeitrag für die Unterbringung und Betreuung leistet sie seit dem Inkrafttreten der Novelle zum WBHG, LGBl. 56/2006, mit 9. März 2005 gemäß § 43 Abs. 4 WBHG iVm § 324 Abs. 3 ASVG und § 13 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz einen Betrag in der Höhe von 80 % der Halbwaisenpension inklusive Ausgleichszulage und 80 % des Pflegegeldes; ihr selbst verbleiben auf Grund der genannten Bestimmungen iVm § 11 Abs. 3 WBHG die restlichen 20 % von Pension und Ausgleichszulage, die Sonderzahlungen und 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 als "Taschengeld" sowie die erhöhte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag.

Am 18. August 2005 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Sachwalterin, den monatlichen Kostenbeitrag "rückwirkend ab Dezember 2003 und laufend" um EUR 232,-- zu reduzieren. Dieser Betrag entspreche dem von der Beschwerdeführerin aus dem ihr verbleibenden Einkommen auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung an den Verein Lebenshilfe zu bezahlenden "Wohnhausbeitrag".

Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr monatlich lediglich ein Betrag von EUR 567,82 verbliebe, aus dem sie ihre persönlichen Bedürfnisse wie z.B. Bekleidung, Toiletteartikel, Medikamente, Freizeitaktivitäten, Kursgebühren, Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel, Urlaubskosten, Kosten für Fernsehgerät sowie die Kosten für einen Besuchsdienst zu begleichen habe. Der Wohnhausbeitrag an den Verein Lebenshilfe sei für notwendige Aufwendungen im Rahmen einer fachgerechten Behindertenhilfe zu bezahlen. Er werde vom Verein Lebenshilfe gefordert, weil die vom Träger der Behindertenhilfe an diesen Verein geleisteten Tagessätze nicht kostendeckend seien. Da es sich somit um einen letztlich vom Behindertenhilfeträger zu tragenden Aufwand handle, sei der Kostenbeitrag der Beschwerdeführerin zu den Unterbringungskosten entsprechend zu mindern.

Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid vom 12. November 2008 hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien diesen Antrag gemäß § 11 Abs. 3, § 24 und § 43 Abs. 1 und Abs. 7 WBHG abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, der Wohnhausbeitrag werde von der Beschwerdeführerin auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung an den Verein Lebenshilfe bezahlt. Nach Aussage der Sachwalterin der Beschwerdeführerin werde dieser Beitrag seit Juli 2004 nicht mehr bezahlt, weshalb per 31. August 2008 ein Rückstand von EUR 11.984,-- bestehe. Weiters habe die Sachwalterin der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass mit dem Verein Lebenshilfe in den Fällen mehrerer Behinderter ein Konflikt wegen der Bezahlung des Wohnhausbeitrages bestehe. Ähnliche Beiträge seien auch von anderen Wohnheimträgern eingehoben worden. Mit diesen anderen Einrichtungen seien Einigungen erzielt worden; mit dem Verein Lebenshilfe sei eine Einigung bisher nicht möglich gewesen.

Der Fonds Soziales Wien als Träger der Behindertenhilfe habe vorgebracht, dass mit dem an den Verein Lebenshilfe bezahlten Tagsatz von EUR 83,-- zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer die Leistung "voll betreutes Wohnen" im Sinn von § 24 Abs. 1 WBHG zur Gänze abgegolten werde. Dieser Tagsatz umfasse Unterbringung, Verpflegung und Betreuung.

Nach dem Vorbringen der Sachwalterin der Beschwerdeführerin reiche das gewährte "voll betreute Wohnen" nicht aus, weshalb der Beschwerdeführerin zusätzliche Kosten entstünden. Die Beschwerdeführerin habe eine problematische Sammelleidenschaft; der Besuchsdienst sei behilflich, die Garconniere mit 30 m2 Wohnfläche, die die Beschwerdeführerin auf Grund der ihr gewährten Maßnahme bewohne, in Ordnung zu halten. Auf Grund der besonderen Situation der Beschwerdeführerin sei auch eine Psychotherapie notwendig, die jedoch mit ihren Mitteln nicht leistbar sei. Weiters habe die Sachwalterin eine Gegenüberstellung der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten mit dem der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Einkommen vorgelegt.

Gemäß § 43 Abs. 7 WBHG könne in besonderen sozialen Härtefällen von der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch die Leistung des Kostenbeitrages der Erfolg der Maßnahme in Frage gestellt wäre.

Bezüglich der bereits geleisteten Kostenbeiträge könne weder ganz noch teilweise abgesehen werden, weil es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei, die Kostenbeiträge zu leisten und nebenbei sogar noch etwas anzusparen. Auch könne der Erfolg der Maßnahme nicht mehr in Frage gestellt werden, weil die Wohnheimunterbringung bereits konsumiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe insofern Fortschritte gemacht, als sie in eine Wohnung habe übersiedeln können, die sie auf selbständiges Wohnen vorbereiten solle.

Aus der von der Sachwalterin erstellten, am 11. Juli 2006 vorgelegten Aufstellung ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin monatlich EUR 551,96 zur Verfügung stünden. Nach dieser Aufstellung stünden dem ohne Berücksichtigung des Wohnhausbeitrages monatliche Ausgaben von EUR 557,50 gegenüber, wobei darin ein angesparter Betrag von EUR 109,01 und eine Rücklage für eine spätere eigene Wohnung der Beschwerdeführerin von EUR 30,-- enthalten seien.

Ein besonderer sozialer Härtefall liege vor, wenn der Betroffene nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt (also die notwendigsten Bedürfnisse des täglichen Lebens) zu bestreiten. Für Unterkunft, Nahrung, Beheizung, Beleuchtung und Kochfeuerung sei auf Grund der Wohnheimunterbringung gesorgt. Die Wohnung sei vom Verein Lebenshilfe ausgemalt und mit den notwendigen Möbeln ausgestattet worden. Auf der Website dieses Vereins werde beschrieben, dass auch die Freizeitgestaltung der betreuten Personen angeboten und begleitet werde. Für Kleidung, Körperpflege und besondere persönliche Bedürfnisse, die über das Angebot des Vereins Lebenshilfe hinausgehen, stünden der Beschwerdeführerin mehr als EUR 500,-- im Monat zur Verfügung. Erspartes Geld stelle Vermögen dar; das Ansparen bzw. das Bilden von Rücklagen sei nicht zu berücksichtigen.

Der Kostenbeitrag orientiere sich nicht am Betreuungsumfang, sondern am Gesamteinkommen des behinderten Menschen. Die Einbehaltung von 80 % der Pension und des Pflegegeldes entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.

Inhalt und Ausgestaltung des Vertrages, auf Grund dessen die Beschwerdeführerin an den Verein Lebenshilfe den Wohnhausbeitrag zu bezahlen habe, sei nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und daher nicht von der Behörde zu prüfen.

Hinzugefügt sei, dass die Nicht-Bezahlung des Wohnhausbeitrages nicht Ausfluss der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei, sondern Teil eines größer angelegten Versuchs, die Reduzierung dieses Beitrages auch für andere untergebrachte Personen zu erreichen.

Eine soziale Härte, welche eine Herabsetzung des Kostenbeitrages im beantragten Ausmaß des Wohnhausbeitrages von EUR 232,-- pro Monat rechtfertigen würde, liege nicht vor, zumal der Sozialhilfeträger glaubhaft dargelegt habe, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin über dem Durchschnitt von vergleichbaren Heimbewohnern liege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier anzuwendenden Normen haben folgenden Wortlaut:

Wiener Behindertengesetz, LGBl. Nr. 16/1986 idF LGBl. Nr. 56/2006:

"§ 11. (1) Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte einer Person nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes. Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder Geldeswert, einschließlich des Unterhaltsanspruches nach Maßgabe des § 12 Abs. 1.

(2) Bei Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht:

1. die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376,

...

5. Sonderzahlungen

(3) Werden im Rahmen einer Maßnahme nach § 24 Unterbringung und die notwendige Verpflegung und Betreuung gewährt, hat dem behinderten Menschen Taschengeld,

1. das vom bundes- und landesrechtlich vorgesehenen Übergang des Pensionsanspruches oder des Anspruches auf pflegebezogene Geldleistung auf den Träger der Behindertenhilfe nicht erfasst ist, oder

... zu verbleiben.

§ 24. (1) Behinderten, die infolge ihres Leidens oder Gebrechens nicht imstande sind, ein selbständiges Leben zu führen, ist in Verbindung mit einer Maßnahme der Eingliederungshilfe gemäß § 5 Z. 3 oder 4, der Hilfe zur geschützten Arbeit oder der Beschäftigungstherapie Hilfe zur Unterbringung in geeigneten Anstalten oder Heimen zu gewähren, wenn durch die Unterbringung des Behinderten die Maßnahme erst ermöglicht oder ihr Erfolg sichergestellt werden kann. ...

...

§ 43. (1) Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 5 Z. 1 bis 4, der Beschäftigungstherapie nach § 22, der Hilfe zur Unterbringung nach § 24 und zu den Fahrt- und Beförderungskosten nach § 17 haben der Behinderte, dessen Ehegatte (auch der unterhaltspflichtig geschiedene Ehegatte) sowie die Eltern 1. Grades für minderjährige Kinder 1. Grades nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenbeiträge zu leisten.

...

(4) Werden dem behinderten Menschen im Rahmen einer Maßnahme nach § 24 Unterbringung und die notwendige Verpflegung und Betreuung gewährt, sind das Gesamteinkommen des behinderten Menschen und die ihm zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen, soweit sie nicht von § 11 Abs. 3 erfasst sind, zum Kostenbeitrag ab Beginn der Unterbringung heranzuziehen. ...

...

(7) In besonderen sozialen Härtefällen kann von der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch die Leistung des Kostenbeitrages der Erfolg der Maßnahme in Frage gestellt wäre.

..."

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 145/2003:

§ 324. ...

(3) Wird ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw. Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Renten(Pensions)berechtigte auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt über; das Gleiche gilt in Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Teil der Rente (Pension) auf das jeweilige Land übergeht. ..."

Bundespflegegesetz, BGBl. Nr. 110/1993 idF BGBl. Nr. 201/1996:

"§ 13. (1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers

1. in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim,

...

4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle oder

...

stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger

über. ... Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der

pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. ..."

Der Beschwerdeführerin wird seit November 2000 Hilfe zur Unterbringung gemäß § 24 Abs. 1 WBHG in der Form des "voll betreuten Wohnens" durch Unterbringung in einer Einrichtung des Vereins Lebenshilfe gewährt. Sie leistet dafür gemäß § 43 Abs. 4 WBHG iVm § 11 Abs. 3 leg. cit. den von der Legalzession gemäß § 324 Abs. 3 ASVG umfassten Anteil ihres Pensionseinkommens (ohne Sonderzahlungen) inklusive Ausgleichszulage sowie den von der Legalzession gemäß § 13 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz erfassten Anteil von 80 % des ihr gewährten Pflegegeldes. Der Beschwerdeführerin verbleibt gemäß § 11 Abs. 3 WBHG iVm § 324 Abs. 3 ASVG und § 13 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Pensionsanspruches inklusive Ausgleichszulage und 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3. Dieses Taschengeld wird nach den bei den Verwaltungsakten erliegenden Buchungsauszügen monatlich im Nachhinein vom Träger der Behindertenhilfe an die Beschwerdeführerin überwiesen. Darüber hinaus erhält die Beschwerdeführerin die Pensionssonderzahlungen sowie die erhöhte Familienbeihilfe.

Es sei zunächst darauf hingewiesen, dass sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - weder aus § 324 Abs. 3 ASVG noch aus § 13 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin auf ein Absehen vom Kostenbeitrag ableiten lässt.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der auf Grund eines Vertrages mit dem Verein Lebenshilfe zu bezahlende Wohnhausbeitrag decke Leistungen ab, die vom Träger der Behindertenhilfe im Rahmen der gewährten Unterbringung zu tragen seien und stelle daher einen Selbstbehalt dar. Der Träger der Behindertenhilfe müsse sich als Vertragspartner des Vereins Lebenshilfe den Wohnhausbeitrag daher zurechnen lassen und habe den Kostenbeitrag der Beschwerdeführerin entsprechend zu reduzieren. Andernfalls werde ein Einkommen, das der Beschwerdeführerin bei Unterbringung verbleiben müsse, rechtswidrigerweise zur Finanzierung der Unterbringung herangezogen.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Wohnhausbeitrag unstrittig auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages zwischen dem Verein Lebenshilfe und der Beschwerdeführerin geleistet wird. Wie der Oberste Gerichtshof im Urteil vom 21. November 2006, Zl. 4 Ob 188/06 k, ausgeführt hat, wird - jedenfalls bei der hier vorliegenden Unterbringung mit Zustimmung des Betroffenen oder dessen Vertreters - der Heimträger bei Erbringung der Unterbringungsleistung eigenverantwortlich tätig und handelt nicht etwa als Erfüllungsgehilfe oder Organ des Sozialhilfeträgers. Eine Deutung des von der Beschwerdeführerin an den Verein Lebenshilfe auf Grund eines mit diesem abgeschlossenen Vertrages zu entrichtenden Wohnhausbeitrages als - auf den Kostenbeitrag anzurechnende - Zahlung der Beschwerdeführerin an den Träger der Behindertenhilfe kommt daher nicht in Betracht.

Der belangten Behörde ist aber im Ergebnis auch zuzustimmen, dass die Voraussetzungen für das beantragte teilweise Absehen von der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages gemäß § 43 Abs. 7 WBHG im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.

Der Beschwerdeführerin wird unstrittig Hilfe zur Unterbringung gemäß § 24 WBHG in der Form "voll betreutes Wohnen" gewährt. Sie leistet daher den Kostenbeitrag für behinderte Menschen, denen im Rahmen einer Maßnahme nach § 24 WBHG Unterbringung und die notwendige Verpflegung und Betreuung gewährt werden, nach § 43 Abs. 4 leg. cit. Die grundsätzliche Bemessung des Kostenbeitrages nach dieser Bestimmung und die konkrete Berechnung der bisher geleisteten und aktuell zu leistenden monatlichen Beträge wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt, sie will vielmehr eine Herabsetzung dieses Kostenbeitrages und damit eine Erhöhung des ihr verbleibenden Einkommens um den an den Verein Lebenshilfe zu bezahlenden Wohnhausbeitrag erreichen.

Für die Höhe des Kostenbeitrages verweist § 43 Abs. 4 WBHG (im Wege des § 11 Abs. 3 leg. cit.) auf die bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen, die den Übergang des Pensionsanspruches und des Pflegegeldanspruches auf den Träger der Behindertenhilfe regeln, vorliegend somit auf § 324 Abs. 3 ASVG und § 13 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz. Diese beiden Bestimmungen gehen davon aus, dass mit der Unterbringung (neben Wohnung und Verpflegung) auch der bestehende Betreuungs- und Hilfsaufwand grundsätzlich abgegolten ist (vgl. Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich (1994), 232). Auch der Wiener Landesgesetzgeber ging daher davon aus, dass bei Gewährung der Unterbringung - in der Form des "voll betreuten Wohnens" - der notwendige Betreuungs- und Hilfsaufwand abgedeckt wird, weshalb es gerechtfertigt ist, den Pensions- und Pflegegeldanspruch auf ein "Taschengeld" zu reduzieren, dessen Zweck es ist, einer behinderten Person auch im Falle ihrer Unterbringung eine selbstbestimmte Disposition bei der Befriedigung ihrer spezifischen Bedürfnisse im Rahmen dieses Taschengeldes zu sichern (vgl. zum Zweck des Taschengeldes das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2005, G 137/04).

Das dem Behinderten verbleibende Geld dient somit nicht der Abdeckung des bereits von der gewährten Unterbringung umfassten Betreuungs- und Hilfsaufwandes und darf auch nicht dazu herangezogen werden (vgl. Pfeil, Rechtsprobleme bei der Tragung der Kosten für stationäre Unterbringung und Pflege, FS Tomandl (1998) 577, 600). Der Obersten Gerichtshof hat daher im bereits zitierten Urteil vom 21. November 2006, Zl. 4Ob 188/06k, und darauf aufbauend im Urteil vom 17. April 2007, Zl. 10Ob 24/07p ausgesprochen, dass Gegenstand des zwischen dem Heimträger und dem Behinderten abzuschließenden - den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes unterliegenden - Heimvertrages nur Leistungen des Heimträgers sein könnten, die nicht vom Träger der Behindertenhilfe zu begleichen seien; ausgehend von § 43 Abs. 4 WBHG könne eine Entgeltpflicht des Behinderten gegenüber dem Heimträger nur für solche Leistungen bestehen, die über den Umfang der vom Träger der Behindertenhilfe gewährten Sozialhilfeleistung hinausgingen.

Daher kommt ein (teilweises) Absehen von der Verpflichtung zur Leistung des Kostenbeitrages für die Unterbringung, um damit dem behinderten Menschen die Bezahlung von Leistungen, die ohnehin durch die Gewährung der Unterbringung abgegolten sind (und deren gesonderte Bezahlung nach der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes vertraglich nicht wirksam vereinbart werden kann), zu ermöglichen, nicht in Betracht.

Die Beschwerdeführerin hat die Herabsetzung des Kostenbeitrages um genau jenen Betrag begehrt, den sie als "Wohnhausbeitrag" an den Verein Lebenshilfe zu bezahlen hat. Dazu hat sie im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde stets vorgebracht, dass mit diesem Betrag Leistungen abgegolten werden, die der Träger der Behindertenhilfe bereits auf Grund der gewährten Unterbringung zu bezahlen hat. Dies stellt aber nach dem Gesagten keinen Grund für ein Absehen von der Verpflichtung zur Leistung des Kostenbeitrages dar.

Aus all diesen Gründen hat die belangte Behörde den Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 13. Dezember 2010

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