VwGH 2009/09/0283

VwGH2009/09/028326.1.2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/09/0237 E 15. Dezember 2011 RS 2

(hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

§ 28a Abs. 2 AuslBG dient der Sicherung der Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen gegen Verletzungen der Vorschriften des AuslBG. Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht die Möglichkeit der Organpartei zur Einflussnahme auf den weiteren Gang des Verfahrens abgeleitet werden (vgl. E 25. Februar 2005, 2003/09/0158). Die Verwaltungsstrafbehörden sind an den Antrag der Abgabenbehörde auch nicht gebunden. Das Verwaltungsstrafverfahren ist kein Anklageprozess. (Hier: Dass die Strafanzeige an die Erstbehörde am 13. November 2006 durch die (gemäß § 28a Abs. 2 AuslBG idF BGBl. I Nr. 68/2002 lediglich bis zum 31. Dezember 2005 zuständige) Zollbehörde, nicht jedoch durch die gemäß § 28a Abs. 2 AuslBG in der ab 1. Jänner 2006 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 103/2005 zuständige Abgabenbehörde erfolgt ist, verletzte den Bf nicht in seinen Rechten.)

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

 

Normen

AuslBG §28a Abs2;
AVG §1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Dokumentnummer

JWR_2009090283_20120126X03

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