VwGH 2009/08/0217

VwGH2009/08/021718.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerden des Mag. LN in Wien, vertreten durch Mag. Nikolaus Biely, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Freyung 4/Top 17, gegen die auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 26. Juni 2009, Zl. 2009-0566-9-001944 (protokolliert zur hg. Zl. 2009/08/0217) sowie vom 13. Juli 2009, Zl. 2009-0566-9- 002107 (protokolliert zur hg. Zl. 2009/08/0218), betreffend Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe bzw. Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §50 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §50 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerden und der mit ihnen vorgelegten Bescheide ergibt sich Folgendes:

Mit Berufungsbescheid vom 26. Juni 2009 hat die belangte Behörde unter Anwendung von § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 33, 38, 7 und 12 des AlVG 1977 den Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom 15. Mai 2009 für den Zeitraum ab 28. Mai 2009 mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen.

Mit Berufungsbescheid vom 13. Juli 2009 hat die belangte Behörde unter Anwendung von § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 und § 38 des AlVG 1977 den Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2009 widerrufen und den Beschwerdeführer zum Rückersatz des unberechtigt Empfangenen in Höhe von EUR 1.203,53 verpflichtet.

In den weitgehend gleichlautenden Begründungen dazu ging die belangte Behörde im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:

Der Beschwerdeführer habe vom 1. September 1986 bis 23. März 1987 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld gewährt und ausbezahlt erhalten, wobei die diesbezügliche Anwartschaft durch seine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung beim Dienstgeber P erfüllt gewesen sei. Seit 24. März 1987 beziehe er mit Unterbrechungen Notstandshilfe, zuletzt in Höhe von EUR 19,73 täglich.

Der Beschwerdeführer habe von 1. März 2009 bis 8. Juni 2009 an der Universität Wien als ordentlicher Hörer das Diplomstudium der Rechtswissenschaften betrieben.

Erst im Zuge seiner Antragstellung am 15. Mai 2009 auf Zuerkennung von Notstandshilfe ab 28. Mai 2009 (Geltendmachung) - wobei es sich um die wiederholte Inanspruchnahme von Notstandshilfe gehandelt habe - habe er im bundeseinheitlichen Antragsformular angegeben, sich in Ausbildung an der Universität Wien zu befinden. Am 25. Mai 2009 habe er beim Arbeitsmarktservice Wien niederschriftlich erklärt, dass er seit 1. März 2009 an der Universität Wien inskribiert sei und seine Ausbildung voraussichtlich im Jahr 2012 abschließen werde. Der Zeitaufwand für das Studium betrage wöchentlich 15 Stunden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Studiums als ordentlicher Hörer an der Universität Wien vom 1. März bis 8. Juni 2009 in diesem Zeitraum gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG nicht als arbeitslos gelte. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 AlVG verneinte die belangte Behörde, wobei sie in ihrer detailliert dargelegten Prüfung - ausgehend von einer länger als drei Monate dauernden Ausbildung sowie der letzten mit einer Anwartschaftserfüllung verbundenen Geltendmachung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld durch den Beschwerdeführer am 31. August 1986 - zusammengefasst zum Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer in der gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 AlVG zu verlängernden Rahmenfrist die erforderlichen 364 Tage an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung oder anwartschaftsbegründenden Zeiten gemäß § 12 Abs. 4 AlVG nicht nachweisen habe können.

Im Bescheid vom 13. Juli 2009 begründete sie die Rückforderung der empfangenen Geldleistungen damit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift unter anderem bei der Antragstellung am 14. August 2008 für den Zeitraum ab 20. April 2008 am Antragsformular bestätigend zur Kenntnis genommen habe, dass nach § 50 Abs. 1 AlVG die Verpflichtung bestehe, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei einer geringfügigen Beschäftigung) sowie einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug sofort und jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung spätestens binnen einer Woche dem Arbeitsmarktservice zu melden. Die Relevanz und bestehende Meldepflicht hinsichtlich der Aufnahme einer Ausbildung gegenüber dem AMS sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Eine Meldung des Beschwerdeführers den konkreten Beginn der Ausbildung betreffend sei den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen eines AMS vor seiner Antragstellung am 15. Mai 2009 (Geltendmachung 28. Mai 2009) nicht zu entnehmen gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar zuvor möglicherweise mit seinem Berater grundsätzlich über die Möglichkeit der Aufnahme einer Ausbildung/ eines Studiums gesprochen habe, die tatsächliche Aufnahme einer solchen Ausbildung aber bis zum 15. Mai 2009 nicht gemeldet habe. Zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht sei allerdings eine konkrete Meldung erforderlich, ein allgemeines Gespräch ersetze diese Meldung nicht. Die Verpflichtung zur Rückforderung der vom 1. März bis 30. April 2009 (61 Tage) ausbezahlten Notstandshilfe in der Höhe von EUR 1.203,53 (auf EUR 19,73 x 61 Tage) ergebe sich daraus, dass er dem AMS nicht unverzüglich gemeldet habe, also verschwiegen habe, dass er eine Ausbildung/Studium aufgenommen habe.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat darüber erwogen:

§§ 12, 14 und 15 AlVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 82/2008 lauten auszugsweise:

"§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat

...

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

...

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

...

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

...

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

...

§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

...

2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;

...

4. sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

..."

Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AIVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannten Personengruppe gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Die rechtliche Konsequenz der Zuordnung einer Ausbildung zu § 12 Abs. 3 lit. f AlVG besteht darin, dass der Betreffende nicht als arbeitslos iSd § 12 Abs. 1 und 2 AlVG gilt und daher - ungeachtet des Vorliegens der übrigen, nach § 7 AlVG erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, u.a. auch der Arbeitswilligkeit iSd § 9 bis § 11 AlVG - keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Das bedeutet, dass in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0315, mwN).

Im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG schließt schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität die Arbeitslosigkeit aus, wobei es nicht mehr darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem der Beschwerdeführer zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret-individuelle Art, in welcher der Auszubildende der Ausbildung obliegt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2005/08/0090, mwN).

Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vorbringt, es liege ein im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz bedenklicher Wertungswiderspruch darin, dass seine Verfügbarkeit auf Grund des Studiums verneint werde, jedoch eine - von ihm vergleichsweise herangezogene - geringfügig entlohnte Teilzeitbeschäftigung unter 20 Wochenstunden nicht automatisch die Annahme der Arbeitslosigkeit ausschließe, so blendet er völlig die in jenen Fällen vorgesehenen Kriterien für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit aus (wie beispielsweise in § 12 Abs. 6 lit. a AlVG). Damit kann er keine Bedenken an der vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierung erzeugen (vgl. auch VfSlg. 14.466/1996).

Aber auch die weitere Argumentation des Beschwerdeführers, die sich hinsichtlich der Nichtzuerkennung bzw. des Widerrufs der Notstandshilfe ausschließlich darauf stützt, er habe seitens des AMS die unrichtige Information darüber erhalten, Notstandshilfe auch während des Betreibens eines Studiums beziehen zu können, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung vermöchte eine derartige allfällige unrichtige Rechtsauskunft nicht zu bewirken. Die belangte Behörde hat daher zutreffend den Widerruf der dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. März bis 30. April 2009 zuerkannten Leistungen ausgesprochen und seinem Antrag auf Zuerkennung einer Leistung ab 28. Mai 2009 keine Folge gegeben.

Ebenso ist die auf § 25 Abs. 1 AlVG gestützte Rückforderung der empfangenen Geldleistungen, deren Höhe unbestritten blieb, rechtlich nicht zu beanstanden:

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung über die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Leistungsempfänger ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen.

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, nicht gegen seine Meldeverpflichtung verstoßen zu haben, ist ihm zu entgegnen, dass er zwar nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen zu seinem Berufungsvorbringen, dem AMS bereits im Jahr 2008 seine Absicht, ein Studium aufzunehmen, mitgeteilt habe. Eine solche Ankündigung stellt aber mangels konkreter Nennung des tatsächlichen Beginns - welche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde -, keine Anzeige im Sinne von § 50 Abs. 1 AlVG dar. Da die Beschwerde auch nicht die Vollständigkeit des im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Berufungsvorbringens bestreitet, ist die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe überdies im Jänner 2009 nach der Immatrikulation das AMS über den Studienbeginn per 1. März 2009 informiert, als unzulässige Neuerung unbeachtlich.

Die im Weiteren geltend gemachten Verfahrensmängel gehen schon mangels jeglicher konkreter Ausführungen sowie Relevanzdarstellung ins Leere.

Da im Ergebnis bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen somit nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. November 2009

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