VwGH 2009/08/0186

VwGH2009/08/01869.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des I M in Wien, vertreten durch Dr. Manfred Winkler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Henslerstraße 3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 3. Juni 2009, Zl. 2009-0566-9-000428, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §7 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 2005/I/102;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
NAG 2005 §44b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
AlVG 1977 §7 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 2005/I/102;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
NAG 2005 §44b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien (im Weiteren: AMS) vom 27. Jänner 2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Jänner 2009 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß § 7 AlVG abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh sei, eine Niederlassungsbewilligung - jeglicher Aufenthaltszweck, gültig bis 24. Juli 2003 besessen und erst am 18. September 2007 neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "humanitäre Gründe" gestellt habe. Über diesen Antrag sei - wie in der Berufung bestätigt - laut Auskunft der Aufenthaltsbehörde bisher nicht entschieden worden. Der Beschwerdeführer habe eine Arbeitserlaubnis für Wien, gültig vom 18. Juni 2004 bis 17. Juni 2006 besessen und sei zuletzt bis 8. Juni 2006 beschäftigt gewesen. Sein Antrag auf Arbeitslosengeld vom 12. Juni 2006 sei mit Bescheid des AMS vom 10. Juli 2006 abgewiesen worden. Am 13. Jänner 2009 habe er neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 11. September 2008 sei die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügt worden; der dagegen erhobenen Beschwerde sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirke nur, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht durchgesetzt werden könne und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in Österreich abwarten dürfe; ein Aufenthaltstitel an sich entstehe dadurch nicht. Der Beschwerdeführer besitze seit 25. Juli 2003 keinen Aufenthaltstitel in Österreich und habe im Jahr 2003 nicht rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung gestellt, eine derartige Antragstellung sei von ihm selbst nicht behauptet worden. Der Beschwerdeführer könne daher nicht die Rechtswirkung eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags gemäß § 24 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für sich in Anspruch nehmen. Über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 18. September 2007 sei noch nicht entschieden worden; dieser Antrag gelte als Erstantrag.

Der Beschwerdeführer verfüge dadurch über keine ausreichende aufenthaltsrechtliche Position zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung und erfülle somit nicht die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG. Eine ergänzende Überprüfung des Sachverhaltes habe ergeben, dass auch die notwendige Anwartschaft als weitere Voraussetzung gemäß § 7 Abs. 1 AlVG nicht erfüllt sei, zumal innerhalb der Rahmenfrist vom 13. Jänner 2007 bis 12. Jänner 2009 keine Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. anrechenbare Zeiten liegen würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z. 1), die Anwartschaft erfüllt (Z. 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z. 3). Nach § 7 Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer (u.a.) eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf.

§ 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2005 lautet (auszugsweise):

"Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, ...

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, ..."

Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) darf die Beschäftigungsbewilligung weiters nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.

In der Beschwerde wird eine Verletzung des Rechtes auf Erhalt des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 Abs. 1 AlVG im Zusammenhang mit § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG geltend gemacht. Mit dem dazu in der Beschwerde wiederholten Berufungsvorbringen, wonach dem Beschwerdeführer auf Grund des noch laufenden Verfahrens auf Erhalt eines Aufenthaltstitels und des Umstandes, dass der gegen den Ausweisungsbescheid erhobenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, das Arbeitslosengeld nicht verweigert werden hätte dürfen, kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden:

Der Gesetzgeber hat durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. Oktober 2005, Zl. G 61/05, die vom Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Bedenken gegen die Neufassung dieser Bestimmung verworfen und ausgeführt, dass durch die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 71/2003 das versicherte Risiko jedenfalls sachlich abgegrenzt sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2005/08/0211, mwN).

Durch die Neufassung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2005 wurde die Verknüpfung zwischen der Aufenthaltsberechtigung zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung mit der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung nicht aufgegeben. Auch nach dieser Neufassung kommt es nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0020).

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung, der Beschwerdeführer sei mangels eines entsprechenden Aufenthaltstitels nicht verfügbar, als zutreffend. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde, die sich gegen eine Ausweisung richtet, durch den Verwaltungsgerichtshof führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel verfügt, der ihm die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich gestattet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2007, Zl. 2006/08/0306). Dasselbe gilt während des laufenden Verfahrens betreffend Erhalt eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen (vgl. § 44b Abs. 3 NAG). Im Übrigen liegt kein Fall eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages gemäß § 24 NAG vor.

Ebenso ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt, da nach den von der Beschwerde nicht bestrittenen weiteren Feststellungen der belangten Behörde auch die Voraussetzungen der Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 1 AlVG nicht erfüllt sind.

Da im Ergebnis bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. September 2009

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