VwGH 2009/08/0109

VwGH2009/08/010920.10.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des A G in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Schäfer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Neue Welt-Gasse 5, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 10. Februar 2009, Zl. 2009-0566-9- 000091, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 1. Dezember 2008 wurde von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien P (in der Folge: AMS P) mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, ab dem 15. Dezember 2008 an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt "Aktive Arbeitsuche - Jobsuche Intensiv" teilzunehmen. Grund für die Zuweisung sei, dass der Beschwerdeführer seit Meldung beim AMS ohne Erfolg ein neues Dienstverhältnis suche. Vermittlungsversuche des AMS und die Bewerbungsbemühungen in Eigeninitiative seien bisher ergebnislos geblieben. Um den Beschwerdeführer bei der Suche nach geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten und bei der Anpassung an die Arbeitskräftenachfrage zu unterstützen, sei die Teilnahme des Beschwerdeführers an dieser Maßnahme vereinbart worden, in welcher der Beschwerdeführer professionelle Unterstützung in der Arbeitssuche erhalten werde. Die bisherige Bewerbungsstrategie des Beschwerdeführers habe zu keiner Aufnahme einer Beschäftigung geführt. Der Beschwerdeführer habe dem AMS auch keine (oder keine zeitgemäßen) Bewerbungsunterlagen vorgelegt. Der Beschwerdeführer benötige daher Unterstützung bei der Erstellung dieser Unterlagen und bei der Arbeitssuche. Während der Maßnahme werde der Beschwerdeführer zur rascheren Wiedereingliederung auch mit Vermittlungsvorschlägen durch das AMS unterstützt. Die vorgeschlagene Maßnahme sei nach Ansicht des AMS geeignet, die vorliegenden Vermittlungshindernisse zu beseitigen:

Bewerbungsunterlagen aktualisieren, Vor- und Nachbereitung von Bewerbungsgesprächen, Erarbeitung und Umsetzung von Arbeitssuchstrategien. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Nichtteilnahme an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich ziehe.

In einer weiteren Niederschrift am 23. Dezember 2008 erklärte der Beschwerdeführer, er sei nicht bereit, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er siebenmal bei Schulungen gewesen sei und nichts zum Erfolg geführt habe.

Mit Bescheid des AMS P wurde der Beschwerdeführer seines Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 15. Dezember 2008 bis 8. Februar 2009 verlustig erklärt. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich ohne Angabe triftiger Gründe geweigert, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme "J" teilzunehmen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

In der dagegen erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, richtig sei, dass ihm am 20. Oktober 2008 ein "Einladungsschreiben" für den 21. Oktober ausgefolgt worden sei, in dem der Termin am 21. Oktober als Kontrolltermin bezeichnet worden sei; zu diesem Termin sei er nicht erschienen. Es sei nicht zulässig, eine Maßnahme unter die Sanktion des § 10 AlVG zu stellen und gleichzeitig den ersten Tag einer Maßnahme als Kontrolltermin vorzuschreiben. Im Übrigen handle es sich um keine zumutbare Maßnahme: Dem Beschwerdeführer sei nicht dargelegt worden, weshalb die Teilnahme an der Maßnahme notwendig sei. Es fehle überhaupt jegliche Maßnahmenbelehrung oder Defiziterhebung. Er habe schon zahlreiche inhaltlich gleiche Maßnahmen (Einzelcoaching, Bewerbungstraining) absolviert, welche erfolglos geblieben seien. Die Maßnahme sei auch nicht notwendig, da sie keine Defizite schließen könnte, die nicht schon durch die vorangegangenen geschlossen worden wären. Das wesentliche Vermittlungshindernis - er sei 59 Jahre alt - könne ohnehin nicht behoben werden. Auch sei eine Sanktion für 8 Wochen unzulässig, da es bisher keine Sanktion gemäß § 10 AlVG gegeben habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer beziehe seit dem Jahr 2000 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die letzte Kursmaßnahme habe er im Februar 2005 (Einzelcoaching) besucht; danach habe er keine der zugewiesenen Maßnahmen angetreten. Am 1. Dezember 2008 sei dem Beschwerdeführer eine Kursmaßnahme Job Suche Intensiv mit Beginn 15. Dezember 2008 zugewiesen worden. In der Rechtsbelehrung sei ausgeführt worden, warum diese Maßnahme geeignet sei, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Vermittlungshemmnisse zu beseitigen. In diesem Kurs hätten die Bewerbungsunterlagen aktualisiert werden sollen, weiters hätte die Vor- und Nachbereitung von Bewerbungsgesprächen erfolgen und Arbeitssuchstrategien erarbeitet und umgesetzt werden sollen. Die Rechtsfolgen des § 10 AlVG seien erläutert worden. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er besitze die Kenntnisse bereits, da er laufend derartige Maßnahmen besuche, könne nicht gefolgt werden, da die letzte vom Beschwerdeführer besuchte Maßnahme im Jahr 2005 stattgefunden habe und es sich um ein Einzelcoaching gehandelt habe. Der Besuch der Maßnahme erscheine sinnvoll, da sich der Arbeitsmarkt laufend ändere und die diesbezüglichen Maßnahmen laufend entsprechend angepasst würden. Durch den Besuch des Kurses wären Vermittlungshindernisse beseitigt worden, es wären dem Beschwerdeführer Kenntnisse vermittelt worden, die ihm beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt behilflich gewesen wären. Da der Beschwerdeführer die Kursmaßnahme nicht angetreten habe, sei eine Sperre gemäß § 10 AlVG zu verhängen gewesen. Da bereits im August 2005 eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt und seither keine neue Anwartschaft erworben worden sei, sei eine Sanktion für die Dauer von acht Wochen zu verhängen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Nach § 38 AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

2. Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, es sei nicht zulässig, bereits den ersten Termin einer Maßnahme als Kontrolltermin zu bezeichnen. Er habe am 20. Oktober 2008 ein Einladungsschreiben für den 21. Oktober 2008 ausgefolgt erhalten; der 21. Oktober 2008 sei als Kontrolltermin bezeichnet worden. In einem solchen Fall sei eine Sanktionierbarkeit nach § 10 AlVG nicht gegeben.

Diese Einwendungen gehen ins Leere, da der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Verlust der Notstandshilfe für einen Zeitraum von acht Wochen nicht auf eine allfällige Versäumung eines Termins am 21. Oktober 2008 gestützt wurde.

3. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Zumutbarkeit der Maßnahme. Es sei in keiner Weise dargelegt worden, weshalb diese Maßnahme notwendig sei. Er sei auch nicht darüber belehrt worden, dass im Rahmen der Maßnahmen seine Kenntnisse und Fertigkeiten überprüft werden müssten. Eine Maßnahmenbelehrung wäre aber unbedingt notwendig gewesen, da er bereits inhaltlich gleiche Maßnahmen absolviert habe. Alle bisherigen Maßnahmen seien bei ihm erfolglos geblieben. Sein wesentliches Vermittlungshindernis, sein Alter von 59 Jahren, könne ohnedies nicht behoben werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 setzt die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren. Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen zur Schulung, Umschulung oder Wiedereingliederung teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt. Dazu muss die Behörde die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung in tatsächlicher Hinsicht ermittelt und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht haben. Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsmarktservice zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgeschlossen werden. Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0006).

Mit BGBl. I Nr. 104/2007 wurde die Bestimmung des § 9 Abs. 8 AlVG eingefügt. Demnach hat das Arbeitsmarktservice bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits etwa im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR 23. GP, 9) wird hiezu ausgeführt, Abs. 8 enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das Arbeitsmarktservice bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können.

Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen kann und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch bloß Nützlichkeit der Maßnahme im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2009/08/0105).

In der Niederschrift vom 1. Dezember 2008 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe dem AMS "keine (oder nicht zeitgemäße) Bewerbungsunterlagen" vorgelegt. Er benötige daher Unterstützung bei der Erstellung dieser Unterlagen und bei der Arbeitssuche. Die Maßnahme sei geeignet, vorliegende Vermittlungshindernisse zu beseitigen: Bewerbungsunterlagen aktualisieren, Vor- und Nachbereitung von Bewerbungsgesprächen, Erarbeitung und Umsetzung von Arbeitssuchstrategien.

In der Berufung hatte der Beschwerdeführer hiezu eingewandt, er habe bereits mehrere inhaltlich gleiche Maßnahmen (Einzelcoaching, Bewerbungstraining) absolviert. Es fehle daher an der Notwendigkeit dieser Maßnahme, die wohl keine Defizite schließen würde, die nicht schon durch die vorangegangenen geschlossen worden wären.

Die belangte Behörde hätte sich mit diesem Vorbringen und folglich damit auseinandersetzen müssen, welche konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Bewerbungsvorgängen fehlen. Diesbezügliche Ermittlungen, zu denen dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren gewesen wäre, und darauf gegründete Feststellungen hat die belangte Behörde aber nicht durchgeführt bzw. getroffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0289). Allein auf Grund der Begründung im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe zuletzt im Jahr 2005 eine Maßnahme besucht, bei dem es sich um ein Einzelcoaching gehandelt habe, der Arbeitsmarkt ändere sich laufend und die Maßnahmen würden laufend entsprechend angepasst, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar dargelegt, dass dem Beschwerdeführer bestimmte Kenntnisse und Befähigungen im Zusammenhang mit Bewerbungsvorgängen fehlen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 20. Oktober 2010

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