VwGH 2009/07/0166

VwGH2009/07/016613.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Mag. CO in F, vertreten durch Mag. Richard Strobl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 31, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 16. September 2009, Zl. -11-GSLG-191/13-2009, betreffend Einräumung eines Bringungsrechtes (mitbeteiligte Parteien: 1. LR,

2. NR, beide in F, beide vertreten durch Dr. Helmut Trattnig, Rechtsanwalt in 9170 Ferlach, Hauptplatz 16/I), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art12 Abs1 Z3;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §2 Abs1;
GSGG 1932;
GSGG 1951;
GSLG Krnt 1998 §1 Abs1;
GSLG Krnt 1998 §1;
GSLG Krnt 1998 §2 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2011:2009070166.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 24. August 2006 wandte sich die erstmitbeteiligte Partei an die Agrarbezirksbehörde K (ABB) mit dem Antrag, ein Wegerecht für Wirtschaftsfuhren in entsprechender Breite auf der gesamten Wegparzelle Nr. 673/2 (im Eigentum der Beschwerdeführerin) zugunsten der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Nr. 368 und 374/2, je KG U, einzuräumen.

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige erstattete mit 17. April 2007 zu diesem Antrag ein Gutachten. Darin führte er zunächst aus, dass für das gegenständliche Verfahren insbesondere zwei Parzellen von Bedeutung seien, und zwar einerseits das Grundstück Nr. 374/2 der EZ 277 mit Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude in Form eines Pferdestalles und einer angrenzenden Grünfläche mit einer Schrittmaschine für Pferde, und das Grundstück Nr. 368, EZ 305, mit der ehemaligen Reithalle, welche im vergangenen Winter durch Schneedruck zusammengefallen sei und derzeit abgetragen werde, sowie einer angrenzenden Grünfläche. Beide Grundstücke seien durch den verfahrensgegenständlichen Weg Nr. 673/2 verbunden. Auf anderen, weiter im Süden liegenden Grundstücken sei von den mitbeteiligten Parteien geplant, eine neue Reithalle zu errichten. Ferner seien diese Grundstücke zur Zwischenlagerung von Einstreuballen geeignet. Zusätzlich seien Flächen zugepachtet, sodass insgesamt laut Mehrfachantrag, Flächennutzung 2006, als (durch die mitbeteiligten Parteien) genutzte Flächen 10,56 ha angegeben seien.

Hinsichtlich Tierhaltung und Fütterung erklärte der Amtssachverständige, dass durchschnittlich neun Pferde gehalten würden. Früher seien Pferdeausbildung und Züchtung betrieben worden, derzeit sei allerdings keine Stute vorhanden. In einigen Jahren sei wiederum an Züchtung gedacht. Zwei der Pferde seien Einstell-Pferde, hinsichtlich derer die beiden Einsteller alle Arbeiten selbst durchführten. Die Gebühr für das Einstellen betrage für beide Pferde je EUR 100,-- pro Monat und somit EUR 2.400,-- pro Jahr. Vier eigene Pferde würden im Hausstall neben dem Wohnhaus (Grundstück Nr. 274/2) gehalten, und auf Grundstück Nr. 368 in Boxen im Bereich der ehemaligen Reithalle fünf Pferde.

Bezüglich der Fütterung habe die erstmitbeteiligte Partei angegeben, dass im Durchschnitt pro Pferd und Tag ein halber kleiner Heuballen verfüttert werde, somit 10 kg Heu und 1 kg Stroh. Von den 8,63 ha Wiesen ernte man durchschnittlich 50 Großballen Heu mit jeweils ca. 200 kg Gewicht und 1.200 bis

1.300 kleine Heuballen mit jeweils ca. 20 kg Gewicht. Bezüglich Düngung habe die erstmitbeteiligte Partei ausgeführt, dass meist nur eine der Wiesen pro Jahr gedüngt werde, und zwar mit Pferdemist. Dieser werde jeweils sechs Monate auf den beiden Düngerstätten gelagert und nach sechs Monaten auf eine Feldmiete verführt. Die Mistausfuhr bzw. die Räumung der beiden Mistlagerstätten erfolge somit zweimal jährlich. Auf der Feldmiete lagere der Pferdemist ca. drei Jahre, bis er vererdet sei, um anschließend ausgestreut zu werden. Das Mistausführen und Miststreuen erfolge mittels Lohnarbeit.

Nach einer Darstellung der maschinellen Ausstattung des Betriebes der Antragstellerin, insbesondere der für den Heutransport verwendeten Fahrzeuge, legte der Amtssachverständige dar, dass Einnahmen aus EU-Mitteln in der Höhe von insgesamt EUR 2.038,-- pro Jahr zu verzeichnen seien; darüber hinaus gebe es die bereits erwähnten Einnahmen von den zwei Einstellern. Früher habe man noch verschiedene andere Einnahmequellen gehabt, die derzeit aber nicht sicher erschienen und der Beschwerdeführerin zufolge derzeit nicht mehr gegeben seien (Deckgebühr von EUR 1.700,-- pro Jahr für den Hengst, Pferdeausbildung zum Kutschenfahren mit durchschnittlich drei Pferden im Jahr mit ca. EUR 2.400,-- pro Jahr, der Verkauf von eigenen ausgebildeten Fahrpferden von durchschnittlich EUR 10.000,-- pro Jahr und durch Kurse, die ein- bis zweimal pro Jahr für zehn bis zwölf Personen gehalten worden seien, hätten Einnahmen von ca. EUR 2.500,-- pro Jahr ergeben) . Dafür sei zum Teil die Inanspruchnahme von Grundstücken der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen, was jeweils vereinbart worden sei.

In seinen weiteren gutachtlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen ging der Amtssachverständige schließlich zunächst auf die Frage ein, ob die von den mitbeteiligten Parteien vorgenommenen Tätigkeiten auf ihren Grundstücken der Landwirtschaft zuzurechnen seien oder als ein Hobby anzusehen wären. Dabei stellte er nach allgemeinen Ausführungen unter anderem fest, dass derzeit aus gesamtwirtschaftlicher Sicht zu schließen sei, dass im Gemeindegebiet auch eine "extensive Bewirtschaftung von Grünlandflächen", wie im gegenständlichen Fall, als eine "im Rahmen der landwirtschaftlichen Urproduktion gelegene Tätigkeit im weitesten Sinne" angesehen werden könne. Dabei sei, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit letzten Endes einem wirtschaftlichen Zweck oder einem Hobby, z.B. eben dem Reitsport, diene, die "Erhaltung der Kulturlandschaft und hier wiederum die Grünlanderhaltung" gegenüber der Ackernutzung als wesentlich anzuerkennen. Die wirtschaftliche Zielsetzung könne dabei, wie im konkreten Fall, in den Hintergrund treten bzw. minimal sein. Fallbezogen führte der Amtssachverständige dann weiter aus:

"4.1.2. Landwirtschaft oder Hobby und Bringungsrecht im gegenständlichen Fall

Aus den Ausführungen im Befund geht deutlich hervor, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht als Acker, sondern als Grünland genutzt und extensiv bewirtschaftet werden. Während in früheren Zeiten von (der erstmitbeteiligten Partei) verschiedene Meisterschaften und sonstige Veranstaltungen teilweise auf Grund von (den mitbeteiligten Parteien), teilweise nach Vereinbarung auf Grund von (der Beschwerdeführerin), veranstaltet wurden, werden jetzt die Pferde in erster Linie für den Eigenbedarf ohne wesentliche wirtschaftliche Zielrichtung gehalten. Andererseits wurde die landwirtschaftliche Nutzung auf der Liegenschaft von (der Beschwerdeführerin) gegenüber früher intensiviert und werden verschiedene Tierarten wie Pferde, Schafe, Ziegen, Geflügel gehalten und wird z.B. Ziegenkäse am Hof selbst erzeugt. Kurzum, es fand in letzter Zeit eine gewisse Verlagerung bezüglich der wirtschaftlichen Tätigkeit statt.

Wie aus den obigen Ausführungen im Befund hervorgeht, ist die Pferdehaltung durch die Familie (der mitbeteiligten Parteien) im Stall neben dem Wohnhaus mehr oder weniger nur auf den eigenen Bedarf abgestimmt und dient nicht einem wirtschaftlichen Zweck bzw. ist nicht auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet. Die Pferdehaltung in den Boxen neben der ehemaligen Reithalle ist ebenfalls zum Großteil auf den eigenen Bedarf abgestimmt, lediglich zwei Pferde werden als Einstellpferde gehalten. Eine Pferdehaltung mit wirtschaftlicher Zielsetzung im Rahmen der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung unterscheidet sich heute sehr wesentlich gegenüber früheren Zeiten. War früher die Zug- bzw. Arbeitsleistung der fast ausschließliche Zweck der Pferdehaltung, so hat heute das Pferd vorwiegend als Mittel zur Freizeitgestaltung Bedeutung neben der traditionellen Verwendung für Brauchtumszwecke.

Zur Pferdenutzung mit wirtschaftlicher Zielsetzung stehen dem Landwirt heute im Wesentlichen die folgenden sechs Möglichkeiten offen:

1. Pferdezucht; wird von den Antragstellerinnen

derzeit nicht genutzt.

2. Einstellbetrieb; Einstellen von 'Pensionspferden',

wird von den Antragstellerinnen nur zu einem geringen Teil genutzt

(zwei von neun Pferden, wobei nur für ein Pferd Heu und Stroh

durch die Antragstellerinnen bereitgestellt werden und die

Betreuung, das heißt Arbeit für die beiden Pferde von den

Pferdebesitzern ausgeführt wird, sodass diese zwei Pferde keine

Pensionspferde im eigentlichen Sinne sind).

3. Aufzuchtbetrieb; Aufzucht fremder Pferde wird von

den Antragstellerinnen nicht genutzt.

4. Ausbildungsbetrieb; junge oder auch ältere Pferde

werden zur Ausbildung eingestellt, wird von den Antragstellerinnen

nicht genutzt.

5. Tourismus- bzw. Reitbetrieb; Verleih von Pferden im

Sinne eines klassischen 'Schulbetriebes' und auch im Zusammenhang

mit einem zusätzlichen Tourismusangebot, wird von den

Antragstellerinnen nicht genutzt.

6. Futterproduzent; Erzeugung von hochwertigem Futter

für Pferde, heute ein immer wichtiger werdender Betriebszweig (Heu, Grummet, Grassilage, Hafer und andere Futterpartien von guter Qualität), wird von den Antragstellerinnen nur minimal genutzt (in guten Jahren).

Zusammenfassend kann bezüglich Landwirtschaft und Hobby im gegenständlichen Fall festgehalten werden, dass sich hier Landwirtschaft im weitesten Sinne einerseits und Hobby im Sinne einer Pferdehaltung zur eigenen Freude und zu einem ganz geringen Ausmaß aus wirtschaftlichen Gründen andererseits treffen. Man könnte nun einwenden, dass auch die Nutzung der Grünlandflächen letztlich fast ausschließlich dem Hobby der Pferdehaltung mit Reiten und Fahren dient. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass - wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht - in Bezug auf die Erhaltung der Kulturlandschaft dennoch eine gewisse Verbindung mit der landwirtschaftlichen Urproduktion besteht, zumal die Heuarbeiten bis zur Trocknung von der erstmitbeteiligten Partei mit eigenen Maschinen und Geräten durchgeführt werden. Die Pferde verwerten dieses selbstgewonnene Futter, die Einstreu wird allerdings im Wesentlichen nicht mit Stroh durchgeführt, sondern mit zugekauften Holzhobelspänen, durch welche aber eine nicht so gute Mistqualität erzeugt werden kann, wie mit Stroh, dies wegen des hohen Ligningehaltes. Die Mistausfuhr und das Miststreuen stellen wiederum eine Tätigkeit dar, die mit der Urproduktion in einem gewissen Zusammenhang steht, das heißt die Mistproduktion ist gewissermaßen eine Kombination aus Landwirtschaft im weitesten Sinne einerseits und Pferdehaltung, die zum Großteil als Hobby zu bezeichnen ist, andererseits."

Schließlich führte der Amtssachverständige zum hier gegenständlichen Bringungsrecht aus:

"4.4. Zu Bringungsrechtsantrag 3 zur Verbreiterung des Weges 673/2 insgesamt bzw. im Kurvenbereich

Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen in den Kapiteln 4.1.1. und 4.1.2. bezüglich Landwirtschaft und Hobby und wirtschaftlicher Aussicht in der Pferdehaltung der Antragstellerinnen muss aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass der Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Transporte im Sinne von Zeit- und Kostenersparnis auf Grund der Verhältnismäßigkeit von Bringungsrecht einerseits und Fremdgrundinanspruchnahme andererseits nur eine geringe Bedeutung beigemessen werden kann. Dennoch ist der Abtransport der eigenen Ernteprodukte (Heu und Silage) in Form von kleinen Heuballen und großen Heuballen (Rundballen) sowie Siloballen auf Grund der derzeitigen Situation von etwa Süden her (das heißt von der Ortschaft (U.) her) zum Stallgebäude der Antragstellerinnen neben dem Wohnhaus und zur ehemaligen Reithalle, nunmehr Lagerhalle mit einigen Pferdeboxen als wirtschaftlich notwendig im Sinne einer landwirtschaftlichen Nutzung anzusehen. Pferde brauchen ein strukturreiches, aber auch hochwertiges Heu, das insbesondere hygienisch einwandfrei ist. Verschimmelte Futtermittel können unter anderem zur Erkrankung der Atmungsorgane führen, welche heute zunehmend in den Vordergrund rücken. Obwohl der rasche Abtransport von Heu in Form der Heuballen wegen der Pressung und des Netzes vor bzw. bei Schlechtwettereinbruch (Regen) nicht mehr eine so große Bedeutung hat wie früher bei losem Heu, so ist dennoch der zügige Abtransport wegen der Gefahr der Schimmelbildung notwendig. Aus diesem Grunde ist bei der Ermittlung der notwendigen Wegbreite samt Luftraum durch den ha. wegebautechnischen Amtssachverständigen der größere Traktoranhänger (Großballentransporter mit Ladeflächenlänge von 7,20 m und Ladekapazität von zehn Ballen) gemäß Punkt 3.1.3. dieses Gutachtens den Berechnungen zu Grunde zu legen.

Ein Transport der Hobelspäne mittels Lkw zum Stallgebäude und zur Lagerhalle ist jedoch aus landwirtschaftlicher Sicht in Anbetracht der oben angeführten Verhältnismäßigkeit keinesfalls erforderlich. Im Bereich der Grundstücke der Antragstellerinnen westlich der Ortschaft (U.), auf denen die neue Reithalle errichtet werden soll (Grundstücke 387/2, 388 usw. im Ausmaß von etwas mehr als 1 ha), können die in Folie verpackten Hobelspäne zwischengelagert und in kleineren Fahrzeugen (z.B. Traktor-Anhänger oder Tiefladerauto-Anhänger zum Pkw Mitsubishi Pajero gemäß Punkt 3.1.3.) zum Stallgebäude und zur Lagerhalle transportiert werden. Gustav (N.) stellte fest, dass er mit beiden in Punkt 3.1.3. angeführten Anhängern (Länge von 7,20 m und Länge von 6,03 m) ohne Probleme vom gegenständlichen Servitutsweg 673/2 aus in die Lagerhalle einfahren und nach dem Abladen durch Zurückstoßen Richtung Norden wiederum zur Ortschaft (U.) fahren kann.

Für den Fall, dass eine Grundinanspruchnahme zur Wegverbreiterung erforderlich ist, wird bezüglich der Entschädigung Folgendes festgehalten:

…."

Der wegebautechnische Amtssachverständige Dipl.-Ing. C. B. erstattete mit 23. April 2007 ebenfalls ein Gutachten. Darin stellte er zunächst fest, dass bei der Einpassung des aufgenommenen Naturstandes des Weges in die Katastralmappe festgestellt worden sei, dass das Weggrundstück Nr. 673/2 nur teilweise ident mit dem in der Natur verlaufenden Weg sei. Als unbestrittene Servitutstrasse und Grundlage für allfällige Verbreiterungsmaßnahmen habe der Amtssachverständige daher jene Breite des Weges angenommen, welche zwischen den Begrenzungen (Zäunen etc.) aufgenommen worden sei. Mittels EDV-Programmen und unter behelfsmäßiger Heranziehung eines Fahrzeugtyps, der einem PKW mit Anhänger entspreche (ein Gespann mit Traktor sei nicht zur Verfügung gestanden), habe er eine allfällige unzulängliche Bringungsmöglichkeit erörtert. Sämtliche Betrachtungen seien dabei im Lichte der zweckmäßigen landwirtschaftlichen Bringung zu sehen. Näher begründet errechnete der Amtssachverständige im Detail die jeweils notwendigen Ausmaße der Grundinanspruchnahme hinsichtlich der Grundstücke der Beschwerdeführerin und die daraus folgende Entschädigungssumme. Zu belasten seien die Grundstücke Nr. 673/2, 376/1, 369, .8 und 376/7.

Die mitbeteiligten Parteien und die Beschwerdeführerin erstatteten dazu jeweils mit 29. Mai 2007 eine Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 legte der wegebautechnische Amtssachverständige eine Ergänzung zu seinem Gutachten vom 23. April 2007 vor.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und erklärte unter anderem, dass die mitbeteiligten Parteien keine Heugroßballen über ihr Weggrundstück Nr. 673/2 transportierten, sondern einmal im Jahr kleine Heuballen einbrächten, so auch problemlos in diesem Jahr. Es gäbe auch im Stallgebäude beim Wohnhaus keinerlei Möglichkeit, große Heuballen zu lagern, dies sei nur bei der ehemaligen Reithalle möglich, zu der aber von Norden her zugefahren werden könne. Die Einräumung eines Bringungsrechtes über das Weggrundstück der Beschwerdeführerin sei somit nicht notwendig.

Der wegebautechnische Amtssachverständige erstattete daraufhin mit 25. Juli 2007 eine weitere Ergänzung zu seinem Gutachten, in dem er an seinen Ausführungen in dem Gutachten und der ersten Ergänzung festhielt. Klarstellend legte er zunächst eine Aufstellung über die erforderlichen landwirtschaftlichen Transporte dar, wonach fast durchgehend ein Traktor mit großem Anhänger als Transportmittel benötigt werde; nur für den Transport von Hobelspänen bestehe ein Bedarf nach einem LKW mit Anhänger, dieser werde aber über öffentliche Straßen gefahren. Die notwendige Transportbreite und die damit zusammenhängende Luftraumbreite betrage 2,60 m/3,10 m bzw. 2,50 m/3,00 m, wenn die Zufahrt von Norden (D-Weg = V-Straße) gesichert sei. Derzeit sei von der maximalen Transportbreite von 2,60 m auszugehen, sodass die Entschädigungsfläche 61,90 m2 und der Entschädigungsbetrag EUR 444,60 betrage.

Für die Bringung des Erntegutes, so der Amtssachverständige weiter, sei eine befristete Zeit vom 1. Juni bis zum 30. September jeden Jahres vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen als ausreichend erachtet worden, sodass von einem mehrmaligen Umsetzen des Zaunes und einer damit verbundenen Kapitalisierung der Arbeitspauschale Abstand genommen werde. Ebenso solle berücksichtigt werden, dass die zu erschließenden Grundstücke der mitbeteiligten Parteien verbaute Grundstücke darstellten und dadurch laufend Wartungsarbeiten an Gebäuden durchzuführen seien, sodass ein allfälliges Bringungsrecht ganzjährig eingeräumt werden sollte. Es sollte auch beinhalten, dass auf Basis der gutachterlich festgelegten Luftraumbreite das Befahren mit allen dafür möglichen Fahrzeugen und Geräten erfolgen könne, um diese Wartungsarbeiten bzw. Zulieferungen gewährleisten zu können.

Mit Bescheid vom 23. August 2007 entschied die ABB (auch) über den Antrag der erstmitbeteiligten Partei vom 24. August 2006 auf Grundlage der §§ 1 bis 3 und 7 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes (K-GSLG) folgendermaßen:

"Über den Antrag der (erstmitbeteiligten Partei) vom 24.8.2006 wird entschieden wie folgt:

a) Zugunsten der Parzellen 368 und 374/2, beide KG (U.), wird ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt, das in dem Recht besteht, unter Benützung der bestehenden und unbestrittenen Dienstbarkeitstrasse (laut Nachtrag zum Kaufvertrag vom 9.9.1982 über das Grundstück 673/2 und .8 Baufläche verlaufend - mit Verlauf in der Natur nicht übereinstimmend) vom Tor nordöstlich des Wohnhauses (der Beschwerdeführerin) bis zur Nordwestecke der Parzelle 369 KG (U.) einen Luftraum in der Regelbreite von 3,10 m (gemessen von der Fahrbahnachse) - und im Kurvenbereich durch Schleppkurven gemäß dem (einen integrierenden Bestandteil bildenden) Lageplan der Agrarbezirksbehörde K vom 25.7.2007 verlaufend breiter - in Anspruch zu nehmen und mit allen Fahrzeugen und Geräten, die mit dieser Luftraumbreite das Auslangen finden, zu fahren.

b) Für die als Luftraum in Anspruch zu nehmende Fläche im Gesamtausmaß von 61,90 m2 gebührt (der Beschwerdeführerin) eine einmalige Entschädigung in der Höhe von EUR 444,60. Dieser Betrag ist bei sonstiger Zwangsfolge binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides fällig.

c) (Der erstmitbeteiligten Partei) wird die Bewilligung erteilt, den entlang der Dienstbarkeitstrasse stehenden Zaun auf eigene Kosten auf die Breite von 3,10 m zu versetzen, wobei diese Maßnahme auf der Basis des Lageplanes der Agrarbezirksbehörde K vom 25.7.2007 nach vorheriger Absteckung durch die Agrarbezirksbehörde zu erfolgen hat."

In der Begründung heißt es, das Bringungsrecht sei äußerst restriktiv, nämlich nur über den der Servitutstrasse angrenzenden Luftraum eingeräumt worden. Der Weg der V AG sei rechtlich keine Garantie für die erstmitbeteiligte Partei, denn auch wenn sie als begünstigte Rechtsnachfolgerin angesehen werden könne, so ermangle es bis dato eines entsprechenden Einräumungsaktes für diese Dienstbarkeit. Ob die Bringungstrasse während des gesamten Jahres in der vollen Breite benötigt werde, könne dahin stehen, weil es im Bedarfsfall erforderlich sei, diese jedenfalls auch mit den zum Einsatz kommenden breitesten erlaubten Maschinen und Geräten befahren zu können. Zweifellos könnten sonst notwendige Wartungsarbeiten bzw. unvorhergesehene Zulieferungen nicht mehr gewährleistet werden. Der Vollständigkeit halber werde zur EDVberechneten Fahrtrasse angemerkt, dass diese Methode dem Stand der Technik entspreche. Der Berechnung sei ein Wagen der Marke Mitsubishi Pajero mit Hänger deshalb zugrunde gelegt worden, da die erstmitbeteiligte Partei derartige Fahrzeuge besitze und ein EDV-Programm für Traktoren und Hänger der ABB nicht zur Verfügung gestanden sei.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 11. September 2007 Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid. Im Wesentlichen erklärte sie darin, dass die mitbeteiligte Partei keine Landwirtschaft im Sinne des GSLG betreibe und darüber hinaus andere, bereits im Verfahren geprüfte Zufahrtswege bestünden, sodass auch aus diesem Grund die Einräumung eines Bringungsrechtes nicht notwendig sei. Schließlich sei auch unverständlich, warum ein ganzjähriges Bringungsrecht einzuräumen sei.

Die mitbeteiligten Parteien nahmen dazu mit Berufungsbeantwortung vom 28. September 2007 Stellung.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 15. Jänner 2008 ein. Zunächst stellte der Amtssachverständige fest, dass die erstmitbeteiligte Partei im Herbst 2007 mit der Neuerrichtung einer Reithalle und eines Pferdestalles auf den Parzellen Nr. 392, 390 und 388, KG U., begonnen habe. Der Standort der neuen Stallungen und der Reithalle liege südlich der bisherigen Hofstelle der mitbeteiligten Parteien und sei durch den öffentlichen Weg Nr. 673/1, welcher direkt an die Parzelle Nr. 390 im Eigentum der mitbeteiligten Parteien anschließe, erschlossen. In den neuen Stallungen seien zehn Plätze für Einstellpferde und ein Futterbergeraum geschaffen worden. Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines sei die Reithalle beinahe fertig gestellt gewesen, sie werde in etwa einer Woche in Betrieb gehen. Die Düngerlagerstätte und der Futterbergeraum seien ebenfalls bereits soweit fertig, dass sie benützbar seien, die Stallungen hingegen seien erst im Rohbau fertig und sollten im Mai mit Einstellpferden belegt werden. Weiter heißt es im Gutachten:

"Gutachten:

Zu Punkt 1.

Es gehört zum Begriff der Landwirtschaft, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit ist. Die Berechnung des landwirtschaftlichen Einkommens für den Betrieb der Antragstellerinnen hat ein jährliches Einkommen von derzeit EUR 1.102,- ergeben. Bei Vollbetrieb der im Bau befindlichen Reithalle mit zusätzlichen Einstellboxen ist zukünftig eine Vervielfachung des landwirtschaftlichen Einkommens auf 23.248,- Euro jährlich zu erwarten. Nachdem die Antragstellerinnen die Pferdehaltung bereits seit Jahren betreiben und die Tochter eine fachspezifische Pferdeausbildung absolviert, ist aus landwirtschaftlicher Sicht festzustellen, dass es sich gegenständlich bei der beschriebenen Pferdehaltung um eine planvolle, auf Einnahmen ausgerichtete, zweckmäßige, landwirtschaftliche Tätigkeit handelt.

Zu Punkt 2.

Die Antragstellerinnen beabsichtigen wie bisher die bereits vorhandenen Stallungen zu nutzen. Im Gebäude der ehemals eingebrochenen und nunmehr wiedererrichteten Reithalle sind Futtervorräte, Maschinen und Geräte und diverse Utensilien für den Pferdesport gelagert. Die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt mangels geeigneter Maschinen (Miststreuen, Pressen und der Transport der Ballen) durch einen benachbarten Landwirt mit dessen Geräten - siehe landw. Gutachten, ABB K, DI. (G.) vom 17.4..2007.

Der Zutransport zu den Lagerräumen erfolgt über den verfahrensgegenständlichen Servitutsweg.

Wie bereits im Gutachten der ABB festgestellt, sind Engstellen gegeben, in denen eine Erweiterung des Weges erforderlich ist, um mit den vorhandenen landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen fahren zu können.

Aus landwirtschaftlich fachlicher Sicht erscheint es zweckmäßig, wenn die Erntefuhren in Einem vom Feld direkt zu den jeweiligen Stallungen bzw. Bergeräumen ohne Umladen erfolgen.

Ein Umladen des Erntegutes ist umständlich, unüblich und teuer. In diesem Zusammenhang sei aus landwirtschaftlicher Sicht auch auf den Umstand hingewiesen, dass ein landwirtschaftliches Bringungsrecht nicht auch automatisch Fahrten für die Ausübung des Reitsportes (Kutschenfahrten, Zutransport von Turnierpferden etc.) beinhaltet. Die Antragstellerin teilte dazu mit, dass ihr das beim Kauf eingeräumt Wegeservitut derartige Fahrten aber erlaube. Zukünftig wird die Häufigkeit der Fahrten für den Reitsport auch weniger werden, zumal es einen neuen Verbindungsweg (Parzelle 674) zwischen der ehemaligen Reithalle (Kutscheneinstellungsmöglichkeit) und der neu errichteten Reithalle gibt. Wie bereits im Gutachten der ABB K angeführt, bestehen zur ehemaligen Reithalle derzeit keine weiteren rechtlich gesicherten Zufahrtsmöglichkeiten. Nach Rücksprache mit der Stadtgemeinde wäre es aber denkbar den Weg der A AG mit Antrag ins öffentliche Gut zu übernehmen um damit im Norden eine gute Wegverbindung zur alten Reithalle zu schaffen.

Zu Punkt 3

Die Antragstellerinnen versuchen ihre Grünlandflächen so zu bewirtschaften, dass jede Fläche nur einmal jährlich zu mähen ist, sodass eine Heuernte während der ganzen Sommermonate erfolgt. Eine Beschränkung des Bringungsrechtes erscheint deshalb nicht sinnvoll zu sein, weil sich der Zeitpunkt der Futtertransporte nicht festlegen lässt. Außerdem werden die vermehrt gehaltenen Pensionspferde zum Teil auch mit Futter der Tiereigentümer versorgt, dessen Transport auch in den Wintermonaten erfolgen wird.

Eine ganzjährige Erreichbarkeit der jeweiligen Bergeräume für die entsprechenden Traktore mit Anhänger muss deshalb gegeben sein"

Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. Februar 2008 Stellung und bemängelte unter anderem den Widerspruch zwischen dem vorliegenden und dem vorangegangenen landwirtschaftlichen Gutachten vom 17. April 2007, in Bezug auf die Höhe des Einkommens durch Einstellpferde. Darüber hinaus legte sie im Detail dar, mit welchen Ausgaben die mitbeteiligten Parteien bei Betrieb bzw. Aufbau eines Reitbetriebes zu rechnen hätten, die ihre vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen prognostizierten Einnahmen bei weitem überstiegen und vom Sachverständigen nicht berücksichtigt worden seien.

Aus einem ergänzenden Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 11. April 2008 ergibt sich mit näherer Begründung, dass die bestehenden Erschließungsverhältnisse zu einer erheblichen Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung der gegenständlichen Grundstücke führten.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 bezweifelte die Beschwerdeführerin neuerlich das Vorliegen von landwirtschaftlich gewidmeten Grundstücken im Sinne des GSLG und unter Forderung der Beiziehung eines Amtssachverständigen aus dem Fachgebiet für Rechnungswesen die Nachhaltigkeit der aus dem Betrieb der Mitbeteiligten zu gewinnenden Einkünfte.

Am 10. Juli 2008 hielt die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung ab.

Mit Schreiben vom 2. Jänner 2009 an die belangte Behörde wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und merkte an, dass seit einigen Monaten eine von der öffentlichen Hand neu geschaffene Zufahrtsstraße, das Grundstück Nr. 674, ostseitig der Liegenschaft der Beschwerdeführerin errichtet worden sei, die das Gemeindestraßennetz mit der D-Straße (D-Weg) Nr. 697/13 und Nr. 364/6 verbinde. Mit einer Länge von 63 m grenze das Grundstück Nr. 368 der mitbeteiligten Parteien an die in öffentlicher Nutzung stehende D-Straße an.

Mit Gutachtensergänzung vom 13. März 2009 prüfte der landwirtschaftliche Amtssachverständige gemeinsam mit dem wegebautechnischen Amtssachverständigen die Erschließbarkeit des Grundstückes Nr. 368 über die von der Beschwerdeführerin genannte neue Zufahrtsstraße über das Grundstück Nr. 674. Inwieweit eine Benützung des Weges der V AG durch die mitbeteiligten Parteien zulässig sei, müsse noch geklärt werden. Entlang der östlichen Grenze der Parzelle Nr. 368 bestehe die Möglichkeit, auf jenes Grundstück, auf dem die Bergehalle stehe, zu gelangen und diese von der Rückseite her zu erschließen. Dafür müssten aber verschiedene, von den Sachverständigen ausführlich beschriebene, Erschließungsarbeiten getätigt werden, deren Gesamtkosten sich auf etwa EUR 13.200,-- beliefen. Die Möglichkeit dieser neuen ostseitigen Erschließungsvariante aus wegebautechnischer Sicht sei jedenfalls gegeben.

Mit Eingabe vom 8. April 2009 legte die Beschwerdeführerin dar, dass sich nach einer Kontaktaufnahme ihrerseits mit der V AG ergeben habe, dass den mitbeteiligten Parteien als Rechtsnachfolger eines Teils der in der EZ 25 verbücherten Grundstücke, nämlich der Grundstücke 368 und 374/2, auf den Grundstücken des D-Begleitweges eine verbücherte Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zugunsten dieser Grundstücke zukomme. Die mitbeteiligten Parteien hätten sich als Rechtsnachfolger nicht um die Verbücherung gekümmert. Schließlich fehle auch dem Schild "Ausgenommen Anrainer und Radfahrer" jede rechtliche Relevanz, sei es doch - wie sie in Erfahrung gebracht habe - durch Private aufgestellt worden.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 erklärte die erstmitbeteiligte Partei, dass auf der Wegparzelle (gemeint: Nr. 673/2) der linke Zaun im Juni geräumt worden sei. Dadurch habe sie ungehindert die Heuernte von 2500 Kleinheuballen einbringen können. Der Zubringer auf der Ostseite (Weg Nr. 674) sei "aus privatrechtlichen Gründen" von einem Dritten mittels Schranken versperrt worden.

Am 9. Juli 2009 führte die belangte Behörde eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der die zweitmitbeteiligte Partei auf entsprechendes Befragen des Vorsitzenden hin erklärte, dem verfahrensauslösenden Antrag der erstmitbeteiligten Partei als Zweitantragstellerin beigetreten zu sein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. September 2009 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Nach Zusammenfassung des Verfahrensganges und der relevanten Rechtsvorschriften verwies die belangte Behörde hinsichtlich der Qualifikation der Bewirtschaftungstätigkeiten der mitbeteiligten Parteien auf beide landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten, denen zufolge die Bewirtschaftungstätigkeiten der mitbeteiligten Parteien - zumindest zum größten bzw. überwiegenden Teil - als "Landwirtschaft im weitesten Sinn" zu werten seien. Wenngleich die seitens des zweitinstanzlichen Sachverständigen bezüglich des aus der Bewirtschaftung erzielbaren Einkommens pro Jahr vorgenommenen Berechnungen einen doch deutlich gestiegenen Betrag gegenüber dem erstinstanzlichen Gutachten auswiesen, so sei beiden Gutachten zu entnehmen, dass es sich bei der beschriebenen Pferdehaltung um eine planvolle, auf Einnahmen ausgerichtete, zweckmäßige landwirtschaftliche Tätigkeit handle. Es sei daher auch von der belangten Behörde letzten Endes davon auszugehen gewesen, dass (auch) die verfahrensgegenständlichen Grundstücke land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet seien.

Bezüglich der Erschließungsvariante über Eigengrund der mitbeteiligten Parteien von der Ostseite verwies die belangte Behörde auf die Ausführungen der Amtssachverständigen, wonach dies die Benutzung des als öffentliches Gut der Stadtgemeinde ausgewiesenen Weges Nr. 674 erfordere und dass zur entsprechenden Erschließung des Grundstückes 368 die Herstellung eines näher beschriebenen Anschlussstückes erforderlich sei, wobei die Herstellungskosten mit EUR 13.200,-- beziffert worden seien. Die Errichtung dieses Verbindungsstückes sei aber auch dann unabdingbar erforderlich, wenn man die Überlegung anstellen wollte, dass ein Zufahren zum Grundstück über die Servitutstrasse denkbar wäre, wäre doch auf Grund des westlich verlaufenden Einfahrtsbereiches der Servitutstrasse in den D-Weg ein Einfahren von diesem Weg von Osten her in die Servitutstrasse und damit ein Zufahren zur neuen Reithalle praktisch unmöglich.

Zur Erschließung von Westen her hielt die belangte Behörde fest, dass diese Möglichkeit zwar grundsätzlich gegeben sei, aber ebenfalls an den hohen Errichtungskosten des Verbindungsstückes vom D-Weg zum Grundstück Nr. 368 scheitere. Diese Zufahrtsmöglichkeit erscheine auch für die in Rede stehende Bringungsmöglichkeit unabdingbar erforderlich, wenngleich die Zufahrt zur neuen Reithalle mit den in Betracht kommenden Transportfahrzeugen möglich sein dürfte. Mangels Vorhandenseins eines entsprechenden Umkehrplatzes im Bereich der neuen Reithalle müsste allerdings mit diesen Fahrzeugen eine unzumutbar lange Distanz rückwärts gefahren werden, bestehe doch aufgrund der bereits skizzierten Konfiguration des Einmündungsbereiches der Servitutstrasse keine Möglichkeit einer - zumal rückwärts zu bewältigenden - Einfahrt in den D-Weg Richtung Osten. Von da her scheide auch diese Variante als taugliche Wegverbindung aus.

Bei diesen Beurteilungsergebnissen spiele es auch keine rechtliche Rolle, dass - entgegen der Ansicht der Erstbehörde - die mitbeteiligten Parteien zur entsprechenden Benützung der im Eigentum der V AG stehenden Weganlage (Nr. 364/6 und Nr. 697/13, "D-Weg") berechtigt seien.

Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der Lagerung von Futter in der ehemaligen Reithalle verwies die belangte Behörde auf die landwirtschaftlichen Gutachten. In diesem Zusammenhang seien auch die Ausführungen zur maschinellen Ausstattung des Betriebes und der Aufteilung der durchzuführenden Arbeiten heranzuziehen gewesen, anhand derer schlüssig dargelegt worden sei, welche Transportbreite und welches Ausmaß an Einräumung von Bringungsrechten als notwendig anzusehen sei. Damit habe man auch den Vorgaben des § 3 Abs. 1 des K-GSLG entsprochen, wodurch die Vorteile die - durch die ledigliche Berechtigung zur Inanspruchnahme des erforderlichen Luftraumes ohnehin kaum gegebenen - Nachteile überwögen. Es sei davon auszugehen, dass fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß, bzw. direkt eigentlich gar nicht, in Anspruch genommen werde.

Schließlich merkte die belangte Behörde hinsichtlich der ganzjährigen Einräumung des Bringungsrechtes an, dass, den Ausführungen des wegebautechnischen Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren folgend, ein solches ganzjähriges Bringungsrecht notwendig sei, weil sonst notwendige Wartungsarbeiten bzw. unvorhergesehene Zulieferungen nicht mehr gewährleistet werden könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Gegenschrift und beantragten ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin legte weitere Unterlagen vor.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass die Grundstücke der mitbeteiligten Parteien nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet seien. So habe auf den beiden Grundstücken Nr. 368 und Nr. 374/2 noch nie eine Heuernte stattgefunden, vielmehr dienten diese Flächen nur dem Hobby der Reitpferdehaltung. Ein aktuell bestehender, nachhaltiger Landwirtschaftsbetrieb sei im Verfahren nicht festgestellt worden. Sollte nicht auf den Antragszeitpunkt abzustellen sein, so sei auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde abzustellen.

An anderer Stelle in der Beschwerde fügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang hinzu, dass von den Behörden unrichtigerweise keine Feststellungen zu den betrieblichen Ausgaben der mitbeteiligten Parteien getroffen worden seien bzw. kein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Betriebswirtschaft eingeholt worden sei. Die Ausgaben überstiegen die Einnahmen bei weitem, sodass erkennbar sei, dass auf Dauer gesehen und nach objektivem Maßstab keine Möglichkeit bestehe, und dies auch nicht in Zukunft, einen Gewinn zu erzielen. Schließlich sei auch die Annahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, wonach die Pflege der Kulturlandschaft für die Feststellung des Vorliegens von Landwirtschaft zu berücksichtigen sei, zu beanstanden.

2. § 1 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes (GSGG) lautet:

"§ 1. (1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen."

§ 1 Abs. 1 des K-GSLG lautet:

"§ 1. (1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen."

Der sowohl im GSGG als auch im K-GSLG gebrauchte Ausdruck "gewidmet" ist im Sinne einer tatsächlichen Nutzung des betroffenen Grundstückes zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu verstehen. Dem Fall einer aktuell bestehenden Nutzungsart sind aber auch solche Nutzungen gleichzuhalten, für welche vom Eigentümer des betroffenen Grundstückes die ernsthafte Absicht ihrer Ausübung als erwiesen anzusehen ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2001, 97/07/0171, und vom 22. Februar 2007, 2006/07/0014, m.w.N.).

Aus der Entwicklungsgeschichte der Güter- und Seilwegegesetze und der Rechtsprechung ergibt sich, dass das Ziel dieser Bodenreformgesetze stets die rechtliche Absicherung der Bringung über fremden Grund war, und zwar von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (Produkten) einerseits und der dieser Erzeugung dienenden Menschen und Sachen andererseits (vgl. dazu mit näherer Begründung das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, 2004/07/0194).

3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt es daher nicht darauf an, ob auf den Grundstücken, zu deren Gunsten ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt wird, unmittelbar land- oder forstwirtschaftliche Produkte hergestellt werden.

Unstrittig ist, dass die beiden Grundstücke bzw. die dort befindlichen Gebäude einen Teil des Betriebs der mitbeteiligten Parteien darstellen und dass in der alten Reithalle nunmehr Futter, Maschinen, Geräte und Utensilien im Zusammenhang mit der Pferdehaltung und dem Pferdesport lagern. Ein landwirtschaftliches Bringungsrecht kann aber grundsätzlich auch zugunsten von Grundstücken eingeräumt werden, die nicht selbst der Erzeugung dienen, auf denen sich aber zB ein für den Betrieb notwendiges Gebäudes (hier: zur Lagerung von Erzeugnissen, Werkzeugen etc.) befindet.

4. Die Beschwerdeführerin zeigt aber mit ihrem übrigen Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

4.1 Der mit der Einräumung eines Bringungsrechts für die Eigentümer der mit diesem Recht belasteten Grundstücke verbundene Eigentumseingriff erfordert eine strikte Bindung der Einräumung eines solchen Rechts an die im Gesetz dafür statuierten Voraussetzungen. Landwirtschaftliche Bringungsrechte als Rechtsinstitute der in Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG aufgezählten Materie der Bodenreform dienen dabei ausschließlich dem Interesse an der Erhaltung und Stärkung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und dürfen nicht landwirtschaftsfremden Interessen dienstbar gemacht werden.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine gegebenenfalls auch zukünftige Nutzung eines Grundstückes durch seinen Eigentümer Land- oder Forstwirtschaft ist, spielen subjektive Elemente auf Seiten des Grundeigentümers keine Rolle. Diese Frage ist vielmehr nach streng objektiven Kriterien zu lösen. Ob das, was der Grundeigentümer mit dem Grundstück vorhat, land- oder forstwirtschaftliche Nutzung ist, hat die Behörde in Auslegung der Begriffe Land- und Forstwirtschaft zu prüfen.

Betrachtet man die historischen Hintergründe der Grundsatzgesetzgebung auf dem Gebiet des Güter- und Seilwegerechtes näher, so stellen bereits die Erläuterungen zum GSGG 1932, BGBl. Nr. 259 (IV. GP, 311 der Beilagen) auf die "Förderung der landwirtschaftlichen Urproduktion" als Ziel des Gesetzes ab. Mangels Bestehens einer gesetzlichen Definition des Begriffes von Land- oder Forstwirtschaft im Sinne der Vorschriften des Bringungsrechtes ist die Frage, ob eine bestimmte Nutzung eines Grundstückes als solche der Land- oder Forstwirtschaft angesehen werden kann, danach zu beurteilen, ob die geplante Nutzung einerseits eine Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte oder das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse darstellt und ob die geplante Nutzung andererseits mit einer grundsätzlich auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Nachhaltigkeit ausgeübt werden kann (vgl. dazu die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom 26. April 2001, 97/07/0171, m.w.N., und vom 26. Jänner 2006, 2004/07/0194).

Es muss sich also zum einen um Urproduktion (von Pflanzen oder Tieren) und zum anderen um eine nachhaltig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtete Tätigkeit handeln.

4.2 Im vorliegenden Fall lagen der belangten Behörde zur Beurteilung dieser Voraussetzungen ein Gutachten des in erster Instanz beigezogenen landwirtschaftlichen Sachverständigen und ein Gutachten mit zwei Ergänzungen des in zweiter Instanz beigezogenen landwirtschaftlichen Sachverständigen vor. An dieser Stelle sei bemerkt, dass es - auch wenn die Beschwerdeführerin dies in Zweifel zieht -, korrekt war, die veränderte Sachlage im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde der Beurteilung zu Grunde zu legen.

In Bezug auf die erstgenannte Voraussetzung (Urproduktion von Pflanzen oder Tieren) legte die belangte Behörde und der von ihr beigezogene Amtssachverständige (nur) mehr die Pferdehaltung (bzw. die Ausübung des Pferdesportes) ihrer Beurteilung zu Grunde und vertraten diesbezüglich die Ansicht, es liege eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des K-GSLG vor. Im Zusammenhang mit der Pferdehaltung wäre - nach dem Obgesagten - eine Urproduktion aber nur dann anzunehmen, wenn es sich dabei (zumindest auch) um die Zucht oder um die Gewinnung tierischer Erzeugnisse handelte.

Der Amtssachverständige in erster Instanz hat nun in seinem Gutachten festgestellt, dass die Mitbeteiligten damals keinen Zucht- oder Aufzuchtbetrieb führten und die daraus erwirtschafteten Einkünfte daher allein auf Basis des Einstellbetriebes errechnet. In diesem Gutachten wurde auch die Ansicht vertreten, die Pferdehaltung erfolge für den Eigenbedarf ohne wirtschaftliche Zielsetzung; in Bezug auf die Pferdehaltung sprach der Sachverständige von einem "Hobby zur eigenen Freude" und von einer "zu einem ganz geringen Ausmaß aus wirtschaftlichen Gründen" betriebenen Tätigkeit.

Während des Verwaltungsverfahrens wurde der Betrieb der Mitbeteiligten durch die Errichtung der neuen Reithalle bzw. des neuen Stalles auf den südlich gelegenen Grundstücken vergrößert, sodass der in zweiter Instanz auftretende Amtssachverständige seinem Gutachten eine größere Anzahl von Einstellpferden zu Grunde legen konnte. Weder diesem Gutachten noch dessen Ergänzungen ist aber zu entnehmen, dass der Betrieb der Mitbeteiligten in der Zwischenzeit züchterisch tätig geworden sei oder dass er dies in absehbarer Zeit konkret beabsichtige. Dies gilt auch für die Gewinnung tierischer Erzeugnisse.

Die bloße Haltung von Einstellpferden oder von Pferden zur Sportausübung stellt aber keine Urproduktion im oben näher dargestellten Verständnis der Haltung von Nutztieren dar (vgl. in diesem Zusammenhang auch das zum Kärntner Landschaftsschutzgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 15. April 1985, 84/10/0297). Zugunsten eines Betriebes, der keine Urproduktion im genannten Sinn betreibt, kann aber auch kein Bringungsrecht nach dem K-GSLG eingeräumt werden.

4.3 Nun hat der in erster Instanz beigezogene Amtssachverständige in seinem Gutachten - im Gegensatz zu den später eingeholten Gutachten - insofern differenziert, als er dem "Hobby Pferdehaltung" die durch die Mitbeteiligten vorgenommene extensive Bewirtschaftung von Grünflächen als "Landwirtschaft im weitesten Sinne" an die Seite stellte; auch das Miststreuen und das Mistausführen stehe in einem "gewissen Zusammenhang mit der Urproduktion."

Die Bewirtschaftung der Grünflächen durch Heugewinnung und die dort erfolgende Mistverwertung stellt zweifelsfrei landwirtschaftliche Urproduktion dar. Um unter diesem Aspekt von einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Sinne des K-GSLG sprechen zu können, wäre es aber notwendig, dass diese Nutzung (Urproduktion) mit einer grundsätzlich auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Nachhaltigkeit ausgeübt wird. Dass dies im vorliegenden Fall in Bezug auf die Bewirtschaftung der Grünflächen der Fall wäre, wurde aber weder festgestellt, noch war dieser Aspekt Teil der tragenden Begründung des angefochtenen Bescheides, der - wie dargestellt - allein auf den Betrieb der Pferdehaltung abstellte.

5. Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie verkannt hat, dass bloße Pferdehaltung (Pferdesport) nicht als Nutzung eines Grundstückes als "Land- oder Forstwirtschaft" im Verständnis des GSGG bzw. des GSLG angesehen werden kann, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtwidrigkeit belastet, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Angesichts des obigen Verfahrensergebnisses erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 13. Oktober 2011

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