Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §47 Abs1 ;
VwGG §47 Abs2 Z2 impl;
VwGG §56;
WRG 1959 §121;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §47 Abs1 ;
VwGG §47 Abs2 Z2 impl;
VwGG §56;
WRG 1959 §121;
Spruch:
1) den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Beschwerde gegen den Mängelbehebungsauftrag nach § 121 WRG 1959 richtet, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
2) zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 25. Mai 2001 wurde der Gemeinde L (der mitbeteiligten Partei) die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage durch die Errichtung und den Betrieb der im "Detailprojekt 2000" dargestellten Wasserversorgungsleitungen erteilt. Mit dieser Bewilligung wurden verschiedene Nebenbestimmungen verbunden, darunter zahlreiche Auflagen.
Mit Bescheid des LH vom 11. September 2007 wurde in Spruchpunkt I die Übereinstimmung der erweiterten Wasserversorgungsanlage der Gemeinde L (Detailprojekt 2000) mit der erteilten Bewilligung festgestellt und näher bestimmte Mängelbehebungsaufträge erteilt. Der mitbeteiligten Gemeinde wurde in Spruchpunkt II die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der bestehenden Kanalisationsanlagen durch die Errichtung und den Betrieb von seit 1986 zusätzlich ohne wasserrechtliche Bewilligung errichteten Wasserversorgungsanlagen bzw. Anlagenteilen erteilt. Die Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 25. Mai 2001 wurden auf diesen Bescheidteil erstreckt.
In der Begründung zu Spruchpunkt I führte der LH aus, dass zur Feststellung der Übereinstimmung der errichteten Anlagen mit der erteilten Bewilligung eine Überprüfung am 31. Mai 2007 vorgenommen worden sei. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde auf die Mängelbehebungsvorschreibung und das einschlägige Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen.
Die Entscheidung zu Spruchpunkt II stützte der LH auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2007, das Gutachten des Sachverständigen und die Erwägung, dass durch den Inhalt der Bewilligung öffentliche Interessen gemäß § 105 WRG nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG nicht verletzt würden.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung und wies als Eigentümer der Grundstücke Nr. 376/1 und Nr. 376/2, beide KG W., zusammengefasst darauf hin, dass auf Grund der technischen Gegebenheiten der Kombihausanschlussschächte bei jedem Objekt (des Hüttendorfes R., in dem sich auch die Grundstücke des Beschwerdeführers befinden) verschmutzte Kanalwässer in das Trinkwasserleitungssystem des Hausanschlussstranges gelangen könnten. Theoretisch könnten verschmutzte Kanalwässer auch im Fall einer nachfolgenden Ventilöffnung in das gesamte Ortswasserleitungsnetz gelangen. Es bestünde insgesamt ein nicht zu vernachlässigendes Potenzial einer nicht funktionierenden Netztrennung zwischen Trinkwasserleitung und Kanalpumpe.
Die Berufung richtete sich auch gegen Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides; der Beschwerdeführer vertrat diesbezüglich die Ansicht, dass die Formulierung dieses Spruchpunktes ausufernd und über den Verhandlungsgegenstand hinausgehend sei, sodass der Bescheid als nichtig bzw. gesetzwidrig erscheine. Es sei eine pauschale nachträgliche Bewilligung sämtlicher unbewilligter Anlagen und Anlagenteile, auch des Kanalsystems, erfolgt, welches nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen sei.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde erstellte ein Amtssachverständiger für Grundwasserwirtschaft ein Gutachten. Er stellte unter anderem fest, dass die für die Entleerung der Hauswasserleitungen erforderlichen Armaturen und Einrichtungen abweichend vom ursprünglichen Projekt realisiert worden seien. Durch die nunmehr realisierte Ausführung könne eine hygienische Beeinträchtigung im Bereich der Trinkwasserleitungen aus fachlicher Sicht nicht bei allen Betriebszuständen der Anlage ausgeschlossen werden. Um diese Gefahr ausschließen zu können, wäre jedenfalls der Einbau eines zusätzlichen Rückflussverhinderers im Bereich des Kunststoffschlauches erforderlich. Damit könne den Sicherheitseinrichtungen des ursprünglichen Einreichoperates grundsätzlich entsprochen werden. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass die Abweichung zwischen bewilligtem und ausgeführtem Anschlussschacht zwar Auswirkungen auf die Sicherheit der gegenständlichen Anlage gegenüber Fremdwasserzutritt in die Hauswasserleitungen habe, jedenfalls aber kein Einfluss auf die Grundstücke des Beschwerdeführers zu erwarten sei.
Zu Spruchpunkt II führte der Amtssachverständige aus, dass der Beschwerdeführer mit dem damit bewilligten Projekt in seinem Grundeigentum nicht betroffen sei. Die auf den Grundstücken des Beschwerdeführers befindlichen Vorhaben seien allesamt mit Bescheid vom 25. Mai 2001 bewilligt worden. Die mit Spruchteil II des verfahrensgegenständlichen Bescheides wasserrechtlich bewilligten Anlagen berührten keine Grundstücke des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer erklärte dazu in seiner Stellungnahme vom 11. August 2008, dass durch die mangelhafte Ausführung der Kombischächte eine Verseuchung des Trinkwassers zu besorgen wäre. Insbesondere entsprächen die Kombischächte auch in der mechanischen Konstruktion nicht, weil sie eine zu geringe Tragfähigkeit der Deckel aufwiesen. Sie seien so schwach dimensioniert, dass schon ein Befahren mit einem Personenkraftwagen zu einer Beschädigung führen könnte. Die Schächte seien nicht entsprechend gesichert und sogar im Fahrbereich eingebaut, dieser Zustand bringe natürlich für den Beschwerdeführer entsprechende Nachteile, aber auch für die Sicherheit der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung stelle dieser Zustand eine Gefahr dar.
Zu Spruchteil II führte der Beschwerdeführer aus, dass der Sachverständige unberücksichtigt lasse, dass diverse Grundstücke mit dem Kanal- bzw. Wasserleitungsnetz verbunden seien. Eine Rückstauproblematik mache nicht an der Grundstücksgrenze halt. Eine Verseuchung des Trinkwassers durch Vermischung mit Fäkalwässern oder Eindringen von Keimen, Giften oder Ähnlichem, sei natürlich mit einer Gefährdung des Grundeigentums des Beschwerdeführers verbunden. Die erteilten Auflagen seien unzureichend.
In einer replizierenden Stellungnahme hielt der Amtssachverständige im Wesentlichen fest, dass die ausgeführte Abdeckung des Anschlussschachtes hinsichtlich der Tragfähigkeit nicht vom wasserrechtlich bewilligten Projekt abweiche. Die Abdeckung des Anschlussschachtes könne durchaus mit einem rund 2,5 Tonnen schweren Personenkraftwagen befahren werden. Eine Verunreinigung des Trinkwassers im Wasserleitungsnetz auf den Grundstücken des Beschwerdeführers auf Grund des Betriebes der mit Spruchteil II bewilligten Anlagen sei zwar denkbar, aber sehr unwahrscheinlich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Mängelbehebungsauftrag des Spruchpunktes I des Bescheides des LH vom 11. September 2007 dahingehend ergänzt, dass "im Anschlussschacht auf Grundstück Nr. 376/2 ein normgerechter Rückflussverhinderer im Bereich des Kunststoffschlauches bis 30. April 2010 einzubauen" sei. Unter einem wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II des Bescheides des LH als unbegründet abgewiesen.
Dies wurde damit begründet, dass im Hinblick auf das Gutachten des Amtssachverständigen zur möglichen hygienischen Beeinträchtigung des Trinkwasserbereiches die spruchgemäße zusätzliche Auflage vorzuschreiben gewesen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die vorliegende Konstruktion der Kombihausanschlussschächte ungeeignet sei und nicht dem Stand der Technik entspreche, richte sich jedoch gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid und sei daher für das Verfahren vor der belangten Behörde unbeachtlich.
Zu Spruchteil II des erstinstanzlichen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass damit die Errichtung und der Betrieb einer bereits 1986 errichteten Wasserversorgungsanlage nachträglich wasserrechtlich bewilligt worden sei. Es handle sich dabei um die Bewilligung von Wasserleitungs- und Hausanschlussleitungen. Der Beschwerdeführer sei mit seinen Grundstücken aber nicht von diesem Projekt erfasst und somit nicht in seinen subjektiven Rechten berührt. Es fehle ihm daher diesbezüglich die "Beschwer". Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Möglichkeit einer Verunreinigung des Trinkwassers im Wasserleitungsnetz gehe bezüglich des Spruchteiles II ins Leere, da der im Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige in seinem Gutachten diese Möglichkeit als sehr unwahrscheinlich eingeschätzt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Mit Berichtigungsbescheid vom 13. Oktober 2009 wurde der im bekämpften Bescheid ergänzte Mängelbehebungsauftrag des Spruchpunktes I des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend berichtigt, dass nunmehr nicht nur "im Anschlussschacht auf Grundstück Nr. 376/2 KG W", sondern "bei sämtlichen Anschlussschächten (GF/UP/Kombi-Haushaltsanschlussschacht) auf den Grundstücken Nr. 376/1 und 376/2 KG W" ein normgerechter Rückflussverhinderer eingebaut werden solle.
Mit hg. Verfügung vom 21. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer ersucht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen, dass in Bezug auf den (auch) mit Beschwerde bekämpften Spruchteil I nach vorläufiger Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Hintergrund des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens infolge des Berichtigungsbescheides Klaglosstellung eingetreten zu sein scheine.
In einer Stellungnahme vom 10. November 2009 hielt der Beschwerdeführer fest, dass eine vollständige Klaglosstellung durch den Berichtigungsbescheid seiner Ansicht nach noch nicht erreicht worden sei. Nicht nur auf den Grundstücken des Beschwerdeführers sondern auf zahlreichen anderen Stellen entlang des Sees seien mangelhafte Kombischächte eingebaut, von denen nach Einschätzung des Sachverständigen eminente Gefahr ausgehe. Die Rückstauproblematik betreffe die gesamte Anlage und damit auch den Beschwerdeführer, da es keinen Unterschied mache, ob ein Schacht auf seinem Grundstück oder außerhalb seiner Grundstücke die Schadensursache darstelle.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Beschwerde gegen den Mängelbehebungsauftrag (Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides):
Hierzu führt der Beschwerdeführer aus, dass im Bescheid zweiter Instanz nur von einem Anschlussschacht auf einem seiner Grundstücke die Rede sei. Der Bescheid sei daher im Spruch und in der Begründung mangelhaft und auch nicht durchsetzbar, denn auf dem Grundstück Nr. 376/2 des Beschwerdeführers befänden sich zahlreiche Schächte.
Wie bereits oben ausgeführt, erließ die belangte Behörde in Bezug auf den Mängelbehebungsauftrag einen berichtigenden Bescheid vom 13. Oktober 2009, mit dem sie die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Ergänzung dieses Auftrages dahingehend berichtigte, dass nunmehr auf beiden im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken bei sämtlichen Anschlussschächten (GF/UP/Kombi-Hausanschlussschacht) ein normgerechter Rückflussverhinderer einzubauen sei. In der Begründung heißt es, es wäre bei der Abfassung des Spruches des angefochtenen Bescheides zu einem Irrtum in der Formulierung gekommen; dem Bescheid sei aber eindeutig zu entnehmen, dass alle Anschlussschächte auf beiden Grundstücken des Beschwerdeführers Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen seien. Deshalb sei eine Abänderung nach § 62 Abs. 4 AVG zulässig.
Nach § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Der Berichtigungsbescheid wirkt dabei auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides zurück und bildet mit diesem eine Einheit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, 2007/07/0006). Wurde der ursprüngliche Bescheid schon vor seiner Berichtigung angefochten, ist er in der durch die Berichtigung geänderten Fassung zu überprüfen, auch wenn der Berichtigungsbescheid selbst nicht angefochten wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, 2006/13/0099). Somit war der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof der angefochtene Bescheid in der durch den Berichtigungsbescheid geänderten Fassung zugrunde zu legen.
Daraus ergibt sich aber eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Beschwerde gegen den Mängelbehebungsauftrag. Sein Beschwerdebegehren zu diesem Teil des angefochtenen Bescheides bezog sich ausschließlich darauf, dass eben nicht alle Anschlüsse auf seinen Grundstücken vom Mängelbehebungsauftrag erfasst waren. Die in der Beschwerde geltend gemachte Rechtsverletzung des Beschwerdeführers wurde durch die Ergänzung des Mängelbehebungsauftrages aber beseitigt.
Der Beschwerdeführer war daher in diesem Umfang als klaglos gestellt anzusehen. Dieser Teil der Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss einzustellen.
2. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei der Ausführung eines bereits bestehenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Stand der Technik auch laufend berücksichtigt werden müsse. Über die gegenständlichen Kanalschächte würden auch Fahrzeuge fahren, die ein Gewicht von wesentlich mehr als 2,5 Tonnen hätten. Es entspreche daher die tatsächliche Durchführung nicht dem Stand der Dinge und der Technik. Der belangten Behörde sei also nicht zu folgen, wenn sie ausführe, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers diesbezüglich unbeachtlich seien, da sie sich gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid richteten.
Mit diesem Vorbringen nimmt der Beschwerdeführer offenbar ebenfalls auf Spruchpunkt I des Erstbescheides (Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage) Bezug.
Nach § 121 Abs. 1 WRG hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlage in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumasse zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen.
Gegenstand des Verfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG ist aber ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides selbst ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, 99/07/0052). Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, 2003/07/0023).
Eine solche Abweichung der Ausführung der Kombihausanschlussschächte von der Bewilligung dieser Konstruktion im Zusammenhang mit der Belastbarkeit der Kanalschächte hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht; auch der Amtssachverständige hat eine solche Abweichung verneint.
Wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass bei der Ausführung der Anlage der Stand der Technik "auch laufend berücksichtigt werden müsse", so wendet er sich damit gegen die bewilligte und auch umgesetzte Ausführung der Kanalschachtabdeckung, die seines Erachtens nicht (mehr) dem Stand der Technik entspräche. Damit macht er aber Einwände gegen den Bewilligungsbescheid selbst geltend, die im Verfahren nach § 121 WRG 1959 nicht mehr zielführend vorgebracht werden können.
Der die Übereinstimmung der bewilligten mit der ausgeführten Anlage aussprechende Teil des Spruchpunktes I des Erstbescheides verletzte daher keine Rechte des Beschwerdeführers. In diesem Umfang erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
3. Zur Beschwerde gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides):
Der Beschwerdeführer bringt dazu zunächst vor, dass er durch die mögliche Verunreinigung des Trinkwassers im Wasserleitungsnetz im Zusammenhang mit Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides in seinen subjektiven Rechten berührt sei, da es sich hierbei um ein Kanal- und Wasserleitungsnetz handle, welches nicht an einer Grundstücksgrenze halt mache. Der Amtssachverständige habe zwar angegeben, dass eine Verunreinigung des Trinkwassers im Wasserleitungsnetz als sehr unwahrscheinlich eingeschätzt werde, die Behörde übersehe dabei aber, dass der Amtssachverständige die Möglichkeit nicht ausgeschlossen habe. Eine Verunreinigung des Trinkwassers im Wasserleitungsnetz auf den Grundstücken des Beschwerdeführers sei also durchaus möglich.
§ 12 WRG lautet auszugsweise:
"§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(…)"
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke 376/1 und 376/2 KG W. Wie dem Gutachten des von der Berufungsbehörde beigezogenen wasserbautechnischem Amtssachverständigen zu entnehmen ist, werden diese Grundstücke aber von dem mit Spruchteil II des Erstbescheides nachträglich bewilligten Projekt der mitbeteiligten Gemeinde nicht berührt. Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, müsste diese einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, 2003/07/0105, mwN). Der angefochtene Bescheid verletzte den Beschwerdeführer daher nicht in seinem Recht als Grundeigentümer.
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie eine mögliche Verunreinigung des Trinkwassers im Wasserleitungsnetz auf seinen Grundstücken geltend. Unklar bleibt, auf die Verletzung welchen wasserrechtlich geschützten subjektiv-öffentlichen Rechts der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen Bezug nimmt. Eine Verschmutzung des Grundwassers macht der Beschwerdeführer damit jedenfalls nicht geltend, sodass auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer erachte sich in seiner Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG beeinträchtigt. Dass eine rechtmäßig geübte Wassernutzung im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 vorläge, wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen.
Mit dem Vorbringen, es werde möglicherweise das Trinkwasser im Wasserleitungsnetz verschmutzt, machte der Beschwerdeführer daher keine Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes geltend. Die unter Spruchpunkt II des Erstbescheides der mitbeteiligten Gemeinde erteilte Bewilligung verletzte daher keine Rechte des Beschwerdeführers.
Die Beschwerde war daher auch im Umfang der Abweisung der Berufung gegen die der mitbeteiligten Gemeinde erteilte wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wurde ein Beschwerdeführer hinsichtlich eines Beschwerdepunktes klaglos gestellt, dann ist nach § 56 VwGG die Frage des Aufwandersatzes so zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGG wäre. Ein Aufwandersatz an die belangte Behörde kommt daher in diesem Verfahren nicht mehr in Betracht (vgl. dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 717 m.w.N.).
Wien, am 24. März 2011
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