Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
GSGG §13 Abs2 Z3;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
GSGG §13 Abs2 Z3;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der 3. Antrag vom 3. Mai 2008 zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der mitbeteiligten Güterweggenossenschaft (mbP).
Mit Eingabe vom 3. Mai 2008 wandte sich der Beschwerdeführer an die Agrarbezirksbehörde B (ABB) und stellte diverse Missstände im Zusammenhang mit der Benützung des Güterweges dar. So sei der Güterweg wiederholt zweckentfremdet verwendet und Satzungsbestimmungen verletzt worden, das Mitglied Rosmarie H. habe eine "Hütte" entlang des Güterweges vermietet, wobei das Bestandsverhältnis in keinem Zusammenhang mit einer Land- oder Forstwirtschaft stehe und Besucher den Güterweg regelmäßig und bescheidwidrig für nicht land- oder forstwirtschaftliche Zwecke benützten, Elmar M. benütze diesen Wegabschnitt (ab dem ganzjährig bewohnten Hof des Beschwerdeführers) ebenfalls regelmäßig für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke (die ursprüngliche Landwirtschaft seines Vaters als Rechtsvorgänger werde seit Jahren nicht bewirtschaftet und es bestehe auch kein Stallgebäude mehr); weder Elmar M. noch Rosmarie bzw Ernst H. seien daher berechtigt, den Wegteil zu benützen, da sie keine Land- und Forstwirtschaft betrieben, schließlich lägen auch Verstöße gegen die StVO vor.
Der Beschwerdeführer beantragte in diesem Schriftsatz bei der ABB als Aufsichtsbehörde im Sinne des § 13 Abs. 4 des Vorarlberger Güter- und Seilwegegesetzes (GSLG), diese möge
"1. ein Ermittlungsverfahren einleiten, in welchem die obigen Missstände behandelt werden.
2. aussprechen, dass der Güterweg nur von Mitgliedern und ab dem Anwesen der Familie des Beschwerdeführers nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benützt werden dürfe,
3. den Mitgliedern Elmar M. und Rosemarie H. samt Mietern auftragen, es zu unterlassen, den Güterweg zu benützen, in eventu, für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Sinne des GSLG bzw entgegen dem Gründungsbescheid vom 24. Juli 1985 zu benützen,
4. aussprechen, dass für die Auslegung des Begriffes der Land- und Forstwirtschaft nach dem GSLG eine gewisse Wirtschaftlich- und Nachhaltigkeit in der Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit Voraussetzungen seien und Personen, die nicht einmal Land- oder Forstwirtschaft betreiben würden, diese Voraussetzungen nicht erfüllen,
5. ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten, um die betreffenden Missstände zu sanktionieren."
Die ABB leitete mit Schreiben vom 6. März 2008 ein Ermittlungsverfahren ein und forderte den Obmann der mbP und Rosmarie H. auf, eine Stellungnahme abzugeben.
Der Obmann der mbP führte in seiner Eingabe vom 9. Mai 2008 im Wesentlichen aus, dass der Güterweg nach dem Bescheid der ABB vom 24. Juli 1985, Zl. II-412-340 (Gründungsbescheid) ab der Abzweigung von der Gemeindestraße und nicht erst nach dem Anwesen des Beschwerdeführers beginne. Der Beschwerdeführer betreibe selbst keine Land- und Forstwirtschaft, nicht einmal zur Zeit der Gründung der Weggenossenschaft. Er benütze den Güterweg als Zufahrt zu seiner Wohnung, er sei nicht Mitglied der mbP. Die Anträge stellten eine Farce dar, da Mitgliedern verboten werden solle, was der Beschwerdeführer selbst tue. Die Objekte der Familie H. und von Hubert M. seien vermietet. Der Obmann verfüge über ein Stallgebäude und betreibe dort eine Land- und Forstwirtschaft.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2008 brachte Rosemarie H. vor, dass ihr Mieter aufgrund seiner Sehbehinderung arbeitsunfähig sei, keinen Führerschein besitze und kein Fahrzeug fahre. Einmal im Monat werde ein Monatseinkauf mit dem PKW bis zum Forsthaus transportiert, im Winter geschehe dies mit einem Traggestell. Über den Sommer habe der Mieter drei bis fünf Mal Besuch mit dem PKW. Zur Bewirtschaftung sei auszuführen, dass die ehemalige zweimähdige Wiese im Jahre 1980 mit Förderung des Landes Vorarlberg aufgeforstet worden sei. Es bestehe fast nur Jungwald, ein geringer Teil stelle Altbestand bzw Schutzwald dar. Der Jungwald von ca. 2 ha sei durchforstet worden. Jeden Winter werde Schneebruchholz aufgearbeitet und abtransportiert. Es werde intensive Forstwirtschaft betrieben. Im Übrigen seien auf dem Grund des Forsthauses früher zwei Einfamilienwohnhäuser gestanden, die ganzjährig bewohnt worden seien.
Die ABB wies mit Bescheid vom 16. Mai 2008 die Anträge 2 bis 4 ab; ein Teil des Antrages 2 wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Die belangte Behörde führte am 27. November 2008 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Verlauf der Beschwerdeführer seine hinter den verfahrensauslösenden Anträgen stehenden Beschwerden in Bezug auf andere Mitglieder der mbP wiederholte bzw näher konkretisierte. Alle diese Missstände (einmalige Sperre der Zufahrt, Parken vor dem Schranken, Erschwerung der Passierbarkeit des Weges, Nutzung entgegen der Zweckbestimmung des Weges) beeinträchtigten die sonst ruhige Lage des Anwesens seiner Familie.
Der Obmann der mbP erklärte zur ihm vorgeworfenen "Wegsperre", er habe damals lediglich den Böschungsrand ausgeholzt und den Weg freigemacht, wenn Autos passieren wollten. Der Beschwerdeführer benütze auch den Weg oberhalb der Abschrankung, obwohl er kein Landwirt sei. Die Benützung des Güterwegs durch Fußgänger, Bergradler etc. halte sich im üblichen Rahmen. Was das Grundstück 43/7 betreffe, so sei dieses durch die Familie L. immer mitbewirtschaftet worden. Dieses Grundstück sei im Jahr 1994 der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ. 57 zugeschrieben worden.
Ernst H. verwies auf die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit seiner Familie. Die ehemalige Forsthütte sei vermietet und der Mieter bekomme höchstens drei- bis viermal im Jahr Besuch.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 2008 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge, änderte den Spruch des Erstbescheides aber aus Anlass der Berufung dahingehend ab, dass gemäß den §§ 12 und 13 iVm 11 Abs. 2 GSLG die Punkte 2, 3 und 4 des Antrages vom 3. Mai 2008 als unzulässig zurückgewiesen wurden.
Zum Antrag, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, führte die belangte Behörde aus, dass aus der Pflicht der Behörde zur Strafverfolgung niemandem ein Recht darauf erwachse, dass die Behörde jemanden tatsächlich verfolge und bestrafe. Selbst wenn die Forderung des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens als Anzeige an die ABB als Verwaltungsstrafbehörde zu werten gewesen wäre, habe diese mit Schreiben vom 6. Mai 2008 Ermittlungen aufgenommen. Ein rechtswidriges Vorgehen der Behörde erster Instanz sei nicht zu erblicken.
Hinsichtlich des zurückzuweisenden Antrages 2 teile die belangte Behörde die Ansicht des Beschwerdeführers nicht, wonach es sich dabei um eine Streitigkeit im Sinne des § 13 Abs. 4 GSLG handle, weil die Frage, ob nur Mitglieder den Güterweg benützen dürften (bzw auf welchem Wegstück für welchen Zweck), eine Angelegenheit darstelle, die das Bestehen und den Umfang von Bringungsrechten anbelange. Dabei handle es sich aber nicht um einen Streit aus dem Genossenschaftsverhältnis. Die Absprache über Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte auf dem Güterweg sei von der ABB bereits im Rahmen der Ermittlungen zur Erstellung und Erhaltung des Güterweges im Jahre 1985 geprüft und schließlich im Gründungsbescheid festgelegt worden (etwa Spruchpunkt III./Auflage 1.6, Spruchpunkt III./2.1 der Wegordnung und Spruchpunkt VI./Allgemeine Bestimmungen 2.).
Dies werde vom Beschwerdeführer auch erkannt, wenn er im vorletzten Absatz auf Seite 3 der Berufung meine, dass "eine inhaltsgleiche Entscheidung dem konstituierenden Bescheid der ABB vom 24. Juli 1985 zu entnehmen" sei. Insoweit vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich kein Recht auf Entscheidung zukomme.
Im Übrigen sei der Teil des Punktes 2 des Antrags vom 3. Mai 2008, mit dem der Ausspruch begehrt werde, dass "der Güterweg ab dem Anwesen der Familie des Beschwerdeführers nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benützt werden darf", bereits in dieser Formulierung Bestandteil des Spruches des Gründungsbescheides (Spruchpunkt III./Auflage 1.6), der in Rechtskraft erwachsen sei. Der Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers laufe letztlich darauf hinaus, den rechtskräftigen (Gründungs)Bescheid mittels Feststellungsbescheides der ABB "auszulegen". Das sei allerdings nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig, weshalb dieser Antrag von der ABB schon aus diesem Grund (und nicht wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen gewesen wäre.
Für die Wortfolge in Punkt 2 des Antrages vom 3. Mai 2008, "der Güterweg darf nur von Mitgliedern benützt werden", als auch für beide im Punkt 3 enthaltenen Anträge gelte ebenfalls, dass es sich um unzulässige Antragsbegehren handle. Zum Einen handle es sich um Feststellungen, die im rechtskräftigen Gründungsbescheid aus dem Jahre 1985 schon getroffen worden seien (Benützungsrecht der Mitglieder und Zweck der Benützung - Eventualbegehren im Punkt 3, 2. Satzteil -). Zum Anderen sei das Begehren im 1. Satzteil des Punktes 3 des Antrages auf die Unterlassung der Benützung des Güterweges durch die Mitglieder Elmar M. und Rosmarie H. samt deren Mieter gerichtet, und könne letztlich als Antrag auf Ausschluss der genannten Mitglieder aus der mbP verstanden werden.
Unabhängig von der Beurteilung, ob dies überhaupt ein zulässiges Begehren im Sinne des GSLG darstellen könnte, wäre dazu im Vorfeld eine Beschlussfassung der Vollversammlung der mbP erforderlich. Im konkreten Fall sei der Unterlassungsantrag von einem einzelnen Mitglied an die Agrarbehörde gerichtet worden. Der gesamte Punkt 3 des Antrages bzw der oben genannte Teil des Punktes 2. dieses Antrages wären daher ebenso von der ABB als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Aufgrund der generellen Unzulässigkeit der Anträge sei auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachten "Verstöße"(Beilagenverzeichnis samt Dokumentation ) nicht weiter einzugehen. Weitere Ermittlungen, wie die Einvernahme des Mieters oder die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Sachverständigen seien aus demselben Grund entbehrlich.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde für den Fall, dass im konkreten Fall überhaupt ein rechtsgültiger Antrag, etwa auf Satzungsänderung, vorläge, "der Vollständigkeit halber" weitere rechtliche Überlegungen vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Rechtslage, somit des § 11 Abs. 2 GSLG in der Fassung der zwischenzeitig ergangenen Novelle LGBl Nr. 33/2008, dar. Nach Wiedergabe der neuen Rechtslage und der vor Ort gegebenen Verhältnisse vertrat sie die Ansicht, dass jedenfalls Elmar und Christine M., Rosmarie H. sowie Ernst H. als Haushaltsangehöriger, selbst wenn er nicht Mitglied der mbP sei, und Markus K. als Mieter des Objekts auf Gst. Nr. 1129 sowie Besucher dieser Personen den Güterweg nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben benützen dürften. Das GSLG berücksichtige nämlich zwischenzeitlich, dass im Laufe der Zeit Nutzungsänderungen hinsichtlich bestimmter einbezogener und ursprünglich land- und forstwirtschaftlich genutzter Liegenschaften eingetreten sein könnten und nenne als Beispiel Bauflächen. Auch solche Flächen würden weiterhin als in die Güterweggenossenschaft einbezogen gelten, sodass die Eigentümer dieser Grundstücke, auch wenn sie nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich genutzt würden, als Eigentümer im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen seien. Im Übrigen werde die Ansicht vertreten, dass Elmar bzw Christine M., wenngleich das Gst. Nr. 43/7 nicht im Wegkataster der mbP als einbezogene Liegenschaft aufscheine, den Güterweg auch zur Bewirtschaftung dieses Grundstücks benützen dürften. Einerseits könne eine Güterweggenossenschaft im Rahmen der Privatautonomie nach wie vor die Benützung des Güterweges auch anderen als im § 11 Abs. 2 GSLG genannten Personen gestatten. Andererseits habe das Grundstück zuvor zum Landwirtschaftsbetrieb des Walter L. gehört, dessen Liegenschaften sich beidseitig der Wegtrasse befänden und sei von diesem mitbewirtschaftet worden. Diesbezüglich enthalte der Gründungsbescheid unter Spruchpunkt II./3. den Passus, dass zur Bewirtschaftung der Liegenschaften u.a. des Albert L., dieser berechtigt sei, den Güterweg im erforderlichen Ausmaß, im Rahmen der Wegordnung ohne Kostenbeteiligung (Bau-, Erhaltungskosten) zu benützen. Durch die Zuschreibung dieses Grundstückes zur EZ. 57 sei Elmar M. auf Grund der dinglichen Wirkung des Gründungsbescheides in die Rechtsposition seines Vorgängers eingetreten (vgl. § 13 Abs. 5 GSLG).
Zu Punkt 4 der Anträge führte die belangte Behörde schließlich aus, dass zur Rechtsansicht des Beschwerdeführers zum Begriff Land- und Forstwirtschaft nach dem GSLG auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden dürfe, wonach für die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem GSLG weder Voraussetzung sei, dass die Bewirtschaftung einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft im Rahmen der Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes erfolge, noch, dass der Eigentümer dieser Liegenschaft diese selbst bewirtschafte.
Der Punkt 4 des Antrags vom 3. Mai 2008 laufe auf eine Feststellung hinaus, wie das GSLG auszulegen sei. Ein solches Feststellungsbegehren sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber unzulässig. Die ABB hätte sich inhaltlich gar nicht mit diesen Feststellungsbegehren auseinander zu setzen gehabt , der Antrag wäre zurückzuweisen gewesen.
Im Übrigen vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass die ABB ein Ermittlungsverfahren im Sinne des Punktes 1 des Antrags vom 3. Mai 2008 geführt habe. Die Begründung des angefochtenen Bescheides stütze sich aber nicht ausdrücklich auf die dazu eingelangten Stellungnahmen, weshalb durch die Nicht-Übermittlung dieser Stellungnahmen an den Beschwerdeführer kein Verfahrensmangel des Erstbescheides zu verzeichnen sei. Schließlich hätten die Beteiligten ihre schriftlichen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholt und es sei dadurch dem Parteiengehör Genüge getan worden. Allerdings seien diese Stellungnahmen aufgrund der festgestellten Unzulässigkeit der Anträge des Beschwerdeführers auch in zweiter Instanz letztlich nicht entscheidungswesentlich gewesen .
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 16. Juni 2009, B 99/09-9, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verfassungsgerichtshof führte in diesem Beschluss (zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs. 2 GSLG in der novellierten Fassung) aus:
"Es ist weder kompetenzwidrig noch unsachlich und liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, den Kreis der Nutzungsberechtigten eines Güterweges auf Personen zu erstrecken, die einen Güterweg für andere als für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nutzen, wie etwa Besucher oder Fußgänger. Darüber hinaus besteht ein öffentliches Interesse daran, Personen in Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Rettung, Feuerwehr, Forst-, Jagd- und Fischereiaufsicht, etc.) die Nutzung eines Güterweges zu ermöglichen."
In seiner im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; in eventu beantragt er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass es im Gegenstand um die Zurückweisung von Anträgen des Beschwerdeführers geht (Anträge 2 bis 4). Dabei ging die belangte Behörde jeweils mit näherer Begründung davon aus, dass über diese Anträge keine Sachentscheidung zu treffen sei. Der Beschwerdeführer verkennt in Teilen seiner Beschwerde, dass über die von ihm gestellten Anträge keine inhaltliche Entscheidung getroffen wurde. Soweit sich die Beschwerdeausführungen, insbesondere die Verfahrensrügen, auf Aspekte einer vermeintlichen inhaltlichen Entscheidung beziehen, gehen sie daher am Thema des angefochtenen Bescheides vorbei, sodass darauf nicht näher einzugehen war.
Der Beschwerdeführer meint an einer anderen Stelle in seiner Beschwerde, die Zurückweisung seiner Sachanträge stelle eine Nichterledigung seiner Anträge dar. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber, dass auch die Zurückweisung von Anträgen eine Art ihrer Erledigung darstellt. Rechte des Beschwerdeführers wären in diesem Fall aber dann verletzt, wenn die Gründe für die Zurückweisung nicht vorlägen und ihm daher zu Unrecht eine Sachentscheidung vorenthalten worden wäre. Dies wird im Folgenden zu prüfen sein.
Der Beschwerdeführer meint weiters (zu Antrag 5), selbst wenn ihm kein Recht auf Antragstellung zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zukommen sollte, wäre der Antrag bescheidmäßig zu erledigen gewesen. Dieser Punkt sei aber völlig übergangen worden.
Dazu genügt es, darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Antrag 5 des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Strafverfahrens Stellung genommen und insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die ABB durch die Aufnahme von Ermittlungsschritten diesem Antrag faktisch nachgekommen sei. Wenn dem Beschwerdeführer aber - wie er selbst meint - kein Antragsrecht in einem solchen Verfahren zukommt, so kann ihn auch das Fehlen einer bescheidmäßigen Erledigung dieses Antrages in keinen Rechten verletzen. Bereits aus diesem Grund war auf dieses Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen.
2. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des GSLG haben folgenden Wortlaut:
"§ 13. (1) Zur Anlage und zum Betrieb von Güter- und Seilwegen können auf Grund freier Übereinkunft oder auf Grund einer Verfügung der Agrarbehörde (Abs. 6) Güter- oder Seilwegegenossenschaften gebildet werden. Die Bildung einer solchen Genossenschaft ist an die in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen gebunden.
(2) Jede solche Genossenschaft muss eine Satzung, die der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf, und einen Vorstand haben, der sie nach außen vertritt. Die Satzung hat insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten der Errichtung, der Erhaltung des Betriebes auf die Eigentümer der Liegenschaften zu enthalten, die Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder anzugeben, den Vorgang bei der Bestellung des Vorstandes zu regeln und bei Seilwegegenossenschaften die Grundsätze für die Betriebsführung aufzustellen. Zur Entstehung einer solchen Genossenschaft ist entweder die Verfügung der Agrarbehörde oder im Falle der Bildung auf Grund freier Übereinkunft die Anerkennung durch die Agrarbehörde erforderlich.
(3) ...
(4) Über Streitigkeiten, die zwischen einer Güterwege- oder Seilwegegenossenschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer solchen Genossenschaft untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheiden die Agrarbehörden.
(5) Wer ein in den genossenschaftlichen Verband einbezogenes Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu allen aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, die erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des belasteten Grundstückes aus dem genossenschaftlichen Verbande oder mit der Auflösung der Genossenschaft erlischt. Für die nicht länger als drei Jahre rückständigen Leistungen besteht an der damit belasteten Liegenschaft ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Vorzugsrechte vor allen Privatpfandrechten. Die Genossenschaft kann rückständige Leistungen ihrer Mitglieder im Verwaltungswege eintreiben.
(6) ….
(7) Eine nachträgliche Einbeziehung von Grundflächen in den genossenschaftlichen Verband kann erfolgen
a) durch Übereinkunft zwischen der Genossenschaft und dem Eigentümer des einzubeziehenden Grundstückes und die Anerkennung dieser Übereinkunft durch die Behörde; die Übereinkunft muss sich auch auf den Kostenanteilsbetrag und die Wertigkeit der Stimme des neuen Mitgliedes beziehen;
b) über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes oder der Genossenschaft, wenn sich das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 1 hinsichtlich des aufzunehmenden Grundstückes und des vorhandenen Güter- und Seilweges erst nachträglich herausstellt oder durch eine dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart des aufzunehmenden Grundstückes ergibt; hiebei hat die Behörde auch über den Kostenanteilsbetrag und die Wertigkeit der Stimme des neuen Mitgliedes zu entscheiden; bei der Bemessung des Anteiles an den Herstellungskosten ist die bisher an der Bringungsanlage durch den Gebrauch, Witterungseinflüsse u.dgl. eingetretene Wertminderung zu berücksichtigen.
(8) Eine nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband kann erfolgen:
a) durch Übereinkunft zwischen der Genossenschaft und dem Eigentümer des auszuscheidenden Grundstückes und Anerkennung der Übereinkunft durch die Behörde;
b) über Antrag des Eigentümers eines dem Genossenschaftsgebiete angehörenden Grundstückes oder der Genossenschaft, wenn es sich ergibt, dass bei den auszuscheidenden Grundstücken die Voraussetzungen des § 1 nicht zutreffen oder infolge einer dauernden Änderung der Bewirtschaftungsart weggefallen sind. Hiebei hat die Behörde unter Berücksichtigung der bisher für das auszuscheidende Grundstück erfolgten Gebrauchnahme der Bringungsanlage und der an ihr durch den genossenschaftlichen Gebrauch, Witterungseinflüsse u.dgl. eingetretenen Wertverminderung zu bestimmen, ob und in welcher Höhe von der Genossenschaft an den Eigentümer des auszuscheidenden Grundstückes der von diesem für dieses Grundstück geleistete Beitrag an Errichtungs- und Abänderungskosten rückzuzahlen ist; nach Ablauf von mehr als sechs Jahren seit der Leistung des Betrages ist ein Rückersatz nicht mehr zu leisten.
(9) Die Auflösung der Genossenschaft kann durch Beschluss der Mehrheit (Abs. 6) unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Genossenschaft ihre Verbindlichkeiten gegen dritte Personen erfüllt hat und entweder die Bringungsanlage in das Eigentum einer anderen bringungsberechtigten Person übergeht oder die Genossenschaft den auf Grund des § 10 Abs. 5 ergangenen behördlichen Vorschreibungen nachgekommen ist; die Auflösung bedarf der behördlichen Anerkennung."
3. Zu Antrag 2:
Mit diesem Antragspunkt begehrte der Beschwerdeführer zum einen die Feststellung, dass der Güterweg nur von Mitgliedern, zum anderen, dass er ab dem Anwesen der Familie des Beschwerdeführers nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benützt werden dürfe.
Ein Feststellungsbescheid kann nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt, oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Generell sind daher Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. November 2007, 2006/07/0113, u.v.a.). Feststellungsbescheide sind daher subsidiäre Rechtsbehelfe.
Ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt, ist unzulässig. Welche Rechtsfolgen sich aus dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde ergeben, muss in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus diesem Bescheid ergeben, vorgesehen ist. An der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht daher in einem solchen Fall weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1988, 88/03/0092, und 17. Dezember 1992, 92/06/0219). Daraus folgt, dass auch die amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides und eine Klarstellung der aus ihm nach Auffassung der Behörde entspringenden Rechtsfolgen anstrebt, unzulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2002, 98/03/0261, und das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, 2009/07/0006).
Mit dem ersten Antragsteil des Antrags 2 begehrt der Beschwerdeführer eine Feststellung dahingehend, dass der Güterweg nur von Mitgliedern benützt werden dürfe. Der rechtskräftige Gründungsbescheid vom 24. Juli 1985 enthält nun eine detaillierte Wegordnung, die die Benutzung durch Mitglieder und durch Nichtmitglieder regelt (vgl. Spruchpunkt III Punkt 2 des Bescheides). Mit der begehrten Feststellung versuchte der Beschwerdeführer daher eine Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides zu erlangen. Eine solche Feststellung erweist sich aber nach dem Vorgesagten als unzulässig.
Mit dem zweiten Teil des Antrags 2 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass der Güterweg ab dem Anwesen seiner Familie nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benützt werden darf.
Spruchpunkt III./Auflage 1.6 des Gründungsbescheides lautet dahingehend, dass "ab dem ganzjährig bewohnten Hof (der Familie des Beschwerdeführers) der Güterweg nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden darf."
Der zweite Teil des Antrags 2 strebt daher lediglich eine Wiederholung dessen an, was bereits rechtskräftig im Gründungsbescheid verfügt wurde. Auch eine solche Feststellung ist unzulässig.
Die Zurückweisung des Antrages 2 vom 3. Mai 2008 durch den angefochtenen Bescheid erweist sich daher als rechtmäßig.
4. Zu Antrag 3:
Mit diesem Antragspunkt begehrte der Beschwerdeführer, die Agrarbehörde möge den Mitgliedern Elmar M. und Rosemarie H. samt Mietern auftragen, es zu unterlassen, den Güterweg zu benützen, in eventu, für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Sinne des GSLG bzw entgegen dem Gründungsbescheid vom 24. Juli 1985 zu benützen.
Der Beschwerdeführer beantragte hier keine bescheidmäßige Feststellung, sondern ein Einschreiten der Behörde gegen die genannten Mitglieder durch die Agrarbehörde, und zwar durch die Erlassung von Unterlassungsaufträgen.
Die belangte Behörde wertete den Hauptantrag (Unterlassung der Benützung in Bezug auf die Mitglieder Elmar M. und Rosemarie H.) "letztlich als Antrag auf Ausschluss der genannten Mitglieder aus der mbP", hielt diesbezüglich eine Beschlussfassung durch die Vollversammlung für erforderlich, die aber nicht vorliege, und wies aus diesem Grund den Antrag als unzulässig zurück. Dass die belangte Behörde keine Sachentscheidung über diesen Antrag treffen wollte, geht aus der weiteren Begründung im angefochtenen Bescheid hervor, wonach "aufgrund der generellen Unzulässigkeit der Anträge auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachten ‚Verstöße' nicht weiter einzugehen sei" und auch "weitere Ermittlungen aus demselben Grund entbehrlich wären." Schließlich fügte die belangte Behörde "der Vollständigkeit halber" noch eine auf § 11 Abs. 2 GSLG gestützte Begründung für den Fall an, dass ein zulässiger Antrag auf Satzungsänderung vorliege.
Die spruchmäßig verfügte und angesichts der unzweifelhaften Begründung im angefochtenen Bescheid auch nicht als Abweisung intendierte Zurückweisung des Hauptantrages des Antrags 3 verletzt aber Rechte des Beschwerdeführers.
Die belangte Behörde nimmt eine Deutung des Antrages vor (auf Ausschluss von Mitgliedern) und überlegt alternativ ein Verständnis des Antrages dahingehend, dass damit eine Satzungsänderung angestrebt worden wäre. Wenn der Antrag derart missverständlich gewesen wäre, wäre es der Behörde vorerst oblegen, nach § 13 Abs. 3 AVG eine Klärung des Antragsinhaltes herbeizuführen.
Allerdings erscheint angesichts des Gesamtinhaltes des Schreibens des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2008 und des Wortlautes des Antrages 3 eine solche Klärung gar nicht notwendig, geht doch der Wille des Beschwerdeführers aus dem Antrag klar hervor.
Dieser Antrag stützt sich - wie auch die anderen Anträge - ausdrücklich auf § 13 Abs. 4 GSLG; der Beschwerdeführer macht damit einen Streit zwischen Mitgliedern der mbP vor der Agrarbehörde anhängig. Inhaltlich begehrt er damit die Erlassung eines Unterlassungsauftrags gegenüber den genannten anderen Mitgliedern der mbP. Die Begründung dieses Antrages findet sich am Beginn des Schriftsatzes, wo der Beschwerdeführer die seines Erachtens vorliegenden Missstände auch im Zusammenhang mit den genannten beiden Mitgliedern darlegt. Über eine solche anhängig gemachte Streitigkeit nach § 13 Abs. 4 GSLG steht dem Beschwerdeführer allerdings das Recht auf Sachentscheidung durch die Agrarbehörde zu; ein solcher Antrag ist daher zulässig.
Auf die Ansicht der belangten Behörde, wonach der Hauptantrag des Antrags 3 auf eine generelle Untersagung der Benützung des Güterweges für bestimmte Personen ziele und der Beschwerdeführer damit den Ausschluss der genannten Mitglieder aus der mbP begehre, war daher nicht näher einzugehen. Der Vollständigkeit halber wird aber darauf hingewiesen, dass entgegen der Argumentation der belangten Behörde nicht nachvollziehbar erscheint, auf Grund welcher Bestimmung der hier anzuwendenden Satzung vor einer solchen Antragstellung ein Beschluss der Vollversammlung (mit dem Inhalt des Ausschlusses dieser Mitglieder) eingeholt werden müsste. Die Satzung kennt bei den Zuständigkeiten der Vollversammlung zwar unter § 8 lit. d) die Entscheidung über die Aufnahme und den Austritt von Mitgliedern, nicht aber eine solche über den Ausschluss von Mitgliedern. Auch § 16 der Satzung sieht die Notwendigkeit eines Beschlusses (nur) über den Austritt eines Mitgliedes vor.
Durch die Zurückweisung des Hauptantrages zu Punkt 3 verletzte die belangte Behörde daher Rechte des Beschwerdeführers; dieser Teil des angefochtenen Bescheides war wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Dies gilt gleichermaßen für die Zurückweisung der Eventualanträge.
Daraus folgt, dass der gesamte Abspruch über den Antrag 3 gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.
Auf die in diesem Zusammenhang durch die belangte Behörde vorgenommene Alternativbegründung und auf ihr in diesem Zusammenhang dargelegtes Verständnis des § 11 Abs. 2 GSLG war daher nicht näher einzugehen.
5. Zu Antrag 4:
Mit diesem Teil seines Antrages begehrte der Beschwerdeführer von der Behörde die Feststellung, "dass für die Auslegung des Begriffes der Land- und Forstwirtschaft nach dem GSLG eine gewisse Wirtschaftlich- und Nachhaltigkeit in der Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit Voraussetzungen seien und Personen, die nicht einmal Land- oder Forstwirtschaft betrieben, diese Voraussetzungen nicht erfüllten."
Der Beschwerdeführer versucht mit diesem Antrag, den im GSLG aber auch im Gründungsbescheid mehrfach erwähnten Begriff der Land- und Forstwirtschaft durch die Behörde näher definiert zu erhalten. Wie bereits oben näher dargestellt, können Feststellungsbescheide von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Die Behörde kann aber weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung spruchmäßig entscheiden (vgl. den Beschluss vom 9. April 1976, 570/76, VwSlg 9035 A/1976, und die hg. Erkenntnisse je vom 23. Mai 1996, 96/07/0070 und 96/07/0078). Auch abstrakte, einem Rechtsgutachten nahe kommende "Feststellungen" sind prinzipiell nicht zulässig (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 18. März 1997, 95/08/0014, VwSlg. 14636 A/1997, und vom 28. März 2008, 2005/12/0011).
Die im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer begehrte abstrakte Feststellung über den Inhalt eines im GSLG und in der Satzung verwendeten Begriffes erweist sich schon aus diesem Grund als unzulässig. Dazu kommt, dass die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides auch dann auszuschließen ist, wenn dem rechtlichen Interesse der Partei durch die Erlassung eines gestaltenden Leistungsbescheides in zumindest gleicher Weise Rechnung getragen wird (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1994, 92/07/0031).
Vor dem Hintergrund der Begründung der Anträge des Beschwerdeführers, der sich über Fahrten von Mitgliedern der mbP beschwerte, die angeblich nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählten, ist aber auch kein Grund ersichtlich, dass die Klärung dieser strittigen Rechtssituation nicht etwa im Wege eines Unterlassungsbegehrens - wie im ersten Eventualantrag des 3. Punktes der Anträge formuliert - erreicht werden könnte (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt das hg. Erkenntnis vom 31. März 2002, 2000/07/0033).
Die Zurückweisung des Antrages 4 durch den angefochtenen Bescheid verletzte den Beschwerdeführer daher nicht in seinen Rechten.
6. Der Beschwerdeführer macht zahlreiche Verfahrensmängel geltend, denen vor dem Hintergrund der mit dem angefochtenen Bescheid aus formalrechtlichen Gründen erfolgten Zurückweisung der Anträge aber die Relevanz in Bezug auf das Verfahrensergebnis fehlt. Auch die Unterlassung der vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel hätte zu keiner anderen Beurteilung der Zulässigkeit der Anträge 2 und 4 geführt. Soweit sich die Verfahrensmängel aber auf die Entscheidung über den Antrag 3 beziehen, so erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf, weil der angefochtene Bescheid bereits aus den oben dargestellten Gründen in diesem Umfang aufzuheben war.
7. Der Beschwerdeführer macht schließlich auch Befangenheit der belangten Behörde bzw ihrer Organwalter geltend und meint, diese hätte das Verfahren einseitig geführt und eine unrichtige Rechtsmeinung vertreten; daraus leite sich ihre Befangenheit ab.
Dieser Rüge kann nicht gefolgt werden.
Weder der Umstand, dass einigen Beweisanträgen des Beschwerdeführers (die für die Frage der Zulässigkeit der Anträge - wie dargestellt - nicht relevant waren) durch die Organwalter der belangten Behörde nicht gefolgt wurde, noch der Umstand, dass die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht andere Ansichten vertrat als der Beschwerdeführer, zeigt erfolgreich eine Befangenheit der Organwalter der belangten Behörde auf. Das Vorliegen einer Anscheinsbefangenheit wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet, aber nicht näher belegt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die belangte Behörde nicht den Anschein der Unbefangenheit für sich in Anspruch nehmen konnte. Vom Vorliegen einer Befangenheit ist daher nicht auszugehen.
8. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung des Rechtes, dass die Agrarbehörden ihrer Aufsichtspflicht nachkommen, des Rechtes auf Einhaltung des Gründungsbescheides und des Rechtes auf Gleichbehandlung und Einhaltung der dem Gesellschaftsrecht immanenten Treuepflicht durch die Mitglieder der mbP.
Alle diese Aspekte haben mit der Frage der Zulässigkeit der Anträge 2 und 4 aber nichts zu tun; insbesondere ist nicht erkennbar, dass durch die Zurückweisung dieser Anträge in diese vom Beschwerdeführer genannten Rechte eingegriffen worden wäre.
Schließlich war die Richtigkeit der von der belangten Behörde im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 GSLG vertretenen Rechtsansicht, die vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogen wird, aus den oben näher dargestellten Gründen hier nicht weiter zu prüfen.
9. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Beschwerde - mit Ausnahme ihres gegen die Zurückweisung des Antrages 3 erhobenen Teils - im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §3 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte deshalb abgesehen werden, weil die angefochtene Entscheidung von einem Landesagrarsenat und damit einem Tribunal im Sinne des Art 6 MRK stammt. Der Landesagrarsenat hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Durchführung einer solchen vor dem Verwaltungsgerichtshof war daher entbehrlich (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2005, 2004/07/0192, mwN).
Wien, am 16. Dezember 2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)