VwGH 2009/07/0060

VwGH2009/07/006017.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde

1. der H G, 2. des Ing. K G, beide in T, beide vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Dr. Peter Zach und Dr. Reinhard Teubl, Rechtsanwälte in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 28, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Februar 2009, Zl. FA13A - 30.40-134/2009-4, betreffend Wasseranschlussverpflichtung nach dem Stmk.

Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde T, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Schiffgasse 8), zu Recht erkannt:

Normen

BGdAG 1967 §3 Abs1;
BGdAG 1967 §7;
B-VG Art10 Abs2 ;
GdO Stmk 1967 §94 Abs1;
GdwasserleitungsG Stmk 1971;
VwGG §42 Abs2 Z2;
WRG 1959 §36 Abs1;
BGdAG 1967 §3 Abs1;
BGdAG 1967 §7;
B-VG Art10 Abs2 ;
GdO Stmk 1967 §94 Abs1;
GdwasserleitungsG Stmk 1971;
VwGG §42 Abs2 Z2;
WRG 1959 §36 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde T. vom 16. Oktober 2006 wurden die beschwerdeführenden Parteien als Eigentümer einer näher genannten Liegenschaft verpflichtet, gemäß den §§ 1 und 2 des Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 sowie der Wasserleitungsordnung der Gemeinde T. das auf dieser Liegenschaft befindliche Wohngebäude an die öffentliche Wasserleitung der Gemeinde T. anzuschließen und das notwendige Trink- und Nutzwasser daraus zu beziehen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde T. vom 16. März 2007 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Vorstellung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2009 wurde unter Bezugnahme auf § 94 Abs. 1 der Stmk. Gemeindeordnung 1967 die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde T. vom 16. März 2007 vollinhaltlich bestätigt. Dieser Bescheid wurde wie folgt gefertigt:

"Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Leiter der Fachabteilung:

i. V.

Dr. W. e.h."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die beschwerdeführenden Parteien die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei erstattete gleichfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung führt die Unzuständigkeit der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie von den beschwerdeführenden Parteien nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 581, zitierte hg. Judikatur).

§ 94 Abs. 1 der Stmk. Gemeindeordnung 1967 lautet:

"Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches im Bereiche der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von 2 Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung erheben."

Der Kopf des angefochtenen Bescheides trägt die Bezeichnung "Amt der Steiermärkischen Landesregierung". Aus der Einleitung des Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde diesen u.a. auf § 94 Abs. 1 der Stmk. Gemeindeordnung 1967 stützen wollte, welcher jedoch Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden "im Bereich der Landesvollziehung" regelt. Ein solcher eigener Wirkungsbereich "im Bereich der Landesvollziehung" liegt jedoch - wie noch näher dargelegt wird - im Beschwerdefall nicht vor.

Die Art der Unterfertigung des Bescheides zeigt klar, dass der Bescheid der "Landesregierung" zuzurechnen ist.

Das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971, auf das sich die Entscheidung der Gemeindeinstanzen stützte, ist in Ausführung des § 36 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ergangen. Die Vollziehung dieses Gesetzes steht daher nach Art. 10 Abs. 2 dritter Satz B-VG dem Bund zu, sodass sich die Zuständigkeit der Gemeindeaufsichtsbehörde nach dem Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1967, richtet. Dieses sieht als Aufsichtsbehörde, an die in diesen Fällen eine Vorstellung gegen die letztinstanzliche Entscheidung eines Gemeindeorgans gemäß § 7 leg. cit. zu richten ist, den Landeshauptmann oder die von ihm delegierte Bezirkshauptmannschaft vor (§ 3 Abs. 1 leg. cit.). Der Landesregierung kommt keine Zuständigkeit zu (vgl. hiezu den zum NÖ. Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 ergangenen hg. Beschluss vom 22. Februar 1994, Zl. 93/07/0191).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH- Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 17. September 2009

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