VwGH 2009/07/0056

VwGH2009/07/005624.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache der Stadtgemeinde S, vertreten durch Dr. Franz Amler, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Brunngasse 12/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. Jänner 2008, Zl. Senat-AB-07-0089, betreffend ersatzlose Behebung eines Bescheides in einer Angelegenheit gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AWG 2002 §62 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AWG 2002 §62 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 6. März 2007 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 als Betreiberin einer näher genannten Reststoffdeponie verpflichtet, die konsenswidrig auf dieser Deponie von der A.-GmbH gelagerten und trotz rechtskräftigen Auftrages nicht beseitigten Abfälle (Müllballen) in einer Größenordnung von 18.040 m3 bis längstens 15. September 2007 nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen.

Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei Berufung ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben.

In der Begründung dieses Bescheides bemerkte die belangte Behörde, aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten ergebe sich, dass mit Bescheid des LH vom 4. März 2005 die Entfernung des gegenständlichen Abfalls (Müllballen im Ausmaß von 18.040 m3) gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 der damaligen Inhaberin (Betreiberin), der A.-GmbH, vorgeschrieben worden sei. Dieser Bescheid sei der Aktenlage nach mit 30. 0ktober 2005 rechtskräftig und vollstreckbar geworden.

Wie sich aus dem Spruch des (neuen) erstinstanzlichen Bescheides vom 6. März 2007 ergebe, sei der A.-GmbH als Vorgängerin der nunmehrigen Inhaberin der gegenständlichen Anlage (die beschwerdeführende Partei) mit einem dem aktuellen Auftrag identen Auftrag bereits rechtskräftig die nachweisliche Entsorgung der gegenständlichen 18.040 m3 als Anlagenbetreiberin aufgetragen worden. Ein derartiger Auftrag habe dingliche Wirkung und wirke daher auf die Rechtsnachfolgerin. Es sei daher ein zweiter derartiger Auftrag (welcher die gleiche Sache betreffe) nicht notwendig und rechtmäßig.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 23. Februar 2009, Zl. B 454/08, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In ihrer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der gegen die ehemalige Inhaberin erlassene Bescheid habe keine dingliche Wirkung. Zudem sei sie zwar Grundeigentümerin des Betriebsareals, nicht aber Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Anlagenbetreiberin.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die belangte Behörde hat den bei ihr bekämpften, die beschwerdeführende Partei belastenden erstinstanzlichen Bescheid des LH ersatzlos behoben. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, kann ein Beschwerdeführer durch einen solchen Abspruch in keinem subjektiven Recht verletzt werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. September 2002, Zl. 2001/03/0416, mwN). Eine Rechtsmittelentscheidung, die dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch ersatzlose Behebung dieses Bescheides Folge gibt, kann vom Rechtsmittelwerber nicht deshalb vor dem Verwaltungsgerichthof angefochten werden, weil die Aufhebung aus anderen als den vom Rechtsmittel geltend gemachten Gründen ausgesprochen wurde. Wenn der vor dem Verwaltungsgerichthof bekämpfte Berufungsbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG über die seinerzeitige Berufung der beschwerdeführenden Partei den unterinstanzlichen, sie belastenden Bescheid ersatzlos behoben hat, kann die beschwerdeführende Partei durch bestimmte Ausführungen in der Begründung - mag nun die belangte Behörde in diesem Teil des Bescheides von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen sein oder nicht - in keinem subjektiven Recht verletzt werden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0188 sowie vom 24. Juni 2010, Zl. 2008/21/0426, mwN).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zur ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 24. März 2011

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