Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90, sowie der erstmitbeteiligten Partei und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 28. Juni 2004 beantragten der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes auf Grst. Nr. 1880, KG I., welches im Miteigentum des Beschwerdeführers steht. Um an ihre Grundstücke zu gelangen und diese bewirtschaften zu können, benötigen sie dieses Durchfahrtsrecht. Dieses beziehe sich laut Antrag auf den bereits bestehenden landwirtschaftlichen Güterweg "K.-Weg".
Der bei der Dienststelle "Agrartechnik und Agrarförderung L."
eingebrachte Antrag wurde von dieser an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (im Folgenden: AB) weitergeleitet. Aus dem Begleitschreiben vom 1. Juli 2004 geht hervor, dass es sich beim "K.-Weg" um eine bereits bestehende Zufahrt zu Almgrundstücken im Eigentum des Erst- und Zweitmitbeteiligten handle. Der "K.-Weg" zweige vom "R.-Weg" ab und führe zunächst über das im Miteigentum des Beschwerdeführers stehende Grst. Nr. 1880. Als "Vorteilsgrundstücke" seien nur die im Eigentum des Erst- und Zweitmitbeteiligten stehenden Grst. Nrn. 1938/5, 1939, 1940 und 1942 anzusehen. Als Eigentümer dieser Grundstücke seien der Erst- und Zweitmitbeteiligte Mitglieder der Bringungsgemeinschaft "R.-Weg", gebildet mit Bescheid der AB vom 27. Mai 2004.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit einer örtlichen mündlichen Verhandlung am 10. November 2004, der Einholung einer agrartechnischen Stellungnahme vom 28. September 2005, zu welcher der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2005 Stellung nahm und einer Besprechung vom 24. November 2005 entschied die AB über den Antrag des Erst- und Zweitmitbeteiligten mit Bescheid vom 9. Dezember 2005.
Zugunsten der im Eigentum des Erstmitbeteiligten stehenden Grst. Nrn. 1939 und 1940 sowie der im Eigentum des Zweitmitbeteiligten stehenden Grst. Nrn. 1938/5 und 1942 wurde ein landwirtschaftliches Bringungsrecht mit der Berechtigung zur Erhaltung und Benützung eines "in der Natur bereits bestehenden bzw. erkennbaren Bringungsweges" im Sinne eines im Lageplan vom 1. Juli 2004 dargestellten Wegverlaufes (sogenannter "K.-Weg") in einer Breite von 3 m auf näher bezeichneten Grundstücken eingeräumt. Eines dieser Grundstücke ist das im Miteigentum des Beschwerdeführers stehende Grst. Nr. 1880.
Die Mitbeteiligten wurden verpflichtet, an die Miteigentümer des Grst. Nr. 1880 - mit schuldbefreiender Wirkung an den Beschwerdeführer - eine einmalige Entschädigung in Höhe von EUR 303,75 nach Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlen.
Begründend führte die AB aus, dass für die antragsgegenständlichen Grundstücke ein Bringungsnotstand bestehe. Die Zufahrt werde nämlich vom Beschwerdeführer als Miteigentümer des Grst. Nr. 1880 verweigert. Dies sei dem Antrag des Erst- und Zweitmitbeteiligten und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2005 zu entnehmen. Aus den Sachverständigenausführungen gehe hervor, dass die Erschließung der antragsgegenständlichen Grundstücke nur über die sogenannte Amtsvariante ("K.-Weg") erfolgen könne. Der Bringungsrechtseinräumung liege die agrartechnische Stellungnahme vom 28. September 2005 zugrunde. Demnach sei die "Amtsvariante" die bei weitem kürzeste und auch kostengünstigste Wegvariante zur Erschließung der notleidenden Grundstücke. Bei der "Amtsvariante" seien keine Baumaßnahmen erforderlich. Bei den Alternativvarianten 1 und 2 würden hingegen Baukosten auftreten. Die Entschädigungsberechnung für die Inanspruchnahme des Grst. Nr. 1880 stütze sich auf die agrartechnische Stellungnahme vom 28. September 2005. Die Alternativtrasse 2 entlang des Baches sei zusätzlich "aus naturkundefachlicher Sicht" abzulehnen.
Gegen diesen Bescheid der AB vom 9. Dezember 2005 erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Darin widersprach er unter anderem der Annahme im Erstbescheid, wonach ein landwirtschaftlicher Bringungsweg bereits bestehe; vielmehr gebe es überhaupt keinen Bringungsweg. Ein Weg sei vor vielen Jahren vom Vater des Erstmitbeteiligten "willkürlich in die Natur gegraben" worden. Auf Grst. Nr. 1880 habe nie ein Bringungsweg existiert. Der Vater des Erstmitbeteiligten bzw. in den letzten Jahren der Erstmitbeteiligte selbst hätten ausschließlich auf Grund einer Erlaubnis des Beschwerdeführers das Grst. Nr. 1880 durchqueren dürfen. Daraus nie ein Recht zu erlangen, sei sowohl vom Erstmitbeteiligten als auch von dessen Vater schriftlich bestätigt worden. Zudem habe er nie eine Durchfahrt verwehrt.
Weiters verwies der Beschwerdeführer unter anderem in dieser Berufung auf seine Stellungnahme vom 15. Oktober 2005. Er verlangte eine neuerliche Abstimmung (durch die Vollversammlung der Agrargemeinschaft K., einer weiteren durch die Bringungsrechtseinräumung Belasteten) über die Variante 2 bzw. auch andere mögliche Varianten in Erwägung zu ziehen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in der Verhandlung vor der AB am 10. November 2004, in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2005 und in der Berufung, wonach die Erschließung der Grundstücke des Erst- und Zweitmitbeteiligten auch über andere Trassenführungen, abzweigend vom "R.-Weg", mit Sicherheit möglich sei (Verhandlung vor der AB am 10. November 2004) bzw. Alternativen existierten, wodurch die Wegstrecke sogar noch verkürzt würde (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2005) bzw. auch andere Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen seien (Berufung des Beschwerdeführers), aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, welche Varianten zur Erschließung der Grundstücke des Erst- und Zweitmitbeteiligten in Erwägung zu ziehen seien, die Trassen dieser Erschließungsvarianten zu beschreiben und nach Möglichkeit in einem Lageplan skizzenhaft darzustellen. Sollte die Frist ungenützt verstreichen, müsste angenommen werden, dass weitere Erschließungsvarianten als die bereits bekannten ("Amtstrasse" nach dem Bescheid der AB vom 9. Dezember 2005, Alternativtrassen 1 und 2 nach der agrartechnischen Stellungnahme vom 28. September 2005) nicht zu prüfen seien.
Auf Berufungsebene wurde das Ermittlungsverfahren durch einen Ortsaugenschein, der am 26. Juli 2006 von einer Abordnung der belangten Behörde, der auch deren agrartechnisch fachkundiges Mitglied angehörte, ergänzt. An diesem Ortsaugenschein nahm auch der Beschwerdeführer teil. Überdies wurde eine Stellungnahme eines naturkundefachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft L. eingeholt. Dieser war von der belangten Behörde um naturkundefachliche Beurteilung der beiden Alternativtrassen, die ausgehend vom "R.-Weg" die Querung des "R.- Baches" vorsehen und Baumaßnahmen im Nahbereich dieses Gewässers erfordern würden, ersucht worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die antragsgegenständlichen Grundstücke, zu deren Gunsten mit Bescheid der AB ein Bringungsrecht eingeräumt worden sei, land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet seien. Zudem würden die antragsgegenständlichen Grundstücke der Mitbeteiligten unmittelbar weder durch den "R.-Weg" noch durch einen anderen Weg erschlossen. Für sie bestehe auch keine rechtlich gesicherte Verbindung zum "R.- Weg" oder zu einem öffentlichen Weg in Form einer Dienstbarkeit oder eines anderen Rechtstitels. Die zweckmäßige Bewirtschaftung der antragsgegenständlichen Grundstücke werde dadurch erheblich beeinträchtigt. Es liege somit ein Bringungsnotstand vor.
Im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren seien drei Varianten ("Amtsvariante" sowie die den Beschwerdeführer nicht berührenden Altenativtrassen 1 und 2) einer Bringungstrasse zur Erschließung der notleidenden Grundstücke untersucht worden. Beim Ortsaugenschein am 26. Juli 2006 seien in der frisch gemähten Bergwiese Grst. Nr. 1880 abzweigend vom "R.-Weg" bis zur Grenze zum Grst. Nr. 1879 Fahrspuren, die jedoch einen durchgehenden Grasbewuchs aufwiesen, erkennbar gewesen. Die Bringungstrasse der "Amtsvariante" sei auch auf einem Orthofoto erkennbar. Dass die Bringungstrasse mit Gras bewachsen sei, lasse Rückschlüsse auf die Art und Frequenz der Befahrung zu. Die Belastung sei demgemäß als gering einzustufen.
Auf Grst. Nr. 1942 des Zweitmitbeteiligten befinde sich eine einschnittige Mähwiese, der Erstmitbeteiligte betreibe auf seinen Grst. Nrn. 1939 und 1940 nur Weidewirtschaft (Beweidung mit Galtvieh, kein Auftrieb von Milchkühen). Laut Aussage des Beschwerdeführers betrage die jährliche Heuernte des Zweitmitbeteiligten zwei bis drei Ladewagen. Der Erstmitbeteiligte benötige den Weg nur für den Auf- bzw. Abtrieb des Weideviehs im Frühjahr bzw. im Herbst und für die Nachschau.
Vom Beschwerdeführer sei erklärt worden - so führte die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus -, dass die Mitbeteiligten "bisher" immer unbeanstandet auf der in der Natur erkennbaren Trasse über das Grst. Nr. 1880 gefahren seien. "Bisher" bedeute hinsichtlich des Zweitmitbeteiligten, dass er die Trasse bis zu jenem Vorfall befahren habe dürfen, als er den Beschwerdeführer wegen Verbrennens von Folien angezeigt habe und über diesen eine Geldstrafe verhängt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe sich gegen eine Belastung des Grst. Nr. 1880 ausgesprochen, auch wenn die Zufahrt zum orografisch links des "R.-Baches" verlaufenden Abschnitt des "K.- Weges" schon bisher über Grst. Nr. 1880 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe sich vielmehr für die Alternativtrasse 2 ausgesprochen. Dazu sei als Ergebnis des Ortsaugenscheines festzuhalten, dass ohne Baumaßnahmen beide Alternativtrassen nicht ausgeführt werden könnten, während bei der "Amtstrasse" keine Baumaßnahmen erforderlich seien.
Beide Alternativtrassen würden dem Gebot, dass fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen werde, widersprechen. Durch beide Alternativtrassen würde Fremdgrund in weit größerem Ausmaß beansprucht werden als durch die in der Natur auf Grst. Nr. 1880 bestehende Wegtrasse. Das Erfordernis von Baumaßnahmen widerspreche dem Gebot, dass möglichst geringe Kosten verursacht werden. Eine Interessenabwägung mit den beiden Alternativtrassen falle somit zugunsten der "Amtstrasse" auf Grst. Nr. 1880 aus.
Gegen die Alternativtrasse spreche zudem auch die naturkundefachliche und naturschutzrechtliche Beurteilung. Durch die Herstellung einer der beiden Alternativtrassen würden naturschutzrechtlich geschützte öffentliche Interessen verletzt. Vor allem die Bestimmung des § 29 Abs. 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 spreche gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung. Nach dieser Bestimmung sei trotz Vorliegens aller Voraussetzungen die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden könne, durch die die Interessen des Naturschutzes nicht oder nur in einem geringen Ausmaß beeinträchtigt würden. Der im vorliegenden Fall angestrebte Erschließungszweck könne durch die Benützung der bestehenden Wegtrasse auf Grst. Nr. 1880 erreicht werden, ohne dass Interessen des Naturschutzes berührt würden.
Der Ablehnung der "Amtsvariante" auf Grst. Nr. 1880 durch den Beschwerdeführer könne aus diesen Gründen keine Berechtigung zuerkannt werden. Gegen die sachverständige Ermittlung der Entschädigung habe der Beschwerdeführer auch keine überzeugenden Argumente vorgebracht. Der Ortsaugenschein am 26. Juli 2006 habe gezeigt, dass die Ermittlung der Entschädigung auf zutreffenden Annahmen beruhe. Vom Beschwerdeführer sei auch nicht vorgebracht worden, welche Entschädigungshöhe ihm angemessen erscheine.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 9. Juni 2008, Zl. B 180/07, ablehnte und diese an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.
In der ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Erst- und der Zweitmitbeteiligte erstatteten ebenfalls Gegenschriften mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Das Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG), LGBl. Nr. 40/1970, idF LGBl. Nr. 57/2001, lautet auszugsweise:
"§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
...
§ 2
Voraussetzungen für die Einräumung
(1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn
a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich
beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.
...
§ 3
Art, Inhalt und Umfang von Bringungsrechten
(1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, dass
a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
- b) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
- c) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes im möglichst geringen Ausmaß in Anspruch genommen wird und
d) möglichst geringe Kosten verursacht werden."
2. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf eine bereits in der Verhandlung vor der belangten Behörde vorgelegte Erklärung des Erstmitbeteiligten und seines Vaters. Demnach erklären diese, dass sie in Kenntnis des jederzeitigen Widerrufrechtes des Beschwerdeführers das Grst. Nr. 1880 befahren und aus diesem Fahren keinerlei Rechte, insbesondere keine Servitutsrechte ableiten würden. Die Benutzung erfolge in ausdrücklicher Respektierung des Eigentumsrechtes des Beschwerdeführers. In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, dass diese Erklärung der Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten des Erstmitbeteiligten entgegenstehe.
Dem ist zu erwidern, dass sich der Eigentümer eines erschließungsbedürftigen Grundstückes nicht mit dem Befahren einer im fremden Eigentum stehenden Liegenschaft gegen jederzeitigen Widerruf begnügen muss. Eine lediglich (prekaristische) Duldung vermittelt ihm keinen Anspruch auf eine rechtlich gesicherte Erschließung (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. November 2000, Zl. 97/07/0037, mwN). Die in der Beschwerde zitierte Erklärung hat somit keinesfalls zur Folge, dass der Antrag des Erstmitbeteiligten als unzulässig angesehen werden müsse und daher zurückzuweisen wäre. Diese Erklärung schließt die Einräumung des verfahrensgegenständlichen Bringungsrechtes nicht aus.
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass hinsichtlich des Zweitmitbeteiligten mehrere Erschließungsvarianten bestünden, bei denen eine Erschließung über Eigengrund möglich sei. Grundstücke von fremden Eigentümern müssten demgemäß nicht in Anspruch genommen werden.
Dieses Vorbringen stellt - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung dar. Ein solches Vorbringen wurde im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer nicht erstattet, obwohl er dazu Gelegenheit gehabt hätte. So wurde etwa der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. Jänner 2006 aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, welche weiteren Erschließungsvarianten in Betracht zu ziehen seien. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäußert. Im Übrigen erweist sich das die Frage des Bringungsnotstandes berührende Vorbringen als völlig unsubstantiiert und ist auch mit den in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen planlichen Darstellungen nicht in Einklang zu bringen.
4. Der Beschwerdeführer vermeint, dass hinsichtlich beider Mitbeteiligten andere Erschließungsvarianten bestünden, welche "auch kostenmäßig nicht ins Gewicht fallen würden".
Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid die einzelnen Erschließungsvarianten einer Überprüfung unterzogen hat. Sie führte zudem eine Interessenabwägung im Sinne des § 3 Abs. 1 GSLG durch. Dass zur Realisierung der Alternativvarianten 1 und 2 Baumaßnahmen erforderlich wären und die Beanspruchung von Fremdgrund umfangreicher wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht bezweifelt. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, dass gegen die Alternativen zur sogenannten "Amtsvariante" auch die naturkundefachliche und naturschutzrechtliche Beurteilung spreche, wird in der Beschwerde nicht bekämpft. Zudem hat der Beschwerdeführer im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren - wie bereits ausgeführt - keine zusätzlichen Erschließungsvarianten aufgezeigt, obwohl ihm dazu von der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt wurde.
5. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei den Wiesen des Erst- und Zweitmitbeteiligten um keine "notleidenden" Grundstücke handeln könne. Diese würden "völlig unproduktives Gebiet" darstellen, welches höchstens mit Schafen genutzt werden könne.
Mit diesem Vorbringen bezweifelt der Beschwerdeführer das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung, wonach ein Bringungsrecht nur zugunsten von Grundstücken eingeräumt werden darf, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind.
Das nunmehrige Beschwerdevorbringen steht im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des Ortsaugenscheines durch Abgeordnete der belangten Behörde am 26. Juli 2006, wonach die jährliche Heuernte des Zweitmitbeteiligten "2 bis 3 Ladewagen" betrage. Zudem ist das nunmehrige Beschwerdevorbringen in sich widersprüchlich, weil Wiesen zur Heugewinnung und Beweidung landwirtschaftlich genutzt werden können und auch eine Beweidung mit Schafen eine landwirtschaftliche Nutzung darstellt.
6. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die verfahrensgegenständliche Einräumung des Bringungsrechtes "als reine Behördenschikane erachtet" werden müsse. Zudem habe die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Variante willkürlich angeordnet. Dem "Grundsatz des fairen Verfahrens" sei nicht entsprochen worden. Zudem müssten im Sommer sämtliche landwirtschaftliche Gerätschaften und Fahrzeuge des Beschwerdeführers, welche für die Bewirtschaftung seiner Wiesen benötigt würden, auf dessen Grst. Nr. 1880 abgestellt werden. Wenn die Mitbeteiligten nunmehr über dieses Grundstück fahren wollten, müssten wiederum sämtliche Maschinen und Geräte weggestellt werden, um diesen die Durchfahrt zu ermöglichen. Dies würde eine nicht gerechtfertigte Erschwernis für den Beschwerdeführer bedeuten.
Mit seinem Vorbringen betreffend ein schikanöses Verhalten der belangten Behörde lässt der Beschwerdeführer die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde und die darauf fußende rechtliche Beurteilung völlig außer Acht. Dasselbe hat für den Vorwurf zu gelten, wonach die belangte Behörde willkürlich die verfahrensgegenständliche "Amtsvariante" angeordnet habe. Mit seinem weiteren in die Verfassungssphäre reichenden Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 9. Juni 2008, Zl. B 180/07, die Behandlung seiner an diesen gerichteten Beschwerde abgelehnt hat. Für den Verwaltungsgerichtshof sind die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar. Zum Vorbringen, wonach im Sommer sämtliche landwirtschaftlichen Gerätschaften und Fahrzeuge des Beschwerdeführers auf Grst. Nr. 1880 abgestellt würden, bleibt festzuhalten, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Bringungsrechtseinräumung auf Grst. Nr. 1880 nur einen äußerst geringen Teil dieses Grundstückes in Anspruch nimmt. Damit bleibt für den Beschwerdeführer auf diesem Grundstück genügend Raum, seine landwirtschaftlichen Geräte und Fahrzeuge abzustellen.
7. Der Beschwerdeführer erachtet die ihm im angefochtenen Bescheid zugesprochene Entschädigung als "sicherlich nicht angemessen". Mit diesem Vorbringen unterlässt er es, darzulegen, welche Entschädigungshöhe ihm angemessen erschiene. Zudem erweisen sich diese Ausführungen im Hinblick auf die Entschädigungskriterien des § 7 Abs. 2 GSLG als völlig unsubstantiiert.
8. Der Beschwerdeführer führt aus, dass der Erst- und Zweitmitbeteiligte das Grst. Nr. 1880 "unter dem Vorbehalt, hieraus kein Recht abzuleiten, zu jeder Zeit frei durchqueren" dürften.
Hinsichtlich des Zweitmitbeteiligten steht dieses Vorbringen des Beschwerdeführers im Widerspruch zu seiner eigenen Stellungnahme vom 15. Oktober 2005 und seiner Erklärung anlässlich des Ortsaugenscheines der belangten Behörde vom 26. Juli 2006, wonach er dem Zweitmitbeteiligten seit einem bestimmten Vorfall - der Zweitmitbeteiligte habe ihn wegen des Verbrennens von Verpackungsfolien angezeigt - das Durchfahren des Grst. Nr. 1880 untersagt habe. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die unter Punkt 2. gemachten Ausführungen zu verweisen.
9. Der Beschwerdeführer meint, dass ihm mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 25. Jänner 2006 eine Beweislast aufgebürdet worden sei. In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, mitzuteilen, welche weiteren möglichen Varianten zur Erschließung der Grundstücke des Erst- und Zweitmitbeteiligten in Erwägung zu ziehen seien.
Mit seinen Ausführungen übersieht der Beschwerdeführer, dass mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes korrespondiert (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 27. November 2008, Zl. 2007/07/0099, mwN). Zudem lag diese Aufforderung der belangten Behörde vielmehr im Interesse des Beschwerdeführers. Damit wurde ihm die Möglichkeit geboten, allfällige weitere Erschließungsmöglichkeiten, die sein Grst. Nr. 1880 nicht belasten, aufzuzeigen.
10. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die von ihm auch anlässlich der Verhandlung vor der belangten Behörde am 15. Dezember 2006 vorgeschlagenen Varianten nicht einmal protokolliert worden seien. Daraus könne geschlossen werden, dass diese möglichen anderen Varianten von vornherein nicht in Betracht gezogen worden seien.
Dem ist mit der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 15. Dezember 2006 für die Variante 2 ausgesprochen hat, was auch protokolliert wurde. Für die belangte Behörde war nachvollziehbar, welche Erschließung mit der Variante 2 gemeint war. Dem Akt liegen nämlich Orthofotos mit Darstellung der Alternativtrassen bei. Auch waren die bereits im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren in Betracht gezogenen Alternativtrassen 1 und 2 der belangten Behörde auf Grund der agrartechnischen Stellungnahme vom 28. September 2005 bekannt.
11. Der Beschwerdeführer erachtet sich von Dr. G., welcher den Bescheid der AB vom 9. Dezember 2005 unterfertigte, unter Druck gesetzt. Das von Dr. G. anlässlich einer Besprechung gewählte Vorgehen sei "äußerst unprofessionell" gewesen.
Abgesehen davon, dass sich diese Vorwürfe nicht gegen die belangte Behörde richten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwieweit diese - vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfenden - Behauptungen für das Verfahrensergebnis von Relevanz sein können.
12. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass er vom Termin des Lokalaugenscheines der belangten Behörde nicht durch eine entsprechende Ladung in Kenntnis gesetzt worden sei. Er sei zufällig auf seiner Wiese aufhältig gewesen, als er die Abordnung der belangten Behörde wahrgenommen habe. So habe er lediglich durch Zufall am Lokalaugenschein teilnehmen können.
Dem ist mit der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass den Parteien eines Verfahrens kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem Lokalaugenschein zukommt. Es ist daher ausreichend, wenn die Behörde den Parteien Gelegenheit gibt, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. etwa dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2003, Zl. 2002/07/0104, mwN). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer - wie er selbst zugesteht - bei dem von der belangten Behörde vorgenommenen Ortsaugenschein am 26. Juli 2006 persönlich anwesend gewesen ist.
13. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er Anteile an der Agrargemeinschaft K. halte und auch insoweit von der Einräumung eines Bringungsrechtes betroffen sei, als der Weg auch über das im Eigentum der Agrargemeinschaft K. stehende Grst. Nr. 1871 führe. Auch habe eine Abstimmung in der Agrargemeinschaft K. über die "Amtsvariante" nie stattgefunden, sodass auch keine Zustimmung durch die Agrargemeinschaft K. vorliege.
Die Tatsache, dass mit der Einräumung des verfahrensgegenständlichen Bringungsrechtes auch das im Eigentum der Agrargemeinschaft K. stehende Grst. Nr. 1871 belastet wurde, berührt die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht, da er weder Eigentümer noch Miteigentümer dieses Grundstückes ist. Die Abstimmung in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft K. am 4. September 2005 über Varianten zur Erschließung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke war für die Entscheidung der belangten Behörde - wie diese in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - ohne Relevanz. Die Ablehnung der vom Beschwerdeführer bevorzugten Alternativtrasse 2 stützt sich nicht auf einen Vollversammlungsbeschluss der Agrargemeinschaft K. Vielmehr waren hiefür die in der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde dargelegten Erwägungen ausschlaggebend.
14. Die sogenannte Manuduktionspflicht der Behörde nach § 13a AVG bezieht sich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen (vgl. die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, unter
E 9 zu § 13a AVG zitierten hg. Judikatur). Daraus kann - entgegen den Beschwerdeausführungen - die Pflicht der Behörde, einer Partei zur rechtsfreundlichen Vertretung zu raten, nicht abgeleitet werden, da die Pflicht der Behörde nach § 13a AVG nur die Vorgänge im Verfahren betrifft (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2004) § 13a Rz 5 zitierte hg. Judikatur).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - hinsichtlich der belangten Behörde im begehrten Ausmaß - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 16. Juli 2010
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