VwGH 2009/07/0005

VwGH2009/07/000517.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des M V in D, vertreten durch MMMag. Dr. Franz-Josef Giesinger, Rechtsanwalt in 6840 Götzis, Dr.-A.-Heinzle-Straße 34, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 30. Oktober 2007, Zl. LAS-410/0595, betreffend eine Angelegenheit des Güterweges D-K (mitbeteiligte Partei: Güterweggenossenschaft D-K z.Hd. Obmann E M in D), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §7 Abs1;
GSGG §11;
GSGG §12 Abs1;
GSGG §13;
GSLG Vlbg 1963 §12;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §13;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
AVG §7 Abs1;
GSGG §11;
GSGG §12 Abs1;
GSGG §13;
GSLG Vlbg 1963 §12;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §13;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Güterweggenossenschaft D-K (mitbeteiligte Partei - mbP).

Der Ausschuss der mbP hielt am 28. August 2006 eine Sitzung ab, in deren Rahmen nach ausführlichen Beratungen unter Tagesordnungspunkt 2 beschlossen wurde, am Beginn des Güterweges eine Schrankenanlage anzubringen. Damit sollte der Anordnung im Bescheid der Agrarbezirksbehörde B (ABB) vom 24. Juli 1985 (in weiterer Folge: Gründungsbescheid), wonach der Güterweg während der Wintersaison für Kraftfahrzeuge zu sperren sei, Rechnung getragen werden.

Mit Eingabe vom 8. Oktober 2006 beantragte der Beschwerdeführer, "die Ausschusssitzung der mbP vom 28. August 2006 als rechtswidrig aufzuheben" und sämtliche Beschlussfassungen wegen Nichtigkeit der gesamten Ausschusssitzung für ungültig zu erklären. Begründet wurde der Antrag damit, dass die mbP nicht befugt sei, ein privates Zufahrtsrecht einzuschränken oder gar zu sperren. Die Aufgaben der mbP beschränkten sich auf Erhaltungsmaßnahmen. Die Errichtung einer zusätzlichen Schrankenanlage sei keine Erhaltungsmaßnahme, sei auch nicht im Gründungsbescheid vorgesehen und erfolge bescheidwidrig. Die Errichtung einer Schrankenanlage könne nicht vom Ausschuss gegen einen gegenteiligen Beschluss der Vollversammlung beschlossen werden. Der Ausschuss könne keine baulichen Maßnahmen beschließen, darüber habe ausschließlich die Vollversammlung zu entscheiden. Die Zusammensetzung des Ausschusses lasse es nicht zu, dass zusätzlich Personen durch den Obmann eingeladen würden. Durch das Beisein von Dr. N. (ABB) und Martin B. sei die Zusammensetzung des Ausschusses rechtswidrig. Der Bürgermeister der Gemeinde könne schließlich nicht die Funktion des Schriftführers ausüben.

Die ABB gab mit Bescheid vom 24. Mai 2007 diesem Antrag keine Folge. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die damalige Bewilligung der Errichtung der Weganlage gemäß § 11 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 4 des Vorarlberger Güter- und Seilwegegesetzes (GSLG) nur deshalb habe erteilt werden können, da die Verhandlungsteilnehmer dem Gutachten des seilbahntechnischen Amtssachverständigen, nach welchem u.a. während der Wintersaison der künftige Weg für Kraftfahrzeuge gesperrt werden sollte, zugestimmt hätten. Dementsprechend enthalte der Gründungsbescheid unter Spruchpunkt III 1.1.4 eine gleichlautende Vorschreibung. Nach Vorkommnissen im Winter 2003 sei nochmals von Seiten eines seilbahntechnischen, eines schitechnischen und eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen gefordert worden, dass die im Gründungsbescheid vorgeschriebene Auflage tatsächlich vollzogen werde. Da die mbP den Güterweg nicht bescheidgemäß gesperrt habe, sei sie mit Schreiben der ABB vom 30. Jänner 2006 aufgefordert worden, den Güterweg durch eine geeignete Vorrichtung, wie zB eine Schrankenanlage oder Holzpflöcke, zu sperren. In der Ausschusssitzung vom 28. August 2006 sei entschieden worden, dass als Art der Sperre eine Schrankenanlage gewählt werde. Würde die mbP weiterhin keine geeigneten und wirksamen Maßnahmen zur Sperre setzen, wäre die ABB verpflichtet, die Ersatzvornahme anzuordnen.

Die Aufforderung, eine zeitlich befristete Sperre aufzustellen, sei eine Angelegenheit, die die Benützung des Güterweges betreffe. Die Durchführung einer solchen Maßnahme sei nicht ausdrücklich der Vollversammlung übertragen, weshalb dafür entsprechend seiner Generalkompetenz der Ausschuss zuständig sei (vgl. § 10 Abs. 1 der Satzung). Weiters sei es dem Ausschuss nach den Satzungen nicht verboten, bestimmte Personen zu einem Thema zu befragen. Es sei auch nicht ausdrücklich festgelegt, dass immer der Schriftführer das Protokoll bei sonstiger Nichtigkeit zu verfassen habe. Bei der Verlesung des Protokolls bei der nächsten Sitzung sei diesbezüglich kein Einwand erhoben worden.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er die im Antrag genannten Bedenken wiederholte und insofern ergänzte, als er sich deshalb in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und nach Art 6 MRK verletzt erachtete, da Dr. N., der Verfasser des angefochtenen Bescheides, bei der in Frage stehenden Ausschusssitzung als Vertreter der ABB anwesend gewesen sei, sodass die Bescheiderlassung dieser Behörde rechtswidrig sei. Darüber hinaus sei der Obmann der mbP befangen, da er vom Wintersport lebe und Servitutsabfindungen für seine Liegenschaften von der Gemeinde als Liftbetreiberin erhalte. Das betreffe auch andere Mitglieder des Ausschusses. Weiters sei die mbP nicht verpflichtet, rechtswidrige Anordnungen der Aufsichtsbehörde zu befolgen.

Nach Einholung einer Stellungnahme der mbP führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Vertreter des Beschwerdeführers ergänzend zum Berufungsgrund der Befangenheit zwei Schriftstücke (Schreiben an den Verfassungsgerichtshof vom 14. August 2007, Seiten 9 bis 16, und vom 17. September 2007, Seiten 5 bis 6) verlas, aus welchen sich - zusammengefasst - die Befangenheit einerseits des Vorsitzenden der belangten Behörde, andererseits des damalige Berichterstatters ergebe, weil sie wiederholt, etwa durch Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof über Sachverhalte, die im Verfahren nie thematisiert worden seien, Zweifel an ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufkommen lassen hätten. Weiters sei auch der Obmann der mbP befangen, weil er zugleich Obmann des Schivereines sei; der Bürgermeister sei befangen, weil er zugleich die Gemeinde als Liftbetreiber vertrete, Dr. N. (ABB) sei befangen, weil er weisungsgebunden sei, und Martin B. sei befangen, weil er als Gemeindebediensteter auch weisungsgebunden sei.

Weiters vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Satzungen der mbP deshalb nicht rechtskonform seien, weil die Aufgaben der Vollversammlung taxativ aufgezählt, die Aufgaben des Ausschusses hingegen nicht erwähnt seien. Dieser habe dadurch die Generalkompetenz, welche eigentlich der Vollversammlung zustehen würde. Weiters ergebe sich aus dem Schriftsatz vom 17. September 2007, dass am 11. Jänner 2007 eine Besichtigung vor Ort stattgefunden habe, über die ein Aktenvermerk verfasst worden sei und bei der eine Unterredung mit dem Bürgermeister der Gemeinde geführt worden wäre, zu der er nicht zugezogen worden sei. Dies wiederspiegle die Befangenheit der Behörde, da ihr die Interessen des Liftbetreibers offenbar wichtiger seien als jene des Beschwerdeführers.

Schließlich legte der Vertreter des Beschwerdeführers eine im Zuge eines Bauverfahrens aufgenommene Niederschrift aus dem Jahr 1989 vor und führte aus, dass damals eine gesicherte Hofzufahrt ausdrücklich vermerkt sei. Die Schrankenanlage behindere eine unbeschränkte Zufahrt zum Haus seiner Familie. Außerdem sei die Gefahr groß, dass Kraftfahrzeuge im Winter, durch die Steigung an der betreffenden Stelle, im Schnee stecken bleiben würden. Notfahrzeuge und Rettungsfahrzeuge würden durch die Schrankenanlage an der Zufahrt behindert werden. Dadurch stelle die Schranke eine Gefahr für Leib und Leben und auch für sein Vermögen dar. Die im Aktenvermerk dargelegte Lösung sei nicht akzeptabel und es würden auch andere Personen - wie Freunde und Bekannte - an der Zufahrt gehindert. Dadurch seien auch die sozialen Kontakte stark eingeschränkt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 2007 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und dies damit begründet, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Weganlage um eine Bringungsanlage im Sinne des GSLG handle, der die Rechtsnatur eines nichtöffentlichen Weges zukomme. Dies habe sich aus den von der ABB geführten Ermittlungen zum Gründungsbescheid ergeben. Zum Hof des Beschwerdeführers habe nach der Begründung dieses Bescheides ein bis zu 22 % steiler Schuttweg bestanden, dessen Ausstattung für eine sichere Benützung nicht geeignet gewesen sei. Die Anwesen nach dem Hof des Beschwerdeführers seien mit Fahrzeugen überhaupt nicht erreichbar gewesen. Dem Wegkataster des Gründungsbescheides sei zu entnehmen, dass auch Teile der Liegenschaften im Grundeigentum des Beschwerdeführers in den Güterweg einbezogen worden seien, woraus sich die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur mbP ergebe. Er genieße alle Rechte der Mitgliedschaft an der mbP und sei zu den aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet. Dementsprechend regle § 3 Abs. 1 der Satzung, dass die Mitglieder berechtigt seien, die gemeinschaftliche Weganlage zu benützen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stehe diesem somit kein privates Zufahrtsrecht auf dem Güterweg zu. Vielmehr sei der Beschwerdeführer als Mitglied der mbP zur Benützung des - gesamten - nicht-öffentlichen Güterweges berechtigt. Eine darüber hinausgehende zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der mbP bzw. mit der Gesamtheit der Grundeigentümer, den Güterweg zu benützen, sei weder rechtlich noch tatsächlich erfolgt.

Bei der Benützung des Güterweges sei allerdings die für die mbP rechtskräftige und verbindliche Auflage III 1.1.4., die eindeutig die Benützung des Güterweges durch Kraftfahrzeuge regulieren wolle, zu beachten. Da der Güterweg während der Wintersaison für Kraftfahrzeuge zu sperren sei, folge daraus, dass nur eine beschränkte Benützung durch die Mitglieder der mbP erfolgen könne. Die vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebrachte Tatsache, dass in einem Bauverfahren festgestellt worden sei, die Zufahrt (zur geplanten Garage bzw. zum Bretterschuppen) über die bestehende Hofzufahrt sei gesichert, ändere an dieser grundsätzlichen Beschränkung nichts.

Dennoch sei dem Einwand des Beschwerdeführers, dass Notfahrzeuge und Rettungsfahrzeuge durch die Schrankenanlage an der Zufahrt (im Winter) behindert würden, bereits tatsächlich entsprochen worden, indem der Familie des Beschwerdeführers in einer Übereinkunft am 4. Dezember 2006 ein Schlüssel zur Öffnung der Winterabschrankung in Notfällen überlassen worden sei. Der Beschwerdeführer irre ferner in seiner Ansicht, die Errichtung einer Schrankenanlage als Sperre widerspreche dem Gründungsbescheid. Die Aufgabe der mbP sei gerade nicht nur die Erhaltung des Güterweges, sondern auch dessen Betrieb. Bei einer Auflage, die die Benützung des Güterweges durch Kraftfahrzeuge regulieren wolle, handle es sich offensichtlich um eine Regelung zum Betrieb, den festzulegen der § 11 Abs. 1 GSLG ausdrücklich verlange. In welcher Art und Weise diese Sperrung durchzuführen sei, lege der Bescheid nicht fest. Dies sei aber auch nicht erforderlich, da eine Sperre durch das Vorliegen jeglicher Sperreinrichtungen impliziert werde.

Eine Schrankenanlage sei jedenfalls als Sperre anzusehen, die im Sinne der Auflage III 1.1.4 des Gründungsbescheides insbesondere geeignet sei, einen Güterweg wie den verfahrensgegenständlichen für die Benützung durch Kraftfahrzeuge saisonal auszuschließen oder zu behindern. Es handle sich dabei nicht um ein "neues Bauvorhaben" im Sinne des § 8 der Satzung der mbP, handle es sich doch nur um die Anbringung einer Vorrichtung, die im konkreten Fall zum weiteren Betrieb des Güterweges im Winter unerlässlich sei. Da sie - zumindest saisonal - zur ständigen Benützung notwendig sei, handle es sich auch um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung der Weganlage, die nicht der Beschlussfassung der Vollversammlung bedürfe. Ob die Vollversammlung die Errichtung einer Schrankenanlage bereits mehrheitlich abgelehnt habe, sei für die Berufungsbehörde nicht nachprüfbar, weil es der Beschwerdeführer verabsäumt habe, diese Behauptung durch entsprechende Materialien zu untermauern. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der unter Punkt 2. des Protokolls über die Ausschusssitzung vom 28. August 2006 dokumentierte einstimmige Beschluss des Ausschusses für die Anbringung einer Schrankenanlage einem aufrechten Vollversammlungsbeschluss zuwiderlaufe.

Auch der Argumentation des Beschwerdeführers, dass die im § 9 der Satzung der mbP geregelte Zusammensetzung des Ausschusses eine "zusätzliche Einladung von Personen" ausschlösse, werde nicht gefolgt. Es sei durchaus verbreitet und üblich, dass sich genossenschaftliche Organe von Fachexperten beraten ließen, um spezielle Angelegenheiten, zu denen Beschlüsse anstünden, vollständig erfassen zu können. Aus einer Beratungstätigkeit sei jedoch kein zusätzliches Sitz- oder Stimmrecht abzuleiten. Der Wirkungskreis des Schriftführers sei in der Satzung nicht eigens geregelt. Der Satzung sei jedenfalls nicht zu entnehmen, dass eine Niederschrift über eine Ausschusssitzung ausschließlich vom bestellten Schriftführer angefertigt werden dürfte, um Gültigkeit zu besitzen. Dies hätte nämlich zur Konsequenz, dass eine Ausschusssitzung gar nicht abgehalten werden könnte, sofern der Schriftführer an einer Teilnahme verhindert wäre. Da dies nicht im Sinne einer effektiven Verwaltung stehen könne, sei von der Möglichkeit zur Übertragung der Schriftführertätigkeit auszugehen. Die behauptete Befangenheit des Bürgermeisters der Gemeinde, der als Schriftführer fungiert habe, sei nicht zu erkennen.

Weiters sei die Befangenheit des vom Beschwerdeführer selbst als "Auskunftsperson" bezeichneten Dr. N. (ABB) nicht gegeben. Dieser sei im konkreten Verfahren weder als Bevollmächtigter in Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 AVG bestellt, noch lägen sonstige wichtige Gründe vor, die geeignet seien, die volle Unbefangenheit dieser Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG in Zweifel zu ziehen. Weitere Befangenheitsgründe des § 7 AVG kämen von vornherein nicht in Betracht.

Im konkreten Fall sei die mbP bereits mit Schreiben der ABB vom 30. Jänner 2006 aufgefordert worden, den Güterweg durch geeignete Vorrichtungen, wie zB eine Schrankenanlage, Holzpflöcke etc, zu sperren und damit der Auflage III 1.1.4 des Gründungsbescheides nachzukommen. Dies deshalb, da nach gefährlichen Situationen während des Schiliftbetriebes im Winter 2003 gemäß einer neuerlichen Beurteilung durch den seilbahntechnischen, schitechnischen und verkehrstechnischen Amtssachverständigen die Erfüllung dieser Vorschreibung neuerlich verlangt worden sei. Wie dem Protokoll über die Ausschusssitzung vom 28. August 2006 zu entnehmen sei, sei Dr. N. zur rechtlichen Auskunft über dieses Schreiben und zur Erläuterung der rechtlichen Folgen bei Nichtbeachtung der Auflage des Gründungsbescheides eingeladen worden. Er habe dargetan, dass bei weiterer Säumigkeit in der Erfüllung der genannten Auflage diese behördlich gemäß den Vorgaben des VVG umgesetzt werden müsse. Die rechtliche Erläuterung über die nächsten durch die ABB zu setzenden verfahrensrechtlichen Schritte könne auch als Vermittlung im Sinne des § 16 Abs. 2 GSLG dahingehend betrachtet werden, dass eine Einleitung eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens bei Erfüllung der Auflage des Gründungsbescheides durch die mbP nicht in die Wege geleitet werden müsste. Denn selbst, wenn eine Entscheidung auf Grundlage des VVG nicht unmittelbar auf dem GSLG beruhe, bilde doch das Letztgenannte die materiellrechtliche Grundlage dieser Vollstreckung. Die vom Beschwerdeführer in der Vermittlungstätigkeit des Dr. N. erblickte Befangenheit sei jedenfalls nicht gegeben.

Aus dem Gesagten ergebe sich außerdem, dass das Schreiben der ABB vom 30. Jänner 2006 keine rechtswidrige Anordnung der ABB darstelle. Vielmehr sei dieses als Vorstufe einer möglichlicherweise folgenden zwangsweisen Durchsetzung der für die mbP im Gründungsbescheid individuell festgesetzten Auflage III

1.1.4. zu werten.

Letztlich könne auch eine Befangenheit des Obmannes der mbP nicht gesehen werden, weil die mbP als Eigentümerin der Weganlage nach erfolgter Errichtung des Güterweges zu seiner Sperre für Kraftfahrzeuge während der Wintersaison verpflichtet sei. Ein vom Beschwerdeführer behauptetes privates Interesse des Obmannes der mbP an der Betreibung der Liftanlage (und damit wohl auch an der Errichtung der Sperre), das auf die Beschlussfassung des Ausschusses Einfluss gehabt hätte, sei aufgrund der ohnehin bestehenden bescheidmäßigen Verpflichtung der Güterweggenossenschaft völlig unerheblich. Daraus könne keine Befangenheit dieses und anderer Organe der mbP abgeleitet werden.

Zu der vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2007 ergänzend geltend gemachten Befangenheit der Mitglieder der belangten Behörde sowie deren Ablehnung als solche, sei darauf hinzuweisen, dass die Befangenheit vom betroffenen Organ von Amts wegen wahrzunehmen sei (§ 7 Abs. 1 AVG). Den Parteien des Verfahrens stehe kein Recht auf Ablehnung eines Organs wegen Befangenheit zu. Sie könnten lediglich das Organ selbst darauf hinweisen, dass ihrer Meinung nach ein Befangenheitsgrund vorliege. Der einzig in Frage kommende Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG liege aber nicht vor.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtbeiziehung zu einem Lokalaugenschein am 11. Jänner 2007 betreffe ebenso wie angebliche Äußerungen der Mitglieder der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2007 sowie gegenüber dem Verfassungsgerichtshof gar nicht das gegenständliche Verfahren. Dennoch habe der Vorsitzende im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Zweck des angesprochenen Lokalaugenscheines nochmals erläutert. Ferner sei keine der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Aussagen geeignet, als "wichtiger Grund" im Sinne des § 7 AVG zu gelten, der die volle Unbefangenheit der genannten Mitglieder der belangten Behörde in Zweifel ziehen könnte. Selbst wenn die behaupteten Aussagen getätigt worden seien, gäben sie keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit oder objektiven Einstellung der beiden Mitglieder der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluss vom 2. Dezember 2008, B 2353/07-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In seiner ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der Unzuständigkeit und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; in eventu beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides ist der Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf "Aufhebung bzw. Nichtigerklärung der Ausschusssitzung" der mitbeteiligten Partei vom 28. August 2006, und zwar der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 2 (Anbringung einer Schrankenanlage).

Eine zur Aufhebung dieses Beschlusses führende Rechtswidrigkeit läge dann vor, wenn der Beschluss oder dessen Umsetzung zu einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers als Mitglied der mbP führen würde. Die dabei zu beachtenden Rechte des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Gründungsbescheid und dem Gesetz (GSLG).

Der gegenständliche Tagesordnungspunkt diente der Umsetzung der Auflage III 1.1.4 des Gründungsbescheides. Zum inhaltlichen Verständnis dieser Auflage wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage, 2007/07/0164, verwiesen. Die mbP war als Eigentümerin des errichteten Weges auf Grundlage des Gründungsbescheides verpflichtet, dessen Auflagen zu erfüllen und den Güterweg in der Wintersaison wirksam für Kraftfahrzeuge zu sperren.

Daran, dass die Errichtung einer Schrankenanlage für eine derartige Sperre geeignet und vom Inhalt der Auflage her (als eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten) auch gedeckt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel. Die Errichtung einer Schrankenanlage erscheint im vorliegenden Fall als zweckmäßiges Mittel zur Erfüllung dieser Verpflichtung. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Errichtung der Schrankenanlage der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt worden wäre, sind angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer - von diesem unbestritten - ein Schlüssel für die Schrankenanlage ausgehändigt wurde und ihm bzw. seiner Familie somit in Notfällen das Befahren der Straße möglich ist, nicht entstanden.

Auch der Umstand, dass das am Beginn des Güterweges befindliche Fahrverbotsschild in der Wintersaison (durch Entfernung eines - Ausnahmen davon zulassenden - Zusatzschildes) nun für alle Benutzer gilt (vgl. dazu den Bescheid der belangten Behörde vom 2. November 2006 und das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2007/07/0164), ändert nichts an der Verpflichtung der mbP zur Errichtung einer Sperre. Mit Auflage III 1.1.4 wird nämlich nicht (bloß) die Anbringung einer Fahrverbotstafel - dies sieht Spruchpunkt VI/1 des Gründungsbescheides ausdrücklich vor - sondern die faktische Verunmöglichung des Befahrens des Weges bezweckt.

Der Inhalt des strittigen und vom Beschwerdeführer bekämpften Tagesordnungspunktes bezieht sich allein auf die Errichtung einer Schrankenanlage in Umsetzung der Verpflichtung des Gründungsbescheides. Dadurch wurden aber - wie eben aufgezeigt - Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.

Unter dem Aspekt des "Rechtes auf Gleichbehandlung, Verschwiegenheit, Treuepflicht und Abwägung aller Interessen" verweist der Beschwerdeführer auf die Gründungsgeschichte der mbP und vertritt den Standpunkt, er verfüge auf dieser Weganlage zusätzlich zum Bringungsrecht auch über ein privatrechtlich verankertes Zufahrtsrecht, in welches nicht eingegriffen werden dürfe. Diese Ansicht wird im weiteren Verlauf der vorliegenden Beschwerde mehrfach, näher begründet wiederholt. Aus den im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2007/07/0164, näher dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist diese Ansicht aber nicht zu teilen.

Der Beschwerdeführer irrt aber auch, wenn er meint, die "Gesellschafter" der mbP hätten aufgrund der Treuepflicht die Interessen der Gesellschaft zu wahren und es wäre daher unzulässig, Personen, die nicht Mitglieder der mbP seien, an Sitzungen des Ausschusses teilnehmen zu lassen. Somit sei sowohl die Teilnahme des Gemeindebediensteten Martin B. als auch Dr. N. (ABB) an der Sitzung des Ausschusses gesetzwidrig gewesen.

Abgesehen davon, dass die Satzung der mbP kein Verbot der Teilnahme von Auskunftspersonen bei Sitzungen ihrer Organe kennt, war auf dieses Vorbringen schon deshalb nicht näher einzugehen, weil der Beschwerdeführer konkrete Ausführungen dazu unterlässt, in welchen Rechten er durch die Teilnahme dieser Personen an der Sitzung des Ausschusses verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer weist zwar allgemein auf Geheimhaltungspflichten und auf die Vertraulichkeit der nichtöffentlichen Sitzung hin. Konkrete Angaben dazu, dass bzw. welche geheimen Fakten wegen der Teilnahme Dritter an der Ausschusssitzung nach außen gedrungen wären, macht er aber nicht.

Es erscheint aber auch durchaus zulässig, Auskunftspersonen an Sitzungen von Organen der mbP teilnehmen zu lassen, wenn dazu ein entsprechender, näher begründeter Anlass besteht. So findet die Teilnahme eines Vertreters der ABB ihren Grund in der Darstellung der rechtlichen Hintergründe des Gründungsbescheides der mbP und der Notwendigkeit der Umsetzung der Auflagen; inhaltlich geht es um die Sicherheit der Benützer des Schiliftes, sodass auch die Teilnahme von Vertretern der Liftbetreiberin nicht von vornherein als unzulässig erscheint. Dass die Beschlüsse von anderen Personen als den Mitgliedern des Ausschusses gefasst worden wären, hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet.

Mit seiner Ansicht, die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses hätte sich ihrer Stimme wegen Befangenheit enthalten müssen, da sie mehrheitlich mit dem Wintersport zu tun hätte, und es seien bei der gegenständlichen Beschlussfassung offenkundig nur Ziele rund um den Liftbetrieb der Gemeinde verfolgt worden, zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des Beschlusses auf. Dieser diente - wie dargestellt - lediglich der Umsetzung einer bereits seit 1985 rechtskräftig bestehenden Verpflichtung der mbP. Der Ausschuss bzw. dessen Mitglieder hatten gar keine andere Möglichkeit, als eine wirksame Art der Sperre des Güterweges zu beschließen, sonst hätten sie die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens zu gewärtigen gehabt. Dieses hätte aber vermeidbare Kosten für die mbP mit sich gebracht, sodass die gegenständliche Beschlussfassung gerade der vom Beschwerdeführer angesprochenen Wahrung von Interessen der gesamten Genossenschaft dient. Für die vom Beschwerdeführer wiederholt geltend gemachte Interessensabwägung ist angesichts dieser Rechtslage kein Platz mehr.

Der Beschwerdeführer meint unter dem Aspekt des Rechtes auf ein unparteiliches und unbefangenes Gericht und die Grundsätze der Waffengleichheit und eines fairen Verfahrens auch, er sei in diesen Rechten verletzt worden, weil weder die ABB noch die belangte Behörde unabhängig entschieden habe. Mit näherer Begründung stellt er die Befangenheit des Vorsitzenden und weiterer Mitglieder der belangten Behörde dar; er weist auch auf die Befangenheit des Obmanns der mbP, des Gemeindebediensteten Martin B. und Dr. N. (ABB) hin.

Insoweit die gerügte Befangenheit Personen betrifft, die nicht Mitglieder der belangten Behörde sind (Obmann der mbP, Martin B., Dr. N.), war der Vorwurf im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter zu untersuchen.

Hat an einer Entscheidung ein befangenes Verwaltungsorgan mitgewirkt, stellt dies allenfalls einen Verfahrensmangel dar, der vom Verwaltungsgerichtshof allerdings nur im Falle seiner Wesentlichkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufgegriffen werden kann, was jedoch im Falle der rechtlichen Unbedenklichkeit des angefochtenen Bescheides auszuschließen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, 97/04/0161, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 167 ff wiedergegebene Judikatur). Nur wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben, kann die Befangenheit eines Verwaltungsorgans (hier: einzelner oder aller Mitglieder der belangten Behörde) mit Erfolg geltend gemacht werden.

Da im vorliegenden Fall aber keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vorliegen, war auf die geltend gemachten Befangenheitsgründe nicht näher einzugehen. Im Übrigen wird auch zu diesem Thema gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2007/07/0164, verwiesen.

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang aber auch geltend, die belangte Behörde hätte den Bescheid der ABB aufheben müssen, weil er einen Devolutionsantrag eingebracht habe und die ABB zur Entscheidung gar nicht zuständig gewesen wäre. Damit macht er eine über die Anzeige vermeintlicher Befangenheit hinausgehende inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass die belangte Behörde seinen Devolutionsantrag mit Bescheid vom 9. Juli 2007 abgewiesen hat. Die ABB war daher zuständig, über den verfahrenseinleitenden Antrag zu entscheiden (Bescheid der ABB vom 24. Mai 2007, zugestellt am 19. Juli 2007). Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf den hg. Beschluss vom heutigen Tag, 2007/07/0163, verwiesen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich weiters in seinem Recht auf Erstellung einer ordentlichen Niederschrift betreffend die Berufungsverhandlung verletzt. So habe der Vorsitzende der belangten Behörde die Niederschrift entgegen § 14 Abs. 3 AVG weder vorgelegt noch vorgelesen. Die Niederschrift sei völlig unzureichend, so fehle die Wiedergabe der vom Beschwerdeführer verlesenen Passagen aus den VfGH-Beschwerden vom 14. August 2007 und 17. September 2007 und diese seien auch der Niederschrift nicht beigelegt worden. Weiters seien wesentliche Ausführungen falsch.

Diese Verfahrensrüge führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, zumal es der Beschwerdeführer unterlässt darzutun, dass die belangte Behörde bei Unterlassung des gerügten Verfahrensmangels zu einem anderen Verfahrensergebnis gekommen wäre, was - wie bereits oben dargestellt - auch auf Grund der hier eindeutigen Rechtslage nicht in Frage gekommen wäre.

Das Recht auf ordentliche Behandlung und Entscheidung in der Sache, auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Wahrnehmung der Aufsichtspflicht der Agrarbehörden sieht der Beschwerdeführer darin verletzt, dass die Behörde seinem Antrag "keine Folge" gegeben und somit nicht klar zum Ausdruck gebracht habe, ob der Antrag ab- oder zurückgewiesen werde.

Dazu ist zu bemerken, dass sich die Agrarbehörden inhaltlich mit dem Antrag befasst haben und zur Ansicht gelangt sind, dem Vorbringen des Beschwerdeführers komme keine Berechtigung zu. Der Antrag wurde daher im Instanzenzug abgewiesen; die diesen Vorgang umschreibende Verwendung der Worte "keine Folge geben" kann keine Rechte des Beschwerdeführers verletzen.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, die Behörden hätten sich mit wesentlichen Bereichen seines Vorbringens nicht auseinandergesetzt, insbesondere habe sich die Behörde über den Beschluss der Vollversammlung vom 8. November 2005 hinweg gesetzt, wo sich die Mehrheit gegen die Errichtung einer Schrankenanlage ausgesprochen habe.

Diesem Einwand ist insofern zuzustimmen, als der belangten Behörde der Beschluss der Vollversammlung vom 8. November 2005 (dort OZ 9) infolge des bei ihr diesbezüglich parallel laufenden Verfahrens LAS-410/0580 bekannt sein musste (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2009/07/0010). Allerdings betraf der damalige Beschluss die Errichtung einer Schrankenanlage durch die Gemeinde und nicht - wie im vorliegenden Fall - durch die mbP selbst. Schon aus diesem Grund stand der damals gefasste negative Beschluss der hier gegenständlichen Beschlussfassung durch den Ausschuss nicht im Wege. Eine für das Verfahrensergebnis relevante Unterlassung von Feststellungen ist der belangten Behörde daher in diesem Zusammenhang nicht vorzuwerfen.

Unter dem Aspekt inhaltlicher Rechtswidrigkeit wiederholt der Beschwerdeführer seinen Rechtsanspruch darauf, dass in ein privates Recht, das ihm zur Benützung der Weganlage zukomme, nicht eingegriffen werden dürfe. Diesbezüglich genügt hier der wiederholte Hinweis auf die Begründung des Erkenntnisses vom heutigen Tag, 2007/07/0164, wonach ein solches Recht für den Beschwerdeführer nicht besteht. Der Verweis auf die Begründung des genannten Erkenntnisses gilt auch für die unter dem Titel "Recht auf eine gesetzes- und verfassungskonforme Auslegung einer bescheidmäßigen Auflage" geltend gemachten Vorbringen. Wenn der Beschwerdeführer schließlich ein "Recht auf Beachtung rechtskräftiger Baubescheide" einmahnt, so übersieht er, dass aus einem rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid, der irrtümlich von der Gewährleistung einer ganzjährigen Zufahrt ausging, kein Recht auf eine solche Zufahrtsmöglichkeit abgeleitet werden kann.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind Zweifel an der Zuständigkeit des Ausschusses zur Beschlussfassung über die Errichtung der Schrankenanlage auch nicht hervorgekommen.

Aus § 10 Abs. 1 der Satzung der mbP ergibt sich eine Generalzuständigkeit des Ausschusses für alle Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind. Die in den § 10 lit. a bis lit. h leg. cit angeführte Auflistung von Aufgaben des Ausschusses ist nur beispielhaft (argumentum: "insbesondere"). Da die zum Betrieb des Güterweges zählende Errichtung einer Schrankenanlage nicht zu jenem Wirkungskreis zählt, der der Vollversammlung gemäß § 8 der Satzung der mbP vorbehalten ist, weil es sich hier nicht um die Errichtung eines "neuen Bauvorhabens" handelt, ist der Ausschuss gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung zuständig, einen entsprechenden Beschluss zu fassen.

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, wenn er meint, dass die mbP keinen Betrieb errichten darf, der nichts mit ihrem Zweck zu tun hat. Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Der gegenständliche Beschluss dient allein der Umsetzung einer rechtskräftigen Verpflichtung der mbP, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem alleinigen Zweck, nämlich der Errichtung, Erhaltung und Benutzung der Bringungsanlage, steht.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch den zeitlichen Geltungsbereich der Auflage III 1.1.4 näher behandelt, so übersieht er, dass der hier zu behandelnde Verfahrensgegenstand damit nichts zu tun hat, geht es doch nur um die wirksame Umsetzung der Verpflichtung, den Weg zu sperren (vgl. zu diesem Thema aber ebenfalls das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2007/07/0164). Der Beschwerdeführer moniert schließlich auch, dass er trotz Erhalt eines Schlüssels im Winter an der Zufahrt gehindert sei bzw. diese erschwert werde. Da dem Beschwerdeführer aber auf der dargestellten rechtlichen Grundlage gar kein Zufahrtsrecht in diesem Zeitraum zukommt, kann er durch die dennoch erfolgte Ermöglichung der Winterzufahrt (in Notfällen) in keinen Rechten verletzt worden sein.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte deshalb abgesehen werden, weil die angefochtene Entscheidung von einem Landesagrarsenat und damit einem Tribunal im Sinne des Art 6 MRK stammt . Der Landesagrarsenat hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Durchführung einer solchen vor dem Verwaltungsgerichtshof war daher entbehrlich (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2005, 2004/07/0192, mwN).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 17. September 2009

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