Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §62 Abs1;
AVG §8;
VermG 1968 §20 Abs1 idF 1975/238;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §39 Abs2;
AVG §62 Abs1;
AVG §8;
VermG 1968 §20 Abs1 idF 1975/238;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hintergrund des Beschwerdeverfahrens ist der strittige Verlauf der Grenze zwischen einem Grundstück des Beschwerdeführers und einem Grundstück der beiden mitbeteiligten Parteien. Hiezu gab es ein Schlichtungsverfahren bei der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg, wobei es zu einem Vergleich kam, in dem auch festgehalten wurde, dass die Erstellung des Teilungsplanes durch DI K. durchgeführt werden solle. In der Folge kam es vor dem Bezirksgericht Rohrbach zu einem Prozess zwischen den Mitbeteiligten einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits zwecks Erteilung der Zustimmung zur Umsetzung dieser Vereinbarung (der nunmehrige Beschwerdeführer wurde hiezu mit Urteil vom 19. Jänner 2007 verhalten, seine Berufung blieb erfolglos, ein Antrag nach § 508 ZPO und die ordentliche Revision wurden zurückgewiesen).
Im hier zugrundeliegenden Verfahren vor den Vermessungsbehörden kam die Zivilgeometer - Ziviltechniker GmbH DI K. und DI G. beim Vermessungsamt Rohrbach mit der am 25. September 2007 eingebrachten Eingabe vom 19. September 2007 um die Bescheinigung des Planes vom 20. Dezember 2006, GZ 5986A ein. Als Antragsteller und Planverfasser ist (stampiglienmäßig) die Zivilgeometer - Ziviltechniker GmbH genannt (idF kurz: Ziviltechniker GmbH), es findet sich der Beisatz, bei antragsgemäßer Erledigung werde auf das Rechtsmittel verzichtet. Weiters werde die Ausstellung der Rechtskraftbestätigung beantragt. In der Eingabe ist nicht ersichtlich, dass diese Ziviltechniker GmbH auch als Vertreter von Grundeigentümern eingeschritten wäre.
Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Vermessungsamtes Rohrbach vom 2. Oktober 2007 (der an diese Ziviltechniker GmbH gerichtet ist) der Plan vom 20. Dezember 2006 gemäß § 39 des Vermessungsgesetzes (VermG) bestätigt, die im Plan verwendete neue Grundstücksnummer (für das neu gebildete dreieckige Grundstück) endgültig festgesetzt und ausgesprochen, dass gemäß § 20 Abs. 1 VermG hinsichtlich des neu gebildeten Grundstückes die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster unter der Bedingung verfügt werde, dass dieser Plan im Grundbuch durchgeführt werde.
Unstrittig ist, dass dieser Bescheid der genannten Ziviltechniker GmbH zugestellt wurde. Den Akten des Vermessungsamtes ist weiters zu entnehmen, dass die Verbücherung mit Beschluss des Bezirksgerichtes Rohrbach vom 12. März 2008 auf Grundlage unter anderem des Urteiles des BG Rohrbach vom 19. Jänner 2007, der Vermessungsurkunde vom 20. Dezember 2006 und des Bescheides des Vermessungsamtes Rohrbach vom 2. Oktober 2007 erfolgte.
Der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 24. April 2008 Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, der ihm am 11. April 2008 zugestellt worden sei (in einem Vorlagebericht der Behörde erster Instanz ist vermerkt, dass dem Beschwerdeführer "im April 2008" eine Kopie des Bescheides ausgefolgt worden sei).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 15. Oktober 2008 wurde die Berufung mangels Parteistellung zurückgewiesen. Die Behörde zweiter Instanz vertrat die Auffassung, dass die Planbescheinigung inhaltlich einen rechtsgestaltenden Bescheid darstelle, worin seitens der Vermessungsbehörde erklärt werde, dass gegen die grundbücherliche Durchführung des Planes "seitens des Katasters" keine Bedenken bestünden. Aufgabe der Vermessungsbehörde in diesem Verfahren sei es, den Plan dahingehend einer Überprüfung zu unterziehen, ob er den im Vermessungsgesetz normierten Anforderungen des Grenz- und Grundsteuerkatasters entspreche, nicht aber den materiellen Planinhalt einer Überprüfung zu unterziehen. Die Verantwortung für den Planinhalt selbst trage der Planverfasser nach den für ihn maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Damit bleibe für die Berücksichtigung rechtlicher Interessen der Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Plan betroffen seien, kein Raum, soweit nicht der Grundeigentümer als Antragsteller im Planbescheinigungsverfahren auftrete.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung an die belangte Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es zur Begründung, das Recht der Grundeigentümer, als Antragsteller gemäß § 39 VermG in Erscheinung zu treten, sei unstrittig. Ihr rechtliches Interesse liege insbesondere in deren Privatautonomie begründet, über ihre Grundstücke nach Gutdünken zu verfügen. Unbestritten sei auch, dass sich die Parteien gemäß § 10 AVG durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen könnten. Durch die Bestellung eines Bevollmächtigten werde die Parteistellung der im Verwaltungsverfahren Beteiligten nicht berührt. Partei sei jedenfalls der Eigentümer bzw. jeder einzelne Miteigentümer der zu teilenden Liegenschaft. In der Praxis trete der Zivilingenieur (bzw. Ingenieurkonsulent) für Vermessungswesen indes (beim Antrag auf Planbescheinigung) im eigenen Namen auf (Hinweis auf Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht, Rz 18 zu § 1 Liegenschaftsteilungsgesetz). Zusammenfassend lasse sich somit sagen, dass ein Grundeigentümer, in dessen Auftrag ein Ingenieurkonsulent einen Teilungsplan verfasse, mit dem grundbücherliche Änderungen herbeigeführt werden sollten, als Partei anzusehen sei. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Bescheinigung als Voraussetzung der grundbücherlichen Durchführung der Teilung sei ohne Zweifel vorhanden. Der Grundstückseigentümer habe in diesem Verfahren jedenfalls Parteistellung.
Jedoch habe der Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer in der Niederschrift zur Schlichtungsverhandlung vom 20. Juli 2005 im Punkt 3. rechtsverbindlich erklärt und durch seine Unterschriften in dieser Niederschrift bestätigt, dass über seinen ausdrücklichen Wunsch DI K. mit der Erstellung des Teilungsplanes beauftragt worden sei. In Ergänzung der handschriftlichen Fassung dieser Niederschrift zur Schlichtungsverhandlung sei von DI K. auch ein Aktenvermerk zu dieser Schlichtungsverhandlung angelegt worden, der gleichfalls bestätige, dass die Vermessung vom Büro K. - G. durchgeführt werden solle.
Auf Grund dieser Vollmacht habe die Ziviltechniker GmbH K. und G. am 25. September 2007 eine Bescheinigung gemäß § 39 VermG beantragt, die am 2. Oktober 2007 vom Vermessungsamt Rohrbach erteilt worden sei. Gegen diesen Bescheid sei eine Berufung binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich gewesen; innerhalb dieses Zeitraumes sei aber von der Ziviltechniker GmbH K. und G. keine Berufung erhoben worden. Daher sei dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
Daher sei der nunmehrigen Berufung der Erfolg zu versagen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
Die Mitbeteiligten haben eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ergänzend in den in der Sachverhaltsdarstellung genannten Prozessakt des BG Rohrbach Einsicht genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 (VermG), in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008 anzuwenden. Da es hier allerdings um die Frage geht, ob der erstinstanzliche Bescheid vom 2. Oktober 2007 der Ziviltechniker GmbH rechtswirksam auch für den Beschwerdeführer zugestellt worden war, ist dies nach der damaligen Rechtslage (in jenem Zeitraum) zu beurteilen. Die insofern im Beschwerdefall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des VermG lauten (teilweise auszugsweise, insofern alle idF BGBl. Nr. 238/1975):
"§ 15. (1) Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt
1. durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder
2. durch die Neuanlegung des gesamten Grenzkatasters (allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).
(2)..."
"§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt
- 1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
- 2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),
3. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
4. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind oder
5. von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41."
"§ 18a. (1) Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung gemäß § 17 Z 1 oder 3, unter Anschluss einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen.
(2) Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen.
(3) Werden solche Einwendungen erhoben, so ist
- 1. der Antrag gemäß § 17 Z 1 zurückzuweisen,
- 2. im Falle des § 17 Z 3 die Eintragung im Grundsteuerkataster vorzunehmen."
"§ 20. (1) Die Umwandlung gemäß § 17 Z 3 und 4 ist gemeinsam mit der Bescheinigung gemäß § 39 mit Bescheid unter der Bedingung zu verfügen, dass der Plan im Grundbuch durchgeführt wird.
(2) In allen übrigen Fällen ist die Umwandlung mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis des Grundsteuerkatasters einzutragen."
"§ 39. (1) Pläne der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb zweier Jahre vor dem Einlangen beim Grundbuchsgericht ausgestellt ist.
(2) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn
1. der Plan den Voraussetzungen der §§ 37 und 43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht, wobei eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate sein darf, und
2. ein für den Grenzkataster bestimmtes Gleichstück des Planes vorgelegt wurde.
(3) Enthält ein Plan nur Grundstücke, die zufolge einer neuen Flureinteilung bei einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in der Natur nicht mehr bestehen, sind die die Vermessung und die Kennzeichnung der Grenzen betreffenden Angaben nicht erforderlich.
(4) Setzt die grundbücherliche Durchführung eines Planes die Durchführung eines angemerkten Planes oder Anmeldungsbogens (§ 11 Abs. 1 Z 2) voraus, so ist, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, die Bescheinigung unter der Bedingung auszustellen, daß der angemerkte Plan oder Anmeldungsbogen im Grundbuch spätestens gleichzeitig durchgeführt wird.
(5) Gemeinsam mit der Bescheinigung sind die zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern endgültig festzusetzen."
Zunächst ist klarzustellen, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 2. Oktober 2007 nicht bloß eine Planbescheinigung erteilt, sondern darüber hinaus auch die Umwandlung des neu gebildeten Grundstückes in den Grenzkataster verfügt wurde. Schon deshalb war es erforderlich, diesen Bescheid allen betroffenen Grundeigentümern zuzustellen (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0139, mwN).
Aus der Eingabe der Ziviltechniker GmbH ist nicht ersichtlich, dass diese auch als Vertreter der Grundeigentümer aufgetreten wäre, wenngleich das nicht ausgeschlossen ist (zu einer ähnlichen Problematik, die letztlich sachverhaltsbezogen zu lösen ist, siehe das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008).
Während nun die Behörde zweiter Instanz die Berufung mangels Parteistellung zurückwies, ging die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid davon aus, der Beschwerdeführer hätte eine entsprechende Vollmacht erteilt, sodass die Zustellung des Bescheides vom 2. Oktober 2007 an die Ziviltechniker GmbH auch mit Wirkung für ihn erfolgt sei (dh., im Ergebnis wurde der Zurückweisungsgrund "ausgetauscht"; entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kam auf Grundlage der Auffassung der belangten Behörde, die Zustellung an die Ziviltechniker GmbH sei auch mit Wirkung für den Beschwerdeführer erfolgt, eine meritorische Entscheidung durch die belangte Behörde nicht in Betracht). Vorgehalten hat sie dem Beschwerdeführer diese im Verwaltungsverfahren von den Behören bislang nicht thematisierte Auffassung nicht, was dieser zutreffend als Verletzung des Parteiengehörs rügt. Er bringt dazu in der Beschwerde zusammengefasst vor, er habe keine solche Vollmacht erteilt, jedenfalls nicht zu einem Plan dieses Inhaltes (der von der Vereinbarung abweiche), und trägt darüber hinaus vor, die an DI K. erteilte Vollmacht, weiter in seinem Interesse vorzugehen, sei von ihm widerrufen worden. Dazu gibt es aber keine Beweisergebnisse (zumal der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erst in der Beschwerde erstatten konnte).
Daraus ergibt sich, dass der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wodurch die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastete. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird es darauf ankommen, durch geeignete Beweisaufnahmen zu klären, wann genau der erstinstanzliche Bescheid an die einschreitende Ziviltechniker GmbH zugestellt wurde (das lässt sich nämlich den Akten nicht verlässlich entnehmen), dann, ob zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer eine zuvor erteilte Vollmacht bereits widerrufen hatte (sodass keine mehr bestand), und, sollte sich ein solcher Widerruf nicht ergeben, den genauen Umfang und Inhalt der erteilten Vollmacht (zur Beurteilung der thematisierten Frage, ob Vollmacht hinsichtlich dieses konkreten Planes erteilt wurde - Beweisergebnisse in diese Richtung liegen zwar schon vor, wobei aber dieser Aspekt bislang keine Rolle gespielt hatte). Wurde eine entsprechende Vollmacht an DI. K. erteilt (und war sie noch aufrecht), wäre eine Zustellung an die einschreitende Gesellschaft, der DI. K. angehört, auch für den Beschwerdeführer wirksam. Kann eine Zustellung an die einschreitende Ziviltechniker GmbH mit Wirkung auch für den Beschwerdeführer nicht angenommen werden, wird in der Folge durch die Behörde zweiter Instanz über das Rechtsmittel inhaltlich abzusprechen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 24. März 2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)