VwGH 2009/06/0227

VwGH2009/06/022715.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des WR in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3/1. Stock, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 2. September 2009, Zl. 205- 1/40320/95-2009, betreffend Enteignung gemäß §§ 12 ff Sbg. LandesstraßenG 1972 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Salzburg, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Dr.-Franz-Rehrl-Platz 1), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BStG 1971 §18 Abs2;
EisbEG 1954 §22 Abs2;
EisbEG 1954 §34;
EisbEG 1954 §5;
LStG Slbg 1972 §12 Abs1;
LStG Slbg 1972 §12;
LStG Slbg 1972 §13 Abs2;
LStG Slbg 1972 §13;
LStG Slbg 1972 §15 Abs1 lita;
LStG Slbg 1972 §15 Abs1;
LStG Slbg 1972 §15a Abs3;
EMRK Art6 Abs1;
StGG Art5;
AVG §8;
BStG 1971 §18 Abs2;
EisbEG 1954 §22 Abs2;
EisbEG 1954 §34;
EisbEG 1954 §5;
LStG Slbg 1972 §12 Abs1;
LStG Slbg 1972 §12;
LStG Slbg 1972 §13 Abs2;
LStG Slbg 1972 §13;
LStG Slbg 1972 §15 Abs1 lita;
LStG Slbg 1972 §15 Abs1;
LStG Slbg 1972 §15a Abs3;
EMRK Art6 Abs1;
StGG Art5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird - soweit sie sich auf die Spruchpunkte I., IV. und V.2. (bezogen auf Spruchpunkt I.) bezieht - zurückgewiesen, soweit sie die Spruchpunkte II. und V.2 (bezogen auf Spruchpunkt II.) betrifft, wird sie als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. In dem Amtsbericht des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4. September 2002 betreffend das Nutzungskonzept Itzling/Science City Salzburg (konkret der Grundsatzbeschluss zur Verlegung der Schillerstraße) wurde ausgeführt, dass nur durch entsprechend attraktive Erweiterungen im Forschungssektor die wirtschaftspolitische Entwicklung Itzlings gesichert werden könne. Durch die bereits seit längerer Zeit beabsichtigte Ansiedlung des "Zentrums für angewandte Forschung" als Teil der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg könnte die durch den Abzug der Fachhochschule (FH) nach Urstein-Au entstandene Lücke in diesem Gebiet sowohl inhaltlich als auch quantitativ weitgehend kompensiert werden. Die fachspezifische Ausrichtung der angestrebten anwendungsorientierten Forschungsbereiche wäre eine ideale Ergänzung und ein neuer Partner für die verbleibenden Institutionen des Techno-Z., des Salzburg Research und der Computerwissenschaften der Universität Salzburg. Inhaltlich sehe das Stadtentwicklungsprojekt "Science:City:Salzburg" in diesem Gebiet eine Intensivierung der baulichen Nutzungen entlang der Schillerstraße im Bereich zwischen der heutigen Kreuzung Schillerstraße/Itzlinger Hauptstraße bis zur Kreuzung Schillerstraße/Andreas-Hofer-Straße vor.

Kernelement des Konzeptes sei - neben der Schaffung des Autobahnhalbanschlusses Hagenau - die Verlegung der Schillerstraße an die Lokalbahn mit mehreren flankierenden Maßnahmen (u.a. die Errichtung eines Kreisverkehrs an Stelle der ampelgeregelten Kreuzung Schillerstraße/Austraße mit Busbeschleunigung).

Nach dem Bericht der verkehrstechnischen Prüfung "Kreisverkehr Austraße, Science:City:Salzburg" des Planungsbüros T. vom Juli 2003 sei geprüft worden, ob der vorgesehene einstreifige Kreisverkehr in seiner geplanten Form funktionstüchtig sei, ob wegen der westlich anschließenden mit Lichtzeichen gesicherten Eisenbahnkreuzung Gefährdungen der Verkehrsteilnehmer zu erwarten seien und welche Maßnahmen im Sinne der Funktionsfähigkeit der Anlage und insbesondere der Verkehrssicherheit zu empfehlen seien. Die bestehende Eisenbahnkreuzung liege ca. 30 m westlich des Kreisverkehrs und sei durch eine Lichtzeichenanlage gesichert. Aus Sicherheitsgründen sei ein Bypass von der Austraße in Richtung Stadtzentrum vorgesehen. Der vorliegende Entwurf für eine Kreisverkehrsanlage (Radius von ca. 30 m) werde grundsätzlich als funktionsfähig angesehen, wenn die weiters angeführten Maßnahmen umgesetzt würden. Die Funktionsfähigkeit des Kreisverkehrs sei mit der alternativen Lösung einer Lichtsignalregelung an dieser Kreuzung verglichen und dazu festgestellt worden, dass dabei mit einer geringeren Leistungsfähigkeit und in Summe mit längeren Wartezeiten zu rechnen sei. Als zusätzliche Maßnahmen würden insbesondere Sicherungsmaßnahmen an der Eisenbahnkreuzung empfohlen (u.a. die Anordnung eines Bypasses wie im Entwurf vorgesehen, die Errichtung eines zweiten Fahrstreifens zwischen der Eisenbahnkreuzung und dem Kreisverkehr, der als "Fluchtraum" im Gefahrenfall diene, und weiters eine Zufahrtssignalisierung vor der Eisenbahnkreuzung, um ein irrtümliches Befahren der Eisenbahnkreuzung bei Rückstau zu verhindern). Grundsätzlich sei, so würde festgestellt, die Kreisverkehrslösung aus sicherheitstechnischen Gründen vertretbar. Eine alternative Lösung mit Vorrangregelung würde größere Probleme verursachen. Diese alternative Lösung würde wegen der zu erwartenden langen Rotphasen für den Querverkehr zu größeren Rückstaulängen führen. Eine Koppelung der Eisenbahnkreuzungssicherung mit einer Lichtsignalregelung würde sehr häufige und erhebliche Eingriffe in das Signalprogramm verursachen, mit entsprechenden negativen Auswirkungen auch auf den O-Bus-Verkehr, ohne gleichzeitig eine absolute Sicherheit garantieren zu können.

Mit Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 19. März 2003 wurde die gesamthafte Verlegung der Schillerstraße zwischen Austraße und Andreas-Hofer-Straße als Ziel der Stadtgemeinde beschlossen.

Mit Eingabe vom 5. Februar 2007 beantragte die Mitbeteiligte die Enteignung eines Teiles des südwestlich des geplanten Kreuzungsbereiches Austraße/Schillerstraße/Raiffeisenstraße gelegenen, der V. Gen.m.b.H. gehörenden Grundstückes Nr. 366/2, KG Itzling. Es solle eine neue Parzelle mit der Grundstücks-Nr. 366/9 mit einer Fläche von 420 m2 herausgeteilt werden. Dem Ansuchen waren ein Übersichtslageplan vom 6. Oktober 2006, ein Einlösungsplan vom 10. Oktober 2006, der örtliche Bebauungsplan Itzling-Mitte 7/G2//N1 sowie ein Schreiben der Magistratsabteilung 5/03, des Amtes für Stadtplanung und Verkehr, vom 20. November 2006 hinsichtlich des Nachweises des öffentlichen Interesses angeschlossen. In der Begründung wurde angeführt, dass die Grundeigentümerin grundsätzlich zur Grundeinlösung bereit gewesen wäre, mit dem Beschwerdeführer, dem Betreiber des auf diesem Grundstück befindlichen Würstelstandes W., sei jedoch eine zivilrechtliche Vereinbarung trotz intensiver Verhandlungen nicht möglich gewesen.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Salzburg vom 19. Februar 2007 wurde die Abtrennung des Grundstückes Nr. 366/9 aus dem Grundstück Nr. 366/2, GB Itzling, endgültig festgelegt.

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Salzburg fasste am 19. Juli 2007 gemäß § 29 Abs. 2 Sbg. LandesstraßenG 1972 (LStG 1972) den Beschluss für den Ausbau und die Übernahme hinsichtlich aller Straßenteile im Zuge des Projekts "Verlegung der Schillerstraße" entsprechend den beigelegten Planunterlagen. Der beigelegte Plan umfasst den verfahrengegenständlichen Kreisverkehr betreffend die Kreuzung Schillerstraße/Austraße/Raiffeisenstraße mit einem Außendurchmesser von 33 m. Der südliche, den Beschwerdeführer betreffende Teil des Kreisverkehrs ist auch in dem Bebauungsplan der Grundstufe Itzling-Mitte 7/G2/N1, in Kraft seit 15. April 2006, als Verkehrsfläche ausgewiesen.

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg erteilte der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 28. September 2007 die straßenrechtliche Baubewilligung zum Neubau und Umbau der Schillerstraße "neu" (im Abschnitt Jakob-Haringer-Straße bis Austraße) - Raiffeisenstraße - Austraße unter weiteren Vorschreibungen. Diese straßenbaurechtliche Bewilligung erfasst bei der Kreuzung der Austraße und der Schillerstraße "neu" einen Kreisverkehr mit einem äußeren Durchmesser von 33 m und einer Ringbreite von 9 m. Der in diesem Verfahren herangezogene straßenbautechnische Sachverständige Dipl. Ing. M.E. stellte fest, dass folgende wesentliche Vorteile eines Kreisverkehrs gegenüber einem konventionellen lichtsignalgeregelten Knoten ausschlaggebend seien:

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Salzburger Landesstraßengesetz 1972 - LStG 1972, LGBl. Nr. 119 (Wiederverlautbarung) in der Fassung LGBl. Nr. 58/2005, zur Anwendung.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 LStG 1972 bedarf der Bau und wesentliche Umbau von Landesstraßen und Gemeindestraßen einer Bewilligung der Straßenrechtsbehörde.

Gemäß Abs. 8 dieser Bestimmung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn vom Standpunkt der gemäß § 5 maßgeblichen Erfordernisse keine Bedenken obwalten.

Gemäß § 5 Abs. 1 erster und dritter Satz LStG 1972 sind Straßen so zu bauen und zu erhalten, dass sie bei Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften und unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bedingten Umstände ohne Gefahr für den auf ihnen zugelassenen Verkehr benützbar sind und dass die Interessen der Nachbarn gewahrt werden. Die Interessen der Nachbarn sind jedoch nur insofern beachtlich, als sie dem öffentlichen Interesse am Bau und an der Erhaltung der Straße zur Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses unter besonderer Berücksichtigung der Verkehrssicherheit nicht widersprechen.

Gemäß § 12 Abs. 1 erster Satz leg. cit. kann für die Herstellung, Umgestaltung und Erhaltung einer Straße samt den dazugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten in dem erforderlichen Ausmaße das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das Gleiche gilt gemäß dem letzten Satzteil des zweiten Satzes dieses Absatzes für die aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendige Entfernung von baulichen und sonstigen Anlagen.

Gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. gebührt dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB).

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist als Enteigneter derjenige anzusehen, welchem der Gegenstand der Enteignung gehört oder ein dingliches Recht an diesem zusteht.

Gemäß § 15 Abs. 1 LStG 1972 sind für die Durchführung der Enteignung und die Festsetzung der Entschädigung die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes - Eisenb.-Ent.-G 1954, BGBl. Nr. 71 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 191/1999, mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

"a) über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den

Umfang der Enteignung entscheidet die Landesregierung als

Straßenrechtsbehörde, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der

Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist;

b) der Enteignungsbescheid hat auch die Höhe der

Entschädigung festzusetzen; sie ist, mangels einer Vereinbarung

der Parteien, auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger

zu ermitteln;

c) jeder der beiden Teile kann, wenn er sich durch die

Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme benachteiligt hält, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Festsetzung des Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Wenn die gerichtliche Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. ...;

d) der Vollzug eines rechtskräftigen

Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald die im Enteignungsbescheid ermittelte Entschädigung gerichtlich erlegt ist;"

§ 15a Abs. 3 erster Satz LStG 1972 sieht im Zusammenhang mit der Regelung der Rückübereignung vor, dass die dinglich und obligatorisch Berechtigten am Enteignungsgegenstand, deren Rechte durch die Enteignung erloschen sind, von der Einleitung eines Rückübereignungsverfahrens zu verständigen sind.

Gemäß § 27 LStG 1972 vermitteln die Gemeindestraßen den öffentlichen Verkehr größerer Siedlungen in einer Gemeinde untereinander und einer Gemeinde mit den Nachbargemeinden.

Gemäß § 29 Abs. 2 LStG 1972 erfolgt der Bau neuer Gemeindestraßen und die Übernahme von Straßen als Gemeindestraßen sowie die Bestimmung (Umwandlung) ihrer Eigenschaft als Gemeindestraße I. oder II. Klasse auf Grund von Verordnungen der Gemeindevertretung.

II. 2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und V.2. (i.V.m. Spruchpunkt I.) bzw. IV. wendet, ist sie nicht zulässig:

II.2.1. Spruchpunkt I. betrifft die Enteignung des Grundeigentümers. Gemäß § 13 Abs. 2 LStG 1972 ist als Enteigneter derjenige anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört oder der ein dingliches Recht daran hat. In dem Verfahren betreffend die Enteignung des Grundeigentümers kommt dem Beschwerdeführer daher weder als Bestandnehmer des Grundstückes noch als Eigentümer des auf dem Grundstück errichteten Verkaufskioskes samt Zubau Parteistellung zu (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Mai 1981, VfSlg. 9094, zu einer Enteignung nach dem BStrG mit einer zu § 13 Abs. 2 LStG 1972 gleichartigen Regelung).

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich bei der Enteignung um einen originären Eigentumserwerb handelt (vgl. dazu Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, S. 69 f). Das Eigentumsrecht bzw. das durch Enteignung begründete dingliche Recht erwirbt der Enteigner grundsätzlich lastenfrei, d.h. dass mit dem Eigentumserwerb des Enteigners nicht nur das Eigentumsrecht des Enteigneten, sondern auch alle sonstigen dinglichen Rechte Dritter am Enteignungsgegenstand erlöschen, soweit sie nicht als mit dem Enteignungszweck vereinbar im Enteignungsbescheid ausdrücklich aufrecht erhalten oder vom Enteigner im Vereinbarungsweg übernommen worden sind (vgl. Brunner, a.a.O.). Dies gilt nicht nur für die dinglichen, sondern auch für alle obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes, auch für Bestandsrechte. Diese Wirkung wird im Bundesstraßenrecht aus den §§ 5, 22 Abs. 2 und 34 EisenbahnenteignungsG abgeleitet (vgl. Brunner, a. a.O.). Die §§ 22 und 34 EisenbahnenteignungsG gelten gemäß § 15 Abs. 1 LStG 1972 auch im Enteignungsverfahren gemäß dem LStG 1972 (die §§ 22 bis 34 betreffen die Ermittlung der Entschädigung und die §§ 35 bis 39 den Vollzug der Enteignung). Abgesehen davon ergibt sich aus § 15a Abs. 3 LStG 1972 ausdrücklich, dass die Rechte dinglich und obligatorisch Berechtigter an dem Enteignungsgegenstand mit der Enteignung erlöschen. Der Verfassungsgerichtshof hat im oben zitierten Erkenntnis auch ausgesprochen, es stehe dem Gesetzgeber frei, an die bloß schuldrechtliche Natur des Bestandsrechtes anzuknüpfen und die Benützung der Sache durch den Bestandnehmer im Rahmen des Verfahrens gegen den durch den Bestandsvertrag zur Wahrung der Interessen des Bestandsnehmers verhaltenen Eigentümer zu berücksichtigen und den auf ihn entfallenden Teil der Entschädigung mit der Entschädigung des Eigentümers zu verbinden. Der Verfassungsgerichtshof hatte somit gegen die Regelung des § 18 Abs. 2 BStrG (dem der § 13 Abs. 2 LStG 1972 entspricht) keine Bedenken.

II.2.2. Soweit sich die Beschwerde auch auf Spruchpunkt V.2., bezogen auf Spruchpunkt I., bezieht (nach dem mit dem Eigentumserwerb der Mitbeteiligten an dem Grundstück alle Rechte Dritter daran erlöschen), war die Beschwerde gleichfalls aus dem dargelegten Grund zurückzuweisen. In diesem Spruchpunkt wurde entsprechend dem durch die Enteignung erfolgenden originären Eigentumserwerb durch den Enteigner und sozusagen als Durchführung der in Spruchpunkt I. angeordneten Enteignung das Erlöschen aller Rechte Dritter ausgesprochen, sobald der Enteignungsbescheid rechtskräftig ist und die Entschädigung vom Enteigner gezahlt wurde.

II.2.3. Soweit sich die Beschwerde gegen die im Spruchpunkt IV. festgesetzte Entschädigung für die Einlösung des Superädifikates wendet, war die Beschwerde ebenfalls zurückzuweisen, da der Verwaltungsgerichtshof für die Kontrolle der erstinstanzlichen Entschädigungsentscheidung nicht zuständig ist. In § 15 Abs. 1 lit. c LStG 1972 ist ausdrücklich vorgesehen, dass jeder der beiden Teile, wenn er sich durch die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme benachteiligt hält, nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Festsetzung des Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren kann, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Wenn die gerichtliche Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft (sogenannte sukzessive Zuständigkeit).

II.3. Zu Spruchpunkt II:

Zunächst ist festzustellen, dass gemäß § 12 Abs. 1 zweiter Satz letzter Satzteil LStG 1972 - wenn auch seit der Novelle LGBl. Nr. 92/2001 missverständlich formuliert - auch die Enteignung von baulichen und sonstigen Anlagen zulässig ist, wenn ihre Entfernung aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.

§ 12 Abs. 1 LStG 1972 lässt also auch die Enteignung eines Superädifikates zu.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentumes gemäß Art. 5 StGG (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, VfSlg. Nr. 15.044) ist eine Enteignung nur dann verfassungsrechtlich erlaubt, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Es muss demnach ein konkreter Bedarf vorliegen, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, es muss weiter das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sein, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und es muss schließlich unmöglich sein, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (vgl. weiters die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 1983, VfSlg. Nr. 9763/1983, und vom 23. November 1984, VfSlg. Nr. 10.236/1984).

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Enteignungsbestimmungen des LStG 1972 sind im Zweifel, soweit dies der mögliche Wortsinn der Bestimmungen zulässt, im Sinne dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze auszulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1978, VwSlg. Nr. 9604). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in dem Fall, dass die Festlegung der Trassenführung einer Straße und die Bestimmung der Breite der geplanten Verkehrsfläche in einer Verordnung (im dortigen Fall im Bebauungsplan) festgelegt wurden, ausgesprochen, dass die Enteignungsbehörde weder die Notwendigkeit der vorgesehenen Verkehrsfläche noch ihre vorgesehene Ausgestaltung prüfen kann (abgesehen davon könnte vom Beschwerdeführer die Gesetzmäßigkeit der Verordnung zumindest in Zweifel gezogen werden), sie kann vielmehr nur die Notwendigkeit der in Anspruch genommenen Grundfläche für das konkrete Straßenprojekt nachprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1971, VwSlg. Nr. 8068A/1971).

Eine solche Verordnung liegt im vorliegenden Fall mit dem Beschluss des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom 19. Juli 2007 vor (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Salzburg vom 16. August 2007, Folge 15/2007, S. 7). Danach wurde gemäß § 29 Abs. 2 LStG 1972 für das Projekt "Verlegung Schillerstraße" der Ausbau einer neuen Straße im Abschnitt C-D (Jakob-Haringer-Straße bis Austraße) entsprechend der in der Beilage 1 ersichtlichen Darstellung vom 27. Juni 2007 beschlossen. Gemäß dieser Bestimmung wurde weiters für dieses Projekt die Übernahme einer Privatstraße im Abschnitt B-C (Andreas-Hofer-Straße bis Jakob-Haringer-Straße) und die Übernahme bestehender Straßen in den Abschnitten August-Gruber-Straße (A-B), Austraße (D-E) und Raiffeisenstraße (D-F) als Gemeindestraßen entsprechend der in der Beilage 1 ersichtlichen Darstellung beschlossen. Diese neuen Straßenabschnitte, entsprechend der in Beilage 1 ersichtlichen Darstellung, wurden als Gemeindestraßen I. Klasse bestimmt. Die verwiesene Beilage 1 enthält auch den Kreisverkehr im Bereich der Kreuzung Austraße, Raiffeisenstraße und Schillerstraße mit einem Außendurchmesser von 33 m. Gegen diese Verordnung erhebt der Beschwerdeführer keine Bedenken und sind solche gleichfalls für den Verwaltungsgerichtshof - wie sich dies auch aus den folgenden Ausführungen ergibt - im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.

Die Notwendigkeit der Enteignung liegt nur dann vor, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden kann (dies wäre etwa dann nicht der Fall, wenn sich aus anderen Gesetzen Hindernisse der Verwirklichung des Straßenprojektes entgegen stellten; siehe das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1978). Aus diesem Erfordernis ergibt sich auch, dass, sofern das beabsichtigte Straßenprojekt gemäß dem LStG 1972 straßenbaurechtlich bewilligungspflichtig ist, diese straßenbaurechtliche Bewilligung rechtskräftig vor dem Ausspruch über die Enteignung von dafür benötigten Grundflächen aus Anlass dieses Straßenprojektes vorliegen muss. Weiters muss der Enteignungsbescheid mit den darin vorgesehenen in Anspruch zu nehmenden Grundflächen in dem rechtskräftigen straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid Deckung finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1987, Zl. 85/06/0199). Dies wird im vorliegenden Fall erfüllt.

Der Beschwerdeführer geht in seinen Ausführungen von dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0327 (allerdings ergangen zum Oö Straßengesetz) aus, nach dem der von der Enteignung Betroffene im Enteignungsverfahren trotz eingeschränkter Prüfung im Hinblick auf den mit der straßenbaurechtlichen Bewilligung fixierten Straßenverlauf auch einwenden könne, dass das durch die Enteignung angestrebte, im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgegebene Ziel auch auf eine weniger belastende Weise (bei annähernd gleichen Kosten) erreicht werden könne. Zu Letzterem macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass im Fall eines kleineren Kreisverkehrs (mit 28 m) sein Verkaufskiosk und die darunter befindliche Grundfläche nicht enteignet werden müssten. In diesem Zusammenhang beruft sich der Beschwerdeführer insbesondere auf das Gutachten der TU Wien aus dem März 2009, aus dem er abzuleiten meine, von einem konkreten Bedarf an der relevanten Fläche der Parzelle Nr. 366/9 sei nicht auszugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht des Beschwerdeführers, dass der Enteignete trotz nur eingeschränkter Prüfungsmöglichkeit im vorliegenden Fall wegen Vorliegens einer Verordnung, die die Straßenführung festlegt, auch einwenden kann, dass das durch die Enteignung angestrebte, im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgegebene Ziel auch auf eine weniger belastende Weise (bei annähernd gleichen Kosten) erreicht werden kann (vgl. das angeführte hg. Erkenntnis vom 18. November 2003). Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist aber entgegenzuhalten, dass das aus der Verfassung abgeleitete Erfordernis des konkreten Bedarfes im öffentlichen Interesse nach einer bestimmten Verkehrsfläche dahin zu verstehen ist, dass eine so genannte "Enteignung auf Vorrat" unzulässig ist. Mit der Verlegung der Schillerstraße werden nach den Feststellungen der belangten Behörde die folgenden Ziele verfolgt: Zusammenführung der Emissionsbänder von Straße und Schiene, Verkehrsberuhigung der "alten Schillerstraße" zur Entlastung der dortigen Anrainer, die Verkehrsberuhigung der Itzlinger Hauptstraße bzw. die Umlegung der L118- Bergheimer Landesstraße in die "Schillerstraße neu" und die Verbesserung der Nutzungspotenziale der umliegenden Baulandflächen als Voraussetzung für das Gelingen des Stadtentwicklungsprojektes Science:City:Salzburg. Damit im Zusammenhang steht auch die Planung einer leistungsfähigen und attraktiven Straßenanbindung, die mit dem Kreisverkehr in der vorgesehenen Größe erreicht werden soll. Für die Verlegung der Schillerstraße im verfahrensgegenständlichen Bereich einschließlich des in Frage stehenden Kreisverkehrs (mit einem Außendurchmesser von 33 m) liegt - wie erwähnt - die straßenbaurechtliche Bewilligung vom 28. September 2007 vor. Es kann also keine Rede davon sein, dass mit dem Enteignungsbescheid eine Enteignung auf Vorrat erfolge, vielmehr liegt für die angestrebte Verlegung der Schillerstraße ein konkretes, rechtskräftig bewilligtes Straßenprojekt vor. Im Rahmen der in dem Stadtteil Itzling angestrebten Stadtentwicklung bzw. Verkehrsberuhigung in verschiedenen Bereichen besteht ein konkreter, im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach diesem Straßenprojekt. Wie in den verschiedenen Gutachten, die sich mit einem Vergleich der Varianten auseinander gesetzt haben (nämlich Kreisverkehr mit Außendurchmesser 33 m bzw. 28 m bzw. Lichtsignalregelung), nachvollziehbar dargelegt wurde, ist der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Kreisverkehr mit einem Außendurchmesser von 28 m nicht zu empfehlen. Die verkehrstechnische Beurteilung hat ergeben, dass dieser Kreisverkehr in Bezug auf die prognostizierte Verkehrsbelastung nicht leistungsfähig genug sei. Die Reisezeiten seien dreimal so lang wie bei den beiden anderen Varianten, auch die Rückstaulängen seien erheblich länger als bei den beiden anderen Varianten. Auf der Schillerstraße würde der Verkehr zusätzlich durch den sich an der Haltestelle befindlichen Bus aufgehalten und dadurch der Kreisverkehr nicht völlig ausgelastet.

Demgegenüber erfülle der Kreisverkehr mit 33 m Außendurchmesser die geforderten Leistungsfähigkeitsvoraussetzungen mit Ausnahme des abendlichen stadtauswärts gerichteten Verkehrs, der bei allen Varianten überlastet sei. Der dabei auch vorgesehene Bypass vergrößere den verfügbaren Stauraum vor der Einfahrt in den Kreisverkehr, sodass die Eisenbahnkreuzungs-Sicherung nur selten aktiviert werden müsse. Der größere Kreisverkehr gewährleiste die geforderten Leistungsfähigkeitsvoraussetzungen nach den Gutachten der Amtssachverständigen Dipl. Ing. M.E. und Dipl. Ing. C.K. und von Univ. Prof. Dipl. Ing. M.F. am besten. Bei ihm ergäben sich, was gleichfalls im öffentlichen Interesse gelegen sei, auch die geringsten Verlustzeiten des O-Busses, da eine eigene Haltestellenbucht neben der Fahrbahn vorgesehen sei. Weiters bestehe bei diesem Kreisverkehr die Möglichkeit von Wendemanövern für Pkw und Lkw und somit komme es zu keiner Weiternutzung der künftig verkehrsberuhigten Itzlinger Hauptstraße.

Demgegenüber kann der vom Beschwerdeführer propagierte kleinere Kreisverkehr der prognostizierten Verkehrserwartung in diesem Bereich - wie dies verkehrstechnische Untersuchungen ergeben haben - nicht gerecht werden. Wenn in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten das alleinige Abstellen beim Variantenvergleich auf die Leistungsfähigkeit der Varianten für den Autoverkehr kritisiert wird und etwa nicht das dynamische Verhalten der Verkehrsteilnehmer oder Änderungen im System (wie etwa durch Treibstoffpreise) berücksichtigt würden, wird damit nicht die auf schlüssige Gutachten gestützte Beurteilung der belangten Behörde in Frage gestellt. Die Zielsetzung, einen möglichst leistungsfähigen Autoverkehr auf der verlegten Schillerstraße samt dem Kreisverkehr zu gewährleisten, stellt ein legitimes öffentliches Interesse dar, das mit diesem Straßenprojekt verfolgt wird.

Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, die belangte Behörde habe sich mit dem von ihm vorgelegten Gutachten nicht entsprechend auseinander gesetzt bzw. mit Widersprüchen zu dem Gutachten des Amtssachverständigen, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, ging der Privatgutachter von einem unzutreffenden Bedarfsbegriff im Zusammenhang mit einer zulässigen Enteignung aus und nahm zu Unrecht an, dass die Schaffung einer leistungsfähigen neuen Straße keine ausreichende Zielsetzung im öffentlichen Interesse sei.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Rahmen der Verkehrsvarianten nicht berücksichtigt worden sei, dass die alte Schillerstraße in eine Fahrtrichtung weiter hätte verwendet werden können. Die diesbezüglich gestellten Beweise (insbesondere die Einvernahme von Univ. Prof. DI Dr. H.K.) seien zu Unrecht nicht aufgenommen worden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass dem verfolgten Stadtentwicklungskonzept für den Stadtteil Itzling vor allem auch zu Grunde gelegen ist, dass die alte Schillerstraße, in deren Verlauf insbesondere Wohnungen liegen, verkehrsberuhigt werden sollte. Der Erhalt der alten Schillerstraße für eine Fahrtrichtung wäre dieser öffentlichen Zielsetzung zuwidergelaufen.

Wenn der Beschwerdeführer meint, die Mitbeteiligte wäre nicht berechtigt gewesen, Enteignungsanträge einzubringen, ist Folgendes festzustellen:

Das in Frage stehende Straßenprojekt der Verlegung der Schillerstraße wird - wie sich dies aus dem Akt ergibt - von der Mitbeteiligten betrieben. Allfällige Grundstückstransaktionen zwischen der Mitbeteiligten und der Grundeigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes haben darauf keinen Einfluss. Zutreffend hat die belangte Behörde die Ansicht vertreten, dass auch in dem Falle, dass die Mitbeteiligte das verfahrensgegenständliche Grundstück erworben hätte, sie gegen das verfahrensgegenständliche, im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Superädifikat ein Enteignungsverfahren beantragen hätte können.

Weiters meint der Beschwerdeführer, es handle sich bei dem Ausspruch in Punkt V.2. um eine Angelegenheit des Kernbereiches zivilrechtlicher Angelegenheiten, für die ausschließlich die Zivilgerichte zuständig seien. Es müsse das letztlich angerufene Tribunal gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK auf Grund selbstständiger Feststellung und Würdigung der Tat- und Rechtsfragen entscheiden. Für diese Aufgabe sei der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet seiner weitgehenden Entscheidungsbefugnis nicht eingerichtet.

Dazu ist auszuführen, dass es sich bei einer Enteignung nicht - wie bei der Festsetzung der Entschädigung im Zusammenhang mit einer Enteignung - um eine Angelegenheit des Kernbereiches zivilrechtlicher Angelegenheiten handelt, sondern um einen hoheitlichen Eingriff in private Vermögensrechte aus öffentlichen Interessen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1988, VfSlg. Nr. 11.762). Für diesen Bereich ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 6 MRK die Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ausreichend. Davon geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, wenn sich der Verwaltungsgerichtshof mit den vorgetragenen Bedenken Punkt für Punkt entsprechend auseinandersetzt (vgl. das Urteil vom 21. September 1993 im Fall Zumtobel gegen Österreich, weiters die Urteile vom 25. November 1994 im Fall Ortenberg gegen Österreich und vom 26. April 1995 im Fall Fischer gegen Österreich, und auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 2010, Zl. 2008/06/0120).

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Mitbeteiligte mit dem Grundstückseigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes keine entsprechenden Verhandlungen über ein angemessenes Kaufanbot geführt habe, wie es verfassungsrechtlich geboten sei.

Dem genügt es entgegenzuhalten, dass - wie dies die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat - dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die nach dem Spruchpunkt I. gegenüber dem Grundstückseigentümer vorgenommene Enteignung keine Parteistellung zukommt.

Der Beschwerdeführer rügt auch, ihm gegenüber sei gleichfalls kein entsprechendes Kaufanbot gemacht worden.

Dazu ist festzustellen, dass nach dem vom Beschwerdeführer selbst in diesem Zusammenhang angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1993, VfSlg. Nr. 13.579, eine Enteignung auch nur dann im öffentlichen Interesse gelegen und in diesem Sinn erforderlich ist, wenn ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers misslungen sind, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder das Nutzungsrecht daran privatrechtlich zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Derartige ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers stellen sohin eine von der Enteignungsbehörde zu prüfende Bedingung der Zulässigkeit einer Enteignung dar, auch dann, wenn es vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich normiert ist.

Wie die belangte Behörde in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides - vom Beschwerdeführer unbestritten - ausgeführt hat, wurde, beginnend mit dem Zeitraum vom 17. bis 21. Juli 2006, vom Wirtschaftsservice der Stadt Salzburg versucht, mit dem Vertreter des Beschwerdeführers Vergleichsgespräche zu führen, die auch die Beschaffung eines Ersatzstandortes im Bereich der Schillerstraße 7a und 9 beinhaltet hätten. Am 11. Oktober 2006 sei es zu einer Besprechung mit dem Vertreter des Beschwerdeführers und Vertretern des Wirtschaftsservices der Stadt Salzburg, des Grundamtes und des Rechtsvertreters der Grundeigentümerin gekommen, in der vereinbart worden sei, dass ein konkretes Angebot an den Beschwerdeführer gelegt werde. Es habe eine weitere Besprechung am 15. November 2006 gegeben, in der u. a. von der Mitbeteiligten zugesagt worden sei, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bedingungen für eine einvernehmliche Lösung zu prüfen. In der Folge sei ein E-Mail-, Telefon- sowie Faxkontakt gepflogen worden. In einer Besprechung vom 25. Jänner 2007 seien vom Vertreter des Beschwerdeführers mehrere, zusätzliche Forderungen gestellt worden. Das Wirtschaftsservice der Stadt Salzburg sei insbesondere in vermittelnder Tätigkeit bis zum Februar 2007 tätig gewesen, um eine Vereinbarung zwischen der Grundeigentümerin und dem Beschwerdeführer zu Stande zu bringen. Letztlich seien diese Verhandlungen auf Grund eines E-Mails des Vertreters des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2007 abgebrochen worden, in dem auf die Einleitung des Enteignungsverfahrens hingewiesen worden sei. Dass es länger andauernde Versuche der Mitbeteiligten, teilweise unter Beiziehung eines Vertreters der Enteignungsbehörde, zu einer vertraglichen Lösung zu kommen, gegeben hat, ergibt sich auch aus der von der Behörde angeführten Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 20. März 2008, in der die Vergleichsaktivitäten beginnend mit 23. Juni 2006 bis zum Abbruch der Gespräche durch den Beschwerdeführer mit E-mail vom 8. Februar 2007 ausführlich dargestellt sind. Allein mit der durch nichts näher begründeten Behauptung, es sei kein angemessenes Kaufanbot gestellt worden, kann der Beschwerdeführer nicht in Frage stellen, dass im vorliegenden Fall ernsthafte Bemühungen um eine vertragliche Lösung mit ihm vor dem Ausspruch der Enteignung des Verkaufskioskes samt Zubau durch den angefochtenen Bescheid stattgefunden haben.

III. Die Beschwerde wird - soweit sie sich auf Spruchpunkt I. und V.2. (bezogen auf Spruchpunkt I.) bzw. Spruchpunkt IV. bezieht - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen, im Hinblick auf die Spruchpunkte II. und V.2 (bezogen auf Spruchpunkt II.) wird sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 15. April 2010

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