Normen
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §67g Abs1;
AVG §67g Abs3;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §67g Abs1;
AVG §67g Abs3;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte mit Antrag vom 29. April 2008 die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 50 vom 2. Mai 2008 mit näherer Begründung abgewiesen.
Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (per Fax) Berufung, die am 19. Mai 2008 bei der Behörde erster Instanz einlangte. Die belangte Behörde schrieb für den 7. November 2008 eine mündliche Verhandlung aus, zu der der Beschwerdeführer im Wege des Rechtsvertreters geladen wurde.
Weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter erschienen bei der mündlichen Verhandlung am 7. November 2008. Im Akt erliegt folgender, mit 7. November 2008 datierter Aktenvermerk des zuständigen Mitgliedes der belangten Behörde, der ein in der Verhandlungspause dieser Verhandlung mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geführtes Telefonat folgendermaßen dokumentierte:
"Aktenvermerk vom 07.11.2008:
Rücksprache mit Dr. Werner Z um 09.10 Uhr:
Er nimmt den Verhandlungstermin nicht mehr wahr, da über den Bw ein Schuldnerregulierungsverfahren eröffnet wurde. Auf Hinweis, dass der Bw auch persönlich nicht erschienen ist, gibt Dr. Z an, dass er auch davon ausgegangen sei. Die Bescheidzustellung solle jedoch an ihn (BwV) erfolgen.
Dr. S"
Im Protokoll der danach wieder aufgenommenen mündlichen Verhandlung wurde die in Abwesenheit der Parteien erfolgte Verkündung des Bescheides durch die belangte Behörde beurkundet.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2009 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, weil die belangte Behörde über seine Berufung nicht fristgerecht entschieden habe.
Nach Einleitung des Vorverfahrens legte die belangte Behörde innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG den am 22. September 2009 schriftlich ausgefertigten Bescheid vor und beantragte unter Hinweis darauf, dass aufgrund der bereits erfolgten mündlichen Bescheidverkündung keine Säumnis vorliege, die kostenpflichtige Zurückweisung der Säumnisbeschwerde.
Über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes erklärte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 15. Oktober 2009, der er den Bescheid der Magistratsabteilung 50 vom 27. Juli 2009 beilegte (mit diesem wurde ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2009 positiv beschieden), der Säumnisbeschwerde liege sein Antrag vom 29. April 2008 bzw die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 2. Mai 2008 zu Grunde. Nach Einbringung der Berufung vom 19. Mai 2008 habe der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Referenten der belangten Behörde über mehrmalige Telefonate die Auskunft erhalten, dass eine Berufungsentscheidung "entworfen" werde, dies benötige noch einige Zeit. Diese Auskünfte hätten jedoch nicht den Inhalt gehabt, dass bei einer anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde der Bescheid bereits "mündlich verkündet" worden wäre. Es habe in seinem Handakt auch kein Verhandlungsprotokoll vorgefunden werden können, sodass er davon habe ausgehen können, dass kein Berufungsbescheid verkündet worden sei.
Den vorliegenden Aktenunterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (im Wege seines Rechtsvertreters) ordnungsgemäß zur mündlichen Berufungsverhandlung geladen war und dort nicht erschien; dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Aus der den Anforderungen des § 14 AVG entsprechenden Verhandlungsschrift ergibt sich weiters, dass der Bescheid bereits am 7. November 2008 mündlich verkündet wurde; die schriftliche Ausfertigung des Bescheides erfolgte aber erst am 22. September 2009. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2009 war nicht geeignet, Zweifel daran zu erwecken, dass anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2009 der Berufungsbescheid mündlich verkündet worden war. Darauf, ob dem Beschwerdeführer die damals aufgenommene Verhandlungsschrift zugestellt wurde oder nicht, kommt es nicht an.
Nach § 67g Abs. 1 AVG und der dazu ergangenen Judikatur ist die Verkündung eines Bescheides auch dann zulässig, wenn die Parteien nicht anwesend sind. Mit einer mündlichen Verkündung ist aber der damit in Frage stehende Bescheid - unabhängig von der im § 67g Abs. 3 AVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an alle Parteien - rechtlich existent geworden (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0338, und vom 20. Dezember 1996, Zl. 96/02/0433). In § 67g AVG (insbesondere dessen Abs. 1) fehlt zwar eine dem § 51f Abs. 2 VStG vergleichbare Regelung, wonach in jenen Fällen, in denen eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses (Bescheides) hindert. Dennoch lässt sich aus dem Grundsatz der öffentlichen Verkündung von Bescheiden im Verfahren vor einem unabhängigen Verwaltungssenat nach § 67g Abs. 1 erster Satz AVG, dem auch die "Möglichkeit" (arg.: "kann" - vgl. den zweiten Satz) des Absehens von einer mündlichen Verkündung insbesondere nach dem dritten Satz dieser Bestimmung nicht entgegensteht, ableiten, dass selbst der Verzicht auf eine Verkündung durch sämtliche Parteien des Verfahrens eine rechtswirksame Verkündung des Bescheides in Abwesenheit der Parteien durch einen unabhängigen Verwaltungssenat nicht hindert (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 1997, 96/02/0431, mwN sowie das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2007/21/0404, mwN).
Daraus folgt, dass die belangte Behörde mit der am 7. November 2008 erfolgten Bescheiderlassung ihrer Entscheidungspflicht über die Berufung des Beschwerdeführers bereits nachgekommen war. Der vorliegenden, erst danach eingebrachten Beschwerde stand daher mangels Säumnis der belangten Behörde die Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb die Beschwerde nach § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 23. November 2009
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