VwGH 2009/05/0024

VwGH2009/05/002424.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde 1. der Mag. W, und 2. des W, beide in B und beide vertreten durch Dr. Gerhard Krammer und Dr. Michael Frank, Rechtsanwälte in 3580 Horn, Pfarrgasse 7, gegen den Gemeindevorstand der Gemeinde Waidhofen an der Thaya-Land, Kindergartenstraße 5, 3830 Waidhofen an der Thaya, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1 idF 8200-3;
GdO NÖ 1973 §60 Abs2;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1 idF 8200-3;
GdO NÖ 1973 §60 Abs2;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde Waidhofen/Thaya-Land Aufwendungen insgesamt in der Höhe von EUR 610, 60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Dem Beschwerdevorbringen zufolge richteten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Dezember 2007 ein Bauansuchen an die Gemeinde Waidhofen an der Thaya-Land zur Errichtung einer unterkellerten Garage. Dieser Antrag wurde vom Bürgermeister dieser Gemeinde als Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 15. Mai 2008 (zugestellt am 19. Mai 2008) unter bestimmten (für die Beschwerdeführer nachteiligen) Auflagen bewilligt.

In ihrer am 26. Jänner 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, gegen den Gemeindevorstand der Gemeinde Waidhofen an der Thaya-Land gerichteten Säumnisbeschwerde brachten die Beschwerdeführer vor, über ihre am 19. Mai 2008 erhobene Berufung sei nicht entschieden worden.

2. Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde säumig ist, die im Verwaltungsverfahren - sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht - angerufen werden konnte.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. (in Städten mit eigenem Statut) der Stadtsenat. Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 der zuständige Gemeinderat. Dieser wird zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die BO zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstands als Berufungsbehörde iSd § 2 Abs. 1 BO von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt worden ist (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. April 2004, Zl. 2004/05/0102, und vom 27. Februar 2006, Zl. 2006/05/0041).

Da die Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG als belangte Behörde ausdrücklich den Gemeindevorstand der Gemeinde Waidhofen an der Thaya-Land bezeichneten und dessen (behauptete) Säumnis zum Gegenstand ihrer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 132 B-VG machten, liegen die Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde nicht vor.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 24. Juni 2009

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