VwGH 2009/04/0311

VwGH2009/04/031120.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache der Z AG in W, vertreten durch Haslinger / Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22. Oktober 2009, Zl. VwSen-530881/2/Bm/Sta, betreffend Maßnahme gemäß § 360 GewO 1994, den Beschluss gefasst:

Normen

GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs5;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22. Oktober 2009 wurde gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 verfügt, dass vier näher bezeichnete Schiebetore in der von der Beschwerdeführerin betriebenen Betriebsanlage zwischen 22.00 und 6.00 Uhr versperrt zu halten sind.

In der dagegen gerichteten Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes, inwieweit sie sich durch den angefochtenen Bescheid nach Ablauf der Frist gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 noch beschwert erachte, gab die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19. März 2010 bekannt, ihr rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung sei nicht weggefallen: Die Frage, ob der Bescheidkonsens für die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin die betrieblichen Aktivitäten, insbesondere LKW- und PKW-Fahrbewegungen während der Nachtstunden in einem bestimmten Bereich der Betriebsanlage erfasse oder nicht, sei von rechtlichem Interesse für die Beschwerdeführerin. Einerseits würden gegen den Vorstand der Beschwerdeführerin wegen angeblicher Überschreitung des gewerberechtlichen Konsenses zahlreiche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, andererseits sei durch die Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Bescheides auch nicht die unklare Konsenslage beseitigt, sodass die Beschwerdeführerin zukünftig erneut möglichen Zwangsmaßnahmen gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 ausgesetzt sei.

§ 360 Abs. 5 GewO 1994 hat folgenden Wortlaut:

(5) Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt."

Ausgehend davon, dass der erstinstanzliche Bescheid unbestrittenermaßen bereits am 16. Februar 2009 erlassen wurde, ist der angefochtene Bescheid solcherart gemäß § 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 ex lege außer Wirksamkeit getreten. Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden, würde sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin doch auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides - mit Wirksamkeit ex tunc - nicht verbessern. Der angefochtene Bescheid entfaltet nämlich keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage des Umfanges des Bescheidkonsenses für die Betriebsanlage.

Infolge des somit nachträglich eingetretenen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 29. März 2006, Zl. 2006/04/0003).

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 leg. cit zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten.

Im vorliegenden Fall wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen: eine Prüfung des angefochtenen Bescheides hätte ergeben, dass die in Rede stehende Maßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 auf Grund der Konsenslosigkeit der dargestellten Tätigkeiten (siehe dazu den im hg. Verfahren Zl. 2008/04/0257 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2008; die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom heutigen Tag gemäß § 33a VwGG abgelehnt) zu Recht vorgeschrieben worden war.

Demnach hatte gemäß den §§ 47 ff VwGG ein Kostenzuspruch an den Bund zu erfolgen, wobei sich die Höhe nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, richtet.

Wien, am 20. Mai 2010

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