VwGH 2009/03/0143

VwGH2009/03/014323.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des A H in R, Deutschland, vertreten durch Dr. Karl Janovsky, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stafflerstraße 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. Juli 2009, Zl LWSJF-LR-1843/3, betreffend Abschussplan, den Beschluss gefasst:

Normen

JagdG Tir 2004 §37 Abs1;
JagdG Tir 2004 §37 Abs2;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
JagdG Tir 2004 §37 Abs1;
JagdG Tir 2004 §37 Abs2;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaftsjagd A hatte in dem von ihm der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vorgelegten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2008/09 hinsichtlich des Gamswildes einen nach Geschlecht und Altersklassen gegliederten Gesamtabschuss von 100 Stück beantragt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 8. August 2008 wurde der Abschuss von Gamswild abweichend von diesem Antrag gemäß § 37 Abs 8 lit b des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG) nach Geschlecht und Altersklassen gegliedert mit insgesamt 44 Stück festgesetzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" vom Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt wird:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Bewilligung des Abschusses von insgesamt 100 Stück Gamswild verletzt. Der angefochtene Bescheid leidet sowohl an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch an Rechtswidrigkeit des Inhaltes."

Durch die vom Beschwerdeführer in der dargestellten Weise vorgenommene bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG), wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichthof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl aus hg Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 20. März 2007, Zl 2006/03/0178). Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl aus der hg Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl 2005/03/0105).

Gemäß § 37 Abs 1 TJG darf der Abschuss unter anderem von Schalenwild nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet zu erstellen.

Gemäß § 37 Abs 2 TJG ist der Abschussplan so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.

Ein subjektives öffentliches Recht auf Festsetzung des Abschusses in eben der beantragten Höhe steht dem Jagdsausübungsberechtigten nicht zu. Vielmehr ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, einen vom Antrag abweichenden Abschussplan festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um dem Gebot des § 37 Abs 2 TJG Rechnung zu tragen. Soll in Anwendung der dargelegten Grundsätze ein vom Antrag des Jagdausübungsberechtigten abweichender Abschussplan festgesetzt werden, so ist dies von der Behörde zu begründen (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl 2004/03/0172). Die Tatsache allein, dass in einem Nachbarrevier eine größenmäßig höhere Abschussziffer bewilligt wurde, vermag keinen Rechtsanspruch für einen anderen Jagdausübungsberechtigten auf eben solche Abschussziffern zu eröffnen, wenn sachliche Voraussetzungen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl das hg Erkenntnis vom 24. November 1972, Zl 1805/71).

Stand dem Beschwerdeführer aber das im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachte Recht nicht zu, konnte er durch den angefochtenen Bescheid darin nicht verletzt werden.

Daraus folgt, dass die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 23. September 2009

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