VwGH 2006/03/0178

VwGH2006/03/017820.3.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache 1. des RK und 2. der EK, beide in W, beide vertreten durch Dr. Hildegard Wanka, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Josefstädter Straße 85/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 11. August 2006, Zl BMVIT-220.100/0022-IV/Sch2/2006, betreffend Enteignung nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: W KG in W), den Beschluss gefasst:

Normen

EisbEG 1954 §17;
EisbEG 1954 §2 Abs1;
EisbEG 1954;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
EisbEG 1954 §17;
EisbEG 1954 §2 Abs1;
EisbEG 1954;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 17 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG) zu Gunsten der mitbeteiligten Partei die Enteignung durch Einräumung näher beschriebener Dienstbarkeiten auf einem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück verfügt. Die auf Dauer eingeräumten Dienstbarkeiten betreffen einen Bereich im Ausmaß von 448 m2, die auf Baudauer von 17 Monaten vorübergehend eingeräumte Dienstbarkeit betrifft einen Bereich im Ausmaß von 198 m2 des insgesamt 1156 m2 großen Grundstücks. Weiters wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführer, soweit sie die Höhe der im Bescheid erster Instanz festgesetzten Enteignungsentschädigung betraf, zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2006, B 1714/06, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Jänner 2007 gemäß § 34 Abs 2 VwGG zur Ergänzung der Beschwerde aufgefordert. Insbesondere wurde ihnen unter Hinweis auf § 28 Abs 1 Z 4 und 5 VwGG aufgetragen, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupten, bestimmt zu bezeichnen, sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen. Die Beschwerdeführer wurden darauf hingewiesen, dass die Versäumung der in dieser Verfügung bestimmten Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

In der innerhalb der gesetzten Frist ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Unter der Überschrift "Beschwerdepunkt" führen sie wie folgt aus:

"Die Beschwerdeführer sind in ihrem Recht auf richtige Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes verletzt.

Der Bescheid leidet sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes, als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften."

In den Beschwerdegründen führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sie immer bereit gewesen seien und nach wie vor bereit seien, ihr Grundstück gegen ein geeignetes Ersatzobjekt oder gegen entsprechende angemessene Geldablöse zur Verfügung zu stellen. Mit dem Bescheid, wonach sie eine Dienstbarkeit auf ihrem Grundstück dulden müssten und ihnen das Grundstück nicht abgelöst werde, seien die Beschwerdeführer verletzt. Bei einem derart schwer wiegenden Eingriff seien die Beschwerdeführer durch die Bezahlung der zuerkannten Entschädigung nicht angemessen entschädigt; ein derartiger Eingriff bedürfe der gänzlichen Ablösung der Liegenschaft. Weiters habe die belangte Behörde entgegen § 5 EisbEG bei Bemessung der Entschädigungssumme nicht auf die Rechte von Nutzungsberechtigten Bedacht genommen und sie habe auch § 6 EisbEG nicht berücksichtigt.

Zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer geltend, dass ihnen ein Gutachten, auf welches sich die Behörde stütze, erst am Tage der Verhandlung vor Ort zugekommen sei und sie keine Möglichkeit gehabt hätten, dieses Gutachten vorher zu studieren und in der Verhandlung die entsprechenden Fragen an den Sachverständigen zu stellen.

Gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde (ua) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs 1 VwGG gebunden ist. Nach ständiger hg Rechtsprechung ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl den hg Beschluss vom 12. September 2006, 2005/03/0226).

Mit dem oben zitierten Beschwerdepunkt machen die Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem sie verletzt sein können. Bei der behaupteten Verletzung des Rechts "auf richtige Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes" handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt, sondern um einen Beschwerdegrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (vgl den hg Beschluss vom 12. September 2006, Zl 2005/03/0226).

Dem Erfordernis des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG wird auch dann entsprochen, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt (einschließlich der Sachverhaltsdarstellung) klar erkennen lässt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet. Auch dies ist jedoch bei der vorliegenden Beschwerde nicht der Fall. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich überwiegend auf Fragen der Enteignungsentschädigung, über die die belangte Behörde nur insoweit abgesprochen hat, als sie die Berufung der Beschwerdeführer, soweit sie sich auf die Enteignungsentschädigung bezog, zutreffend als unzulässig zurückgewiesen hat. Auch aus dem in den Beschwerdegründen enthaltenen Vorbringen, wonach sich die Beschwerdeführer dadurch "verletzt" erachten, dass ihnen das Grundstück nicht abgelöst werde, kann die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, welches vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden könnte - wie insbesondere des Rechtes darauf, dass die Enteignung nicht über das zur Herstellung und zum Betrieb der Eisenbahn notwendige Ausmaß hinausgeht - nicht abgeleitet werden.

Gemäß § 34 Abs 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29 VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumen einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung der Frist gilt als Zurückziehung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa den hg Beschluss vom 10. Juli 1996, Zl 95/03/0286) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der in § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.

Da die Beschwerdeführer, wie oben dargestellt, dem ihnen erteilten Verbesserungsauftrag nur mangelhaft nachgekommen sind, war die Beschwerde daher als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 33 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 20. März 2007

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