VwGH 95/03/0286

VwGH95/03/028610.7.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Beschwerdesache des F in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 22. August 1995, Zl. 241.792/2-111/4/95, betreffend Kraftfahrlinienkonzession (mitbeteiligte Partei: G -Gesellschaft mbH), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 15. November 1995 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, seine (selbst verfaßte) Beschwerde in insgesamt sieben näher bezeichneten Punkten zu ergänzen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen; er wurde auch darauf hingewiesen, daß die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde und die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Innerhalb der gesetzten Frist..brachte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz inndreifacher Ausfertigung ein, in dem er nicht allen Punkten des Verbesserungsauftrages nachkommt. Weder wurde in diesem Schriftsatz der Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, angegeben - es wurde lediglich ohne Begründung bemerkt, daß der Tag der Zustellung nicht zu eruieren sei - noch wurden zwei weitere Ausfertigungen der (ursprünglichen) Beschwerde für die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei beigebracht.

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29 VWGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung der Frist gilt als Zurückziehung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 29. November 1995, Zl. 95/03/0134 mwH) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im 5 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.

Der Beschwerdeführer ist, wie oben dargestellt, dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen. Es war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VWGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 10. Juli 1996

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