VwGH 95/03/0134

VwGH95/03/013429.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Beschwerdesache des Ain D, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. Feber 1995, Zl. 14/12-1/1995, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit am 8. Mai 1995 beim unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingelangtem, von diesem an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitetem und hier am 12. Mai 1995 eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer eine (selbst verfaßte) Beschwerde, die ihm mit hg. Verfügung vom 26. Mai 1995 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung zurückgestellt wurde, ihre Mängel in insgesamt acht näher bezeichneten Punkten zu verbessern. Unter anderem wurde ihm aufgetragen, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen und weiters, die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen. Das Original der Beschwerde wurde an den Beschwerdeführer zurückgestellt, desweiteren wurde an ihn ein Formular für das Vermögensbekenntnis übermittelt. Zur Verbesserung der Mängel wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen, ab Zustellung des Auftrages an gerechnet, bestimmt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird, und daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt. Seinem daraufhin gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit hg. Beschluß vom 18. Oktober 1995, dem Beschwerdeführer zugestellt am 30. Oktober 1995, nicht Folge gegeben.

Der Beschwerdeführer legte nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof ein weiteres Schreiben vor, in dem eine vollständige Mängelbehebung im"Sinne des erteilten Auftragest nicht vorgenommen wird.

Diesem Schreiben ist weder die Unterschrift eines Rechtsanwaltes angeschlossen, noch wurde eine Kopie oder Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vorgelegt, auch das Original der seinerzeit eingebrachten Beschwerde wurde nicht wieder vorgelegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 12. Jänner 1993, Zl. 92/11/0257, und vom 11. Oktober 1995, Zl. 95/03/0141, je mit weiteren Judikaturhinweisen) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der. völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Es schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der in der angeführten, Gesetzesstelle aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.

Die Beschwerde ist daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 29. November 1995

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