VwGH 92/11/0257

VwGH92/11/025712.1.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des B in W, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob eine selbst verfaßte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof betreffend "widerrechtliche Einziehung meines Führerscheines", die weder den angefochtenen Bescheid nach Datum und Geschäftszahl bezeichnete, noch die bescheiderlassende Behörde; darüberhinaus war nicht erkennbar, ob bzw. wann der angefochtene Bescheid zugestellt wurde. Die Beschwerde enthielt keine zeitlich geordnete Darstellung des Verwaltungsgeschehens, das Begehren und die Beschwerdepunkte waren nicht hinreichend präzisiert und weiters fehlte auch die gemäß § 24 Abs. 2 VwGG erforderliche Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Der Beschwerdeführer brachte unter anderem vor, er sei wohl wegen der Unterschrift bei einem Rechtsanwalt gewesen, dieser hätte jedoch einen die finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers übersteigenden Preis verlangt.

Mit Berichterverfügung vom 23. November 1992, zugestellt am 4. Dezember 1992, wurde daraufhin der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Mängel der Beschwerde in insgesamt acht Punkten zu verbessern. Unter anderem wurde ihm auch aufgetragen, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen, sofern ein solcher zugestellt wurde, und weiters, die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen oder allenfalls einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, verbunden mit einem Vermögensbekenntnis, vorzulegen. Das Original der Beschwerde wurde an den Beschwerdeführer zurückgestellt, desweiteren wurde an ihn ein Formular für das Vermögensbekenntnis übermittelt. Zur Verbesserung der Mängel wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung des Auftrages an gerechnet, bestimmt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird, und daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Innerhalb der gesetzten Frist legte der Beschwerdeführer nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof ein weiteres Schreiben vor, in dem eine vollständige Mängelbehebung im Sinne des erteilten Auftrages nicht vorgenommen wird. Der Beschwerdeführer erklärt darin unter anderem, ein Vermögensbekenntnis nicht vorzulegen, da er "nicht am Bettelstab" gehe, die Betrauung eines Rechtsanwaltes sei ihm aber zu teuer. Die Urschrift der ursprünglichen Beschwerde ist diesem Schreiben ebensowenig angeschlossen wie die Kopie des angefochtenen Bescheides.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Beschlüsse verstärkter Senate vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.329/A und vom 21. Juni 1988, Slg. Nr. 12.742/A) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Es schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der in der angeführten Gesetzesstelle aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.

Die Beschwerde ist daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

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