VwGH 2009/01/0001

VwGH2009/01/000119.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der M M in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. November 2008, Zl. IKD(Stb)-430871/2-2008- Dor, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §31 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §11a Abs4 Z1;
VwGG §30 Abs2;
AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §31 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §11a Abs4 Z1;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge reiste die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern im März 2000 nach Österreich ein und stellte - vertreten durch ihre Eltern - am 20. März 2000 einen ersten Asyl(erstreckungs)antrag, der rechtskräftig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Februar 2001 abgewiesen wurde.

Am 27. April 2001 stellte die Beschwerdeführerin - vertreten durch ihre Eltern - einen zweiten Asyl(erstreckungs)antrag, das Verfahren endete durch Zurückziehung der Berufung am 26. September 2001.

Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin - wiederum vertreten durch ihre Eltern - einen dritten Asyl(erstreckungs)antrag, der rechtskräftig mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Oktober 2005 abgewiesen wurde. Mit hg. Beschluss vom 2. Dezember 2005, Zl. AW 2005/20/0522, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG mit der Wirkung stattgegeben, dass der Beschwerdeführerin wieder die Rechtsstellung als Asylwerberin zukommt. Mit hg. Beschluss vom 23. November 2006, Zlen. 2005/20/0606 bis 0608, wurde (unter anderem) die Behandlung der Beschwerde gegen den zuletzt genannten Bescheid abgelehnt.

Ein Einwanderungsantrag der Beschwerdeführerin in die USA blieb ihrem Vorbringen zufolge - im Gegensatz zu jenem ihrer Eltern - erfolglos.

Am 15. Mai 2006 (also noch während des oben angeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen, nunmehr vierten Asylantrag, auf Grund dessen ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. (so die belangte Behörde) bzw. 8. (so die Beschwerde) April 2008 Asyl gewährt wurde.

Am 29. Oktober 2008 stellte die Beschwerdeführerin sodann den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. November 2008 wurde dieses Ansuchen der Beschwerdeführerin um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß "§ 10, 11, 11a, 12, 13 und 14" des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 BGBl. Nr. 311 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (StbG 1985), abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei nunmehr anerkannter Konventionsflüchtling. Sie sei vom 20. März 2000 bis 14. Februar 2001 (gemeint: während des ersten Asylverfahrens) sowie vom 27. April 2001 bis 4. Oktober 2005 (gemeint: während des zweiten und des daran nahtlos anknüpfenden dritten Asylverfahrens) rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen bzw. seit 15. Mai 2006 (gemeint: seit ihrem vierten Asylantrag) ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhältig. In Anbetracht des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthaltes seit 15. Mai 2006 sei eine Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 11a StbG 1985 nicht möglich, da diese Bestimmung in Zusammenhalt mit § 10 Abs. 1 Z 1 StbG einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet verlange.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens 10 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.

Gemäß § 11a Abs. 4 Z 1 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 leg. cit. die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesasylamt auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.

2. Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest seit dem 26. September 2001, dem Zeitpunkt ihrer dritten Asyl(erstreckungs)antragsstellung, durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführerin sei nämlich auf Grund dieses Asyl(erstreckungs)antrages die vorläufige Aufenthaltsberechtigung in Österreich zugekommen. Auf Grund der Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Dezember 2005 sei diese zumindest bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sohin bis zum 23. November 2006, "gültig" gewesen. Bereits während dieses laufenden "Asylverfahrens" habe die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2006 einen eigenen (den vierten) Asylantrag gestellt, der zum Erfolg geführt habe.

3. Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen") ist Verleihungsvoraussetzung, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden (eben "ununterbrochenen") legalen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316).

Gleiches trifft auch für die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 11a Abs. 4 Z 1 StbG zu, die ebenso einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt (hier) von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet verlangt.

4. Im Beschwerdefall beruft sich die Beschwerde auf den zitierten hg. Beschluss vom 2. Dezember 2005 und leitet daraus einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ab.

5. Zunächst trifft zu, dass sich nach der im angesprochenen Zeitraum maßgeblichen Rechtslage des § 31 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 (FrG) Fremde dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, solange ihnen eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) zugekommen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. September 2006, Zl. 2003/21/0056).

Die Beschwerde verkennt jedoch, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ex nunc wirkt und damit erst mit der Zustellung des Aufschiebungsbeschlusses zum Tragen kommt (vgl. die bei Mayer, Bundes-Verfassungsrecht4 (2007), 812, wiedergegebene hg. Rechtsprechung und aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl. 2007/10/0290).

Wurde daher einer Beschwerde gegen einen negativen Asylbescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so kam das vorläufige Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG erst wieder mit Zustellung des Zuerkennungsbeschlusses zum Tragen (vgl. hiezu - im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltsverbotes - das hg. Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 99/21/0090), wirkte jedoch nicht auf den Zeitraum zwischen der Erlassung des (seinerzeit) angefochtenen Bescheides bis zur Zustellung des Zuerkennungsbeschlusses zurück.

Somit wurde der rechtmäßige Aufenthalt entgegen der Beschwerdeannahme in diesem Zeitraum unterbrochen und kann nicht von einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach § 11a Abs. 4 Z 1 StbG seit dem 26. September 2001 ausgegangen werden. Ausgehend von dem im Beschwerdefall frühestens in Betracht kommenden Zeitpunkt (der Zustellung des zitierten hg. Beschlusses vom 2. Dezember 2005) kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass der für eine Verleihung gemäß § 11a StbG 1985 notwendige ununterbrochene und rechtmäßige Aufenthalt in der Dauer von sechs Jahren nicht vorliegt. Dass die belangte Behörde den obzitierten hg. Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in ihrer Berechnung des Zeitraumes eines ununterbrochenen und legalen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigte, änderte an diesem Ergebnis nichts.

6. Die in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensfehler (nicht ausreichende Sachverhaltsfeststellungen bzw. keine Wahrung des Parteiengehörs) erweisen sich vor diesem Hintergrund als nicht relevant.

7. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Februar 2009

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