VwGH 2008/22/0788

VwGH2008/22/078821.6.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Robl sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des L, geboren 1957, vertreten durch Mag. Doris Steinhausen, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Türkenstraße 15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Jänner 2008, Zl. 317.872/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §293 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ASVG §293 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Mutter gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers eine monatliche Pension inklusive Sonderzahlungen in der Höhe von EUR 1.053,26 beziehe. Das pfändungsfreie Existenzminimum betrage EUR 834,90. Ohne sonstige Belastungen mit zu berücksichtigen, verblieben daher lediglich EUR 218,36, die sie für Unterhaltsleistungen an den Beschwerdeführer aufwenden könnte. Es dürfe dem Beschwerdeführer daher kein Aufenthaltstitel erteilt werden, da keine tragfähige Haftungserklärung vorliege und es somit an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung mangle.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Ein Rechtsirrtum der belangten Behörde liegt zunächst darin, dass sie bei der Beurteilung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung der Zusammenführenden nicht auf die in § 293 Abs. 1 ASVG enthaltenen Richtsätze abgestellt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0632, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Weiters hätte die belangte Behörde auch das in der Berufung bekannt gegebene Sparguthaben in der Höhe von EUR 10.000,-- zu berücksichtigen gehabt (vgl. zur Maßgeblichkeit von Spareinlagen etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2008/21/0354, mwN).

Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde die Abweisung des Antrages - ungeachtet der Bezugnahme allein auf das in § 47 Abs. 3 NAG 2005 normierte Erfordernis des Vorliegens einer Haftungserklärung - der Sache nach auf § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG - danach bestimmt sich nämlich die Tragfähigkeit der Haftungserklärung - gestützt hat, ist ihr überdies vorzuwerfen, dass sie keine Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen hat (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2008/21/0354, mwN).

Aus den genannten Gründen entspricht der angefochtene Bescheid nicht der Rechtslage, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit schon deswegen aufzuheben war, ohne dass es auf die dem hg. Beschluss vom 5. Mai 2011, Zlen. EU 2011/0004 bis 0008-1, zugrundeliegenden unionsrechtlichen Fragen angekommen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 21. Juni 2011

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