VwGH 2008/22/0646

VwGH2008/22/064615.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der X, vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Herrengasse 6-8/3/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. April 2008, Zl. 140.408/4-III/4/07, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3;
NAG 2005 §47 Abs3;
NAG 2005 §63;
NAG 2005 §64;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3;
NAG 2005 §47 Abs3;
NAG 2005 §63;
NAG 2005 §64;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer chinesischen Staatsangehörigen, vom 16. Oktober 2006 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß den §§ 24 Abs. 4, 47 Abs. 3 sowie 63 Abs. 3 und 64 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Zweckänderungsantrag die Familienzusammenführung mit ihrer Adoptivmutter, einer österreichischen Staatsbürgerin, begehrt habe. Sie habe zuletzt über eine bis 31. Oktober 2006 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 Fremdengesetz 1997 - FrG verfügt.

Die Beschwerdeführerin habe zum Nachweis ihres Schulerfolgs eine Schulbesuchsbestätigung als außerordentliche Schülerin der

9. Schulstufe eines Gymnasiums vorgelegt. Über weitere Aufforderung habe sie lediglich eine Kursantrittsbestätigung der Volkshochschule F für einen "Vorbereitungslehrgang für den Hauptschulabschluss" vom 27. Februar 2008 vorgelegt. Die Volkshochschule sei jedoch nicht als Bildungseinrichtung gemäß § 63 Abs. 1 NAG subsumierbar. Somit seien die besonderen Voraussetzungen gemäß § 63 Abs. 1 und 3 und § 64 Abs. 3 NAG für die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels - nunmehr Aufenthaltsbewilligung Schüler bzw. Studierender - nicht mehr erfüllt.

Gemäß § 47 Abs. 3 NAG könne Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erteilt werden, wenn sie u.a. die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllen und vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsland Unterhalt bezogen hätten bzw. mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätten und Unterhalt bezogen hätten. Somit wäre der Nachweis von Unterhaltsleistungen durch die Adoptivmutter im Herkunftsland zu erbringen gewesen. Einer entsprechenden Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Somit stehe fest, dass die besonderen Voraussetzungen gemäß § 47 Abs. 3 NAG nicht erfüllt seien. Es lägen aber auch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Ausbildung nicht vor, weshalb der Antrag vom 16. Oktober 2006 zur Gänze in einem abgewiesen werde.

Humanitäre Gründe im Sinn des § 72 NAG seien nicht gegeben.

Letztlich sei ein sogenannter "Freizügigkeitssachverhalt" nicht erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin, die über eine Aufenthaltserlaubnis als Schülerin verfügt hat, tritt der behördlichen Ansicht nicht entgegen, dass sie zum Nachweis eines weiteren Schulerfolges lediglich eine Kursbesuchsbestätigung der Volkshochschule F vorgelegt habe. Somit ist die Ansicht der belangten Behörde nicht zu beanstanden, dass die Voraussetzungen weder für eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler nach § 63 NAG noch für Studierende gemäß § 64 NAG vorlägen.

Die Beschwerdeführerin begehrte die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zwecks Familienzusammenführung mit ihrer österreichischen Adoptivmutter. Zutreffend ging die belangte Behörde davon aus, dass eine solche Niederlassungsbewilligung nur dann gewährt werden könnte, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 NAG erfüllt seien. Da die Beschwerdeführerin eine "sonstige Angehörige" im Sinn des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG ist, wäre für die begehrte Niederlassungsbewilligung erforderlich, dass sie entweder vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hätte (lit. a), mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen hätte (lit. b) oder schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen würden (lit. c).

Wenn nun in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Adoptivmutter seit zumindest 24. November 2003 im gemeinsamen Haushalt (in Österreich) lebe und demnach Naturalunterhalt geleistet werde, geht dies an den in § 47 Abs. 3 Z 3 NAG genannten Voraussetzungen vorbei. Somit wird auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan, dass die Aufforderung zur Urkundenvorlage betreffend den Nachweis der Unterhaltsleistung unvollständig gewesen sei.

Letztlich geht der Beschwerdehinweis auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fehl, weil einerseits kein Anwendungsfall der §§ 72, 74 NAG gegeben und andererseits § 11 Abs. 3 NAG bei Fehlen von besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht anwendbar ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2009/22/0169).

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 15. April 2010

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