VwGH 2008/22/0531

VwGH2008/22/05314.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des ES in S, vertreten durch Mag. Michael Steininger, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Schießstattring 35, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 21. Mai 2005, Zl. IV-1013366/FP/05, betreffend Aufenthaltsverbot und Durchsetzungsaufschub, den Beschluss gefasst:

Normen

FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs3;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von "Jugoslawien", ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot und versagte gemäß § 48 Abs. 3 Fremdengesetz 1997 die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes. Letzteres wurde damit begründet, dass der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf Grund der durch sein Verhalten gezeigten negativen Einstellung zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich in hohem Maß eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen würde, zumal diese Rechtsvorschriften auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zum Ziel hätten. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sei dem Beschwerdeführer daher kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen. Gegen die Versagung des Durchsetzungsaufschubes richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Nach Mitteilung der belangten Behörde ist das Aufenthaltsverbot am 27. November 2006 in Rechtskraft erwachsen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass das Aufenthaltsverbot mit Eintritt der Rechtskraft nicht durchsetzbar geworden wäre. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin die Möglichkeit eingeräumt, zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen; eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.

Wegen des Verstreichens der Frist von einem Monat für einen Durchsetzungsaufschub nach eingetretener Durchsetzbarkeit käme einer Entscheidung über die Beschwerde nur mehr abstrakttheoretische Bedeutung zu und es ist das Rechtsschutzbedürfnis nachträglich weggefallen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. August 2006, 2004/21/0324).

Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde Erfolg gehabt hätte, reicht doch für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes der Hinweis auf die Störung der öffentlichen Ordnung nicht aus (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluss 2004/21/0324). Der angesprochene Ersatz für Aktenkopien ist im Pauschalbetrag für

den Schriftsatzaufwand nach § 48 Abs. 1 VwGG enthalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, 97/07/0114). Wien, am 4. November 2008

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