VwGH 97/07/0114

VwGH97/07/011423.10.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der E Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch

Dr. Hilbert Aubauer, Rechtsanwalt in Wien I, Rosenbursenstraße 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. September 1992, Zl. 513.005/01-I5/92, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
WRG 1959 §32 Abs4;
WRG 1959 §33g Abs3;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
WRG 1959 §32 Abs4;
WRG 1959 §33g Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 17. Oktober 1960 wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für den Fabriksneubau in S. unter Berufung auf § 32 WRG 1959 nach Maßgabe weiterer Vorschreibungen erteilt.

Mit Bescheid vom 30. August 1962 stellte der LH gemäß § 121 WRG fest, daß die mit Bescheid vom 17. Oktober 1960 bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage hinsichtlich der Konstruktion und Dimensionierung der Faulanlage mit dem erteilten Konsens übereinstimmt. Gleichzeitig wurden festgestellte Abweichungen betreffend die Situierung des Reglerschachtes, der Faulanlage sowie der Kanäle nachträglich genehmigt.

Mit Bescheid des LH vom 5. April 1974 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 32 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihres im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Gmünd unter einer näher genannten Postzahl eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes betreffend Abwasserbeseitigung aus ihrem Betrieb in S. durch (Punkt 1) Errichtung eines Absetz- und Ausgleichsbeckens auf einem näher genannten Grundstück sowie zur Einleitung von (Punkt 2a) Färbereiabwässern im Ausmaß von 1 l/sec. nach vorheriger Reinigung in einem Absetz- und Ausgleichsbecken und (Punkt 2b) von sanitären Abwässern im Ausmaß von 43 EGW nach vorheriger Klärung in einer Faulanlage, somit für eine Einleitungsmenge (Betriebsabwässer) von maximal 2 l/sec. im Wege des bestehenden Ablaufkanals des Werkes rechtsufrig in den B.-Bach nach Maßgabe weiterer Vorschreibungen erteilt.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 1976 - der den vorgelegten Verwaltungsakten nicht beigefügt ist - wurde gemäß den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde von der Gemeinde S. der Anschluß des gegenständlichen Färbereibetriebes an die kommunale Kanalisation nach dem N.Ö. Kanalgesetz verfügt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (BH) vom 10. Juli 1978 wurde gemäß § 29 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 nach § 101 Abs. 3 leg. cit. im Namen des LH das Erlöschen hinsichtlich des "erweiterten Wasserbenutzungsrechtes betreffend Abwasserbeseitigung aus dem Betrieb in S." - ohne Vorschreibung von letztmaligen Vorkehrungen - festgestellt.

Über Auftrag des LH führte ein wasserbautechnischer Sachverständiger am 14. Mai 1990 und am 16. September 1991 eine Überprüfung der in die Kanalisationsanlage eingeleiteten Abwässer der beschwerdeführenden Partei durch und stellte dabei insbesondere eine "wesentliche Steigerung der anfallenden Abwassermengen" gegenüber dem Zeitpunkt des Anschlusses an die Kläranlagen, fehlende Vorreinigungsmaßnahmen im Betriebsbereich der beschwerdeführenden Partei sowie eine Beeinträchtigung der Gewässergüte des Vorfluters B.-Bach nach Einleitung der kommunalen Abwasserreinigungsanlage durch schwer bis nicht abbaubare Substanzen aus der Färberei der Beschwerdeführerin, die zu einer Beeinträchtigung der kommunalen Kläranlage führten, fest.

Mit Bescheid des LH vom 11. Mai 1992 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verpflichtet, die Einleitung der betrieblichen Färbereiabwässer in die kommunale Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde S. sowie in weiterer Folge in den B.-Bach bis spätestens 30. April 1994 einzustellen.

In der Begründung verwies die Wasserrechtsbehörde erster Instanz insbesondere auf das nach § 105 WRG 1959 bestehende öffentliche Interesse an der Reinhaltung von Gewässern zur Erhaltung von deren natürlicher Beschaffenheit, der ökologischen Funktionsfähigkeit und des natürlichen Tier- und Pflanzenbestandes. Gestützt auf das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen stehe fest, daß bei der Bewilligung der kommunalen Kanalisationsanlage lediglich "quantitativ und auf die organische Fracht bezogen Bedacht auf die betrieblichen Abwässer" genommen worden sei. Die Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde S. sei demnach weder in der Lage, schwer abbaubare Inhaltsstoffe aus dem Abwasser zu entfernen, noch auf Metallkonzentrationen, Farbstoffableitungen und schwer abbaubare bzw. schwer filtrierbare Stoffe in geeigneter Form zu reagieren.

Da auch im Betrieb der beschwerdeführenden Partei keine dem Stand der Technik entsprechende Abwasservermeidungs - bzw. Vorreinigungsmaßnahmen bestünden, würden sämtliche schädlichen Abwasserinhaltsstoffe und vermeidbare Abwassermengen zur kommunalen Kläranlage gelangen und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsleistung dieser Anlage führen.

So würden aber beträchtliche Restfrachten in das bereits stark belastete Gewässer des B.-Baches gelangen und dort eine zusätzliche Verschlechterung der Wasserqualität und eine erhebliche Beeinträchtigung des Fisch- und Pflanzenbestandes in diesem Gewässer bedingen.

Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz sei daher zu dem Schluß gekommen, daß durch die Einleitung der Färbereiabwässer aus dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei öffentliche Interessen dermaßen beeinträchtigt werden, daß eine nachträgliche Genehmigungsfähigkeit des aktuellen Zustandes nicht gegeben und daher die Einstellung der Einleitung zu verfügen sei.

Mit Bescheid der Gemeinde S. vom 14. Oktober 1976 sei der beschwerdeführenden Partei "die baubehördliche Genehmigung zum Anschluß an die kommunale Kanalisation" erteilt worden. Von dieser Bewilligung sei jedoch die Einleitung der Abwässer - die Erteilung einer derartigen Bewilligung liege ausschließlich in der Kompetenz der Wasserrechtsbehörden - nicht mitumfaßt gewesen. Der seinerzeit beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige habe - im Hinblick auf die damalige Rechtslage betreffend § 32 Abs. 4 WRG 1959 i.d.F. vor der WRG-Novelle 1990 - ausgeführt, daß die Einleitung aus dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei "noch als Regelfall gewertet" werden könne und sich daher ein gesondertes Bewilligungsverfahren erübrige. Gleichzeitig sei die beschwerdeführende Partei aber verhalten worden, ihre Betriebsabwässer kontinuierlich abzuleiten, durch innerbetriebliche Maßnahmen den Anteil an Fremdwasser möglichst gering zu halten und fallweise anfallende Konzentrate "tunlichst nicht in den Kanal einzubringen".

Diese Aussage sei aufgrund eines einzigen Untersuchungsbefundes der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde S. vom 22. April 1977 getroffen worden. Der Sachverständige habe sich aber ausdrücklich neuerliche Untersuchungen vorbehalten, weil eine "präzise Prognose des zu erwartenden Reinigungseffektes" zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei.

Die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht eingetreten sei bzw. ob und inwieweit die beschwerdeführende Partei an der konsenslosen Einleitung ein Verschulden treffe, sei nicht Gegenstand des durchgeführten wasserrechtlichen Verfahrens. Es stehe jedenfalls fest, daß "aufgrund der durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 neu formulierten Bestimmung des § 32 Abs. 4 WRG eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben" sei. Selbst unter der Voraussetzung, daß die kommunale Kläranlage dem Stand der Technik entsprechen würde, würde sich dadurch nichts am Erfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung für die beschwerdeführende Partei bzw. am Setzen von innerbetrieblichen Maßnahmen ändern.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in der sie u.a. unter Bezugnahme auf den - bereits zitierten - Bescheid der Gemeinde S. vom 14. Oktober 1976 ausführte, daß ihr gemäß § 15 Abs. 1 und 3 des NÖ Kanalgesetzes der Anschluß an den neu bestehenden Mischwasser-Hauptkanal (der Gemeinde S.) aufgetragen worden sei. In der Begründung dieses Bescheides sei insbesondere darauf hingewiesen worden, daß der bestehende Kanal, der bisher ausschließlich zur Aufnahme von in Hauskläranlagen gereinigten Abwässern gedient habe, seit März 1976 die Funktion als Mischwasserkanal mit angeschlossener zentraler vollbiologischer Kläranlage habe. Dieser Kanal sei sowohl zur Aufnahme von Schmutz- und Fäkal- als auch von Niederschlagswässern geeignet.

In einer am 26. April 1978 von der Wasserrechtsbehörde (LH) durchgeführten mündlichen Verhandlung sei festgestellt worden, daß u.a. die Abwässer des Betriebes der beschwerdeführenden Partei in diese öffentliche Kanalisation eingebracht würden. Es erübrige sich daher die "Durchführung eines allfälligen gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens". Die Gemeinde S. habe der Einleitung im Sinne des § 32 Abs. 4 WRG 1959 (in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990) zugestimmt und diese Einleitungen könnten "noch als Regelfall im Sinne dieser Gesetzesstelle" gewertet werden.

Ferner verwies die beschwerdeführende Partei in der Berufung darauf, daß sie aufgrund weiterer behördlicher Überprüfungen im November 1991 fristgerecht der Behörde ein umfangreiches Sanierungsprojekt des Dipl.Ing. P. mit dem Hinweis übermittelt habe, allfällige Änderungs- und Ergänzungswünsche bekannt zu geben. Statt dessen habe die Wasserrechtsbehörde überhaupt die Einstellung der betrieblichen Färbereiabwässer in die kommunale Abwasserbeseitigungsanlage S. verfügt. Nach Meinung der beschwerdeführenden Partei sei von einer genehmigten Anlage und einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung, auf welche § 32 Abs. 4 WRG 1959 in der Fassung der Novelle 1990 nicht anzuwenden sei, auszugehen. Allenfalls wäre zu überprüfen gewesen, ob eine bestehende "und als solche genehmigte" Altanlage einer Anpassung an den Stand der Technik bedürfe.

Insbesondere wandte die beschwerdeführende Partei ein, es sei nicht geprüft worden, ob die auftretenden Schwierigkeiten der kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage nicht dadurch bedingt seien, daß die Gemeinde S. zu viele und andere Abwässer eingeleitet habe und diese Verschlechterungen erst nach 1978 aufgetreten seien. Die Abwässer der beschwerdeführenden Partei hätten von 1988 bis 1991 - wie auch schon zuvor - "dieselben Quantitäten und Qualitäten" aufgewiesen. Insbesondere sei zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die wasserrechtliche Bewilligungspflicht eingetreten sei. Eine Untersuchung der Abwässer ohne Einleitung jener der beschwerdeführenden Partei - etwa während der Betriebsferien Anfang August - sei aber unterlassen worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. September 1992 (in der der beschwerdeführenden Partei zugegangenen Ausfertigung wurde das Datum offenbar versehentlich mit "1991-09-" bezeichnet) wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung der beschwerdeführenden Partei ab und setzte die Erfüllungsfrist gemäß § 59 Abs. 2 AVG mit 30. September 1994 neu fest.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde u.a. folgende Ausführungen eines ergänzend von ihr eingeholten und dem Parteiengehör unterzogenen Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wieder:

"Bei der Bewilligung der Kanalisations- und Kläranlage

der Gemeinde S. wurde auf die Abwässer der Firma ... (Name

der beschwerdeführenden Partei) Bedacht genommen, dies jedoch als Teil der Leistungsreserve der Anlage ohne spezifische Fracht und die Problematik des schweren Abbaues besonders zu berücksichtigen. Durch die spezifische Abwasserbeschaffenheit und den stark über den ursprünglich vorhandenen Konsens zur Direkteinleitung hinausgehenden Abwasseranfall ist die Funktionsfähigkeit der kommunalen Kläranlage S. massiv beeinträchtigt (Schlammbildung). Dadurch bedingt sind bauliche Maßnahmen notwendig geworden (Wechsel der Brockenfüllung des Tropfkörpers). Durch die beeinträchtigte Funktionsfähigkeit der Kläranlage S. kommt es zu einer Verschlechterung der Gewässergüte des B.-Baches unterhalb der Einleitung der behandelten Abwässer, weiters sind Verfärbungen noch im Ablauf der Kläranlage festzustellen. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 4 WRG 1959 in der geltenden Fassung ist somit aus technischer Sicht fraglos gegeben.

Ebenso offensichtlich ist das öffentliche Interesse an

der Einstellung der Einleitung dieser Abwässer in der derzeitigen Form. Ohne Vorreinigungsmaßnahmen im Betrieb selbst ist eine fortlaufende Beeinträchtigung der Kläranlage S. zu besorgen. ....

Die Erfüllungsfrist von zwei Jahren ist überaus

großzügig bemessen, die auferlegte Maßnahme selbst kann in einem sehr viel kürzeren Zeitraum durchgeführt werden. Offensichtlich wollte die Behörde erster Instanz der Firma genug Zeit zur Verwirklichung innerbetrieblicher Maßnahmen geben, die die Einstellung der Einleitung unnotwendig machen würden."

Nach Ansicht der belangten Behörde sei die beschwerdeführende Partei dem Gutachten des von ihr beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Daraus ergebe sich für die belangte Behörde, daß die Einleitung der Abwässer der beschwerdeführenden Partei in die kommunale Abwasserreinigungsanlage einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Abs. 4 WRG bedürfe, weil diese Abwässer derart beschaffen seien und in einer derartigen Menge anfallen würden, daß sie die Funktionsfähigkeit der kommunalen Kläranlage massiv beeinträchtigen würden. Da jedoch keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, liege eine "Konsenslosigkeit" (gemeint wohl: konsenslose Indirekteinleitung) und sohin eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 vor.

Ein öffentliches Interesse an der "Einstellung dieser Neuerung" liege insofern vor, als durch die Abwässer der beschwerdeführenden Partei die Funktionsfähigkeit der Kläranlage S. beeinträchtigt und dadurch die Gewässergüte des B.-Baches innerhalb der Einleitung der behandelten Abwässer verschlechtert werde.

Die Erfüllungsfrist von zwei Jahren sei überaus großzügig bemessen. Die erstinstanzliche Behörde habe dabei offensichtlich der beschwerdeführenden Partei auch ausreichend Zeit zur Verwirklichung innerbetrieblicher Maßnahmen geben wollen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die Beschwerdeführerin bringt u.a. vor, die belangte Behörde habe das WRG 1959 im Beschwerdefall falsch angewendet. Es liege nämlich eine "genehmigte Altanlage im Sinne des WRG" vor, die einer Anpassung an den derzeitigen Stand der Technik bedürfe. Es sei weder eine Übertretung des WRG 1959 gegeben noch liege eine eigenmächtige Neuerung vor. Die von der belangten Behörde getroffene Annahme eines konsenslosen Zustandes und die Verfügung der Einstellung der Einleitung würden eine existentielle Bedrohung des Unternehmens der beschwerdeführenden Partei darstellen und viele Arbeitsplätze in der Region gefährden. Eine Stillegung der Färberei würde praktisch die Stillegung des Betriebes bedeuten.

Insbesondere sei das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft, weil die Schwierigkeiten der kommunalen Kläranlage nicht durch die Abwässer der beschwerdeführenden Partei, sondern durch Abwässer anderer Verursacher entstanden seien. Die Schwierigkeiten seien erst ab 1978 aufgetreten. Untersuchungen seit dem Jahre 1988 hätten jedoch ergeben, daß die Abwässer der beschwerdeführenden Partei "dieselben Quantitäten und Qualitäten" aufweisen würden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, festzustellen, ab wann eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Anlage der beschwerdeführenden Partei gemäß § 32 Abs. 4 WRG eingetreten sei. Auch sei unbegründet geblieben, worin der angebliche konsenslose Zustand der Anlage der beschwerdeführenden Partei liege. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei sei ihr Abwasser "leicht biologisch abbaubar und nicht toxisch", etwa mögliche krebserregende Stoffe würden weit unter dem Grenzwert "wesentlich unter normalen, allgemeinen, textilem Abwasser", insbesondere aber im Rahmen der Emissionsverordnung (gemeint offenbar die Verordnung BGBl. Nr. 612/1992), liegen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 28. März 1995 aus Anlaß des Beschwerdefalles beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Wortes "dann" und der Wortfolge ", wenn die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind" im ersten Satz des § 32 Abs. 4 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990, und des dritten Satzes dieses Absatzes dieser Bestimmung als verfassungswidrig beantragt. In eventu stellte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag, gemäß § 140 Abs. 4 B-VG festzustellen, daß § 32 Abs. 4 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, im vorbezeichneten Umfang innerhalb des Zeitraumes vom 1. Juli 1990 bis zum 16. März 1993 verfassungswidrig war.

Mit Erkenntnis vom 26. Juni 1997, G 51/95-12 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof - im hier maßgeblichen Umfang - den vorgenannten, zu G 51/95 mangels Präjudizialität protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen (Spruchpunkt II). In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus, der Verwaltungsgerichtshof nehme - wie sich aus dem Eventualantrag ergebe - unwidersprochen an, daß die Übergangsbestimmung des § 33g Abs. 3 WRG 1959 seit ihrer Erlassung auf die Abwassereinleitung der beschwerdeführenden Partei in die kommunale Kläranlage anzuwenden sei, sodaß diese daher (bis 31. Dezember 2002) als bewilligt anzusehen sei. Damit unvereinbar gehe der Verwaltungsgerichtshof jedoch davon aus, daß nicht nur von der belangten Behörde (mit Rücksicht auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides am 2. Oktober 1992), sondern auch von ihm selbst bei seiner Entscheidung über die vorliegende Beschwerde § 33g Abs. 3 WRG 1959 nicht anzuwenden sei. Die "gesetzliche Fiktion der Bewilligung" nach § 33g Abs. 3 WRG 1959 bewirke, daß entsprechende Einbringungen in bewilligte Kanalisationen rückwirkend (seit 1. Juli 1990) als bewilligt zu betrachten und dementsprechend zu behandeln seien. Angesichts der für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 (dem Inkrafttreten des § 32 Abs. 4 WRG in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252) vom Gesetzgeber verfügten Rückwirkung der Bewilligungsfiktion des § 33g Abs. 3 WRG 1959 habe der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die bei ihm anhängige Beschwerde davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die im Vergleich zur vorher geltenden Rechtslage erweiterte Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 4 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, bis 31. Dezember 2002 nicht angewendet wissen will. Mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung des § 32 Abs. 4 WRG in der Fassung der WRG-Novelle 1990 - diese sei vom Verwaltungsgerichtshof in dem von ihm als verfassungswidrig aufgegriffenen rechtlichen Bezug denkmöglicher Weise von vornherein nicht anzuwenden - seien die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Nach § 137 Abs. 2 lit. h WRG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs. 4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt.

Nach § 32 Abs. 4 erster Satz WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, bedarf derjenige, der Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornimmt (Indirekteinleiter) bei Zustimmung des Kanalisationsunternehmens dann keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind.

Nach § 32 Abs. 4 dritter Satz WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990 kann der LH durch Verordnung für bestimmte Stoffe Grenzwerte festlegen, bei deren Einhaltung eine Bewilligung für Indirekteinleiter nicht erforderlich ist, sofern anläßlich der Bewilligung der Kanalisationsanlage nicht andere Regelungen getroffen wurden.

Nach § 33g Abs. 3 WRG 1959 in der Fassung des Art. VII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 gelten Indirekteinleiter (§ 32 Abs. 4), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden. § 32c findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in § 33c Abs. 2 sowie die nach § 33c Abs. 1 bestimmten Fristen nicht vor dem 1. Juli 1993 zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31. Dezember 2002.

Nach § 32 Abs. 4 WRG 1959 in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990 bedarf derjenige, der Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage mit Zustimmung ihres Eigentümers vornimmt, für den Anschluß in der Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigunganlagen beeinträchtigt wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung - sofern sie einer solchen überhaupt zugänglich sind - erforderlich gewesen wäre, aber nicht erwirkt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, VwSlg. Nr. 13.492/A).

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid unter allgemeinem Verweis auf das von ihrem Amtssachverständigen erstattete Gutachten dahingehend begründet, daß die Einleitung der Abwässer aus dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei in die kommunale Abwasserreinigungsanlage der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Abs. 4 WRG 1959 (in der Fassung der WRG-Novelle 1990) bedürfe, weil die Abwässer aus diesem Betrieb "derart beschaffen seien und in einer derartigen Menge anfallen" würden, "daß sie die Funktionsfähigkeit der kommunalen Kläranlage" (der Gemeinde S.) "massiv beeinträchtigen".

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 32 Abs. 4 WRG in der Fassung vor dem Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990

BGBl. Nr. 252, bereits ausgeführt hat, erfolgt eine Einbringung gemäß dieser Bestimmung bewilligungsfrei, wenn ein "Regelfall" vorliegt; ein solcher ist, wie aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung hervorgeht, dann anzunehmen, wenn die wasserrechtliche Bewilligung des Kanalisationsunternehmens zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandender Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1990, VwSlg. 13.200/A).

Wenngleich sich im angefochtenen Bescheid - unbeschadet der Annahme einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 4 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990 - auch die allgemeine Feststellung einer Beeinträchtigung der Wirksamkeit der kommunalen Kläranlage der Gemeinde S. durch "die gegenständlichen Abwässer" findet, was die Annahme eines "Regelfalls" gemäß § 32 Abs. 4 WRG 1959 in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990 ausschließen würde, erscheint der angefochtene Bescheid dennoch unzulänglich begründet. Dies deshalb, weil die beschwerdeführenden Partei schon in der Berufung u.a. auf die seit längerer Zeit unveränderte Menge und Art der eingeleiteten Färbereiabwässer, auf die mit Zustimmung der Gemeinde erfolgte Einleitung ihrer Abwässer mit dem Hinweis, daß ein nicht der Bewilligungspflicht unterliegender "Regelfall" vorliege, sowie auf die mögliche Kausalität der Funktionsbeeinträchtigung der kommunalen Kläranlage durch zusätzliche nachträgliche Einleitungen von Abwässern auch von Dritten im Bereich der Gemeinde S. hinwies. Die bereits dargestellten Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen haben sich jedoch mit diesen maßgeblichen Einwendungen nicht näher auseinandergesetzt, sondern verweisen lediglich allgemein auf die "spezifische Abwasserbeschaffenheit" (bezüglich des Betriebes der beschwerdeführenden Partei) und den "stark über den ursprünglich vorhandenen Konsens zur Direkteinleitung hinausgehenden Abwasseranfall" - ohne jedoch hinreichend konkret auf die von den verfahrensgegenständlichen Färbereiabwässern ausgehenden spezifischen Beeinträchtigungen für die nunmehr zu beurteilende "Indirekteinleitung" in bezug auf die kommunale Kläranlage der Gemeinde S. einzugehen - und leiten daraus eine "massive Beeinträchtigung" der Funktionsfähigkeit der kommunalen Kläranlage mit dem Hinweis "(Schlammbildung)" ab.

Gerade aber die von der beschwerdeführenden Partei eingewendete Unbedenklichkeit der aus ihrem Betrieb abgeleiteten Färbereiabwässer hätte - auch wegen der behaupteten Kausalität der Funktionsbeeinträchtigung durch Abwässer von Dritten, insbesondere aus anderen Betrieben - eine nähere Darlegung der Ursachen der Funktionsbeeinträchtigung der kommunalen Kläranlage durch die Färbereiabwässer aus dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei notwendig gemacht. Auch hinsichtlich der quantitativen Komponente blieb der von der Behörde festgestellte Sachverhalt völlig unbestimmt.

Der Begründungsmangel ist insofern wesentlich, als erst aufgrund vollständiger und fachlich fundierter Sachverhaltsfeststellungen beurteilt werden kann, ob ein Fall der Überleitung im Sinn des § 33g Abs. 3 WRG 1959 in der zitierten Fassung vorliegt oder nicht. Würde ein Fall einer nach § 33 Abs. 3 leg. cit. fingierten Bewilligung vorliegen, könnte aber der beschwerdeführenden Partei im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 nicht vorgeworfen worden, die Einleitung ihrer Färbereiabwässer ohne die nach § 32 Abs. 4 WRG 1959 erforderliche Bewilligung vorzunehmen. Es würde somit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 fehlen.

Schon aus diesem Grund war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, weshalb auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht mehr näher einzugehen war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Barauslagen für die Herstellung von Fotokopien im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten sind (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 684, zweiter Absatz wiedergebene hg. Judikatur) und Stempelgebühren nur für jene Ausfertigungen und Beilagen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, zu ersetzen sind (das sind im Beschwerdefall S 240,-- für zwei Ausfertigungen der Beschwerde, S 120,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie S 120,-- für die vorgelegte Vollmacht).

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