VwGH 2008/22/0142

VwGH2008/22/014214.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der S, vertreten durch Mag. Dr. Helga Wagner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lange Gasse 12/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Dezember 2007, Zl. 148.256/7-III/4/07, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §7 Abs1 Z4;
FrPolG 2005 §50;
EMRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
AVG §7 Abs1 Z4;
FrPolG 2005 §50;
EMRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin, einer iranischen Staatsangehörigen, gestellten Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Privat - ohne Erwerbsabsicht", der von der belangten Behörde als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "ausgenommen Erwerbstätigkeit" gewertet wurde, gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei am 26. November 2005 mit einem von 10. November 2005 bis 9. Februar 2006 gültigen Visum C in das Bundesgebiet eingereist. Den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung habe sie am 2. Februar 2006 persönlich bei der erstinstanzlichen Behörde gestellt. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG seien Erstanträge jedoch vor der Einreise in das Bundgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung sei im Ausland abzuwarten. Da auch die in § 21 Abs. 2 NAG genannten, zur Inlandsantragstellung berechtigenden Voraussetzungen nicht vorlägen, sei der Antrag unzulässigerweise im Inland eingebracht worden. Als besonders berücksichtigungswürdige Gründe, bei deren Vorliegen gemäß § 74 NAG die Inlandsantragstellung von Amts wegen zugelassen werden könnte, habe die Beschwerdeführerin angeführt, dass ihr - ebenfalls mit einem Visum nach Österreich gereister - Sohn in seinem 18. Lebensjahr im Heimatland zum Militärdienst eingezogen werde, er aus diesem Grund im 17. Lebensjahr dort ein Ausreiseverbot "bekomme" und er dann das Heimatland nicht mehr verlassen könne. Ihr Sohn - so das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin - wolle sich aber weiterbilden und den Militärdienst in seinem Heimatland nicht ableisten, weil er davor große Angst habe. Dazu führte die belangte Behörde in ihrer Beurteilung aus, diese bloße Angst des Sohnes der Beschwerdeführerin stelle keinen "Hindernisgrund gemäß § 50 FPG" - auf diese Bestimmung werde in § 72 NAG verwiesen - dar. Sohin sei die Inlandsantragstellung auch nicht von Amts wegen zuzulassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Fall im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung vor der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2009 zu beurteilen ist.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass es sich bei ihrem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung um einen Erstantrag handelt, keine der Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 NAG für die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung vorliegt, und sie den Antrag entgegen § 21 Abs. 1 NAG im Inland gestellt hat. Das Recht, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland zu stellen und die Entscheidung darüber hier abzuwarten, kommt daher im vorliegenden Fall nur gemäß § 74 NAG in Betracht. Liegen die Voraussetzungen des § 72 NAG vor, ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes ("kann") die in § 74 NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei die Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. § 72 NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsberechtigung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch besteht (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, 2008/22/0087, mwH).

Soweit in der Beschwerde mehrfach und unter verschiedenen Gesichtspunkten von Verfahrensfehlern gerügt wird, die belangte Behörde habe keine Feststellungen zur Frage der Situation Wehrdienstpflichtiger im Iran bzw. zur dortigen politischen Lage getroffen, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie im Zuge des Verwaltungsverfahrens zu keiner Zeit vorbrachte, in ihrem Heimatland selbst einer Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt zu sein. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin - mit Blick auf die von ihr kritisierten Verfahrensmängel - auch nicht dar, welche für sie günstigeren Feststellungen zu einem anderen Bescheid hätten führen können.

Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführerin offenbar darauf abzielt, die Inlandsantragstellung sei wegen des Aufenthalts ihres Sohnes aus Gründen des Art. 8 EMRK zuzulassen, ist darauf zu verweisen, dass auch Letzterer über keinen Aufenthaltstitel verfügt und sein diesbezüglicher Antrag von der belangten Behörde abgewiesen wurde. Im Übrigen macht die Beschwerde aber gar keine konkreten Gründe geltend, auf Grund derer die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK zur Fortsetzung eines Familienlebens in Österreich geboten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dafür auch keine ausreichenden Hinweise zu erkennen. Insbesondere stellt auch das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin im Iran keine Zukunft für sich sehe, sie mit ihren Kindern nach Österreich auswandern wolle und auch ihr Ehemann, sobald er sein Vermögen im Iran verkauft habe, nach Österreich nachfolgen wolle, keinen ausreichenden Grund dar, dass der Beschwerdeführerin infolge Art. 8 EMRK der Aufenthalt im Bundesgebiet zu gewähren wäre.

Wenn die Beschwerdeführerin noch meint, die belangte Behörde sei im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG voreingenommen gewesen, weil sie zuvor im erstinstanzlichen Verfahren die (gemäß § 75 NAG erforderliche) Zustimmung zur Inlandsantragstellung verweigert habe, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Regelungen über die Befangenheit nach § 7 AVG für Verwaltungsorgane (Organwalter) gilt, nicht aber für die Behörde selbst. Selbst wenn die Beschwerdeführerin den jeweils genehmigenden Organwalter gemeint haben sollte, würde der von ihr herangezogene Befangenheitsgrund schon deshalb keinesfalls vorliegen, weil nicht jede Einflussnahme auf das Verfahren, in dem der in Berufung gezogene Bescheid erlassen worden ist, sondern nur die unmittelbare Mitwirkung an der Bescheiderlassung in der Unterinstanz Befangenheit begründet (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 7 AVG, Anm 13). Dass sonstige Gründe vorgelegen wären, die völlige Unbefangenheit des hier entscheidenden Organwalters in Zweifel zu ziehen, wurde weder vorgebracht noch sind solche erkennbar, wobei zu ergänzen ist, dass im Übrigen - auch hier - die Relevanz eines derartigen Verfahrensmangels nicht dargestellt wurde.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht anhaften, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 14. Mai 2009

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