VwGH 2008/21/0666

VwGH2008/21/066622.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 14. Oktober 2008, Zl. 2Fr-183-1/08, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführerin, einer mit einem österreichischen Staatsbürger verheirateten Staatsangehörigen von Ägypten, wurde von der österreichischen Botschaft in Kairo ein vom 13. August 2007 bis 13. Dezember 2007 gültiges Visum D erteilt. Nach ihrer Einreise nach Österreich stellte die Beschwerdeführerin am 28. November 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt persönlich einen - auf ihren Ehemann als "Zusammenführenden" bezogenen - Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Sie verblieb auch nach Ablauf der Gültigkeit des Visums bei ihrem Ehemann in Österreich.

Im Hinblick darauf wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 14. Oktober 2008 gemäß § 53 Abs. 1 FPG aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich schon deshalb als berechtigt, weil die belangte Behörde die gebotene Interessenabwägung nach § 66 FPG vor dem Hintergrund der in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in Anlehnung an Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hervorgestrichenen Kriterien nur unzureichend vorgenommen hat. Insoweit kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 9. November 2010, Zl. 2009/21/0031, verwiesen werden. Auch im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde vor allem die aufrechte Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger nicht im erforderlichen Ausmaß berücksichtigt und sich insbesondere nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob der Beschwerdeführerin und ihrem seit 1991 in Österreich aufhältigen Ehemann die Fortsetzung des Familienlebens in Ägypten möglich und zumutbar wäre. In solchen Konstellationen darf sich die Fremdenpolizeibehörde im Übrigen nicht mit formelhaften Begründungen begnügen, sondern sie hat sich mit den konkreten Auswirkungen einer Ausweisung auf die Situation des Fremden und seiner Familienangehörigen zu befassen (vgl. dazu auch das, ebenfalls auf die vorgenannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nehmende, Erkenntnis vom 9. November 2010, Zl. 2007/21/0493; siehe daran anschließend etwa auch das Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0041).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren ist darin nicht gedeckt.

Wien, am 22. März 2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte