VwGH 2008/21/0648

VwGH2008/21/064817.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde der G, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 28. Oktober 2008, Zl. BMI-1014275/0002-II/3/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, hält sich seit Mitte 2004 in Österreich auf. Sie war zunächst im Besitz eines vom 20. Juni 2004 bis 4. Juli 2004 gültigen Visums und wohnte (angemeldet) bei ihrem Bruder in Wien 9. Am 8. Oktober 2004 heiratete die Beschwerdeführerin den österreichischen Staatsbürger Vladislav P. und seit 11. Oktober 2004 war sie an seiner Wohnadresse in Wien 20 gemeldet. Am 13. Oktober 2004 stellte die Beschwerdeführerin dann unter Berufung auf diese Ehe einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG", dem mit einer Befristung bis 14. Dezember 2005 stattgegeben wurde. In der Folge brachte die Beschwerdeführerin einen Verlängerungsantrag ein.

Nachdem die frühere Ehefrau des Vladislav P., Natasa P., am 20. April 2005 gegenüber der Fremdenpolizeibehörde den Verdacht geäußert hatte, es liege zwischen diesem und der Beschwerdeführerin eine Scheinehe vor, erfolgten am 31. Mai 2005 bzw. am 31. August 2005 niederschriftliche Befragungen der Genannten. Am 20. Dezember 2005 wandte sich Natasa P. neuerlich von sich aus an die Fremdenpolizeibehörde und wiederholte im Rahmen der mit ihr aufgenommenen Niederschrift, Vladislav P. habe die Beschwerdeführerin nur geheiratet, um ihr einen Verbleib in Österreich zu ermöglichen. Er wohne mit ihr jedoch nicht zusammen. In der Folge wurde am 23. Mai 2006 an der erwähnten Adresse in Wien 20 eine Hauserhebung durchgeführt. Nach dem Inhalt des diesbezüglichen Berichtes vom 21. November 2006 habe in der Wohnung niemand angetroffen werden können. Die befragte Hausbesorgerin habe angegeben, dass Vladislav P. ständig wechselnde Frauenbekanntschaften, die nur kurzfristig bei ihm wohnten, habe; die Beschwerdeführerin sei nicht darunter gewesen. Die Hausbesorgerin habe diese nur einmal gesehen und sie sei ihr von Vladislav P. nicht als seine Ehefrau, sondern als "weitere Verwandte" vorgestellt worden. Mit Sicherheit könne sie sagen, dass die Beschwerdeführerin nie in der betreffenden Wohnung gelebt habe. Eine Nachschau am 17. November 2006 an einer der Behörde bekannt gewordenen Adresse in Wien 14 sei nach dem Inhalt des erwähnten Berichtes ebenfalls erfolglos gewesen. Eine Nachbarin habe aber bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in dieser Wohnung seit etwa eineinhalb Jahren mit ihrem Sohn Dejan, dessen Frau und deren gemeinsamem Kind gelebt habe. Vladislav P. habe die Nachbarin noch nie gesehen.

Der Beschwerdeführerin wurde dieses Erhebungsergebnis mit Schreiben vom 24. November 2006 vorgehalten. In ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2006 trat sie der darauf gestützten Annahme, es liege eine Scheinehe vor, entgegen. Dass sie im Haus in Wien 14 von Nachbarn gesehen worden sei, ergebe sich einfach daraus, dass dort ihr Sohn mit seiner Familie lebe und sie ihn häufig besuche. Sie sei mit ihrem Mann an der Adresse in Wien 20 aufhältig und wohnhaft. Dass sie die Hausbesorgerin erst einmal gesehen habe, sei möglich, weil sie mit den anderen Hausbewohnern wenig Kontakt habe. "Ausgangspunkt der ganzen Situation" sei die geschiedene Ehefrau ihres Mannes, die immer noch eifersüchtig sei und erklärt habe, ihnen alle möglichen Probleme zu machen. Diesbezüglich nannte die Beschwerdeführerin drei Beispiele für unrichtige Beschuldigungen ihres Ehemannes durch Natasa P. bei Behörden und legte dafür schriftliche Bescheinigungsmittel vor. Außerdem beantragte die Beschwerdeführerin zum Nachweis dafür, dass sie mit ihrem Ehemann gemeinsam wohne, die Einvernahme ihres Sohnes Ivica, ihrer Schwiegermutter und ihrer Schwägerin.

Ohne weitere Ermittlungen erließ die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 17. Februar 2007 gegen die Beschwerdeführerin ein auf § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG gestütztes Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und zusammengefasster Darstellung der Ermittlungsergebnisse führte die genannte Behörde aus, aufgrund der Aussagen der Natasa P. und des Ergebnisses der Hauserhebungen sei "der Schluss zulässig, dass hier der Tatbestand der sogenannten 'Scheinehe' vorliegt". Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes stimmten zwar "im Großen und Ganzen" überein, doch sei davon auszugehen, dass sie sich abgesprochen hätten. Es sei bekannt, dass bestimmte Angaben (Kennenlernen, Ablauf der Trauung, Namen von Verwandten) von vornherein abgesprochen und dann eingelernt seien. Der ehemaligen Ehefrau von Vladislav P. werde Glauben geschenkt, weil diese, "wohl genervt, von seinem Verhalten ihr gegenüber", den Sachverhalt nachvollziehbar geschildert habe. Sie habe auch "im persönlichen Erscheinungsbild" glaubwürdiger gewirkt als die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann. Die Angaben der Beschwerdeführerin am 31. August 2005 stünden in einzelnen Punkten im Widerspruch zu den Hauserhebungen, was von der Erstbehörde näher ausgeführt wurde. Die Einvernahme der von der Beschwerdeführerin angeführten Personen sei entbehrlich, weil der Sachverhalt ausreichend geklärt scheine und "hier mit Sicherheit die Absicht besteht, durch Gefälligkeitsaussagen aufenthaltsbeendende Maßnahmen doch noch abwenden zu können".

Der Zweck der Ehe - so stellte die Erstbehörde daran anschließend fest - sei von Anfang an auf die Erlangung arbeitsmarkt- und aufenthaltsrechtlicher Vorteile gerichtet gewesen. Das Eingehen einer Ehe ohne Absicht zur Führung eines Familienlebens und Berufung auf diese Ehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels stelle einen Grund zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dar und - in diesem Sinn ist die weitere Begründung zu verstehen - rechtfertige die Annahme, dieses Verhalten der Beschwerdeführerin stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSd § 86 Abs. 1 FPG dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Dem großen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung komme ein hoher Stellenwert zu, sodass das Aufenthaltsverbot iSd § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei. Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen nach § 66 Abs. 2 FPG würden die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin. Auch wenn der Beschwerdeführerin eine der Dauer ihres Aufenthaltes entsprechende Integration und ein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zugebilligt werde, überwiege nämlich das öffentliche Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt getroffenen Regelungen bzw. an der Verhinderung von Scheinehen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung, in der sie die Beweiswürdigung der belangten Behörde insoweit bekämpfte, als diese die Angaben der Natasa P. für glaubwürdig erachtet hatte. Sie wiederholte die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2006 und rügte, dass die Erstbehörde den Anträgen auf Zeugeneinvernahme nicht nachgekommen sei. Die Schwiegermutter und der Sohn Ivica lebten gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann und könnten daher aus eigener Wahrnehmung berichten, dass keine Scheinehe vorliege. Darüber hinaus beantragte die Beschwerdeführerin zum selben Beweisthema die Einvernahme ihres Bruders, über den sie - den Aussagen zufolge - ihren Ehemann kennen gelernt habe.

Diese Berufung wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 28. Oktober 2008 "mit der Maßgabe" ab, dass das gegen die Beschwerdeführerin erlassene, auf fünf Jahre "beschränkte" Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 2 Z 9 iVm § 63 FPG gestützt werde.

Die Begründung in der Sache beschränkt sich nach kurzer Anführung der einzelnen Verfahrensschritte im Wesentlichen darauf, dass sich die belangte Behörde den Ausführungen der Bundespolizeidirektion Wien im erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich anschließe und diese zum Inhalt ihres Bescheides erhebe. In diesem Zusammenhang sei - so ergänzte die belangte Behörde dazu noch - insbesondere auf die Ausführungen betreffend die §§ 86 Abs. 1 und 87 FPG und die diesbezügliche Würdigung hinzuweisen, wonach auch unter Zugrundelegung dieser Normen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorlägen. Hervorzuheben seien - neben der zutreffenden Interessenabwägung - auch die umfangreichen Ausführungen zu dem von der Beschwerdeführerin behaupteten gemeinsamen Ehe- und Familienleben mit ihrem österreichischen Ehemann. Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang abermals auf die ergänzenden Erhebungen hinzuweisen, die ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an der angeführten gemeinsamen Meldeadresse nie gelebt habe und ihr Ehemann dort mit anderen Frauen gesehen worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die von ihm bei der Befragung am 31. Mai 2005 getätigten Angaben, wonach die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihm lebe, unrichtig gewesen seien.

Für die belangte Behörde sei somit als erwiesen anzusehen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zu keinem Zeitpunkt eine eheliche Gemeinschaft bestanden habe. Die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe zur Verschaffung fremdenrechtlicher Vorteile stelle eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und berühre ein Grundinteresse des Gesellschaft, nämlich das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens. Das Verhalten der Beschwerdeführerin dokumentiere, dass sie nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes entspreche jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel in Bezug auf die Einstellung der Beschwerdeführerin zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden könne.

Abschließend führte die belangte Behörde noch aus, der entscheidungsrelevante Sachverhalt stehe "daher" fest, weshalb die Einvernahme weiterer Zeugen "auch unter Anwendung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie" entbehrlich gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau Familienangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) eines Österreichers. Für diese Personengruppe gelten jedenfalls - und zwar gemäß § 87 zweiter Satz FPG auch dann, wenn der österreichische Angehörige sein (gemeinschaftsrechtlich begründetes) Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat - die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach § 86 FPG. Nach § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Fremde im Sinne des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG eine sogenannte Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt und sich trotzdem für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf diese Ehe berufen hat (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2007/21/0344, mit weiteren Hinweisen).

1.2. Dieser Rechtslage entsprechend hat die Erstbehörde zutreffend auf die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 86 Abs. 1 (iVm § 87) FPG abgestellt und das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Aufenthaltsverbot auch im Spruch auf die genannten Bestimmungen gestützt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde ebenfalls davon aus, dass angesichts der aufrechten Ehe der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger die in § 86 Abs. 1 FPG normierten Bedingungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verwirklicht sein müssten, was von ihr - ausgehend von den getroffenen Feststellungen zum Bestehen einer Aufenthaltsehe - am Maßstab der oben angeführten Rechtsprechung auch zutreffend bejaht wurde. Vor diesem Hintergrund ist es aber nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides eine Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides "mit der Maßgabe" vorgenommen hat, dass das Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 2 Z 9 FPG gestützt werde.

2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch in der Beschwerde das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Sie rügt als Verfahrensmangel, dass sich dieser Verdacht ausschließlich auf die Aussage der geschiedenen Ehefrau ihres Mannes gründe, die jedoch - wie bereits in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2006 unter Nennung auch von anderen Fällen unrichtiger Beschuldigungen aufgezeigt - aus Eifersucht und Rache agiere. In der Berufung habe sie die schon in der genannten Äußerung im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge auf Einvernahme ihres Sohnes Ivica, ihrer Schwiegermutter und ihrer Schwägerin wiederholt und weiters die Einvernahme ihres Bruders zum Beweis dafür, dass sie mit ihrem Ehemann zusammenlebe, beantragt. Das habe die belangte Behörde zu Unrecht unterlassen.

2.2. Diese Einwände sind berechtigt:

2.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne zulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist. Es ist nicht zulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen. Das Vorliegen von - nach Meinung der Behörde - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt nicht die Auffassung, die Einvernahme der zum Beweis des Gegenteils geführten Zeugen sei nicht geeignet, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2008/18/0541, mit weiteren Nachweisen).

2.2.2. Die belangte Behörde hat - abgesehen von dem von vornherein nicht tragfähigen Hinweis auf "den Grundsatz der Verfahrensökonomie" - in ihrem Bescheid nicht begründet, warum sie die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugeneinvernahmen für entbehrlich erachtete. Sie hat sich insoweit nur - durch die Verweisung auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - die diesbezüglichen Ausführungen der Erstbehörde zu eigen gemacht. Diese hielt die beantragte Befragung der Zeugen lediglich deshalb für nicht notwendig, weil der Sachverhalt ausreichend geklärt scheine und hier mit Sicherheit die Absicht bestehe, durch Gefälligkeitsaussagen aufenthaltsbeendende Maßnahmen doch noch abwenden zu können.

2.2.3. Am Maßstab der dargestellten Judikatur ist diese Begründung aber nicht geeignet, die Unterlassung der von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugeneinvernahmen zu begründen. Es liegt daher schon insoweit eine relevanter Verfahrensmangel vor. Im Übrigen ist zu bemängeln, dass sich weder die Erstbehörde noch die belangte Behörde mit den von der Beschwerdeführerin gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Natasa P. vorgetragenen Einwänden in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt haben. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrens- und Begründungsmängel zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

3.1. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf den in der Beschwerde begehrten - nach den erwähnten Rechtsgrundlagen jedoch nicht zustehenden - gesonderten Zuspruch von Umsatzsteuer.

Wien, am 17. März 2009

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