VwGH 2008/21/0089

VwGH2008/21/008917.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des T, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 25. September 2007, Zl. St 183/07, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß den §§ 31, 53 Abs. 1 und 66 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, aus dem Bundesgebiet aus.

Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am 15. Februar 2001 illegal und von einem Schlepper unterstützt in das Bundesgebiet eingereist und habe um Gewährung von Asyl ersucht. Das Asylverfahren sei "rechtskräftig negativ abgeschlossen". Gleichzeitig sei mit letztinstanzlichem Asylbescheid vom 3. Mai 2007 ausgesprochen worden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0670, die Behandlung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt - so argumentierte die belangte Behörde nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften weiter - gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße, sodass die Ausweisung zu deren Wahrung dringend geboten sei. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme nämlich ein hoher Stellenwert zu. Das maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei überdies dadurch erheblich verletzt worden, dass sich der Beschwerdeführer bei der Einreise der Hilfe eines Schleppers bedient habe (wird näher ausgeführt).

Da sich der Beschwerdeführer bereits rund sechseinhalb Jahre lang im Bundesgebiet aufgehalten habe, er dabei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei und so für seine Lebensbedürfnisse sowie den Unterhalt seiner in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen gesorgt habe und dabei insgesamt weder strafgerichtlich noch verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sei ihm eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzugestehen. Durch die Ausweisung werde somit in erheblicher Weise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen. Jedoch sei das Gewicht der Integration dadurch maßgebend gemindert, dass sein Aufenthalt während des Asylverfahrens nur auf Grund eines Antrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen habe, temporär zulässig gewesen sei.

Insgesamt folgerte die belangte Behörde hieraus, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich nicht so stark ausgeprägt seien, dass sie schwerer zu gewichten wären als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Sie erachtete demnach die Ausweisung vor dem Hintergrund der Beeinträchtigung des als sehr hoch zu bewertenden öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG für dringend geboten und - auch unter der schon erwähnten Annahme eines maßgeblichen Eingriffs in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers -

für zulässig. Auch seien keine besonderen Umstände zu ersehen, die eine Ermessensübung zu seinen Gunsten begründen könnten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. Dezember 2007, B 1932/07-7, ablehnte und sie mit gesondertem Beschluss vom 30. Jänner 2008 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Über die im vorliegenden Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet ist. Sie behauptet auch nicht, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - beim Beschwerdeführer vorlägen. Dafür finden sich nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte, sodass keine Bedenken gegen die behördliche Annahme bestehen, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde die durch einen Schlepper unterstützte Einreise maßgebend zu seinem Nachteil gewertet habe. Dem ist insoweit beizupflichten, als dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer (bezogen auf den Bescheiderlassungszeitpunkt) vor sechseinhalb Jahren mit Hilfe eines Schleppers eingereist ist, jedenfalls nach so langer Zeit für die Frage der aktuellen Berechtigung einer Ausweisung keine Bedeutung mehr zukommt. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde lässt sich nicht - wie sie im angefochtenen Bescheid formulierte - "unter Berücksichtigung" des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2005, Zl. 2004/21/0242, vertreten, sondern sie steht vielmehr im ausdrücklichen Widerspruch zu den diesbezüglichen Erwägungen in dem genannten Erkenntnis. Auf die dortigen Entscheidungsgründe kann insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden (vgl. daran anschließend das Erkenntnis vom 15. März 2005, Zl. 2005/21/0011, und das schon zum FPG ergangene hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0277; idS zuletzt auch das Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0442, und das Erkenntnis vom 18. September 2008, Zl. 2008/21/0087).

Ungeachtet dessen erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers jedoch nicht als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer vermag persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich nämlich nur aus seinem inländischen Aufenthalt seit Februar 2001 und einer dabei ausgeübten Berufstätigkeit abzuleiten. Zwar handelt es sich dabei um einen relativ langen Zeitraum, in dem er sich während der Dauer des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, doch musste er sich auf Grund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein. Auch hat er keine Angehörigen in Österreich. Demgegenüber verwies die belangte Behörde zutreffend auf den hohen Stellenwert, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Bestimmungen zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2006, Zl. 2006/21/0278, mwN).

Dass der Beschwerdeführer weder strafgerichtlich noch verwaltungsbehördlich vorbestraft ist, vermag weder das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0277, mwN).

Somit bestehen keine Bedenken gegen die behördliche Ansicht, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei. Auch ist kein Grund ersichtlich, den die belangte Behörde im Rahmen ihrer Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte berücksichtigen müssen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 17. März 2009

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