VwGH 2008/19/0268

VwGH2008/19/026819.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke, den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Rehak, sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des B, vertreten durch Mag. Caroline Klus, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 2/11, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. Jänner 2008, Zl. 316.592-1/2E-XIII/65/08, betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

32003R0343 Dublin-II Art6;
AsylG 2005 §18 Abs1;
AVG §52;
32003R0343 Dublin-II Art6;
AsylG 2005 §18 Abs1;
AVG §52;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste zum Jahresende 2006 über die türkisch-griechische Grenze in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein und gelangte in der Folge - ohne zuvor einen Asylantrag gestellt zu haben - in das Bundesgebiet, wo er am 24. Juli 2007 um internationalen Schutz ansuchte.

Bei seiner Erstbefragung am 25. Juli 2007 gab er als Geburtsdatum den 1. Jänner 1990 an. Im Protokoll der Einvernahme wurde unter der Rubrik "sonstige sachdienliche Hinweise" vom einvernehmenden Beamten ausdrücklich festgehalten, dass "der Asylwerber" (der Beschwerdeführer) kooperativ sei und die Reiseroute von Afghanistan bis nach Österreich detailliert beschrieben habe. Er sei deshalb sehr glaubwürdig.

Auf Grund eines Informationsersuchens der österreichischen Behörden teilte die zuständige griechische Behörde mit Schreiben vom 3. September 2007 mit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland registriert worden sei. In diesem Schreiben wurde in der Rubrik "Geburtsdatum" des Beschwerdeführers angeführt: "01-01- 1989 alias 01-01-1990".

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25. September 2007 wurde der Beschwerdeführer gefragt, woher er sein Alter wisse. Dazu gab er an, seine Mutter habe ihm gesagt, er sei im vergangenen Jahr (2006) 16 Jahre alt gewesen. Er wisse nur, dass er "im Jahr 1369 (Anmerkung: 1990)" geboren sei; den Monat oder den Tag seiner Geburt wisse er nicht. Über Vorhalt des in der Mitteilung der griechischen Behörde vom 3. September 2007 aufscheinenden Geburtsdatums (1. Jänner 1989) meinte der Beschwerdeführer, er sei dort nach der Ankunft ohne Dolmetscher befragt worden. Was die griechischen Behörden über sein Alter geschrieben hätten, wisse er nicht.

Das Bundesasylamt veranlasste in der Folge eine psychiatrische Begutachtung zur Frage, inwieweit eine Aussage getroffen werden könne, ob der Beschwerdeführer minderjährig oder volljährig sei. In einem psychiatrischen Gutachten vom 15. Oktober 2007 gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer einen kräftigen, großen Körperbau, Faltenbildung, deutlichen Bartwuchs (an anderer Stelle: "geringen Bartwuchs") und reife Gesichtszüge aufweise. Von psychosozialer Seite sei festzuhalten, dass er die Entscheidung zur Flucht allein getroffen und sie selbstständig organisiert habe. Eine Zukunftsplanung sei bereits vorhanden. Es fänden sich keine Ablösungsprobleme vom Heimatland und nahestehenden Menschen. Der Beschwerdeführer habe noch keine sexuellen Erfahrungen gehabt. Daraus schloss der Gutachter, dass das Alter der körperlichen Ausreifung üblicherweise zwischen 18 und 21 Lebensjahren anzusetzen sei. Seitens des körperlichen Aspektes sei die Pubertät und das Erreichen von zumindest 18 Lebensjahren als wahrscheinlich anzusehen; seitens der psychosozialen Reifung sei "dies nachzuweisen". Es fänden sich Hinweise für eine ausreichende geschlechtliche, soziale Reifung und auch Zukunftsperspektiven seien nachweisbar. Daher sei insgesamt auf Grund der Zusammenschau der Befunde das Erreichen bzw. Überschreiten des 18. Lebensjahres als wahrscheinlich anzusehen.

In der darauf folgenden Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 22. Oktober 2007 wurde diesem das Gutachten vorgehalten. Der Beschwerdeführer gab an, es spiele ohnedies keine Rolle mehr, weil er in zweieinhalb Monaten ohnehin über 18 Jahre alt sei. Zu Altersangaben gegenüber den griechischen Behörden meinte er nochmals, es sei bei der damaligen Einvernahme kein Dolmetscher anwesend gewesen. Außerdem schreibe man in Griechenland irgendetwas, was die Behörden glaubten. Das Geburtsdatum "1. Jänner 1989" habe er nicht angegeben. Man habe sein Alter dort nur geschätzt. Er betonte, nicht über 18 Jahre alt zu sein. Das Geburtsjahr (1990) habe ihm seine Mutter gesagt.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2007 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, erklärte für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung Griechenland für zuständig, und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dorthin aus. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Begründend ging die Behörde erster Instanz davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig sei. Die Volljährigkeit ergebe sich insbesondere aus dem psychiatrischen Gutachten vom 15. Oktober 2007. Darüber hinaus sei anzumerken, dass der persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen beim Bundesasylamt hinterlassen habe, sowohl hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes als auch hinsichtlich seines Gesamtverhaltens darauf hindeute, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als volljährig anzusehen sei. Für die Volljährigkeit spreche auch das Geburtsdatum (1. Jänner 1989), dass der Beschwerdeführer gegenüber den griechischen Behörden angegeben habe. Demgegenüber habe er das behauptete Geburtsdatum "1. Jänner 1990" nicht nachweisen können.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer mit einer mehrseitigen Begründung die Alterseinschätzung der Behörde erster Instanz. Soweit sie sich dabei auf ein Gutachten stütze, sei dieses - aus näher dargestellten Gründen - widersprüchlich. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer nach wie vor minderjährig und habe erst in Österreich einen Asylantrag gestellt, weshalb nach Art. 6 Dublin-Verordnung für die Prüfung seines Asylantrages Österreich zuständig sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 ab. Begründend führte sie (zur Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers) aus, der Beschwerdeführer sei gegenüber den griechischen Behörden als Volljähriger, geboren im Jahr 1989, aufgetreten. Seine Behauptung, die griechischen Behörden hätten willkürlich ein "älteres Datum" festgehalten bzw. einfach irgendein Geburtsdatum angenommen, sei nicht glaubhaft. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Auftreten gegenüber den österreichischen Behörden auf Grund erhaltener Informationen wahrheitswidrig seine Minderjährigkeit behauptet habe, um dadurch eine günstigere Behandlung zu erwirken. Dies stehe auch im Einklang mit dem psychiatrischen Sachverständigengutachten, wonach das Erreichen bzw. das Überschreiten des 18. Lebensjahres als wahrscheinlich anzusehen sei. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen erfolgt und es könnten die in der Berufungsschrift geäußerten Bedenken an der Eignung des Gutachters nicht nachvollzogen werden. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift erachte die Berufungsbehörde das Gutachten nicht als widersprüchlich, sondern als klar und eindeutig. Im Gutachten werde angeführt, dass der Asylwerber hinsichtlich seiner körperlichen Reife wahrscheinlich volljährig sei, im Hinblick auf seine psychosoziale Reife die Volljährigkeit nachzuweisen sei und sich Hinweise für eine ausreichende geschlechtliche und soziale Reife fänden sowie Zukunftsperspektiven nachweisbar seien. Daher sei insgesamt auf Grund der Zusammenschau der Befunde das Erreichen bzw. das Überschreiten des 18. Lebensjahres als wahrscheinlich anzusehen. Die Berufungsbehörde gehe daher davon aus, dass das vom Beschwerdeführer in Griechenland angegebene Geburtsjahr (1989) den Tatsachen entspreche. Anhaltspunkte dafür, dass er in Griechenland die Volljährigkeit vorgetäuscht habe, hätten sich nicht ergeben und wurden von ihm auch nicht behauptet. Der Umstand der Volljährigkeit des Beschwerdeführers stehe somit auf Grund der Angaben gegenüber den griechischen Behörden und des psychiatrischen Gutachtens mit im gegenständlichen Zusammenhang hinreichender Sicherheit fest. Daraus ergebe sich, dass im vorliegenden Verfahren gegenüber dem volljährigen Beschwerdeführer am 24. Oktober 2007 wirksam mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Ebenso erweise sich die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer als rechtswirksam.

In der Sache selbst sah die belangte Behörde die Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Asylantrages für gegeben an. Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde macht geltend, dass der Beschwerdeführer entgegen den Erwägungen der belangten Behörde erst im Jahr 1990 geboren worden ist. Demzufolge sei für die Prüfung seines Asylantrages Österreich zuständig.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde - zumindest im Ergebnis - eine relevante Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

2. Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist gemäß Art. 6 Dublin-Verordnung der Mitgliedstaat (der Europäischen Union), in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin-Verordnung wird bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

Ausgehend von dieser Rechtslage kommt der Frage, ob der Beschwerdeführer bei seiner ersten Antragstellung (das war nach der Aktenlage sein Antrag auf internationalen Schutz vom 24. Juli 2007 in Österreich) noch minderjährig war, entscheidende Bedeutung zu, zumal unstrittig ist, dass er "unbegleitet" (vgl. Art. 2 lit. h Dublin-Verordnung) eingereist ist.

3. Die Asylbehörden gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Angaben - zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits volljährig war. Die belangte Behörde begründete diese Einschätzung - zusammengefasst - damit, dass der Beschwerdeführer zum Einen gegenüber den griechischen Behörden das Jahr 1989 als Geburtsjahr angegeben habe und es nicht glaubhaft sei, dass die griechischen Behörden diesbezüglich von seinen tatsächlichen Angaben abgewichen wären. Zum Anderen stützte sie sich auf das in erster Instanz eingeholte psychiatrische Gutachten, das ihr schlüssig erschien und demzufolge das Erreichen bzw. das Überschreiten des 18. Lebensjahres als wahrscheinlich anzusehen sei.

Mit diesen Erwägungen vermochte die belangte Behörde ihre Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 1989 (und nicht 1990) geboren worden, nicht schlüssig zu begründen.

Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zwar nur dahin unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen. Dem Gerichtshof kommt es hingegen nicht zu, die Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hinzuprüfen. Eine Beweiswürdigung ist aber nur dann schlüssig, wenn (unter anderem) alle zum Beweis strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände berücksichtigt wurden.

Im Übrigen sind nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 AVG in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, das gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einem bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, Zlen. 2007/19/1248 bis 1252, mwN).

Diesen rechtlichen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid in Bezug auf die festgestellte Volljährigkeit des Beschwerdeführers bei Antragstellung nicht.

Aus der mit den griechischen Asylbehörden geführten Korrespondenz scheint zwar hervorzugehen, dass der Beschwerdeführer dort als Geburtsdatum den 1. Jänner 1989 angegeben haben soll. Erhebungen dazu, wann und bei welcher Gelegenheit er diese Angaben gemacht haben soll, lassen sich den Verwaltungsakten jedoch nicht entnehmen. Wenn die belangte Behörde ausführt, es sei nicht glaubhaft, dass die griechischen Behörden "willkürlich" ein falsches Datum aufgenommen hätten bzw. "irgendein Geburtsdatum angenommen hätten", so lässt sie einen weiteren wichtigen Teil der Aussage des Beschwerdeführers außer Acht. Sowohl in seinen erstinstanzlichen Einvernahmen als auch in seiner Berufung hatte der Beschwerdeführer das in Griechenland festgehaltene Geburtsdatum (1989) damit zu erklären versucht, dass er dort ohne Dolmetscher befragt worden sei. Träfe diese Behauptung zu, so ließe sich nicht von vornherein ausschließen, dass seine Angaben in Bezug auf das Geburtsdatum missverstanden worden sind. Damit wäre aber auch dem behördlichen Argument, es könne den griechischen Behörden nicht unterstellt werden, bewusst falsche Angaben protokolliert zu haben, der Boden entzogen.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde lässt auch nicht erkennen, dass der Einschätzung des ersteinvernehmenden Beamten, der Beschwerdeführer wirke "sehr glaubwürdig", Beachtung geschenkt worden wäre, obwohl auch das ein Umstand war, der objektiv für die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den österreichischen Behörden gesprochen hätte.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, grundlegend festgehalten, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen.

Im vorliegenden Fall sah der psychiatrische Sachverständige "das Erreichen bzw. Überschreiten des 18. Lebensjahres als wahrscheinlich" an. Zu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass mit der Wendung "Erreichen" des 18. Lebensjahres nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht wird, ob der Beschwerdeführer nur im

18. Lebensjahr steht oder dieses bereits vollendet hat. Die Volljährigkeit, die das vollendete 18. Lebensjahr voraussetzt, lässt sich daher aus dem Gutachten nicht zweifelsfrei ableiten.

Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Gutachter in seiner Zusammenfassung gemeint haben sollte, der Beschwerdeführer sei 18 Jahre alt (oder habe dieses Alter bereits überschritten), so wäre diese Einschätzung von ihm nur als "wahrscheinlich" bezeichnet worden. Eine solche Beurteilung reicht - für sich betrachtet - nicht aus, um die Volljährigkeit mit der erforderlichen Sicherheit feststellen zu können.

Zusammenfassend hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde daher einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand.

Schon deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der Zuspruch der verzeichneten "Gebühren" kommt infolge Bewilligung der Verfahrenshilfe dafür nicht in Betracht.

Wien, am 19. November 2010

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