VwGH 2008/18/0789

VwGH2008/18/078919.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des M J, geboren am 11. Juli 1973, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. November 2008, Zl. SD 912/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §179a Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z10;
ABGB §179a Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z10;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 22. Juni 2004 gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 10 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. November 2008 wurde der vom Beschwerdeführer gegen den genannten Bescheid erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 und 10 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, erlassen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer erstmalig am 27. Mai 2001 mit einem Touristenvisum nach Österreich eingereist und nach dessen Ablauf unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei, weshalb er von der Erstbehörde rechtskräftig nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 - FrG bestraft worden sei. Am 11. Februar 2002 sei der Beschwerdeführer bei der Ausübung von "Schwarzarbeit" betreten worden und die Behörde habe - obwohl der Beschwerdeführer eine illegale Beschäftigung eingestanden habe - im Hinblick auf den Umstand, dass die leiblichen Eltern sowie der Bruder des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig gewesen seien, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer mit Bescheid der Erstbehörde vom 14. Februar 2002 gemäß § 33 FrG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und am 19. Februar 2002 in sein Heimatland abgeschoben worden.

Der Beschwerdeführer habe erstmals am 9. April 2002 beim Bezirksgericht Leopoldstadt einen Antrag auf Bewilligung der Annahme an Kindes statt durch den Wahlvater W.D. gestellt. Das Außerstreitgericht sei in seinem abweisenden Beschluss über den Antrag auf Bewilligung der Annahme an Kindes statt vom 27. August 2002 zur Erkenntnis gelangt, dass die Adoption hauptsächlich der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung und Arbeitsbewilligung des Beschwerdeführers diene: Um diese Aufenthaltsbewilligung und Arbeitsbewilligung zu erlangen, würden "fremdenrechtliche" Beziehungen vorgeschützt, die in der Form noch nicht bestünden und wo es sehr zweifelhaft sei, ob diese tatsächlich in der Zukunft hergestellt würden. Auch bestünden Bedenken gegen die hauptsächliche Absicht, ein Vater-Kindähnliches Verhältnis herzustellen, weil überhaupt kein Grund vorhanden sei, ein solches Verhältnis herzustellen. Zudem sei im Beweisverfahren hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer guten Kontakt zu seinen leiblichen Eltern habe und daher aus familienrechtlichen Gründen überhaupt keine Notwendigkeit bestehe, von einem Wahlvater adoptiert zu werden, wenn diese Adoption nicht der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in Österreich dienen solle.

Dem Akteninhalt zufolge sei der Beschwerdeführer zuletzt mit einem vom 14. Juni 2002 bis 13. Juli 2002 gültigen Schengenvisum C in das Bundesgebiet eingereist, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und habe am 15. September 2002 - sohin bereits etwa einen Monat nach der abweisenden erstinstanzlichen Entscheidung - beim Bezirksgericht Leopoldstadt einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Annahme an Kindes statt durch den österreichischen Wahlvater W.D. gestellt.

Dieser neuerliche Antrag sei damit begründet worden, dass sich die Antragsteller schon seit längerer Zeit über gemeinsame Bekannte kennen würden und "bereits seit längerer Zeit" ein Vater-Kind-ähnliches Verhältnis eingegangen seien und beabsichtigten, dies auch in Zukunft weiter fortzusetzen. Als gerechtfertigtes Interesse für die Adoption sei wiederum die Verbesserung der künftigen Berufsaussichten des Beschwerdeführers vorgebracht worden, zumal der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine Möglichkeit für einen Arbeitsplatz in seinem erlernten Beruf habe. Auch sei eine adäquate Umschulung nicht in absehbarer Zeit möglich, während in Österreich die Möglichkeit für die Ausübung seines Berufes vorliege. Am 31. Jänner 2003 habe der Beschwerdeführer - neuerlich vom Außerstreitgericht niederschriftlich einvernommen - deponiert, dass er bereits "letztes Jahr" am 11. Juli zu seinem Geburtstag nach Österreich gekommen sei und seitdem bei seinem - nunmehr wiederum in Österreich aufhältigen - leiblichen Vater im 10. Bezirk wohne. Er kümmere sich um seinen Wahlvater, der ein alter Mann sei. Letzte Woche sei er bei ihm gewesen und habe ihm den Fußboden in seiner Wohnung "gemacht". Er habe ihn, seit er in Österreich aufhältig sei, vielleicht sechs- bis siebenmal gesehen und habe ihn besucht. Ihm erscheine das nicht zu wenig, er besuche ihn, wenn er seine Hilfe benötige, sicherlich jedes Monat einmal. Auf Befragung, warum er adoptiert werden wolle, habe er ausgeführt, dass sein Vater eine andere Frau geheiratet und mit dieser ein Kind, sohin eine andere Familie, habe. Er wisse auch nicht, wie lange er sich bei seinem Vater aufhalten dürfe, konkret, wie lange das der Stiefmutter noch recht sei. Der Wahlvater benötige seine Hilfe und er kümmere sich, wie bereits ausgeführt, um ihn. Er "würde schon sagen, dass sein Adoptivvater wie ein Vater für ihn" sei.

Der Wahlvater habe - zu dem neuen Adoptionsbewilligungsverfahren niederschriftlich einvernommen - angegeben, dass der im dortigen Verfahren ausgewiesene Rechtsanwalt mit seinem Adoptivsohn beschlossen habe, einen neuen Adoptionsantrag zu stellen und er darüber in Kenntnis gesetzt worden sei. Er sei nach wie vor bereit, den Beschwerdeführer als Wahlkind zu adoptieren. Der Beschwerdeführer habe letzte Woche einen Laminatboden für ihn gelegt und schwere Sachen zu ihm in den Stock hinaufgetragen, zumal er selbst diese Tätigkeit nicht mehr verrichten könne. Der Beschwerdeführer habe dafür kein Geld erhalten. Man könne sagen, dass er sich mit diesen Gefälligkeiten bei ihm revanchiere, dass er ihn adoptiere. Er habe selbst für die Bereitschaft zur Adoption keinen Geldbetrag erhalten, ganz im Gegenteil, er habe nur Unannehmlichkeiten und Unkosten bis jetzt dadurch gehabt. Er helfe aber dem Wahlkind und sei deshalb bereit, ihn zu adoptieren, weil er das Wahlkind schon sehr lange kenne. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer durch die Adoption die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in Österreich erhalten könne. Er wolle ihm in dieser Angelegenheit eben helfen.

Im Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt auf Bewilligung der Annahme an Kindes statt vom 25. Juni 2003 sei das Außerstreitgericht im Hinblick auf die zuletzt geführte niederschriftliche Einvernahme zum nunmehrigen Ergebnis gekommen, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Wahlvater offenbar nicht abreiße, das Wahlkind sich jetzt seit einem halben Jahr in Österreich aufhalte und seither einen "intensiven Kontakt zum Wahlvater" habe. Es bestehe daher tatsächlich die Absicht zwischen den Parteien, ein Vater-Sohn-ähnliches Verhältnis herzustellen. Das gerechtfertigte Interesse des Beschwerdeführers liege sicherlich darin, dass er sich hier eine bessere Zukunft aufbauen könne, wenn er - bedingt durch die Adoption - eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für Österreich erlangen könne.

Mit 15. Oktober 2003 habe der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger" gestellt, welchen er von seinem "Adoptivvater" abgeleitet habe. Der "Adoptivvater" des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages Notstandshilfeempfänger gewesen. Da dem diesbezüglichen Antrag keine Bestätigung über die Unterhaltsgewährung beigelegen sei, sei der Beschwerdeführer mit mehrfachen Schreiben der Erstbehörde um entsprechende Bestätigung über die Unterhaltsgewährung aufgefordert worden. Vom Beschwerdeführer sei daraufhin eine vom "Adoptivvater" unterschriebene "Verpflichtungserklärung" vorgelegt worden, wonach sich dieser zur Unterhaltsleistung und Wohnversorgung des Beschwerdeführers verpflichte.

Am 15. März 2004 sei der "Adoptivvater" hinsichtlich des Verdachtes des Vorliegens einer Scheinadoption als Zeuge vernommen worden. Er habe ausgeführt, dass die Adoption durch den Vater des Beschwerdeführers vermittelt worden sei und ihn dieser ersucht habe, seinen Sohn zu adoptieren, damit er in Österreich bleiben und hier arbeiten könne. Er hätte den Beschwerdeführer nicht adoptiert, wenn dieser dadurch keine fremdenrechtlichen Vorteile erlangt oder nicht nach Österreich einreisen hätte dürfen. Ausdrücklich darüber befragt habe er deponiert, dass er für den Beschwerdeführer keinen Unterhalt leisten könne und dazu auch nicht bereit sei. Er habe eine kleine Pension von brutto EUR 718,--

und ihm blieben im Monat lediglich EUR 241,-- zum Leben übrig. Für den Unterhalt seines Wahlsohnes komme sein leiblicher Vater auf. Er könne nicht angeben, wo der Beschwerdeführer derzeit wohnhaft sei. Eine Eltern-Kind-Beziehung habe noch nie bestanden und sei in Zukunft auch nicht beabsichtigt, "zumal er ihm auf die Nerven" gehe. Es gebe auch keine Zeugen für das Bestehen einer Eltern-Kind-Beziehung. Bisher habe noch kein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer bestanden und ein solcher sei auch zukünftig nicht beabsichtigt. Der Beschwerdeführer sei "ab und zu" bei ihm vorbeigekommen und habe ein einziges Mal bei ihm übernachtet, da er zu viel getrunken habe. Er könne sich mit dem Beschwerdeführer nur spärlich auf Deutsch unterhalten, sein Sohn wäre Hilfsarbeiter und er wisse nicht genau, wie viele Geschwister er habe. Er könne krankheitsbedingt, er habe einen Schlaganfall erlitten, das Geburtsdatum nicht angeben.

Die Erstbehörde habe daraufhin - nach entsprechendem Vorhalt -

gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. Juni 2004 gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 10 FrG 1997 ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

In diesem Zusammenhang werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes von der Erstbehörde (rechtskräftig mit 18. Oktober 2003) bestraft worden sei.

Nach Erlassen des erstinstanzlichen Bescheides sei der Beschwerdeführer am 8. Februar 2005 neuerlich bei "Schwarzarbeit" betreten worden und habe auch eingestanden, seit 29. Jänner 2005 bei einer Baustelle in Wien schwarz gearbeitet zu haben. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Baufirma sei mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Juni 2005 wegen der unrechtmäßigen Beschäftigung von insgesamt sechs Personen, darunter dem Beschwerdeführer, nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG bestraft worden.

Da der Verwaltungsgerichtshof seit Mai 2003 alle bei ihm anhängigen Verfahren betreffend Fremde im Sinne des 4. Hauptstückes des FrG 1997 bis zur Vorabentscheidung des in den dortigen Beschwerdesachen (Zlen. 99/21/0018 und 2002/21/0067) angerufenen EuGH ausgesetzt habe, der EuGH schließlich mit Erkenntnis vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C-136 entschieden und der Verwaltungsgerichtshof in diesen obgenannten Angelegenheiten im Hinblick auf diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2005 und unzähligen Folgeerkenntnissen alle Berufungsbescheide von Sicherheitsbehörden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben habe, sei der gegenständliche Akt zunächst keiner Enderledigung zugeführt worden.

Zudem sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung vom Stadtpolizeikommando Favoriten angezeigt worden. Es sei daher zunächst der Ausgang des diesbezüglichen Gerichtsverfahrens - es sei erst mit 13. Dezember 2005 gemäß § 90 Abs. 1 StPO eingestellt worden - abgewartet worden.

Weiters werde festgestellt, dass der "Adoptivvater" des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2007 verstorben sei.

Einem aktuellen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung zufolge scheine der Beschwerdeführer seit 21. Jänner 2005 mit mehrfachen kurzfristigen Unterbrechungen sowie einer Unterbrechung von etwa einem halben Jahr im Jahr 2007 bei insgesamt fünf verschiedenen Arbeitgebern, zuletzt seit 22. August 2008 als geringfügig Beschäftigter, auf. Dies obwohl er laut Auskunft des AMS noch nie eine Beschäftigungsbewilligung besessen habe.

Dem - mittlerweile nicht mehr rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer - sei am 21. Oktober 2008 Akteneinsicht gewährt und zu dem ergänzenden Akteninhalt eine Stellungnahmefrist in der Dauer von drei Wochen eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Umstand, dass sein "Adoptivvater" verstorben sei, nicht als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG anzusehen sei und unter weiterer Bedachtnahme auf die Umstände, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit tatsächlich Unterhalt von seinem "Adoptivvater" erhalten habe und kein Freizügigkeitstatbestand vorliege, er auch nicht als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG anzusehen sei.

Auf Grund der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers, der Aussagen des Wahlvaters vor der Erstbehörde bzw. in den mehrfachen außerstreitgerichtlichen Verfahren sowie des Umstandes, dass der tatsächliche Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht darin bestehe bzw. bestanden habe, im Inland familiären Beziehungen, sondern nahezu ausschließlich darin, hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, bestehe nach Ansicht der belangten Behörde kein Zweifel daran, dass die Annahme an Kindes statt zumindest vorwiegender, wenn nicht sogar ausschließlicher Grund für die Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung - die Voraussetzung für den Zugang zum Arbeitsmarkt ist - gewesen sei.

Auch gehe die belangte Behörde vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren, in sich nicht widersprüchlichen Angaben des Wahlvaters davon aus, dass zu keiner Zeit ein Vater-ähnliches Verhältnis zwischen dem Wahlvater und dem Beschwerdeführer bestanden habe bzw. die Herstellung eines solchen auch zukünftig nicht beabsichtigt gewesen und daher das Außerstreitgericht über die wahren Verhältnisse getäuscht worden sei, habe der Beschwerdeführer (bzw. der Wahlvater) doch keinerlei Zeugen für das tatsächliche Bestehen eines angeblichen Vater-Sohn-ähnlichen Verhältnisses nennen können, dies selbst unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass bei einem erwachsenen Adoptierten keinesfalls eine gemeinsame Wohnsitznahme gefordert werde.

Solcherart könne kein Zweifel bestehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 10 FPG erfüllt seien.

Zudem bestehe nach der Aktenlage kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer, wie in den Feststellungen ausgeführt, im Bundesgebiet nahezu regelmäßig "Schwarzarbeit" ausgeübt habe und zuletzt am 8. Februar 2005 vom Zollamt Wien bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen.

Wenngleich der Beschwerdeführer mehrmals von der Erstbehörde im Hinblick auf den unrechtmäßigen Aufenthalt schwerwiegende Verwaltungsstrafen nach dem FrG 1997 erhalten habe, sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 2 FPG im Hinblick auf die mittlerweile eingetretene Tilgung nicht erfüllt.

Es könne vor diesem Hintergrund aber dahingestellt bleiben, ob - wovon aber auszugehen sei - der Beschwerdeführer auch als mittellos im Sinne des § 60 Abs. 2 Z. 7 FPG anzusehen sei, weil Einkünfte aus illegaler Beschäftigung nicht geeignet seien, Unterhaltsmittel im Sinne der genannten Bestimmung zu belegen und keine anderen Bescheinigungsmittel für ausreichenden Unterhalt aktenkundig seien.

Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Adoption zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Auf Grund der dargestellten Umstände seien die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmung der §§ 61 und 66 leg. cit. - im Grunde des § 36 FrG (gemeint wohl § 60 FPG) gegeben.

Festgehalten werde, dass nach der Aktenlage der leibliche Vater, seine Stiefmutter sowie ein Stief- bzw. Halbbruder des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lebten. Unter weiterer Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit über sechs Jahren, wenngleich unrechtmäßig, im Bundesgebiet aufhältig sei, sei zweifelsfrei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen gewesen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, da er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und Arbeitsmarktes sowie zur Verhinderung von Scheinadoptionen - dringend geboten sei. Wer - wie der Beschwerdeführer - zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Scheinadoption mit einem österreichischen Staatsbürger schließe und geradezu beharrlich, ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung zu sein, "Schwarzarbeit" ausübe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Solcherart bestehe auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Scheinadoptionen. Gegen diese Interessen habe der Beschwerdeführer jedoch, vor allem auch durch die Ausübung von "Schwarzarbeit", gravierend verstoßen. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes trotz des Umstandes, dass die Scheinadoption bereits vor sieben Jahren geschlossen worden sei, dringend geboten und sohin zulässig im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG sei.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration des Beschwerdeführers sei durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und Arbeitsmarktes auf Grund des Eingehens einer Scheinadoption wesentlich gemindert. Bei der Abwägung der genannten Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme. Auch könne der Umstand, dass der Beschwerdeführer zuletzt bei mehrfachen Arbeitgebern beschäftigt gewesen sei, nicht zu seinen Gunsten gewertet werden, bedürfe es doch zur Ausübung einer aus fremdenrechtlicher Sicht legalen Erwerbstätigkeit eines Aufenthaltstitels sowie der entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen (offensichtlich gemeint: ausländerbeschäftigungsrechtlichen) Bewilligungen, über die der Beschwerdeführer nicht verfüge.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die §§ 63 Abs. 2 und 66 FPG aus, wer, wie der Beschwerdeführer, geradezu beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet verbleibe, hier "Schwarzarbeit" ausübe und seinen Aufenthalt durch das Eingehen einer Scheinadoption zu legalisieren trachte, lasse seine Geringschätzung für maßgebliche zum Rechtsgüterschutz aufgestellte Vorschriften nachhaltig erkennen. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne - selbst unter Bedachtnahme auf dessen private, berufliche und familiäre Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des für die Dauer von fünf Jahren festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 dieser Bestimmung überschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Gemäß § 60 Abs. 2 leg.cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 8) von einem Organ der Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen oder (Z. 10) an Kindes statt angenommen wurde und die Erlangung oder Beibehaltung der Aufenthaltsberechtigung ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

1.2. Die Beschwerde wendet sich gegen die im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme der Scheinadoption und bringt vor, das Bezirksgericht Leopoldstadt sei in seinem Adoptionsgenehmigungsbeschluss vom 25. Juni 2003 zu der Erkenntnis gelangt, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Wahlvater nicht abreiße, das Wahlkind sich jetzt seit einem halben Jahr in Österreich aufhalte und seither einen intensiven Kontakt zum Wahlvater habe. Es bestehe daher tatsächlich die Absicht, zwischen den Parteien ein Vater-Sohn-ähnliches Verhältnis herzustellen. Das gerechtfertigte Interesse des Beschwerdeführers liege sicherlich darin, dass er - bedingt durch die Adoption und wenn er eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für Österreich erlangen könne - sich hier eine bessere Zukunft aufbauen könne als in seinem Heimatland "Jugoslawien". Die Beschwerde führt weiters aus, wenn der Wahlvater im fremdenrechtlichen Verfahren Jahre später eine etwas anders lautende Auskunft erteilt habe, so sei dies einerseits darauf zurückzuführen, dass zwischen Eltern und Kindern oftmals Streitereien existierten, andererseits, dass der Wahlvater - wie er selbst angegeben habe - einen Schlaganfall erlitten habe und durch Gedächtnisstörungen und starke Reizbarkeit auffalle. Die belangte Behörde hätte ihrerseits kein eigenes Ermittlungsverfahren durchführen dürfen, sondern ihrer Entscheidung das Urteil (offensichtlich gemeint: den Beschluss) des Bezirksgerichtes Leopoldstadt zu Grunde legen müssen, anderenfalls würden gerichtliche Entscheidungen in solchen Verfahren ad absurdum geführt.

Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach der "Adoptivvater" im Rahmen der Einvernahme als Zeuge am 15. März 2004 angegeben habe, dass die Adoption durch den Vater des Beschwerdeführers vermittelt worden sei, damit der Beschwerdeführer in Österreich bleiben und arbeiten könne, dass er ihn nicht adoptiert hätte, wenn dieser dadurch keine fremdenrechtlichen Vorteile erlangt hätte, dass er ihm keinen Unterhalt leisten könne und dazu auch nicht bereit sei und dass eine Eltern-Kind-Beziehung noch nicht bestanden habe und in Zukunft auch nicht beabsichtigt sei, "zumal er ihm auf die Nerven" gehe. Weiters habe bisher noch kein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer bestanden und ein solcher sei auch künftig nicht beabsichtigt. Auch in der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, mit seinem "Adoptivvater" ein gemeinsames Familienleben geführt zu haben. Wenn die belangte Behörde, gestützt auf die Angaben des "Adoptivvaters", zur Überzeugung gelangte, dass bereits bei Abschluss des Adoptionsvertrages bzw. während des Adoptionsgenehmigungsverfahrens sowohl der "Adoptivvater" als auch der Beschwerdeführer keine Absicht gehabt haben, eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung aufzubauen, und der Beschwerdeführer daher mit seinen Angaben im genannten Außerstreitverfahren, in Zukunft ein Vater-Sohn-ähnliches Verhältnis herzustellen, das Gericht über die wahren Verhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und dem "Adoptivvater" getäuscht habe, so begegnet diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis keinen Bedenken. Entgegen der Beschwerdeansicht bestand auch keine Bindung der belangten Behörde an den Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt, setzt doch der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 10 FPG voraus, dass ein Gericht einer Adoption zugestimmt hat und dabei über die wahren Verhältnisse zwischen Wahleltern und -kindern getäuscht wurde.

Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen, sohin unbedenklichen Feststellungen begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 10 FPG erfüllt sei, keinem Einwand.

Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe von Amts wegen die Möglichkeit prüfen müssen, ob auf den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG die privilegierten Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden gewesen seien, ist ebenfalls nicht zielführend, da dem über 21 Jahre alten Beschwerdeführer - was nicht bestritten wurde - vom Adoptivvater kein Unterhalt gewährt wurde.

Durch das genannte Fehlverhalten (Scheinadoption) hat der Beschwerdeführer gegen das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, verstoßen. Hinzu kommt, dass er wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes von der Erstbehörde (rechtskräftig seit 18. Oktober 2003) bestraft wurde. In Anbetracht dieses Gesamtfehlverhaltens kann daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2. Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass er im Berufungsverfahren keine Gelegenheit gehabt habe, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2008 Akteneinsicht und die Möglichkeit, zum ergänzenden Akteninhalt eine Stellungnahme in der Frist von drei Wochen abzugeben, gewährt worden sei, der Beschwerdeführer jedoch keine Stellungnahme abgegeben habe, unbestritten blieben. Das diesbezügliche Vorbringen geht somit ins Leere.

3. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den mehrjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie seine familiären Bindungen zu seinem leiblichen Vater, seiner Stiefmutter sowie einem Stief- bzw. Halbbruder berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Zu Recht hat die belangte Behörde jedoch auch darauf hingewiesen, dass die aus der Dauer seines bisherigen inländischen Aufenthaltes ableitbaren Interessen dadurch maßgeblich relativiert sind, dass er das Gericht über die wahren Verhältnisse zu seinem "Adoptivvater" zur Erlangung fremden- und arbeitsrechtlicher Vorteile getäuscht hat, bereits im Jahr 2003 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft wurde und auch danach seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fortgesetzt hat. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer wiederholt, zuletzt am 8. Februar 2005, bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen. Nicht einmal die im Jahr 2002 erfolgte Ausweisung des Beschwerdeführers u. a. wegen der Ausübung von "Schwarzarbeit" und die anschließende Abschiebung in sein Heimatland konnten ihn - nach erfolgter Wiedereinreise in das Bundesgebiet - von der neuerlichen Ausübung illegaler Beschäftigungen abhalten.

Den genannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, insbesondere an der Verhinderung von Scheinadoptionen, erheblich beeinträchtigt hat. Die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Ferner bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, im Rahmen des ihr gemäß § 60 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, ergeben sich doch keine besonderen Umstände, die eine solche Ermessensübung geboten hätten.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 19. Februar 2009

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