VwGH 2008/18/0542

VwGH2008/18/054222.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des MK in S, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Josefstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 25. März 2008, Zl. Senat-AB-08-2012, betreffend Versagung der Aufnahme in die Grundversorgung des Bundes nach dem GVG-B 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art10 Abs1 Z3;
B-VG Art10 Abs1 Z7;
B-VG Art15a;
GrundversorgungsG Bund 2005 §1 Z4;
GrundversorgungsG Bund 2005 §6 Abs1;
GrundversorgungsG Bund 2005 §6 Abs2;
GrundversorgungsG Bund 2005 §6;
VwRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z3;
B-VG Art10 Abs1 Z7;
B-VG Art15a;
GrundversorgungsG Bund 2005 §1 Z4;
GrundversorgungsG Bund 2005 §6 Abs1;
GrundversorgungsG Bund 2005 §6 Abs2;
GrundversorgungsG Bund 2005 §6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Am 11. Februar 2008 brachte der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, den Antrag auf "Aufnahme in EAST-Ost Traiskirchen" ein. Diesen Antrag begründete er damit, krank zu sein und deswegen in der Zeit vom 11. Dezember 2006, nachdem er aus der Schubhaft entlassen worden wäre, bis 1. Jänner 2007 bei der Wiener Gebietskrankenkasse im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert gewesen zu sein.

Diesem Antrag wurde von der Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 25. Februar 2008 gemäß § 2 Abs. 1 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005) keine Folge gegeben. In ihrer Begründung stellte die Behörde erster Instanz darauf ab, der Beschwerdeführer habe am 14. März 2006 beim Bundesasylamt einen zweiten Asylantrag gestellt. Nach Durchführung der Erstbefragung sei über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt worden. In dieser sei er bis zum 22. November 2006 angehalten worden. In der Zeit von 17. Dezember 2006 bis 1. Jänner 2007 habe er sich "in der Grundversorgung Wien" befunden. Seit 29. November 2006 sei der Beschwerdeführer an einer näher angeführten Adresse in S gemeldet.

Am 19. Dezember 2006 sei das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen worden. Nunmehr habe er am 11. Februar 2008 einen Antrag auf "Erstaufnahme in die Grundversorgung des Bundes" eingebracht.

Nach Wiedergabe von Bestimmungen des GVG-B 2005 führte die Behörde erster Instanz aus, Voraussetzung für die Gewährung einer Versorgung durch den Bund sei nach § 2 Abs. 1 GVG-B 2005, dass sich der Asylwerber noch im Zulassungsverfahren befinde. Zwar könne ein Asylwerber gemäß § 6 GVG-B 2005 bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes im unbedingt erforderlichen Ausmaß weiter in der Betreuungsstelle des Bundes versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum nach der Zulassung des Asylverfahrens. Im vorliegenden Fall komme daher eine Versorgung durch den Bund nicht mehr in Betracht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. März 2008 Berufung. Nach Darlegung, weshalb er der Ansicht sei, der erstinstanzliche Bescheid sei rechtswidrig, stellte er die Anträge

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Zunächst ist zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darauf hinzuweisen, dass mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz allein über den Antrag des Beschwerdeführers, ihn in die Grundversorgung des Bundes aufzunehmen, entschieden wurde. Daher konnte auch nur dies Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Berufung auch für den Fall der abschlägigen Entscheidung seines ursprünglich gestellten Antrages auf Aufnahme in die Grundversorgung des Bundes auch die Vornahme der Zuweisung in die Grundversorgung eines Bundeslandes beantragte, stellt Letzteres - auch nach deren Inhalt - nicht den Verfahrensgegenstand der hier relevanten Bescheide dar. Zutreffend erkannte die belangte Behörde, dass sie, hätte sie auch über den in eventu auf Vornahme der Zuweisung gerichteten gestellten Antrag inhaltlich entschieden, ihre Zuständigkeit im Berufungsverfahren überschritten hätte. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die belangte Behörde hätte (auch) die Zuweisung in die Grundversorgung eines Bundeslandes vornehmen müssen, ist sohin nicht berechtigt.

Die sich gegen die Versagung der Aufnahme in die Grundversorgung des Bundes richtende Beschwerde ist nicht berechtigt.

§ 1 Z 1, 3, 4 und 5, § 2 Abs. 1 bis 3, § 6 sowie § 9 Abs. 1 bis Abs. 3a (jeweils samt Überschrift) GVG-B 2005 (dieses Gesetz stand im hier maßgeblichen Zeitpunkt in der Fassung des BGBl. I Nr. 2/2008 in Geltung) lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Asylwerber im Zulassungsverfahren: ein Asylwerber, der einen Asylantrag eingebracht hat, über dessen Zulässigkeit noch nicht entschieden und dessen Verfahren nicht gemäß § 24 des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 eingestellt wurde;

  1. 2. ...
  2. 3. Versorgung: die gemäß der Art. 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung zu erbringenden Leistungen;

    4. eine Betreuungsstelle: jede außerhalb einer Erstaufnahmestelle gelegene Unterbringung, in der die Versorgung der Grundbedürfnisse eines Asylwerbers faktisch gewährleistet wird;

    5. eine Betreuungseinrichtung:

  1. a. jede Betreuungsstelle (Z 4) und
  2. b. jede Erstaufnahmestelle soweit in dieser die Versorgung der Grundbedürfnisse von Asylwerbern, in deren Verfahren noch keine Zulassungsentscheidung getroffen wurde, faktisch gewährleistet wird.

    Gewährung der Versorgung

§ 2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren

  1. 1. zurückgewiesen oder
  2. 2. abgewiesen wurde, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,

    bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind.

(2) Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1 ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis allein stehender Frauen und Minderjähriger und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Grundversorgung gemäß Abs. 1 ruht für die Dauer einer Anhaltung.

Versorgung nach erfolgter Zulassung

§ 6. (1) Über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (§ 1 Z 4) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§ 1 Z 4) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.

Behörden

§ 9. (1) Das Bundesasylamt ist Behörde erster Instanz.

(2) Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Behörde erster Instanz entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

(3) Hat die Behörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß § 64 Abs. 2 AVG getroffen, können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(3a) Die örtliche Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate richtet sich nach der Örtlichkeit, an der dem Betreuten zuletzt Grundversorgung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährt wurde. Wurde die Aufnahme in die Grundversorgung von Beginn an verweigert, ist für Berufungen der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel das Zulassungsverfahren nach den asylrechtlichen Vorschriften geführt wird oder wurde. Ansonsten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Behörde erster Instanz (Abs. 1). Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden durch Einzelmitglied.

..."

Unbestritten war das Asylverfahren des Beschwerdeführers im hier maßgeblichen Zeitpunkt bereits zugelassen.

Versorgungsleistungen des Bundes nach § 2 Abs. 1 GVG-B 2005 kamen daher nicht (mehr) in Betracht.

Der Beschwerdeführer macht allerdings mit Blick auf § 6 GVG-B 2005 geltend, er habe ausgeführt, in S gemeldet und aufhältig zu sein, weil er dort von einem Freund seiner Familie versorgt werde. Es wäre daher "von der zuständigen Behörde" eine Zuweisung in die Grundversorgung des Landes Niederösterreich anzuordnen gewesen. Die Rechtswidrigkeit der Nichtvornahme dieser Zuweisung sei von der belangten Behörde nicht aufgegriffen worden, weshalb sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet habe. Die Zuweisung wäre aber deswegen notwendig gewesen, weil nach den die Grundversorgung in Niederösterreich regelnden Bestimmungen ausdrücklich auf eine derartige Zuteilung abgestellt werde, um die Zuständigkeit dieses Bundeslandes zur Versorgung zu begründen. Mit diesem Vorbringen spricht der Beschwerdeführer die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Z 3 NÖ Grundversorgungsgesetz (LGBl. 9240-0) an, wonach trotz des Aufenthalts und Hauptwohnsitzes im Land Niederösterreich kein Anspruch auf Grundversorgung für Fremde besteht, die Grundversorgungsleistungen in Niederösterreich beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde.

Anders als der Beschwerdeführer meint, ergibt sich aus § 6 GVG-B 2005 kein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Versorgung im Rahmen der Grundversorgung des Bundes bis eine Entscheidung über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung gemäß § 6 Abs. 1 GVG-B 2005 erfolgt ist. Nach § 6 Abs. 2 GVG-B 2005 kann der Asylwerber bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§ 1 Z 4 GVG-B 2005) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen vierzehn Tage übersteigenden Zeitraum. Aus den Erläuterungen (RV 952 BlgNR 22. GP, 150 f) zu dieser im Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005 neu eingeführten Bestimmung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich dieser 14-tägige Zeitraum (die Erwähnung eines Zeitraumes von sieben Tagen in den Materialien beruht auf einem offenkundigen Redaktionsversehen, weil bereits der Gesetzesvorschlag der Regierungsvorlage auf vierzehn Tage abstellt) auf jenen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt der Zulassung des Asylverfahrens folgt, zu beschränken hat. Dies wurde damit begründet, dass zwar die Versorgung des Asylwerbers bis zur Herstellung des Einvernehmens mit einem Land aufrechterhalten werden könne. Diese Möglichkeit könne allerdings nicht so weit gegeben sein, dass der Bund wieder die gesamte Bundesbetreuung übernehme, weil es ihm dazu jedenfalls an der nötigen Kompetenz nach dem B-VG fehle. Lasse sich bis zu diesem Zeitpunkt kein Einvernehmen (zwischen der nach dem GVG-B 2005 zuständigen Behörde und der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes) herstellen, sei die Wahrscheinlichkeit, dass es später zu einem Einvernehmen komme, praktisch nicht mehr gegeben. Es sei - so die Erläuterungen abschließend - dem Asylwerber aber unbenommen, sich in diesem Fall direkt an das Land, in dem er sich aufhält, um Gewährung von Sozialhilfe zu wenden.

Aus diesen Erläuterungen geht klar hervor, dass der Bundesgesetzgeber aus verfassungsrechtlichen - konkret:

kompetenzrechtlichen - Erwägungen davon ausging, die ihm nach dem B-VG zukommende Kompetenz könne nach Zulassung des Asylverfahrens keinesfalls einen längeren als den in § 6 Abs. 2 GVG-B 2005 festgelegten Zeitraum der Gewährung der Versorgung umfassen. Dieser Ansicht ist mit Blick auf die die Kompetenzverteilung regelnden Bestimmungen des B-VG zuzustimmen (vgl. zur die Grundversorgung betreffenden Rechtslage hinsichtlich der Kompetenzverteilung des Näheren das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2006, G 33/06 ua).

Wenn der Beschwerdeführer auch auf die (oben wiedergegebene) im Land Niederösterreich geltende Bestimmung hinweist, die darauf abstellt, dass eine Zuteilung nach § 6 Abs. 1 GVG-B 2005 vorliegen müsse, um in die Grundversorgung dieses Bundeslandes aufgenommen werden zu können, ist dem entgegenzuhalten, dass zum einen bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Entscheidung über den diesbezüglichen Antrag nach § 6 Abs. 1 GVG-B 2005 nicht getroffen wurde. Zum anderen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass dem - auf unionsrechtlichen Überlegungen fußenden - Ansinnen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beurteilung nach den in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften Genüge zu tun wäre (falls unumgänglich, etwa indem § 3 Abs. 2 Z 3 NÖ Grundversorgungsgesetz unangewendet bliebe; eine abschließende Beurteilung kann hier aber unterbleiben, weil kein Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung des Landes Niederösterreich verfahrensgegenständlich ist), angesichts der oben wiedergegebenen Erläuterungen, die ebenfalls davon ausgehen, am Boden der Kompetenzrechtslage könne eine weitergehende Versorgung durch den Bund nicht erfolgen, und ein allenfalls nicht die Grundversorgung des Landes genießender Asylwerber habe sich um die Gewährung von Sozialhilfe nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zu bemühen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Da sohin die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 22. September 2011

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