VwGH 2008/18/0488

VwGH2008/18/048819.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S S in W, vertreten durch Mag. Dr. Rainer Parz, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Argentinierstraße 20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Februar 2008, Zl. E1/226.513/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
AVG §37;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Februar 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 sowie § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Rückkehrverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2004 (somit im Alter von vierzehn Jahren) gemeinsam mit seinen Eltern nach Österreich gelangt sei. Der für ihn am 19. November 2004 von seiner Mutter eingebrachte Asylantrag sei mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen worden; das Asylverfahren befinde sich derzeit im Berufungsstadium.

Am 11. Jänner 2007 sei der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach § 142 Abs. 1 und § 15 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 52 Wochen, davon 46 Wochen bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zugrunde, dass der damals fünfzehnjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Sechzehnjährigen und einem zwanzigjährigen Mann beschlossen habe, Jugendlichen gewaltsam die Handys durch Raub abzunehmen, nachdem ihnen ihre eigenen Mobiltelefone gestohlen worden seien.

So hätten sie am 25. Oktober 2006 in K zwei Burschen zur Übergabe von Mobiltelefonen aufgefordert, wobei in weiterer Folge der zwanzigjährige Komplize einem Jugendlichen zwei Schläge mit der flachen Hand gegen dessen Gesicht versetzt habe. Einen weiteren Raubüberfall hätten sie am 30. Oktober 2006 in K begangen; auch diesmal hätten sie einen zwölf- bzw. einen dreizehnjährigen Jugendlichen zur Übergabe von Mobiltelefonen und Geldbörsen bzw. Bargeld aufgefordert. Der zwanzigjährige Komplize des Beschwerdeführers habe eines der Opfer durchsucht und diesem Faustschläge gegen die Nase und das linke Auge versetzt.

Am selben Tag hätten die drei an einer Bushaltestelle in K nochmals einen dreizehn- und einen vierzehnjährigen Jugendlichen zu überfallen versucht, und zwar durch die sinngemäßen Äußerungen "Ich zähle bis drei, wenn ich das Handy dann nicht habe, kannst du meinen Fuß probieren", "Nimm nicht die Pistole, nimm das Messer und schlitz ihn auf" bzw. der Beschwerdeführer durch die sinngemäße Äußerung "Gib mir jetzt das Handy unauffällig, damit wir nichts tun müssen"; zur Bestärkung seiner Forderung habe der Beschwerdeführer dann dem Jugendlichen mit der flachen Hand einen Schlag in das Gesicht versetzt. Nachdem es jedoch den beiden Jugendlichen gelungen sei, aufzuspringen und sich zu Erwachsenen bei der Bushaltestelle dazuzustellen, hätten der Beschwerdeführer und seine Komplizen von ihrem Vorhaben abgelassen. Kurz darauf seien sie von der Polizei festgenommen worden.

Der Beschwerdeführer, dessen Vater vor zwei Jahren verstorben sei, lebe mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt in Wien und werde von dieser finanziell unterstützt. Weiters lebe in Wien eine Schwester des Beschwerdeführers, die er nach dem Tod seines Vaters kennengelernt habe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich seinen Schulabschluss absolviert.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der §§ 62 Abs. 1 bis 4 und 60 Abs. 2 Z. 1 FPG - im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylwerbers im Sinn des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Asylgesetzes 2005 zukomme. Die Voraussetzungen zur Erlassung eines Rückkehrverbotes gemäß § 62 FPG lägen vor, weil zum einen aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei und zum anderen das dargestellte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maße gefährde, sodass sich auch die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt erweise.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Straftat eine einmalige Kurzschlusshandlung gewesen sei, stehe entgegen, dass er sowohl am 25. Oktober 2006 als auch am 30. Oktober 2006 Straftaten begangen habe. Seinem Hinweis, dass ein Großteil der verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden sei, sei zu erwidern, dass die Fremdenpolizeibehörde die Frage der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unabhängig von den die teilbedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichtes und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenpolizeigesetzes zu beurteilen habe.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 62 Abs. 3 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG ging die belangte Behörde angesichts der festgestellten Umstände von einem nicht unbeträchtlichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die ausgesprochene aufenthaltsbeendende Maßnahme aus; dessen ungeachtet sei aber die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen. Angesichts der der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Straftaten und der darin zum Ausdruck kommenden Missachtung des Eigentums und insbesondere der körperlichen Integrität Dritter sei das Rückkehrverbot gegen ihn zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen (Art. 8 Abs. 2 EMRK) als dringend geboten zu erachten.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seine Straftat bedauere sowie dass seine Mutter eine chronische Lungenentzündung aufweise und er sich um sie laufend kümmern müsse, müsse Folgendes entgegnet werden:

Zunächst liege das für die Verurteilung des Beschwerdeführers ausschlaggebende Verhalten noch viel zu kurz zurück, um aufgrund des seither verstrichenen Zeitraumes eine wesentliche Verringerung der von diesem ausgehenden Gefahr für die besagten öffentlichen Interessen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides annehmen zu können. Dazu komme noch, dass sich der Beschwerdeführer zu schwerwiegenden Straftaten hinreißen habe lassen und sich auch nicht davor gescheut habe, körperliche Gewalt anzuwenden. Aus diesem Grund sei derzeit trotz der Ausführungen des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2007 eine positive Zukunftsprognose nicht möglich.

Was die Betreuung der Mutter des Beschwerdeführers betreffe, so habe der Beschwerdeführer keinen Grund namhaft machen können, warum seine Schwester, die ebenfalls in Österreich lebe, seine Mutter nicht unterstützen könne.

Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG sei zu berücksichtigen, dass die aus dem seit 2004 durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet und den privaten Interessen ableitbare Integration des Beschwerdeführers in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die begangenen bzw. versuchten Straftaten eine ganz erhebliche Minderung erfahren habe. Den - solcherart verminderten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers stünden die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie am Schutz des Eigentums und der körperlichen Integrität anderer gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen eines Rückkehrverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Angesichts des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers müssten daher die mit dem Rückkehrverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie von diesem in Kauf genommen werden.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass er in Serbien keinerlei verwandtschaftliche und soziale Bindungen habe, müsse erwidert werden, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich vom Schutzumfang des § 66 FPG nicht umfasst sei.

Vor diesem Hintergrund und in Hinblick darauf, dass keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe die belangte Behörde von der Erlassung des Rückkehrverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Was die Bemessung der Gültigkeitsdauer des Rückkehrverbotes gemäß § 63 FPG anlange, so könne in Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers einerseits und seine Lebenssituation andererseits ein Wegfall des für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes von zehn Jahren erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Aufgrund der - in der Beschwerde nicht bestrittenen - rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers ist der Tatbestand des § 62 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 (zweiter Fall) FPG erfüllt.

2. Der Beschwerdeführer hat im Oktober 2006 gemeinsam mit zwei Mittätern zweimal Jugendlichen deren Mobiltelefone bzw. Bargeld geraubt und ein weiteres Mal einen derartigen Raubüberfall versucht; der Beschwerdeführer hat sich nach den oben (I.1.) wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides an diesen Straftaten durch Drohungen und Tätlichkeiten aktiv beteiligt.

Durch dieses Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltkriminalität gravierend zuwidergehandelt. Der zwischen dem Tatzeitraum (Oktober 2006) und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zu kurz, um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. September 2007, Zl. 2007/18/0466, sowie vom 22. April 2008, Zl. 2008/18/0323).

Umso mehr gilt dies für den nur wenige Monate umfassenden Zeitraum zwischen der Enthaftung des Beschwerdeführers und der in der Beschwerde ins Treffen geführten positiven Stellungnahme seines Bewährungshelfers vom 4. Mai 2007, der sich die belangte Behörde unter Hinweis auf die schwerwiegenden Straftaten des Beschwerdeführers daher zu Recht nicht angeschlossen hat.

Aus diesen Gründen begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.

3.1. Bei der gemäß § 62 Abs. 3 FPG vorgenommenen Interessenabwägung gemäß § 66 FPG hat die belangte Behörde in Hinblick auf die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und einer Schwester im Bundesgebiet zutreffend einen mit dem Rückkehrverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Angesichts des oben (unter I.1.) wiedergegebenen massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers hat sie allerdings ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass das gegen ihn erlassene Rückkehrverbot gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 62 Abs. 3 FPG zulässig sei, ist es doch zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von - weiteren - strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten.

Vor diesem Hintergrund kann auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 2 iVm § 62 Abs. 3 FPG getroffenen Beurteilung, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung des Rückkehrverbots in den Hintergrund zu treten hätten, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Zu Recht hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten das Gewicht seiner persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich in der für sie maßgeblichen sozialen Komponente erheblich geschwächt hat.

3.2. Mit Blick auf die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung nach § 66 FPG macht die Beschwerde in ihrer Verfahrensrüge eine Verletzung der Pflicht der belangten Behörde zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes gemäß § 37 AVG geltend und wendet sich insbesondere gegen die Ausführung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf die von ihm vorgebrachte chronische Lungenentzündung seiner Mutter keinen Grund namhaft habe machen können, warum nicht seine ebenfalls in Österreich lebende Schwester seine Mutter unterstützen könne.

In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 gemeinsam mit seinen Eltern nach Österreich gelangt, sein Vater allerdings 2006 verstorben sei. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Mutter in Wien im gemeinsamen Haushalt; seine ebenfalls in Wien lebende Schwester habe er erst nach dem Tod seines Vaters kennengelernt.

In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat der Beschwerdeführer unter anderem vorgebracht, dass er sich laufend um seine Mutter kümmern müsse, die an einer chronischen Lungenentzündung leide.

Damit aber hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass seine Mutter ihre Krankheit nur mit seiner Unterstützung bewältigen könne. Von daher begegnet der Hinweis der belangten Behörde, dass eine (allenfalls) erforderliche Unterstützung der Mutter des Beschwerdeführers auch durch eine andere Person (nämlich dessen Schwester) erfolgen könne, keinem Einwand (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0251).

Da der Beschwerdeführer mit dem wiedergegebenen Vorbringen nicht dargelegt hat, worin das "Kümmern" bzw. die Pflege seiner Mutter bestehe, liegt auch der geltend gemachte Verfahrensmangel, dass entgegen § 37 AVG entscheidungsrelevante Tatsachen nicht festgestellt worden seien, nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/18/0256).

4. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestand auch keine Veranlassung für die belangte Behörde, im Rahmen des ihr gemäß § 62 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Rückkehrverbots Abstand zu nehmen; weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem übrigen Verwaltungsakt sind besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

5. Auf dem Boden des Gesagten erweist sich die Rüge, die belangte Behörde habe die im bekämpften Bescheid vorgenommenen Beurteilungen nicht nachvollziehbar begründet, als nicht zielführend.

6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 19. März 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte