VwGH 2008/18/0285

VwGH2008/18/028519.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der S P in W, geboren am 12. Mai 1965, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Februar 2008, Zl. SD 645/05, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §2 Abs2 Z11;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §2 Abs2 Z11;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin, eine "jugoslawische" Staatsangehörige, ausgewiesen, wobei sich die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides auf § 54 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, gestützt hat.

Aktenkundig sei, dass die Beschwerdeführerin erstmals im August 1995 mit einem Touristenvisum eingereist und illegal im Bundesgebiet verblieben sei, weshalb sie mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 3. April 2002 bereits einmal ausgewiesen worden sei. Mit Bescheid vom selben Tag sei auch ihr Sohn ausgewiesen worden. Gegen beide Bescheide sei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden, die jedoch mit Erkenntnis vom 25. Juli 2002 als unbegründet abgewiesen worden sei. Am 4. September 2002 sei auch die Tochter der Beschwerdeführerin wegen unrechtmäßigen Aufenthalts ausgewiesen worden.

Am 6. September 2002 habe die Beschwerdeführerin nachweislich das Bundesgebiet verlassen. Am 12. September 2002, sohin nur sechs Tage später, habe sie sich von ihrem Gatten scheiden lassen und am 18. September 2002 in ihrer Heimat einen österreichischen Staatsbürger geheiratet und darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt.

Am 6. März 2003 sei der "Gatte" vor der Erstbehörde niederschriftlich einvernommen worden, wobei dieser das Vorliegen einer Scheinehe bestritten habe. Die Beschwerdeführerin lebe derzeit noch in seiner (gemeint: ihrer) Heimat und werde bei ihm wohnen, wenn sie nach Österreich komme. Daraufhin sei der Beschwerdeführerin ein vom 26. Mai 2003 bis 26. Mai 2004 gültiger Aufenthaltstitel erteilt worden.

Die belangte Behörde führte weiters aus, dass sie auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und der Ergebnisse wiederholter Hauserhebungen, bei denen sich herausgestellt habe, dass der "Gatte" den Hausparteien und der Hausbesorgerin nicht bekannt sei, wohl aber der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin, und trotz wiederholter Aussagen des "Gatten", dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt habe, zu der Auffassung gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin eine Scheinehe geschlossen habe, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken.

Beweiswürdigend sei die Erstbehörde auf Grund der wiederholten Hauserhebungen, der Befragung von Hausparteien und der Hausbesorgerin sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin den einschreitenden Beamten keinerlei Dokumente ihres "Gatten" in der ehelichen Wohnung vorlegen habe können, zutreffend zu der Überzeugung gelangt, dass der "Gatte" der Beschwerdeführerin dort tatsächlich nicht wohne. Dem gegenüber habe die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr "Gatte" befinde sich oft auf Montage und sei deshalb im Haus unbekannt, nicht überzeugen können. Die letzte aktenkundige Hauserhebung habe im Dezember 2004 stattgefunden. Der "Gatte" der Beschwerdeführerin sei jedoch bereits seit 16. Oktober 2004 arbeitslos gewesen, laut vorliegendem Sozialversicherungsdatenauszug habe er erst am 1. April 2005 wieder Arbeit gefunden. Dieser Umstand sei umso beachtlicher, als die Beschwerdeführerin bei der Hauserhebung im Dezember 2004 dem einschreitenden Beamten gegenüber als Rechtfertigung für die Abwesenheit ihres "Gatten" angegeben habe, dass dieser sich in Linz bei der Arbeit befinde. Der "Gatte" habe sich auch wenige Tage nach dieser Erhebung an der angeblich ehelichen Wohnanschrift behördlich abgemeldet, an einer anderen Anschrift in Wien 20. angemeldet, dort am 11. August 2006 wiederum abgemeldet, am 11. Dezember 2006 erneut in der Wohnung der Beschwerdeführerin angemeldet und am 8. Oktober 2007 von dieser wieder amtlich abgemeldet. Erhebungen von Organen des Magistrates der Stadt Wien am 19. September 2007 hätten ergeben, dass der "Gatte" vier teilweise namentlich genannten Mietern unbekannt gewesen sei. Bereits am 2. Juli 2007 habe die Beschwerdeführerin im Rahmen von Erhebungen Magistratsbediensteten gegenüber angegeben, ihr "Gatte" wäre dort seit sechs Monaten nicht mehr wohnhaft. Drei weiteren befragten Mietern sei der "Gatte" unbekannt gewesen. Solcherart habe es die belangte Behörde insgesamt als erwiesen angesehen, dass durch die zeitweisen gemeinsamen Meldungen des "Gatten" mit der Beschwerdeführerin ein gemeinsamer Haushalt vorgetäuscht habe werden sollen. Ein solches Verhalten sei jedoch mit einem angeblich aufrechten Ehe- bzw. Familienleben nicht vereinbar. Hinzu trete, dass die gegenständliche Ehe wenige Tage nach der Ausreise der Beschwerdeführerin (und ihres Sohnes) auf Grund der bestehenden Ausweisung erfolgt sei und es der Beschwerdeführerin samt ihren beiden Kindern nur auf Grund der gegenständlichen Ehe möglich gewesen sei, erneut in das Bundesgebiet zurückzukehren. Bemerkenswert erscheine auch, dass die Beschwerdeführerin über Vorhalt, dass ihr früherer Ehemann in ihrem Wohnhaus sehr wohl bekannt sei und dieser laut Nachbarn bei ihr wohne, bestritten habe, dass dieser in Österreich sei, da er ein Aufenthaltsverbot habe, in gegenständlicher Berufung jedoch zugebe, dass dieser nach der Ehescheidung wiederholt mit ihr und den Kindern Kontakt aufnehmen habe wollen, "was zu unangenehmen Situationen geführt" habe. Es sei aktenkundig, dass der frühere Ehemann am 5. Dezember 2004 erneut in das Bundesgebiet gelangt und hier vorübergehend wegen eines gestellten Asylantrages aufhältig gewesen sei, bis er am 1. März 2005 wieder abgeschoben worden sei. Letztlich habe die Beschwerdeführerin auch keine Beweismittel vorlegen oder geltend machen können, die ein gemeinsames Ehe- bzw. Familienleben bezeugen hätten können. Die beantragte Einvernahme von drei Zeugen in der Berufung sei erlässlich gewesen, da nicht einmal ansatzweise dargelegt worden sei, zu welchem Beweisthema diese Zeugen Auskunft geben hätten sollen. Weiters habe die angeführte niederschriftliche Aussage des "Gatten", wonach eine Liebesheirat vorliege, vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände nicht überzeugen können, liege es doch im Wesen einer Scheinehe, dass eine solche als aufrechte Ehe dargestellt werde. Auf Grund aller aktenkundigen Umstände sei die belangte Behörde zu der Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingegangen sei, um solcherart einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen. Dies stelle einen Versagungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG dar. Dieser wäre nicht nur dem zuvor erteilten Aufenthaltstitel entgegengestanden, sondern stehe auch der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegen. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 55 und 66 FPG - im Grunde des § 54 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen seien.

Die Beschwerdeführerin sei - wie dargestellt - verheiratet, sie wohne in der nach der Aktenlage zusammengelegten Wohnung gemeinsam mit ihren beiden längst volljährigen Kindern. Zweifelsfrei sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, da er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses hohe öffentliche Interesse verstoße jedoch gravierend, wer - wie die Beschwerdeführerin - eine Scheinehe schließe, um einen Aufenthaltstitel (für sich und ihre Kinder) zu erwirken. Die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung sei von solchem Gewicht, dass sich die Erlassung der Ausweisung als dringend geboten und sohin zulässig im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG erweise.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei jedoch zu bedenken gewesen, dass der Voraufenthalt bis zur ersten Ausweisung der Beschwerdeführerin fast zur Gänze illegal gewesen sei und der nunmehrige Aufenthalt durch das dargestellte Fehlverhalten erst ermöglicht worden sei. Auch die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin lediglich durch die Scheinehe möglich gewesen. Die familiären Bindungen zu den Kindern seien insofern zu relativieren, als diese einerseits längst volljährig seien und andererseits das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Beschwerdeführerin im Rahmen und nach Maßgabe des § 27 NAG teilten. Solcherart erweise sich das der Beschwerdeführerin insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet als gewichtig, keinesfalls jedoch als besonders ausgeprägt. Dem stehe das maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin keinesfalls schwerer wögen als das in ihrem Fehlverhalten begründete hohe öffentliche Interesse an ihrem Verlassen des Bundesgebietes. Dabei habe die belangte Behörde auch bedacht, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihren Kindern gegebenenfalls auch vom Ausland aus aufrecht erhalten könne, eine Einschränkung, die sie im öffentlichen Interesse zu tragen haben werde. Dass (im anderen Fall) einer gemeinsamen Ausreise mit ihren Kindern unüberwindliche Hindernisse entgegen stünden, sei nicht geltend gemacht worden.

Ein Sachverhalt gemäß § 55 FPG sei nicht gegeben.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da sich die Beschwerdeführerin während eines Verfahrens zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann sie gemäß § 54 Abs. 1 FPG nur ausgewiesen werden, wenn (Z. 1) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, oder (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

Dass die Beschwerdeführerin begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 11 FPG sei, wurde nicht vorgebracht und es ergeben sich auch aus dem Verwaltungsakt keinerlei Hinweise dafür.

2. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin eine Scheinehe geschlossen habe, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken, blieben unbestritten. Dieses Verhalten stellt gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG bzw. § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG einen Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar.

Da somit der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels ein - nachträglich bekannt gewordener - Versagungsgrund entgegengestanden wäre, ist die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 1 FPG erfüllt sei, unbedenklich. Im Übrigen ist auch der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG erfüllt, weil dieser Versagungsgrund ebenso der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegensteht.

3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei nicht mehr geboten, wenn die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe zumindest fünf Jahre zurückliege.

Dem ist zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof die zu Aufenthaltsverboten nach dem Fremdengesetz 1997 ergangene Rechtsprechung, wonach eine allein aus dem Rechtsmissbrauch durch Eingehen einer "Scheinehe" resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung als weggefallen zu betrachten sei, wenn - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes - die erstmalige Erfüllung des im § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG normierten Tatbestands (und nicht die letztmalige Berufung auf diese Ehe zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile) bereits mehr als fünf Jahre zurücklag, für den Anwendungsbereich des FPG nicht aufrecht erhalten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2008, Zl. 2006/18/0491, mwN).

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG ist zu berücksichtigen, dass die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts seit dem Jahr 2003 ableitbare Integration dadurch entscheidend gemindert wird, dass die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin nur auf die rechtsmissbräuchlich eingegangene Ehe zurückzuführen ist. Gleiches gilt für ihre Berufstätigkeit. Die aus der Wohngemeinschaft mit ihren beiden volljährigen Kindern resultierenden familiären Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich werden in ihrem Gewicht dadurch relativiert, dass - den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge - die Kinder das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Beschwerdeführerin teilen.

Diesen persönlichen Interessen steht die dargestellte schwer wiegende Gefährdung öffentlicher Interessen durch die rechtsmissbräuchliche Eheschließung gegenüber. Bei gehöriger Bewertung dieser Interessenlage kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei, nichts zu ändern.

Entgegen der Beschwerdeansicht setzt die Beurteilung der belangten Behörde, dass eine Scheinehe vorliegt, nicht voraus, dass die Ehe für nichtig erklärt worden ist.

4. Die Beschwerdeführerin rügt weiters die Unterlassung der Vernehmung von Zeugen, die sie in der Berufung genannt habe. Wie die belangte Behörde jedoch zutreffend ausführt, hat es die Beschwerdeführerin sowohl im Verwaltungsverfahren, als auch in der Beschwerde unterlassen, darzulegen, zu welchem Beweisthema diese Zeugen hätten Auskunft geben sollen und anzugeben, welches für sie im gegebenen Zusammenhang günstige Ergebnis die Beweisaufnahme erbracht hätte. Es ist somit nicht dargetan, welche Relevanz dem behaupteten Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zukommen soll.

5. Da aus dem Akteninhalt keine besonderen, gegen die Ausweisung sprechenden Umstände ersichtlich sind, bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, von der Erlassung dieser Maßnahme im Rahmen des ihr gemäß § 54 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens Abstand zu nehmen.

6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 19. Februar 2009

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