VwGH 2008/18/0130

VwGH2008/18/013030.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der SK in Wien, geboren am 11. März 1955, vertreten durch die Jeannee Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Bösendorferstraße 5/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. November 2007, Zl. E1/475.701/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. November 2007 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß den §§ 87, 86 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Beschwerdeführerin habe am 27. Oktober 2004 einen Erstantrag als "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gestellt, nachdem sie am 11. August 2004 den österreichischen Staatsbürger H.K. in Wien geehelicht habe.

Bereits mit Anordnung vom 8. November 2004 habe die erstinstanzliche Behörde eine sogenannte "Scheineheüberprüfung" des Ehepaares K. veranlasst. Einem Erhebungsbericht vom 30. März 2005 zufolge sei bei einer am 2. März 2005 durchgeführten Hauserhebung an der Adresse Wien 20., A.-Platz 17/54A, niemand angetroffen worden. Laut Auskunft der unmittelbaren Wohnungsnachbarn, welchen Fotos und Reisepasskopien aus dem Akt gezeigt worden seien, wohne in der betreffenden Wohnung die Beschwerdeführerin "mit Sicherheit" alleine. Der österreichische Ehemann der Beschwerdeführerin wohne dort mit Sicherheit nicht und sei auch nie gesehen worden.

Bei einer neuerlichen Hauserhebung am 17. März 2005 habe die Beschwerdeführerin in der Wohnung, welche lediglich aus einem Zimmer bestehe und etwa 10 bis 15 m2 groß sei, alleine angetroffen werden können. Sie habe das Eingehen einer sogenannten "Scheinehe" bestritten und - zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt - angegeben, dass dieser irgendwo unterwegs sei. Auf Verlangen hätten Dokumente ihres Ehemannes sowie Männerschuhe und ein wenig Männerbekleidung vorgewiesen werden können, wobei die erhebenden Organe gemutmaßt hätten, dass diese Sachen dort nur deponiert worden seien, um den Anschein zu erwecken, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin doch hin und wieder vorbeikomme.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe bei seiner Vernehmung vom 7. März 2005 bestritten, eine sogenannte "Scheinehe" geschlossen zu haben, und versichert, aus Liebe geheiratet zu haben.

Da vorerst der Nachweis einer Aufenthaltsehe nicht zu führen gewesen sei, sei der Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung als begünstigte Drittstaatsangehörige, gültig von 10. Mai 2005 bis 20. Mai 2006, erteilt worden. Am 11. Mai 2006 habe die Beschwerdeführerin einen Verlängerungsantrag mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" gestellt.

Mit Schreiben vom 23. November 2006 habe die Staatsanwaltschaft der erstinstanzlichen Behörde mitgeteilt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2005 (bei der Staatsanwaltschaft) eine "Scheidungsklage" eingebracht habe. Diesem Schreiben sei zu entnehmen, dass der Ehemann am 11. August 2007 (im genannten Schreiben richtig: 11. August 2004) als Obdachloser die Beschwerdeführerin geheiratet habe, weil ihm deren Freund versprochen habe, bei Staatsbürgerschaftserhalt einen Betrag von EUR 5.000,-- zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch bisher die Staatsbürgerschaft nicht erhalten, sie habe aber "aus Sicherheitsgründen" auch seine Geburtsurkunde und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis an sich genommen. Sie wohne in 1200 Wien, A.-Platz 17/54A. Er sei zwar dort vier Monate gemeldet gewesen, habe aber dort nie gewohnt. Mit der Beschwerdeführerin habe er weder eine Wohngemeinschaft noch eine eheliche Beziehung unterhalten. Diese Vereinbarung habe ihm als Obdachlosem zugesagt, jetzt verzichte er aber auf das versprochene Geld, weil er wieder in geordneten Verhältnissen lebe.

Bei seiner am 29. März 2007 erfolgten erneuten Vernehmung als Zeuge habe der Ehemann der Beschwerdeführerin seine am 27. Mai 2005 bei der Staatsanwaltschaft gemachten Angaben bestätigt. Ergänzend habe er angeführt, dass die Ehe etwa zwei Monate vor der Heirat von einem Herrn "S" vermittelt worden sei. Für die Eheschließung seien ihm EUR 5.000,-- versprochen worden, die er jedoch bisher nicht erhalten habe. Er habe mit seiner Gattin nie gemeinsam gewohnt; ein gemeinsames Ehe- oder Geschlechtsleben habe es nie gegeben. Zudem habe er seit über zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Gattin; es sei ihm nicht bekannt, wo sie sich aufhalte.

Mit Schreiben vom 10. April 2007 sei an die Beschwerdeführerin eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ergangen. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge zur Sache jedoch nicht geäußert. Mit Fax vom 11. April 2007 sei bei der erstinstanzlichen Behörde eine Vollmachtsbekanntgabe betreffend die rechtsfreundliche Vertretung, verbunden mit dem Antrag auf Einräumung von Akteneinsicht, eingelangt. Eine Stellungnahme sei in der Folge nicht abgegeben worden.

In ihrer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 26. September 2007 erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin unter anderem ausgeführt, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe auf den Zeitpunkt der Eheschließung abstelle, d.h. zum Zeitpunkt der Eheschließung am 11. August 2004 müsse beiden Ehegatten eindeutig klar gewesen sein, dass ein Familienleben niemals stattfinden solle. Dies werde aber von der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Die Aussagen des Ehegatten, dass ein gemeinsames Familienleben niemals bestanden habe, seien unrichtig. Das zunächst sehr wohl beabsichtigt gewesene Zusammenleben habe auf Grund der Alkoholprobleme des Ehegatten und der daraus resultierenden Streitigkeiten nicht funktioniert. Die ergänzende Vernehmung der beiden Ehegatten werde beantragt.

Nach Darlegungen zu den §§ 86 und 87 FPG führte die belangte Behörde beweiswürdigend im Wesentlichen aus, auf Grund des Akteninhaltes sei sie zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger rechtsmissbräuchlich, d.h. nur deshalb geschlossen habe, um sich fremdenrechtliche Vorteile und Berechtigungen zu verschaffen. Der österreichische Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher über Jahre Bezieher von Notstandshilfe und phasenweise auch obdachlos gewesen sei, habe bei seiner ersten Vernehmung am 7. März 2005 zwar bestritten, mit der Beschwerdeführerin, einer mehr als elf Jahre älteren serbischen Staatsangehörigen, eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein. Dennoch habe er bereits bei dieser Vernehmung eingeräumt, nach wie vor über ein Zimmer in einem Männerheim zu verfügen und sich dort auch teilweise aufzuhalten. Der Befragte habe vermeint, so schneller eine Gemeindewohnung zu erhalten. In der Folge durchgeführte Erhebungen am behaupteten gemeinsamen Wohnsitz hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin dort, laut Auskunft von Nachbarn, mit Sicherheit alleine wohnhaft sei. Es sei evident, dass bei einer Vielzahl von Aufenthaltsehen einige wenige Habseligkeiten (des Ehepartners), zumeist Bekleidung, in den entsprechenden Wohnungen deponiert würden, um bei fremdenpolizeilichen Kontrollen zumindest den Anschein der Anwesenheit des österreichischen Ehepartners zu erwecken.

Bereits am 27. Mai 2005 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin - so die belangte Behörde weiter - bei der Staatsanwaltschaft Wien eine "Scheidungsklage" (mit oben genanntem Inhalt) eingereicht. Seine Aussage habe er auch in der Niederschrift der Erstbehörde am 29. März 2007 vollinhaltlich bestätigt. Durch diese Aussagen des Ehegatten der Beschwerdeführerin, die in ihrer Gesamtheit durchaus nachvollziehbar, glaubwürdig und schlüssig seien, sei bewiesen, dass dieser mit der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Auf Grund der dargestellten Umstände sei die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, dass der in § 60 Abs. 2 Z 9 FPG normierte Sachverhalt verwirklicht sei.

Die Beschwerdeführerin befinde sich seit ca. dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet. Obwohl eine entsprechende Integration bzw. Beziehungen zu im Inland lebenden Verwandten und Beziehungen sonstiger Art explizit nicht behauptet würden, sei vor allem auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit dennoch von einer gewissen Integration der Beschwerdeführerin und von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit der vorliegenden Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen. Das Eingehen einer so genannten Aufenthaltsehe stelle einen Rechtsmissbrauch dar, der zweifellos ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, weil gerade der Verhinderung bzw. Bekämpfung solcher Ehen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, eine Aufenthaltsehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile einzugehen, laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Fremdenwesens, dar. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen die Beschwerdeführerin erweise sich daher als dringend geboten.

Bei der nach § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung fielen der ca. dreieinhalbjährige inländische Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ins Gewicht. Ein tatsächliches Familienleben mit ihrem österreichischen Ehemann liege jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerin könne auch auf keine maßgebliche, aus der Dauer ihres Aufenthaltes ableitbare Integration verweisen, sei doch jener fast zur Gänze durch das dargelegte Fehlverhalten ermöglicht worden. Auch die aus der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin ableitbare Integration sei als geschmälert anzusehen, weil sie nur auf Grund der Ehe mit einem Österreicher keine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Ausübung einer Beschäftigung benötigt habe. Mangels maßgeblicher sonstiger familiärer Bindungen in Österreich sei das der Beschwerdeführerin insgesamt zuzusprechende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet als eher gering zu erachten. Dem stehe jedoch das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin wögen keinesfalls schwerer als das in ihrem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse "an ihrem Verlassen und Fernbleiben des Bundesgebietes". Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinne des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gegen die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt. Trotz des in der Berufung gestellten Antrages auf ihre Vernehmung sei der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde keine Möglichkeit gegeben worden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Dadurch seien einige wichtige Fragen, die wesentlich zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen hätten, nicht zur Sprache gekommen. So hätte die Beschwerdeführerin etwa die unglaubwürdigen und einander widersprechenden Aussagen ihres Ehemannes richtigstellen und darüber Auskunft geben können, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten zu heftigen Streitigkeiten gekommen sei und seine Aussagen lediglich dazu dienen sollten, sich an ihr zu rächen.

Durch die Unterlassung ihrer Vernehmung sei die Beschwerdeführerin auch daran gehindert gewesen, Zeugen zu nennen, die das aufrechte Eheleben im Zeitpunkt der Eheschließung bezeugt hätten. Die Behörden erster und zweiter Instanz hätten erfahren, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sowohl die Trauzeugen als auch Freunde der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten häufig gemeinsam angetroffen hätten.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die notwendigen Beweise aufzunehmen, und sich lediglich auf die Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin und dessen "Scheidungsklage" gestützt. Weitere Beweise seien nicht erhoben bzw. - z.B. die Aussage des Ehegatten vom 7. März 2005 - "in den jeweiligen Bescheiden unterschlagen" worden. Es sei verabsäumt worden, die Treuzeugen zum Vorwurf der Scheinehe zu befragen. Auch Herr "S" sei niemals zu den Vorkommnissen befragt worden. Es wäre festgestellt worden, dass ein Herr "S" die Hochzeit nicht "arrangiert" habe.

Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei erst mit dem angefochtenen Bescheid von der bei einer Hauserhebung am 2. März 2005 erfolgten Befragung unmittelbarer Wohnungsnachbarn ihrer Wohnung in Kenntnis gesetzt worden. Wäre sie hievon im Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden, hätte sie Zeugen aus den umliegenden Wohnungen namhaft machen können, welche ausgesagt hätten, dass sie und ihr Ehegatte zu Beginn der Ehe gemeinsam gelebt und diese Wohnung als ihren Lebensmittelpunkt genutzt hätten.

Der angefochtene Bescheid sei überdies mangelhaft begründet, weil nicht ersichtlich sei, weshalb jegliche Ermittlungstätigkeit, insbesondere die Befragung von Zeugen (Trauzeugen, Hausbewohner, zuständiger Standesbeamte, Herr "S") und die Vernehmung der Beschwerdeführerin unterlassen worden, jedoch der Ehegatte der Beschwerdeführerin, dessen widersprüchlichen und unglaubwürdigen Aussagen uneingeschränkt Glauben geschenkt worden sei, vernommen worden sei. Dieser habe des Öfteren, als die Beschwerdeführerin ihm seine Trunksucht vorgeworfen habe, mit einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gedroht, um ihr den Aufenthalt in Österreich zu erschweren.

1.2. Diesem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 10. April 2007 unter Verweis auf die Scheidungsklage ihres Ehegatten von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verständigt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde. Gleichzeitig wurde sie um Darlegung ihrer persönlichen Verhältnisse ersucht. Die Beschwerdeführerin hat sich zur Sache jedoch nicht geäußert. Auch nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 26. September 2007 hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit, sich im Rahmen ihres Berufungsvorbringens Parteiengehör zu verschaffen. Da überdies im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht auf eine Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0131, und 24. September 2009, Zl. 2009/18/0178), liegt die behauptete Verletzung des Parteiengehörs nicht vor.

Die - im angefochtenen Bescheid begründete - Unterlassung der noch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid beantragten (ergänzenden) Vernehmung des Ehegatten der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde nicht gerügt. Der hingegen in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die Behörde habe es verabsäumt, die Trauzeugen, den Standesbeamten, Wohnungsnachbarn und Herrn "S" zu vernehmen, stellt eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) dar.

Die dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Aktenunterlagen geben zwar keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom Ergebnis der am 2. März 2005 durchgeführten Hauserhebung und der dabei erfolgten Befragung von Wohnungsnachbarn in Kenntnis gesetzt wurde. Das dazu in der Beschwerde erstattete, die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Ergebnisse dieser Hauserhebung nicht in Abrede stellende Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin hätte in diesem Fall "Zeugen aus den umliegenden Wohnungen" namhaft machen können, zeigt jedoch keine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels auf, weil es die gegebenenfalls namhaft zu machenden Zeugen nicht nennt. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich ferner, dass die Ergebnisse der Erhebung vom 2. März 2005 keinen ausreichenden Nachweis einer Aufenthaltsehe erbrachten, war der Beschwerdeführerin doch in weiterer Folge eine vom 10. Mai 2005 bis 20. Mai 2006 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin sowohl während der am 17. März 2005 durchgeführten neuerlichen Hauserhebung, bei der sie nach den im angefochtenen Bescheid dargelegten und in der Beschwerde nicht bestrittenen Ergebnissen dieser Erhebung allein in ihrer Wohnung angetroffen wurde, als auch - wie dargelegt - während des erstinstanzlichen Verfahrens und in der Berufung ausreichend Gelegenheit, die zeugenschaftliche Vernehmung konkreter Wohnungsnachbarn zu beantragen.

Die belangte Behörde hat mit nachvollziehbarer Begründung die am 29. März 2007 und in seiner "Scheidungsklage" getätigten, von der Beschwerdeführerin jedoch bestrittenen Angaben ihres Ehegatten - trotz seiner zunächst gegenteiligen Aussage - als nachvollziehbar, glaubwürdig und schlüssig beurteilt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte sei zum Zeitpunkt der von ihm eingebrachten "Scheidungsklage" (und auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) obdachlos gewesen, und er sei der Trunksucht verfallen, was während der Ehe immer wieder zu Streit geführt habe, können die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht entkräften, zumal der Ehegatte nach seinen insoweit nicht bestrittenen Angaben auch zum Zeitpunkt der Eheschließung obdachlos war und bereits bei seiner ersten Vernehmung vom 7. März 2005 (mit der Begründung, so schneller eine Gemeindewohnung zu erhalten) - ebenso unbestritten - darauf hingewiesen hat, dass er nach wie vor über ein Zimmer in einem näher genannten Männerheim verfüge.

Angesichts der im angefochtenen Bescheid dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattete Vorbringen begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

1.3. Auf dem Boden der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehemann ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.

2. Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung, dass die in § 86 Abs. 1 (erster bis vierter Satz) FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, unbedenklich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2007/18/0733, mwN).

3. Auch gegen das Ergebnis der - in der Beschwerde nicht bekämpften - Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG durch die belangte Behörde bestehen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken.

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 30. April 2010

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