Normen
31999R1254 GMO Rindfleisch Art13 Abs3 lita;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV;
ABGB §1029 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
31999R1254 GMO Rindfleisch Art13 Abs3 lita;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV;
ABGB §1029 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) vom 28. Juni 2005 wurden der Beschwerdeführerin Rinderprämien in der Höhe von EUR 6.681,80 für das Jahr 2004 zuerkannt. Mit Bescheid vom 27. September 2007 des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA wurde dieser Bescheid abgeändert und der Beschwerdeführerin Rinderbestandsprämien für 2004 in der Höhe von EUR 3.054,80 zuerkannt.
Der Differenzbetrag von EUR 3.627,00 wurde zur Zahlung vorgeschrieben.
1.2. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie sich gegen die von der Behörde erster Instanz zu Grunde gelegte Annahme, dass für die Extensivierungsprämie dem Betrieb der Beschwerdeführerin 1,41 Großvieheinheiten pro Hektar (GVE/ha) zuzurechnen seien, wendete.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Anträge der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 aus, dass sie in ihrem Mehrfachantrag Flächen vom 10. Mai 2004 auf der Flächennutzungsliste Futterflächen im Ausmaß von 17,41 ha angegeben habe. Des Weiteren hätte sie auf der H-Alm fünf Rinder im Alter von einem halben Jahr bis zwei Jahre aufgetrieben. Für diese Alm sei eine Futterfläche im Gesamtausmaß von 80 ha auf der Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2004 angegeben.
Im Oktober 2006 habe eine Vorortkontrolle auf der H-Alm stattgefunden. Dabei sei lediglich eine Futterfläche im Ausmaß von 70,50 ha festgestellt worden. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid seien der Beschwerdeführerin Rinderprämien in der Höhe von insgesamt EUR 3.054,80 bewilligt worden. Die Extensivierungsprämie sei ihr mit der Begründung, dass der Besatzdichtefaktor über 1,4 GVE/ha liege, nicht gewährt worden. Darüber hinaus sei die Mutterkuh- und die Sonderprämie um 50 % des Betrages gekürzt worden, der als Extensivierungsprämie gewährt worden wäre. Ausgegangen sei dabei von einer Futterfläche von 21,47 ha worden.
Nach Wiedergabe der allgemeinen Rechtsgrundlagen für die Zahlung von Mutterkuhprämien in der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und der im Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, die Mutterkuhprämie für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten, wird festgehalten, dass in Österreich nach § 3 Z 5 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007, die Mutterkuhprämie für Kalbinnen und Mutterkühe getrennt zu verwalten war. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 habe gelautet:
"Erzeuger, die die Sonder- und/oder Mutterkuhprämie erhalten, können für die Gewährung einer Extensivierungsprämie in Betracht kommen."
In der Folge wird auch Art. 13 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wiedergegeben. Gemäß Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 könnten Erzeuger in Mitgliedstaaten, in denen über 50 % der Milch in Berggebieten im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erzeugt werde, Extensivierungsprämien für Milchkühe erhalten, die in ihren Betrieben in diesen Gebieten gehalten würden. Gemäß Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 würden bei der Berechnung des Besatzdichtefaktors nach Art. 32 der genannten Verordnung nur die beiden ersten Dezimalstellen berücksichtigt. Nach § 3 Z 3 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes sei die Extensivierungsprämie zu gewähren, wenn die Besatzdichte des betreffenden Betriebs, die anhand von fünf Zählterminen im betreffenden Kalenderjahr zu ermitteln sei, 1,4 GVE/ha nicht überschreite. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 seien Futterflächen, die gemeinschaftlich genutzt würden, von der Behörde den einzelnen Betriebsinhabern entsprechend dem Umfang der Nutzung fiktiv zuzuteilen. Nach Wiedergabe der für die Berechnung des Beihilfebetrags im Falle von Abweichungen zwischen dem Antrag und der tatsächlich ermittelten Fläche geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 und des Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung betreffend Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung nach Ablauf der Einreichungsfrist für die Beihilfeanträge Flächen wird festgehalten, dass gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden könne, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Laut einem näher genannten Arbeitsdokument der Kommission sei für die Qualifikation als offensichtlicher Fehler die Gutgläubigkeit des Antragstellers sowie der Ausschluss jeglicher Betrugsgefahr Voraussetzung. In Betracht kämen vor allem simple Schreibfehler, die schon bei der grundlegenden Prüfung des Antrages ins Auge fielen oder widersprüchliche Angaben (z.B. Rechenfehler, Widersprüche im selben Antragsformular oder gegenüber den vorgelegten Belegen, die der Stützung des Beihilfeantrages dienen).
Fehler, die im Rahmen von Gegenkontrollen mit unabhängigen Datenbanken ermittelt würden, dürften nicht automatisch als offensichtlicher Fehler qualifiziert werden. Ein offensichtlicher Fehler sei auch dann nicht auszuschließen, wenn die zum Aufspüren des Fehlers verwendete Informationsquelle nicht beim Betriebsinhaber selbst liege. Außerdem könnten Irrtümer, die durch unrichtige Abschrift von Kennzeichnungsnummern oder Bezugsdaten entstanden seien und bei einer Gegenkontrolle des Antrags mit Datenbanken entdeckt würden, üblicherweise als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden.
Bei der Antragstellung in ihrem Mehrfachantrag Flächen 2004 habe die Beschwerdeführerin Futterflächen im Ausmaß von 17,41 ha angegeben; diese hätten sich auf Grund einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Vorortkontrolle reduziert. Beim Feldstück 14 sei eine Abweichung von 0,04 ha festgestellt worden. Dies sei von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung nicht bestritten worden.
Hinsichtlich der H-Alm wird festgehalten, dass auf diese Alm insgesamt sieben Rinder im Alter von bis zu einem halben Jahr, 26 Rinder im Alter von einem halben bis zwei Jahre (je 0,6 GVE) und 36 Rinder im Alter ab zwei Jahren (je eine GVE) aufgetrieben worden seien. Diese Alm habe laut Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2004 ein Gesamtausmaß von 80 ha aufgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe drei GVE auf diese Alm aufgetrieben. Insgesamt seien 51,6 GVE an Rindern aufgetrieben worden. Die Beschwerdeführerin habe in der Berufung geltend gemacht, dass ihre fünf Rinder nicht ein Alter von einem halben bis zwei Jahre aufgewiesen hätten, sondern dass sie in die Kategorie Rinder älter als zwei Jahre, Mutterkühe, einzutragen gewesen wären. Ohne diesen Fehler wäre der Besatzdichtefaktor nicht überschritten worden.
Auf Grund des zitierten Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 seien jedoch Änderungen des Mehrfachantrages Flächen nur in sehr engem Rahmen möglich. Da Änderungen nur bis 31. Mai des jeweiligen Jahres möglich seien und Beihilfeanträgeflächen bezüglich Almen bis 1. Juli eingereicht werden könnten, sei eine Möglichkeit der Änderung bei Einreichung Ende Juni nicht mehr gegeben. Eine Änderung des Mehrfachantrages Flächen 2004 bezüglich der H-Alm im Zuge der Berufungserhebung im Oktober 2007 könne somit auf Grund der zwingend anzuwendenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht anerkannt werden. Im Hinblick auf Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 sei geprüft worden, ob durch Gegenkontrolle mit einer Datenbank das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers feststellbar wäre. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in ihrem Bestandsverzeichnis mit "Almauftrieb am 19. 6.04, H-Hütte" gekennzeichneten Rinder mit fünf genannten Ohrmarkennummern sei der behauptete Almauftrieb in der Rinderdatenbank überprüft worden. Zu diesen fünf Tieren sei zwar ein Almauftrieb im Jahr 2003 gemeldet worden, nicht aber für das Jahr 2004. Eine Gegenkontrolle, ob diese Tiere tatsächlich auf die behauptete Alm aufgetrieben worden seien, sei daher nicht möglich, obwohl für den Auftrieb auf eine Alm eine (vereinfachte) Meldeverpflichtung bestehe. Die betreffende Angabe in der Alm- /Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2004 sei daher eine zutreffende Angabe gewesen, sodass ein offensichtlicher Fehler nicht vorliege.
In der Folge wird die Berechnung der Großvieheinheiten für die H-Alm und der jeweilige Anteil der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der ursprünglich gemeldeten 80 ha und der auf Grund der Vorortkontrolle festgestellten 70,5 ha dargestellt. Es sei daher nach Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 lediglich von Futterflächen im Ausmaß von 21,47 ha (17,37 ha am Heimbetrieb und 4,10 ha auf der Alm) auszugehen.
Die Extensivierungsprämie sei nur zu gewähren, wenn der Besatzdichtefaktor an den fünf Zählterminen im Durchschnitt höchstens 1,4 GVE/ha betrage. Entsprechend dem durchschnittlichen Tierbestand an den fünf Stichtagen (30,44 GVE), der von der Beschwerdeführerin nicht beeinsprucht worden sei, ergebe sich somit eine Besatzdichte von 1,41 GVE/ha.
Es habe daher keine Extensivierungsprämie gewährt werden können.
Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin hätte als Auftreiber keinen Einfluss auf die Angaben zur Alm, wird festgehalten, dass der Auftrieb im Einvernehmen mit dem Almobmann erfolge. Auf Grund der Vereinbarung mit diesem nehme der Almobmann als Vertreter der Beschwerdeführerin die Angaben zu den Flächen und den aufgetriebenen Rindern vor. Entscheidend für den Anspruch seien die Daten, die im Namen des Begünstigten bis zum Ende der entsprechenden Einreichfristen der AMA übermittelt würden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch lauten auszugsweise:
"Besatzdichte
Artikel 12
(1) Die Gesamtzahl der Tiere eines Betriebs, für die die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie gewährt werden können, wird anhand eines Besatzdichtefaktors von 2 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar und Kalenderjahr begrenzt. Dieser Faktor wird ausgedrückt in GVE je innerbetriebliche Futterfläche, die zur Ernährung der Tiere verwendet wird. Der Besatzdichtefaktor gilt jedoch nicht für Erzeuger, deren Tierbestand, der zur Bestimmung des Besatzdichtefaktors zu berücksichtigen ist, 15 GVE nicht überschreitet.
(2) Zur Bestimmung des Besatzdichtefaktors eines Betriebs werden berücksichtigt:
a) männliche Rinder, Mutterkühe und Färsen, Schafe und/oder Ziegen, für die Prämienanträge gestellt wurden, sowie die zur Erzeugung der dem Erzeuger zugeteilten gesamten Milchreferenzmenge erforderlichen Milchkühe; dabei werden die Bestandszahlen anhand der Umrechnungstabelle in Anhang III in GVE umgerechnet;
b) die Futterfläche, d. h. die während des gesamten Kalenderjahres für die Rinder-, Schaf- und/oder Ziegenhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche. Zur Futterfläche gehören nicht:
...
Extensivierungsprämie
Artikel 13
(1) Erzeuger, die die Sonder- und/oder Mutterkuhprämie erhalten, können für die Gewährung einer Extensivierungsprämie in Betracht kommen.
(2) Die Extensivierungsprämie beträgt 100 EUR je gewährter Sonder- und Mutterkuhprämie, sofern in bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt.
Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, die Extensivierungsprämie wie folgt zu gewähren:
a) für die Kalenderjahre 2000 und 2001 in Höhe von 33 EUR bei einer Besatzdichte von 1,6 GVE/ha oder mehr bis einschließlich 2,0 GVE/ha und in Höhe von 66 EUR bei einer Besatzdichte von weniger als 1,6 GVE/ha;
b) für das Kalenderjahr 2002 und die folgenden Jahre in Höhe von 40 EUR bei einer Besatzdichte von 1,4 GVE/ha oder mehr bis einschließlich 1,8 GVE/ha und in Höhe von 80 EUR bei einer Besatzdichte von weniger als 1,4 GVE/ha.
(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:
a) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) werden zur Bestimmung der Besatzdichte des Betriebs die männlichen Rinder, Kühe und Färsen, die während des betreffenden Kalenderjahrs im Betrieb eingestellt waren, sowie die Schafe und/oder Ziegen berücksichtigt, für die Prämienanträge für das gleiche Kalenderjahr gestellt worden sind. Die Zahl der Tiere wird nach der Umrechnungstabelle des Anhangs III in GVE umgerechnet.
b) ..."
Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung lautet auszugsweise:
"Artikel 32
Extensivierungsprämie
(1) Um für die Extensivierungsprämie in Frage zu kommen, müssen Erzeuger auf ihren Beihilfeanträgen "Flächen" angeben, dass sie an der Extensivierungsprämienregelung teilnehmen möchten.
(2) Von der Extensivierungsprämie ausgenommen sind Tiere, die so behandelt werden, als ob für sie die Sonderprämie gemäß
Artikel 3 gewährt worden wäre.
(3) Um zu überprüfen, ob die gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ermittelte Gesamtzahl Tiere dem Besatzdichtefaktor im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 dieser Verordnung entspricht, setzt der betreffende Mitgliedstaat jährlich mindestens fünf Daten fest, an denen Tierzählungen vorgenommen werden, und teilt diese Daten der Kommission mit.
Außer in den Fällen, in denen der Mitgliedstaat bestimmt, dass jeder Tag des Jahres für die Zählung in Frage kommt,
- müssen die Daten der Zählungen nach dem Zufallsprinzip so festgesetzt werden, dass sie für das gesamte Jahr repräsentativ sind, und jährlich geändert werden,
und
- jedes Zählungsdatum muss a posteriori festgesetzt und darf dem Erzeuger frühestens zwei Wochen nach seiner Festsetzung mitgeteilt werden.
Die Mitgliedstaaten können Tiere an diesen Tagen nach einem der folgenden Verfahren zählen:
- Der Mitgliedstaat fordert den Erzeuger auf, anhand seines Bestandsregisters bis zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Termin die Zahl seiner Großvieheinheiten (GVE) oder die Zahl der Tiere jeder der beiden Rinderkategorien gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 anzugeben,
oder
- der Mitgliedstaat berechnet die Anzahl Großvieheinheiten (GVE) anhand einer elektronischen Datenbank im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 820/97 , sofern er über eine solche Datenbank verfügt und diese Datenbank nach Auffassung des Mitgliedstaats hinsichtlich der Anwendung der Extensivierungsprämienregelung ausreichende Garantien für die Richtigkeit der abgespeicherten Daten bietet.
Die Anzahl Großvieheinheiten (GVE), anhand deren festgestellt wird, ob ein Erzeuger die Besatzdichtefaktoren gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 einhält, entspricht dem arithmetischen Mittel der bei den Zählungen festgestellten Großvieheinheiten, zuzüglich der Großvieheinheiten für Schafe und Ziegen, für die für dasselbe Kalenderjahr Prämienanträge gestellt wurden.
In Fällen, in denen der Mitgliedstaat bestimmt, dass jeder Tag des Jahres für die Zählung in Frage kommt, kann er jedoch vorsehen, dass die Anzahl gemäß den Buchstaben a) und b) für die Dauer der Haltung der Tiere pro rata temporis berechnet wird.
Führt ein Erzeuger mittels der zu bestimmten Jahreszeiten anomal niedrigen Besatzdichten die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erforderlichen Bedingungen auf künstliche Weise herbei, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle zur Anwendung des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 geeigneten Maßnahmen.
..."
2.2. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wendet sich die Beschwerde zunächst gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass die Angaben des Almobmanns betreffend den Auftrieb von Rindern auf die H-Alm der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien.
Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Juni 2009, Zl. 2008/17/0224, ausgeführt hat, dass die Behörden bei auf Almen aufgetriebenen Tieren im Hinblick auf § 1029 Abs. 1 2. Satz ABGB vermuten dürfen, dass der Almbewirtschafter, in dessen Obhut sich die Tiere befinden, bevollmächtigt ist, Erklärungen für die Eigentümer der ihm anvertrauten Tiere im Rahmen dessen abzugeben, "was die Verwaltung ..." erfordert (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2009, Zl. 2007/17/0195). Darüber hinaus ist der belangten Behörde auch beizupflichten, dass sie nach den von ihr ausführlich zitierten Vorschriften des Unionsrechts verpflichtet war, ihrer Berechnung die tatsächlich festgestellte Fläche der Alm zu Grunde zu legen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, dass die falsche Angabe des Flächenausmaßes nicht ihr zuzurechnen sei, gehen daher schon aus diesem Grund ins Leere.
2.3. Von ausschlaggebender Bedeutung ist jedoch der Hinweis in der Beschwerde, dass der Auftrieb der fünf Tiere zwar ursprünglich nicht ordnungsgemäß gemeldet gewesen sei, zwischenzeitig die Meldung seitens des Almobmannes jedoch nachgeholt worden sei, sodass der Auftrieb von fünf Rindern (= fünf GVE) auf die H-Alm als erwiesen anzunehmen sei.
Der angefochtene Bescheid beruht auf der - unausgesprochenen -
Prämisse, dass auch bei der Berechnung der Extensivierungsprämie ausschließlich auf die Angaben im Antrag abzustellen sei.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zwar eingehend begründet, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, eine Änderung des Antrags zu akzeptieren, sie übergeht dabei aber den Umstand, dass gemäß Art. 13 Abs. 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 zur Bestimmung der Besatzdichte bei der Berechnung der Extensivierungsprämie auf die "männlichen Rinder, Kühe und Färsen, die während des Kalenderjahrs im Betrieb eingestellt waren" abzustellen ist (und nicht auf die Tiere, für die Prämienanträge gestellt wurden, wie dies nach dem zweiten Satzteil des ersten Satzes der lit. a für "Schafe und/oder Ziegen" der Fall wäre). Es wäre somit bei der Berechnung des Besatzdichtefaktors nicht von den im Antrag genannten Zahlen auszugehen gewesen, sondern von den tatsächlich "im Betrieb eingestellten" Tieren.
Der angefochtene Bescheid leidet insoweit an einem Begründungsmangel, als die Berufung auf die Vorschriften betreffend die Zulässigkeit der Änderung von Anträgen die (nur implizit zu Grunde gelegte) Auffassung der belangten Behörde, es käme auch bei der Berechnung der Extensivierungsprämie allein auf die Angaben im Antrag an, nicht zu stützen vermag. Es erübrigt sich daher auch, näher auf die Argumentation in diesem Zusammenhang einzugehen, da es nicht darauf ankommt, ob eine Antragsänderung zulässig gewesen wäre oder nicht.
Bei der Berechnung des Anteils der Beschwerdeführerin an der Fläche der H-Alm wären die tatsächlich aufgetriebenen Tiere und nicht (bloß) die nach dem Antrag anrechenbaren Tiere zu berücksichtigen gewesen, soweit dem nicht andere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften (etwa über die Meldung an die elektronische Datenbank) entgegen stehen. Eine diesbezügliche Begründung enthält der angefochtene Bescheid nicht.
Daran vermögen auch die Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde im Zusammenhang mit den (im Beschwerdefall unterlassenen) Meldungen an die Rinderdatenbank nichts zu ändern, weil zum einen in der Gegenschrift eine im angefochtenen Bescheid fehlende Begründung nicht nachgetragen werden kann und sich diese Ausführungen zum andern nicht konkret mit der Frage befassen, ob die Rechtsauffassung des EuGH in dem darin genannten Erkenntnis des EuGH vom 24. Mai 2007, Rs C-45/05, zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie für das Rind (wonach es entscheidend auf die Meldungen an die Rinderdatenbank ankäme) auch auf die Berechnung der Extensivierungsprämie übertragen lässt.
Da sich bei Berücksichtigung von 5 GVE bei der Berechnung der ihr zuzurechnenden Anteile an der H-Alm der Anteil der Beschwerdeführerin an der Almfläche erhöhen würde, ist der Verfahrensmangel auch wesentlich, weil sich der Besatzdichtefaktor damit entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführerin ändern könnte. Es entfiele dann auch die von der belangten Behörde auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 verhängte Sanktion (Kürzung der Mutterkuhprämie).
2.4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c) VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den den in der genannten Verordnung festgelegten Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand übersteigenden Teil des Kostenbegehrens sowie die angesprochene Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG, von deren Entrichtung die Beschwerdeführerin gemäß dem hg. Beschluss vom 28. Mai 2008 befreit war.
Wien, am 7. Oktober 2010
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