VwGH 2008/17/0054

VwGH2008/17/005427.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des M P in W, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Jänner 2008, Zl. BMI-VA1300/0006-III/2/2008, betreffend Antrag auf Änderung im Geburtenbuch, zu Recht erkannt:

Normen

EMRK Art8;
PStG §16;
EMRK Art8;
PStG §16;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei begehrte mit ihrem Antrag vom 2. November 2006 die Änderung der im Geburtenbuch eingetragenen Beurkundung ihres Geschlechtes von "männlich" in "weiblich". Sie begründete diesen Antrag damit, sie sei am 3. Jänner 1959 in Wien männlichen Geschlechts geboren worden. Sie sei transsexuell und habe längere Zeit unter der zwanghaften Vorstellung gelebt, dem weiblichen Geschlecht zuzugehören, was sie veranlasst habe, sich geschlechtskorrigierender Maßnahmen zu unterziehen. Seit Juli 2004 werde sie "durchgehend kontinuierlich" psychotherapeutisch behandelt, seit November 2005 laufe eine psychiatrische Kontrolle und Behandlung sowie seit August 2005 eine transhormonelle Therapie. Seit vielen Jahren lebe die beschwerdeführende Partei bereits unter "den geänderten geschlechtlichen Bedingungen". In der Zeit von 2003 bis Anfang 2006 habe sie sich einer vollständigen Bartepilation, zunächst mittels Laser und später mit Nadelepilation unterzogen. Dadurch sei eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechtes erreicht worden.

Unter Hinweis auf beigelegte Gutachten führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die von ihr aufgezählten Maßnahmen nicht nur zu der erwähnten deutlichen Annäherung zum Erscheinungsbild des weiblichen Geschlechtes geführt hätten, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit auch damit zu rechnen sei, dass sich am Zugehörigkeitsempfinden zum weiblichen Geschlechts nichts mehr ändern werde.

Da die beschwerdeführende Partei "sohin nunmehr rechtlich dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen" sei, sei die Beurkundung des Geschlechts im Geburtenbuch als "männlich" unrichtig geworden und daher in "weiblich" zu ändern.

Die beschwerdeführende Partei habe - wie näher ausgeführt wird - auch einen grundrechtlichen Anspruch auf Richtigstellung der Beurkundung ihres Geschlechtes im Geburtenbuch. Sie verwies in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass durch den Widerspruch zwischen ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihren Personaldokumenten sie laufend Situationen ausgesetzt sei, die ihre Menschenwürde und ihre Privatsphäre verletzten und im höchsten Maße diskriminierend seien.

Eine genitalveränderte Operation könne die beschwerdeführende Partei nicht durchführen, weil der damit verbundene lang dauernde Krankenstand bei ihrer leitenden Funktion in einem internationalem Konzern mit Sicherheit mit der Beendigung ihres Dienstverhältnisses verbunden wäre. Das Risiko des Verlustes des Arbeitsplatzes und damit der Gefahr der sozialen Desintegration sei der beschwerdeführenden Partei nicht zumutbar.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Standesamt) vom 15. März 2007 wurde dieser Antrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem auch von der beschwerdeführenden Partei erwähnten Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/01/0061 (= VwSlg. 14.748 A/1997), ausgeführt habe, sei eine Person dann als Angehörige des Geschlechtes anzusehen, das ihrem äußeren Erscheinungsbild entspreche, wenn sie unter der zwanghaften Vorstellung gelebt habe, dem anderen Geschlecht zuzugehören und sich geschlechtskorrigierender Maßnahmen unterzogen habe, die zu einer deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechtes geführt hätten und bei der mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass sich am Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nichts mehr ändern werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis der neuen geschlechtlichen Identität, die sich die damalige Beschwerdeführerin durch einen operativen geschlechtskorrigierenden Eingriff geschaffen habe, gegenüber dem im Zeitpunkt der Geburt determinierten "biologischen Geschlecht" größere Bedeutung beigemessen. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch die antragstellende Partei keiner geschlechtskorrigierenden Operation unterzogen; die durchgeführten Behandlungen hätten zwar zu einer Annäherung an das äußere Erscheinungsbild einer Frau geführt, seien aber im Sinne der Rechtsprechung nicht deutlich genug, um die antragstellende Partei dem weiblichen Geschlecht zuzurechnen.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung wandte sich die beschwerdeführende Partei gegen die im erstinstanzlichen Bescheid zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, wonach eine genitalverändernde Operation erforderlich wäre; weder das Gesetz noch die Rechtsprechung - so die beschwerdeführende Partei - verlangten dies.

Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die im Devolutionswege zuständig gewordene belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei ab. Nach Wiedergabe des Parteienvorbringens und des Verwaltungsgeschehens führte sie begründend aus, der beschwerdeführenden Partei sei nicht der "hinreichende Beweis" gelungen, dass die von ihr getroffenen Maßnahmen zu einer deutlichen Annäherung an das andere Geschlecht geführt hätten. Eine Bartepilation sei keine Behandlung, die primär als Maßnahme zur deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechtes zu werten sei; es handle sich hiebei vielmehr um eine Behandlung, die aus kosmetischen oder ästhetischen Gründen, bei starkem Haarwuchs oder beispielsweise auch im sportlichen Bereich durchgeführt werde, ohne dadurch eine Änderung des Geschlechtes oder der geschlechtlichen Zuordnung zu bewirken. Zudem dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass bei manchen Männern der Bartwuchs gleichsam von Natur aus fehle oder weniger stark ausgeprägt sei, ihre geschlechtliche Zuordnung aber trotzdem stets außer Diskussion stehe. Die durchgeführten Behandlungen (ärztliche Hormonbehandlung sowie die vollständige Bartentfernung durch Nadelepilation etc.) führten zwar zu einer Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des weiblichen Geschlechtes, seien jedoch nicht als deutlich bzw. intensiv genug zu werten, um die beschwerdeführende Partei dauerhaft dem weiblichen Geschlecht zuordnen zu können. Vor allem reichten diese Maßnahmen auch nicht aus, die Entschlossenheit zu einer dauerhaften, unwiederbringlichen und nicht wieder änderbaren Zuordnung zum anderen Geschlecht hinreichend evident erscheinen zu lassen.

Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sei die belangte Behörde sehr wohl der Überzeugung, dass das äußere Erscheinungsbild weiblicher Personen nicht primär nach dem Erscheinungsbild der (zumindest spärlich) bekleideten Personen bzw. ihrem (sozialen) Auftreten im Alltag, sondern anhand der Geschlechtsmerkmale empfunden bzw. wahrgenommen werde. Unter Geschlecht verstehe man "die prinzipielle Unterscheidung zweier Lebewesen, somit deren genetische (chromosomale), gonadale oder hormonelle und genitale (somatische) Ausstattung". In einem binären Geschlechtssystem, in dem nur zwei Geschlechter akzeptiert seien, werde das Geschlecht mit Geschlechtsidentität, Geschlechtsrolle und sexueller Orientierung gleichgesetzt.

Unterschieden werde zwischen primären Geschlechtsmerkmalen (den angeborenen Geschlechtsmerkmalen), sekundären Geschlechtsmerkmalen (den später entwickelten körperlichen Geschlechtsmerkmalen) und tertiären Geschlechtsmerkmalen (den psychischen und kulturspezifischen sozialen und sich im Verhalten zeigenden Geschlechtsmerkmalen).

Um Missverständnisse auszuräumen, die bei der Verwendung des deutschen Wortes "Geschlecht" aufträten, werde auf die Begriffe "Sex" und "Gender" aus dem Englischen verwiesen; Sex bezeichne die körperlichen Geschlechtsmerkmale sowie die sich daraus ergebenden körperlichen Funktionen, also die praktische Ausübung von Sexualität. Gender hingegen bezeichne zum einen die soziale Geschlechterrolle bzw. die sozialen Geschlechtsmerkmale, also alles, was in der Kultur als typisch für ein bestimmtes Geschlecht angesehen werde (Kleidung, Beruf, etc.). Es verweise aber nicht unmittelbar auf die körperlichen Geschlechtsmerkmale.

Im Falle der beschwerdeführenden Partei lägen Transgendermerkmale vor, also nur die sozialen Geschlechtsmerkmale, die zwar typisch für das weibliche Geschlecht angesehen würden, jedoch nicht die körperlichen Geschlechtsmerkmale, weshalb eine Berichtigung der Eintragung im Geburtenbuch nicht durchgeführt werden könne. Die körperlichen primären Geschlechtsmerkmale der beschwerdeführenden Partei ließen eine derartige Berichtigung nicht zu.

Eine Diskriminierung von Mann-zu-Frau-Transsexuellen gegenüber Frau-zu-Mann-Transsexuellen könne darin nicht erkannt werden. Es sei zwar richtig, dass von zweiteren der Aufbau eines Penoides nicht "zwangsweise" gefordert werde, jedoch würden in beiden Fällen die Entfernung der primären Geschlechtsmerkmale als Voraussetzung für eine Geschlechtsanpassung vorausgesetzt, um eine Fortpflanzung im "alten", eben nicht mehr gewünschten Geschlecht auszuschließen.

Gerade die Entfernung der primären Geschlechtsorgane werde von Transsexuellen als notwendig empfunden, um tatsächlich das Wunschgeschlecht zu erhalten. Somit erschienen die Einwendungen, die Operation auf Grund beruflicher Interessen nicht durchführen zu können, als nicht schlüssig. Zwar räume die Behörde grundsätzlich unter Berücksichtigung der sozialen, wirtschaftlichen und beruflichen Situation einen autonomen Entscheidungs- und Gestaltungsrahmen ein (Hinweis auf Art. 8 EMRK), weshalb die beschwerdeführende Partei jedoch über einen derart langen Zeitraum, ansetzend mit Erreichen der Volljährigkeit als Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit, dem wirtschaftlichen Fortkommen dermaßen den Vorzug gegeben habe, sei objektiv nicht nachvollziehbar, werde es doch erfahrungsgemäß von Transsexuellen als Lebenswunsch bzw. starkes Bedürfnis angesehen, möglichst rasch das äußere Bild dem inneren Empfinden anzugleichen. Es sei somit auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich am Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nichts mehr ändern werde, was jedoch der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom 30. September 1997 gefordert habe.

Im Übrigen sei eine Berichtigung einer Beurkundung nur vorzunehmen, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden sei; da die beschwerdeführende Partei für sich keine neue geschlechtliche Identität geschaffen habe, seien im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Eintrags des Geschlechts im Geburtenbuch von "männlich" auf "weiblich" nicht gegeben.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Das Bundesgesetz vom 19. Jänner 1983 über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz - PStG), BGBl. Nr. 60/1983 idF BGBl. I Nr. 100/2005, erklärt in seinem § 1 Abs. 1, dass die Personenstandsbücher der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung und des Todes von Personen und ihres Personenstandes dienen. Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. ist jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall, darunter auch die Geburt, in die Personenstandsbücher einzutragen. Jede Personenstandsbehörde hat gemäß § 3 PStG ein Geburtenbuch, ein Ehebuch und ein Sterbebuch zu führen; überdies hat die Gemeinde Wien ein Buch für Todeserklärungen zu führen.

Nach § 19 Z. 3 PStG ist das Geschlecht des Kindes im Geburtenbuch einzutragen.

Nach § 15 Abs. 1 leg. cit. ist eine Beurkundung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist. Partei in einem allfälligen Verfahren zur Berichtigung ist gemäß § 15 Abs. 7 Z. 1 leg. cit. die Person, auf die sich die Eintragung bezieht. Kann eine Beurkundung nicht von der Personenstandsbehörde selbst berichtigt werden, hat über die Berichtigung die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen zu entscheiden (§ 15 Abs. 3 PStG).

Gemäß § 16 PStG hat die Personenstandsbehörde eine Beurkundung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem bereits mehrfach erwähnten Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/01/0061, unter anderem festgehalten, dass die österreichische Rechtsordnung und das soziale Leben von dem Prinzip ausgehen, dass jeder Mensch entweder weiblichen oder männlichen Geschlechts sei; welchem Geschlecht operierte Transsexuelle zuzuordnen seien, habe bisher keine gesetzliche Regelung gefunden.

Eine ausdrückliche rechtliche Regelung der Transsexualität ist auch seither nicht erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem eben erwähnten Erkenntnis auf die Verwaltungspraxis und einen Erlass des Bundesministers für Inneres vom 18. Juli 1983, modifiziert durch einen Erlass vom 27. November 1996, hingewiesen. Danach soll es für jene Fälle, in denen bereits operative und begleitende sonstige medizinische Maßnahmen mit dem Ziel einer wesentlichen äußerlichen Angleichung an das Gegengeschlecht durchgeführt worden seien, möglich sein, gestützt auf § 16 PStG, einen Randvermerk über die Änderung des Geschlechts zu erwirken. Bei der Feststellung, ob diese Voraussetzungen gegeben seien, habe sich die zur Entscheidung berufene Behörde nicht mit der Einsichtnahme in vorgelegte Urkunden zu begnügen, sondern von Amts wegen ein Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität Wien, welche Institution mit dem Problem des Transsexualismus besonders vertraut sei, einzuholen. Durch dieses Gutachten müsse erwiesen werden, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin längere Zeit unter der zwanghaften Vorstellung gelebt habe, dem anderen Geschlecht zuzugehören, was ihn oder sie veranlasst habe, sich geschlechtskorrigierender Maßnahmen zu unterziehen. Diese Maßnahmen müssten zu einer deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts geführt haben und es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein, dass sich am Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nichts mehr ändern werde.

Schließlich gelangte der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften sowie auf die Rechtsentwicklung in Europa zur Ansicht, dass auch für einen Bereich des österreichischen Personenstandsrechts jedenfalls in Fällen, in denen eine Person unter der zwanghaften Vorstellung gelebt habe, dem anderen Geschlecht zuzugehören, und sich geschlechtskorrigierender Maßnahmen unterzogen habe, die zu einer deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts geführt hätten, und bei der mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass sich am Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nichts mehr ändern werde, die betreffende Person als Angehörige des Geschlechts anzusehen sei, das ihrem äußeren Erscheinungsbild entspreche. Eine gegenteilige Auffassung stünde mit der in Österreich im Verfassungsrang stehenden Menschenrechtskonvention in Konflikt. Nach deren Art. 8 habe jedermann unter anderem Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Begriff des "Privatlebens" werde hiebei als die intime Sphäre eines Menschen verstanden, in der er seinen spezifischen Interessen und Neigungen nachgehe, die Ausdruck seiner Persönlichkeit seien; dazu gehörten auch Beziehungen zu anderen Menschen, insbesondere solche sexueller Natur. Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasse danach unter anderem die Freiheit des Einzelnen, seiner sexuellen Orientierung entsprechend zu leben.

Mit Erkenntnis vom 8. Juni 2006, V 4/06 (= VfSlg. 17.849) hob der Verfassungsgerichtshof die Punkte 2 und 3 des Erlasses des Bundesministers für Inneres vom 27. November 1996, Z 36.250/66- IV/4/96, über die personenstandsrechtliche Stellung Transsexueller ("Transsexuellen-Erlass") als gesetzwidrig auf.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, bei den aufgehobenen Bestimmungen handle es sich um eine Rechtsverordnung, die im Bundesgesetzblatt kundgemacht hätte werden müssen. Im Übrigen entbehre aber auch der Inhalt in Punkt 2.4, wonach ein Randvermerk über die Änderung des Geschlechts im Geburtenbuch nur dann eingetragen werden dürfe, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht verheiratet seien, einer gesetzlichen Grundlage. Das Personenstandsgesetz treffe für den Fall der Änderung des Geschlechts keine besondere Regelung. Wohl behalte § 44 AGBG den Ehevertrag zwei Personen verschiedenen Geschlechts vor. Es sei aber nicht erfindlich, warum die Änderung des Geschlechts einer Person, durch welche die Beurkundung im Personenstandsbuch unrichtig werde (weil § 16 PStG auf nachträgliche Unrichtigkeit durch spätere Änderung der beurkundeten Tatsachen abstelle), nur dann zu einer Änderung der Beurkundung führen solle, wenn diese Person nicht verheiratet sei; die Beurkundung des Geschlechts einer Person könne nicht durch den Bestand einer Ehe gehindert werden. Ob umgekehrt die durch eine Änderung des Geschlechts eintretende Gleichgeschlechtlichkeit bisheriger Ehepartner am Fortbestand der Ehe etwas ändere oder deren Auflösung herbeiführe, erzwinge oder ermögliche, habe jedenfalls nicht die mit der Änderung der Eintragung im Geburtenbuch befasste Personenstandsbehörde zu beurteilen. Der Frage sei daher im vorliegenden Zusammenhang auch vom Verfassungsgerichtshof nicht nachzugehen. 2. 4. des Erlasses finde jedenfalls in keiner Bestimmung der Rechtsordnung eine gesetzliche Deckung.

Nicht als Rechtsverordnung sah der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis Punkt 1 des "Transsexuellen-Erlasses" an. Dieser lautet wie folgt (Zitat entsprechend der Wiedergabe durch den Verfassungsgerichtshof):

"1. Anträge Transsexueller auf Änderung von Geburtseintragungen oder auf Bewilligung von Vornamensänderungen waren Gegenstand der Erörterung des Bundesministeriums für Inneres mit dem Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst und den Bundesministerien für Gesundheit und Umweltschutz (nunmehr Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz) und für Justiz sowie mit medizinischen Sachverständigen. Hiebei hat sich ergeben, dass die Diskussion der medizinischen Seite des Transsexualismus nicht einmal in diagnostischer Hinsicht zu einer auch nur annähernd einheitlichen Auffassung geführt hat.

Dies und die Tatsache, dass die in einzelnen Staaten getroffenen gesetzgeberischen Maßnahmen zum Teil stark von einander abweichen, hat zur übereinstimmenden Auffassung aller beteiligten Bundesministerien geführt, eine legistische Initiative sei in Österreich nicht zweckmäßig, zumal es sich offenkundig nur um wenige Fälle handelt. Ebenso besteht Übereinstimmung, dass zumindest die Fälle bereinigt werden sollen, in denen bereits operative und begleitende sonstige medizinische Maßnahmen mit dem Ziel einer wenigstens äußerlichen Angleichung an das Gegengeschlecht durchgeführt wurden.

Diese schon Anfang der 80iger-Jahre getroffene Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit."

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bereits im mehrfach zitierten Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/01/0061, zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht fest, dass für den Bereich des österreichischen Personenstandsrechts jedenfalls in Fällen, in denen eine Person unter der zwanghaften Vorstellung gelebt hat, dem anderen Geschlecht zuzugehören, und sich geschlechtskorrigierender Maßnahmen unterzogen hat, die zu einer deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts geführt haben, und bei der mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sich am Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nichts mehr ändern wird, die betreffende Person als Angehörige des Geschlechts anzusehen ist, das ihrem äußeren Erscheinungsbild entspricht. Sollten diese Voraussetzungen gegeben sein, hat die Personenstandsbehörde die Beurkundung des Geschlechts im Geburtenbuch zu ändern, weil sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist diese Rechtslage unstrittig. Strittig ist allein, ob diese Voraussetzungen entsprechende operative Eingriffe wie etwa die Entfernung der primären Geschlechtsmerkmale, als Vorraussetzung für eine Geschlechtsanpassung erfordern oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof geht im Hinblick auf die österreichische Rechtslage davon aus, dass ein schwerwiegender operativer Eingriff, wie etwa die von der belangten Behörde geforderte Entfernung der primären Geschlechtsmerkmale, keine notwendige Voraussetzung für eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem mehrfach erwähnten Erkenntnis vom 30. September 1997 auf die (psychische) Komponente des Zugehörigkeitsempfindens zum anderen Geschlecht hingewiesen. Ist dieses Zugehörigkeitsempfinden aller Voraussicht nach weitgehend irreversibel und nach außen in der Form einer deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts zum Ausdruck gekommen, ist der österreichischen Rechtsordnung kein Hindernis zu entnehmen, das eine personenstandsrechtliche Berücksichtigung des für die Allgemeinheit relevanten geschlechtsspezifischen Auftretens hindern würde.

Die belangte Behörde hat - ausgehend von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht - Erhebungen darüber unterlassen, ob bei der beschwerdeführenden Partei eine derartige (eben auch ohne schwerwiegenden operativen Eingriff mögliche) deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts vorliegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sich am Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nichts mehr ändern wird (vgl. zur Entwicklung des Meinungsstandes der medizinischen Wissenschaft etwa die Übersicht im Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes der Bundesrepublik Deutschland vom 6. Dezember 2005, I BvI 3/03). Diese Frage, die in aller Regel nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ausreichend geklärt werden kann, ist aber - wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist - entscheidungsrelevant.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 27. Februar 2009

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