VfGH V4/06

VfGHV4/068.6.2006

Aufhebung von als Rechtsverordnung einzustufenden Teilen des Transsexuellen-Erlasses mangels gehöriger Kundmachung im Bundesgesetzblatt; keine gesetzliche Grundlage der Beschränkung der Zulässigkeit eines Randvermerks über die Änderung des Geschlechts im Geburtenbuch auf unverheiratete Personen

Normen

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litc
EMRK Art8
ABGB §44
BGBlG 1985 §2 Abs1 litf
PStG §16
Transsexuellen-Erlass des Bundesministers für Inneres vom 27.11.96, Z36.250/66-IV/4/96, über die personenstandsrechtliche Stellung Transsexueller
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litc
EMRK Art8
ABGB §44
BGBlG 1985 §2 Abs1 litf
PStG §16
Transsexuellen-Erlass des Bundesministers für Inneres vom 27.11.96, Z36.250/66-IV/4/96, über die personenstandsrechtliche Stellung Transsexueller

 

Spruch:

Punkt 2 und 3 des Erlasses des Bundesministers für Inneres vom 27. November 1996, Z36.250/66-IV/4/96, über die personenstandsrechtliche Stellung Transsexueller ("Transsexuellen - Erlass") werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

Die Bundesministerin für Inneres ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B947/05 ein Verfahren über die Beschwerde gegen einen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark anhängig, der einen Bescheid des Magistrates Graz bestätigt, womit ein Antrag auf Änderung der Eintragung des Geschlechts von "männlich" auf "weiblich" im Geburtenbuch abgewiesen wird.

Der Berufungswerber sei in aufrechter Ehe verheiratet und habe nicht die Absicht, die Ehe durch Scheidung aufzulösen. Der begehrte Vermerk im Geburtenbuch solle nur die durch die geschlechtsanpassende Operation unrichtig gewordene Eintragung des Geschlechts korrigieren. Der "Transsexuellen-Erlass" des Bundesministers für Inneres (1996) sehe - neben verfahrensrechtlichen Anforderungen - vor, dass ein Randvermerk über die Änderung des Geschlechts im Geburtenbuch nur dann eingetragen werden dürfe, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht verheiratet ist. Dem Eintrag komme nach dem Erlass in der alten Fassung (1983), welcher vorgesehen habe, dass mit der Eintragung die Ehe endet,

"keineswegs nur deklarative, sondern eindeutig konstitutive Wirkung zu. Dass die Neufassung des Erlasses daran etwas geändert hätte, ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch für das vom Antragsteller verwendete diesbezügliche Zitat des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.9.1997, GZ 95/1/0061, das zur Frage der Rechtswirkung der Eintragung eines Randvermerks im Geburtenbuch keine Aussage trifft. Der Antragsteller versucht in diesem Zusammenhang wohl fälschlicherweise den Eindruck zu erwecken, er sei durch die geschlechtsändernde Operation bereits - konstitutiv - dem anderen Geschlecht zugehörig und daher berechtigt, auch rechtlich mit einer Person des gleichen Geschlechtes verheiratet zu sein.

Der 'Transsexuellen-Erlass', welcher aufgrund des PStG als verwaltungsinterne Norm mit generellem Adressatenkreis und bindender Wirkung für die untergeordneten Dienststellen, ergangen ist und von dem der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.9.1997, GZ 95/01/0061, daher zurecht betont, dass dieser für den Verwaltungsgerichtshof keine bindende Rechtsquelle darstellt, gründet sich materiell auch auf §44 ABGB, welcher die Ehe als einen Vertrag zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts definiert."

Der Erlass trage dem Umstand Rechnung, dass die gleichgeschlechtliche Ehe nicht vorgesehen ist und als den Grundwerten der Rechtsordnung zuwiderlaufend angesehen werde.

Der beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Beschwerde, die unter anderem die Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) rügt, begegnet die belangte Behörde in der Gegenschrift mit dem Hinweis, dass der in Rede stehende Erlass zwar nicht für den Verwaltungsgerichtshof, wohl aber für die Behörde bindende Wirkung habe. Einziges Hindernis für die gewünschte Änderung der Eintragung im Geburtenbuch sei das Bestehen der Ehe. Durch eine solche Änderung würde gleichzeitig ein offenbar rechtswidriger Zustand bestätigt werden. Art8 EMRK könne wohl nicht dahin ausgelegt werden, dass einer transsexuellen Person ein Recht auf Weiterführung einer Ehe in gleichgeschlechtlicher Form zukomme; sie würde damit besser gestellt sein als nicht Transsexuelle. Die Richtigstellung der Personenstandsbücher hinsichtlich des Geschlechts würde eine Unrichtigkeit in Bezug auf das Merkmal des Bestandes einer Ehe beurkunden, die nur zwischen Mann und Frau bestehen könne. Die Behörde sei verpflichtet gewesen, die Anweisungen der Oberbehörde, die in der Gesetzesausgabe des Personenstandsrechts (von Zeyringer) für jedermann zugänglich und somit allgemein bekannt seien, zu befolgen.

II. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des von der Behörde angewendeten und offenbar auch vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Punktes 2 des "Transsexuellen-Erlasses" des Bundesministers für Inneres entstanden. Dieser Erlass lautet insgesamt:

"1. Anträge Transsexueller auf Änderung von Geburtseintragungen oder auf Bewilligung von Vornamensänderungen waren Gegenstand der Erörterung des Bundesministeriums für Inneres mit dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst und den Bundesministerien für Gesundheit und Umweltschutz (nunmehr Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz) und für Justiz sowie mit medizinischen Sachverständigen. Hiebei hat sich ergeben, daß die Diskussion der medizinischen Seite des Transsexualismus nicht einmal in diagnostischer Hinsicht zu einer auch nur annähernd einheitlichen Auffassung geführt hat.

Dies und die Tatsache, daß die in einzelnen Staaten getroffenen gesetzgeberischen Maßnahmen zum Teil stark voneinander abweichen, hat zur übereinstimmenden Auffassung aller beteiligten Bundesministerien geführt, eine legistische Initiative sei in Österreich nicht zweckmäßig, zumal es sich offenkundig nur um wenige Fälle handelt. Ebenso besteht Übereinstimmung, daß zumindest die Fälle bereinigt werden sollen, in denen bereits operative und begleitende sonstige medizinische Maßnahmen mit dem Ziel einer wenigstens äußerlichen Angleichung an das Gegengeschlecht durchgeführt wurden.

Diese schon Anfang der 80er-Jahre getroffene Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit.

2. Als Möglichkeit einer rechtlichen Sanierung bietet sich nach geltendem Recht §16 des Personenstandsgesetzes an, der im Fall eines entsprechenden Nachweises die Eintragung eines Randvermerks |ber die Änderung des Geschlechts ermöglicht. Hiezu bedarf es eines Antrages der Betroffenen.

2.1. Die zur Entscheidung berufene Behörde darf sich nicht damit begnügen, bloß auf Grund der von den Betroffenen vorgelegten Unterlagen zu entscheiden, sondern hat von sich aus geeignete Sachverständige zu bestellen. Geeignet sind nur Sachverständige, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer Erfahrung mit den Problemen des Transsexualismus besonders vertraut sind. Um diese Voraussetzungen und eine einheitliche Beurteilung sicherzustellen, ist zur Erstellung der Gutachten ausschließlich das Institut für Gerichtsmedizin der Universität Wien heranzuziehen.

2.2. Das Gutachten muß erweisen, daß

2.2.1. der Antragsteller oder die Antragstellerin längere Zeit unter der zwanghaften Vorstellung gelebt hat, dem anderen Geschlecht zuzugehören, was ihn oder sie veranlaßt hat, sich geschlechtskorrigierender Maßnahmen zu unterziehen;

2.2.2. diese Maßnahmen zu einer deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts geführt haben;

2.2.3. mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß sich am Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nichts mehr ändern wird.

2.3. Die durch die Einholung der erforderlichen Gutachten der Behörde erwachsenden Kosten können dem Antragsteller als Barauslagen (§76 Abs1 zweiter Satz AVG) verrechnet werden.

Der Antragsteller kann auch zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden (§76 Abs4 AVG).

2.4. Ein Randvermerk über die Änderung des Geschlechts im Geburtenbuch darf nur dann eingetragen werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht verheiratet ist.

3. Eine Änderung des Vornamens in einen geschlechtsspezifischen Vornamen ist an die Änderung der Geschlechtseintragung im Geburtenbuch gebunden.

3.1. Anträge auf eine solche Namensänderung sollten zusammen mit dem Antrag auf Eintragung eines Randvermerks nach Punkt 2 eingebracht werden, um unnötigen Zeitverlust für die Erlangung neuer Dokumente für die Betroffenen zu vermeiden.

3.2. Eine Vornamensänderung in einen geschlechtsneutralen Vornamen oder in Vornamen, von denen zumindest der an erster Stelle stehende ein geschlechtsneutraler Vorname ist, kann derzeit auch ohne geschlechtskorrigierende Maßnahme bewilligt werden; das Vorliegen von Transsexualität sollte aber, schon um Kosten im Namensänderungsverfahren zu vermeiden, durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen werden.

4. Wegen der Schwierigkeit der zu beurteilenden Fragen wird das Bundesministerium für Inneres auch in Zukunft den Behörden Hilfestellung bei den von ihnen zu treffenden Entscheidungen gewähren. Anträge von Transsexuellen auf Eintragung eines Randvermerks über die Änderung des Geschlechts im Geburtenbuch oder auf Änderung des Vornamens in einen gegengeschlechtsspezifischen Vornamen sind daher nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens, d.h. nach Einholung des Gutachtens nach Punkt 2, dem Bundesministerium für Inneres vorzulegen."

Die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieses Erlasses sind im Prüfungsbeschluss wie folgt formuliert:

"1. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung - mag sie auch darüber hinaus weitere Überlegungen angestellt haben - in erster Linie auf den Erlass gestützt, den sie ausdrücklich als für sie verbindlich bezeichnet. In der Tat scheinen seine Formulierungen in den entscheidenden Punkten imperativ zu sein: Eine frühere Einschätzung hat 'weiterhin Gültigkeit' (Pkt. 1.), es bedarf eines Antrages (Pkt. 2.), die Behörde darf sich nicht begnügen (Pkt. 2.1.), hat Sachverständige zu bestellen (Pkt. 2.1.), es ist ein Universitätsinstitut heranzuziehen (Pkt. 2.1.), das Gutachten muß

erweisen, daß ... (Pkt. 2.2.), der Randvermerk darf nur eingetragen

werden, wenn ... (Pkt. 2.4.).

Dass sich in Punkt 3. und 4. zum Teil auch Formulierungen finden, die als bloße Hinweise, Anregungen und Hilfestellungen verstanden werden können, dürfte an dieser Qualifikation des maßgeblichen zweiten Teiles nichts ändern. Anhaltspunkte dafür, dass nur eine unverbindliche Rechtsmeinung geäußert würde, kann der Verfassungsgerichtshof vorläufig nicht finden. Da sich die getroffenen Anordnungen auf die Rechtsunterworfenen auswirken, ändert an der Qualifikation als Rechtsverordnung nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofs (zB VfSlg. 2556/1953, 4759/1964, 5905/1969, 6291/1970, 6422/1971, 8649/1979, 8807/1980, 9416/1982, 10.170/1984, 10.518/1985, 10.607/1985, 11.467/1987, 12.744/1991, 13.021/1992, 13.632/1993, 15.694/1999 und 17.244/2004) auch der Umstand nichts, dass der Erlass anscheinend nur an die Personenstandsbehörden adressiert ist. Auch die belangte Behörde geht davon aus, dass er in die Rechtswelt eingetreten ist.

Der Verfassungsgerichtshof hält ihn daher vorderhand für eine Rechtsverordnung.

Zumindest für die in Punkt 2. geregelten Angelegenheiten scheint er den vorangegangenen Erlass vom 18. Juli 1983, Z10.582/24-IV/4/83, ÖStA 1983 S. 65 vollständig zu ersetzen.

2. Als Rechtsverordnung hätte der Erlass jedoch im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden müssen (§2 Abs1 litf des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985 idF vor dem BGBl. Nr. 660/1996, d.i. BGBl. Nr. 200/1985). Der Erlass scheint also mangels gehöriger Kundmachung gesetzwidrig zu sein.

3. Darüber hinaus hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass der in Prüfung gezogene Teil des Erlasses der gesetzlichen Grundlage entbehrt:

Nach §16 PersonenstandsG ist eine Beurkundung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass das Geschlecht einer Person nicht vom Bestand oder Nichtbestand einer Rechtsbeziehung abhängig ist. Demnach müsste die tatsächlich eingetretene Änderung des Geschlechts zu einer Änderung der Beurkundung im Geburtenbuch führen. Aus welcher gesetzlichen Bestimmung das im Erlass aufgestellte Hindernis der bestehenden Ehe abgeleitet werden könnte, ist dem Gerichtshof vorläufig unerfindlich. Es scheint, dass die mit Geschlechtsumwandlung eingetretene Gleichgeschlechtlichkeit der bisherigen Ehegatten durch die Verweigerung der Änderung im Geburtenbuch nicht verhindert wird. Die allfälligen Auswirkungen der Gleichgeschlechtlichkeit auf den Bestand der - nach dem Gesetz Personen verschiedenen Geschlechts vorbehaltenen - Ehe dürften nicht bei Führung des Geburtenbuchs durch die Personenstandsbehörde zu beurteilen sein (weil dies wohl nur den Gerichten obliegen kann)."

III. Die Bundesministerin für Inneres hat die Verordnungsakten vorgelegt, von einer schriftlichen Äußerung zum Gegenstand aber Abstand genommen.

IV. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist zulässig. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes sind auch begründet.

Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde und der für die Behörde verbindlichen und maßgeblichen Wirkung des in Prüfung gezogenen Erlasses sind nicht hervorgekommen.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine verbindliche Äußerung der Behörde, auch wenn sie formell nur an die unterstellten Behörden adressiert ist, als eine Rechtsverordnung anzusehen, wenn sie der Sache nach die Rechtssphäre eines unbestimmten Kreises von Betroffenen gestaltet (vgl. insbesondere VfSlg. 13.331/1993, 13.632/1993, 15.189/1998 mwH). Das ist hier offenkundig der Fall.

Es handelt sich also bei dem in Prüfung Gezogenen um eine Rechtsverordnung, die im Bundesgesetzblatt kundgemacht hätte werden müssen (§2 Abs1 litf BGBlG). Sie ist mangels gehöriger Kundmachung als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Es entbehrt aber auch ihr Inhalt in Punkt 2.4, wonach ein Randvermerk über die Änderung des Geschlechts im Geburtenbuch nur dann eingetragen werden darf, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht verheiratet ist, einer gesetzlichen Grundlage. Das PersonenstandsG trifft für den Fall der Änderung des Geschlechts keine besondere Regelung. Wohl behält §44 ABGB den Ehevertrag zwei Personen verschiedenen Geschlechts vor. Es ist aber nicht erfindlich, warum die Änderung des Geschlechts einer Person, durch welche die Beurkundung im Personenstandsbuch unrichtig wird (weil §16 PersonenstandsG auf nachträgliche Unrichtigkeit durch spätere Änderung der beurkundeten Tatsache abstellt), nur dann zu einer Änderung der Beurkundung führen soll, wenn diese Person nicht verheiratet ist. Die Beurkundung des Geschlechts einer Person kann nicht durch den Bestand einer Ehe gehindert werden. Ob umgekehrt die durch eine Änderung des Geschlechts eintretende Gleichgeschlechtlichkeit bisheriger Ehepartner am Fortbestand der Ehe etwas ändert oder deren Auflösung herbeiführt, erzwingt oder ermöglicht, hat jedenfalls nicht die mit der Änderung der Eintragung im Geburtenbuch befasste Personenstandsbehörde zu beurteilen. Der Frage ist daher im vorliegenden Zusammenhang auch vom Verfassungsgerichtshof nicht nachzugehen. Punkt 2.4 des Erlasses findet jedenfalls in keiner Bestimmung der Rechtsordnung eine gesetzliche Deckung.

Bei diesem Ergebnis ist auf Inhalt und Reichweite des geltend gemachten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) nicht mehr einzugehen.

V. Nach Art139 Abs3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof nicht nur die präjudiziellen Teile einer Verordnung, sondern die ganze Verordnung aufzuheben, wenn er unter anderem zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung gesetzwidrig kundgemacht wurde (litc).

Während die erzählenden Teile (Punkt 1) und das Gebot der Vorlage von Anträgen nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens (Punkt 4) nicht als Rechtsverordnungen qualifiziert werden können, haftet auch dem mit der Namensänderung wegen Änderung des Geschlechts befassten Punkt 3 der Mangel der fehlerhaften Kundmachung an (vgl. zum bloß teilweisen Charakter als Rechtsverordnung die Erkenntnisse V102/05 vom 28. Februar 2006 und V105/05 vom 15. März 2006). Er ist daher gleichfalls aufzuheben.

Der Ausspruch über die Nichtanwendung stützt sich auf Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG, jener über die Kundmachung auf Art139 Abs5 B-VG.

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